projets
BGH IX ZB 16/10 ΓÇó Discharge denied for failing to disclose avoidable transfer circumstances
BGH IX ZB 16/10Bgh / Civil Chamber 923 sept. 2010Dismissed
The Federal Court of Justice dismissed the debtor's legal complaint as inadmissible. It held that the asserted grounds for admission were not properly substantiated. On the merits, it confirmed that, under Section 290(1) No. 5 InsO, the debtor must disclose facts that may support an avoidance action; concrete indications are sufficient, and actual proof of avoidance is unnecessary. The debtor's concealed transfer of business shares to relatives therefore supported denial of discharge. The complaint was dismissed at the debtor's cost.
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO; disclosure duty regarding circumstances relevant to insolvency proceedings: Facts that may found an avoidance claim are circumstances of significance for the insolvency proceedings because a successful avoidance increases the estate. The debtor's duty to disclose arises not only where the avoidance claim is fully established, but already where concrete indications make avoidance appear possible (consid. 5). A deliberate concealment of a share transfer to relatives precludes reliance on an alleged lack of value of the transferred shares; later correction is not voluntary if made only after the creditor has informed the insolvency administrator (consid. 6-7).
Entscheidungsdatum: 2010-09-23
Aktenzeichen: IX ZB 16/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 290 Abs 1 Nr 5 InsO
Vorinstanz: vorgehend LG Heilbronn, 22. Januar 2010, Az: 1 T 102/09 Ma, Beschlussvorgehend AG Heilbronn, 16. Februar 2009, Az: 6 IN 482/06
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Versagung der Restschuldbefreiung: Pflicht zur Offenbarung von Umständen für eine Insolvenzanfechtung
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 22. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
1 Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreift.
2 1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Versagung der Restschuldbefreiung scheide infolge überlanger Verfahrensdauer aus, wird der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Im Übrigen erscheint es fern liegend, dass der - durch die manipulierten Angaben im Antragsformular und die längere Zeit unterbliebene Richtigstellung ausgelöste - Versagungsgrund dadurch entfallen ist, dass die Versagung nicht sofort nach Entscheidungsreife ausgesprochen worden ist.
3 2. Die Rüge, das Insolvenzgericht habe mit der Gläubigerin zu 1 in unzulässiger Weise zum Nachteil des Schuldners zusammengewirkt und dadurch rechtsstaatliche Grundsätze verletzt, wird nicht durch einen Zulässigkeitsgrund unterlegt. Im Übrigen gestatten die getroffenen Feststellungen lediglich die Annahme, dass der Gläubigerin zu 1 in rechtlich unbedenklicher Weise Akteneinsicht gewährt wurde.
4 3. Soweit das Beschwerdegericht den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO als erfüllt ansieht, greift ein Zulässigkeitsgrund nicht durch.
5 a) Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein konnten, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begründen können, denn eine erfolgreiche Anfechtung führt zu einer Mehrung der Insolvenzmasse. Die Pflicht zur Auskunft setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung tatsächlich vorliegen. Bereits konkrete Anhaltspunkte, die eine Anfechtbarkeit möglich erscheinen lassen, begründen die Pflicht des Schuldners, den Sachverhalt zu offenbaren (BGH, Beschl. v. 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, WM 2010, 524, 525 Rn. 6).
6 b) Nach diesen Grundsätzen war der Schuldner verpflichtet, die Veräußerung von Geschäftsanteilen an seine Verwandten zu offenbaren. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte bei rechtzeitiger Mitteilung die Möglichkeit bestanden, Vermögenswerte im Wege der Anfechtung zur Masse zu ziehen. Bei dieser Sachlage kann sich der Schuldner, der die Veräußerung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch eine vorsätzliche Manipulation des Antrags zu verheimlichen suchte, nicht darauf berufen, wegen der Annahme der Wertlosigkeit der Anteile nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben.
7 4. Der Schuldner hat die Falschangabe nach den bindenden Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht rechtzeitig und freiwillig, sondern erst berichtigt, nachdem die Gläubigerin zu 1 den Insolvenzverwalter bereits von den Veräußerungen der Geschäftsanteile unterrichtet hatte (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, WM 2008, 1693 f Rn. 13).
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp