Prior conviction may have broken aggregate sentencing sequence

BGH 2 StR 423/10Bgh / IIe chambre pénale8 sept. 2010Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court partly upheld the defendant’s appeal against a Frankfurt Regional Court judgment for 37 counts of breach of trust. It set aside only the aggregate-sentencing portion, because the lower court had made no findings on the status of an earlier 2006 conviction that could have had a blocking effect on later aggregate sentencing. The rest of the appeal was rejected as unfounded. The case was remitted to another criminal chamber for a new decision, including appellate costs.

Regeste Omnilex

§ 55 Abs. 1 S. 1 StGB; Zäsurwirkung einer Vorverurteilung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung: Fehlen Feststellungen zum Vollstreckungsstand einer zwischen den abgeurteilten Taten liegenden Vorverurteilung, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese eine Zäsurwirkung entfaltet und eine einheitliche Gesamtstrafenbildung sperrt. Unerheblich ist, dass das Tatgericht von einer Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 S. 2 StGB abgesehen hat; maßgeblich bleibt, ob die frühere Verurteilung nach § 55 StGB einzubeziehen oder wegen Zäsurwirkung auszuklammern ist. Der Rechtsfehler betrifft den Gesamtstrafenausspruch und führt insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. consid. 3 f.).

Texte intégral

BGH — 2 StR 423/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-08

Aktenzeichen: 2 StR 423/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 53 Abs 2 S 2 StGB, § 55 Abs 1 S 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Frankfurt, 4. Mai 2010, Az: 5/4 KLs 3590 Js 238394/06 (45/09), Urteil

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Zäsurwirkung einer Vorverurteilung

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2010 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 37 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2 Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung im Gesamtstrafenausspruch; im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3 Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte durch Urteil vom 16. März 2006 rechtskräftig verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten. Feststellungen zum Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils fehlen; es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese Vorverurteilung, die zwischen den hier abgeurteilten Taten (Tatzeitraum: 26. Januar bis 29. Juni 2006) lag, eine Zäsurwirkung entfaltet hat (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9). Dabei ist unerheblich, dass das Landgericht von einer Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen hat (vgl. Rissing-van Saan LK 12. Aufl. StGB § 55 Rn. 21; Fischer StGB 57. Aufl. § 55 Rn. 9a).

4 Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht mindestens eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, die zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht überschritten und noch eine Strafaussetzung zur Bewährung erlaubt hätte, und dass eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe jedenfalls unter drei Jahren und vier Monaten gelegen hätte.

5 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Bildung der Gesamtstrafe unter Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe auch gegebenenfalls im Rahmen der Bewährung erbrachte Leistungen anzurechnen sind (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 f. Abs. 3 StGB).

| Rissing-van Saan | | Appl | | RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | | | Rissing-van Saan | | | Eschelbach | | Ott | |

Mots-clés

aggregate sentencingblocking effectprior convictionrevisionbreach of trust

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the aggregate sentence had to be set aside because a prior conviction may have had a blocking effect (Zäsurwirkung).

Solution extraite

The aggregate sentencing portion had to be annulled because the findings did not exclude that the earlier conviction interrupted the sentencing sequence.

Motifs extraits

The lower court omitted findings on the enforcement status of a prior 2006 conviction. Because that conviction lay between the offenses now sentenced, it could not be excluded that it created a Zäsurwirkung under § 55 StGB. It did not matter that the lower court had refrained from forming an aggregate sentence under § 53(2) sentence 2 StGB.

Question juridique clé

Whether the remainder of the appeal had merit.

Solution extraite

The remaining complaints were unfounded.

Motifs extraits

Apart from the aggregate-sentencing defect, no reversible error was shown.

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