Multiple uses of forged payment cards are separate offenses

BGH 2 StR 418/10Bgh / IIe chambre pénale1 sept. 2010Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice held that the lower court erred by treating 13 separate uses of eight forged credit cards as one offense on the basis of a supposed overall intent to use them as often as possible. After the abolition of the doctrine of continuing offense, such a general plan does not create a single unitary act, and possession of the cards is not a punishable anchor offense. The conviction of J. was therefore set aside and the case remanded for retrial, while the error was not extended to L. because his sentence was certainly unaffected.

Regeste Omnilex

§ 152b StGB; multiple uses of forged payment cards do not constitute a single offense merely because the perpetrator possessed several cards and intended to use them repeatedly. Following the abandonment of the doctrine of continuing offense, a 'general intent' to commit as many independent acts as possible cannot found a unitary act; possession of the forged cards is not itself punishable and therefore cannot serve as the unifying factual basis. Natural unity is likewise excluded where each use rests on a new decision and separate instruction (consid. 2). An error of this kind requires reversal only where it cannot be excluded that the sentence or overall outcome was affected; extension to a non-appealing co-defendant under § 357 StPO is excluded if the court can safely rule out any causal impact (consid. 3).

Texte intégral

BGH — 2 StR 418/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-01

Aktenzeichen: 2 StR 418/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 52 StGB, § 53 StGB, § 152b StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Frankfurt, 19. März 2010, Az: 5/6 KLs 5/10 - 5330 Js 255020/09, Urteil

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Annahme einer einheitlichen Tat mit Gesamtvorsatz bei vielfachem Einsatz gefälschter Kreditkarten

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 2010, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den äußeren Tatsachen aufrechterhalten.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten J. wegen "Fälschung von Zahlungskarten mit Kreditfunktion" (gemeint: Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion, § 152b StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den nicht revidierenden Mitangeklagten L. wegen derselben Tat zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Verurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die beiden Angeklagten für eine in Malaysia ansässige, hierarchisch organisierte Organisation tätig, die international gefälschte Kreditkarten einsetzte, um hochpreisige Waren zu kaufen. Am 4. und 5. November 2009 traten die beiden Angeklagten in Frankfurt am Main und Stuttgart auf und setzten in insgesamt 13 festgestellten Fällen insgesamt acht verschiedene gefälschte Kreditkarten zum Kauf von Waren, Bezahlung von Bahntickets und Begleichung von Rechnungen in Restaurants und Hotels ein. Der Angeklagte J., der in der Hierarchie der Gruppe höher angesiedelt war, händigte hierbei L. die Karten aus und gab jeweils vor, wo sie für welchen Zweck eingesetzt werden sollten. Die einzelnen Schäden lagen, soweit sie vom Landgericht festgestellt wurden, zwischen 11 € und 4.790 €. Die Angeklagten handelten gewerbsmäßig.

3 Das Landgericht hat weiterhin festgestellt, dass "der Besitz der zahlreichen gefälschten Kreditkarten einen Gesamtvorsatz umfasste, die Karten so oft wie möglich einzusetzen" (UA S. 12); daher liege nur eine einzige Tat vor. Soweit auch bandenmäßige Begehung in 10 Fällen, gewerbs- und bandenmäßiger Betrug und gewerbs- und bandenmäßiger Computerbetrug angeklagt war, sei das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2 StGB "auf die dargestellte Tat" beschränkt worden (UA S. 13).

4 2. Diese rechtliche Würdigung war offensichtlich fehlerhaft. Für die Annahme eines "Gesamtvorsatzes" auf "möglichst häufige" Begehung selbständiger Taten ist nach Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung im Jahr 1994 (BGHSt 40, 138) kein Raum mehr. Da der Besitz von gefälschten Zahlungskarten als solcher nicht strafbar ist, bildet er entgegen der Ansicht des Landgerichts auch keinen Anknüpfungspunkt für einen solchen "Gesamtvorsatz". Auch unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit lag hier keine einheitliche Tat vor; vielmehr handelte es sich bei den 13 im einzelnen festgestellten Taten offensichtlich um jeweils selbständige, auf jeweils neuen Tatentschlüssen und Vorgaben beruhende Taten.

5 Es lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass die Verurteilung zu der (Einzel-)Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten auf der rechtsfehlerhaften Bewertung beruht. Die bisherigen Feststellungen zu den Einzelfällen ergeben, dass die Voraussetzungen minder schwerer Fälle zumindest in einigen Fällen nicht fern lagen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer dem Angeklagten insgesamt günstigeren Entscheidung gelangt wäre; dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf mögliche an die Höhe der Einzelstrafe anknüpfende Folgen.

6 3. Der Rechtsfehler betrifft zwar gleichermaßen den nicht revidierenden Mitangeklagten L. Gegen ihn wurde aber - in Anwendung von § 46b StGB - nur eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Der Senat kann hier sicher ausschließen, dass diese Entscheidung auf dem Rechtsfehler beruht. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den Angeklagten L. schied daher aus.

7 4. Die Feststellungen zu den äußeren Tatumständen sind rechtsfehlerfrei und können aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen sind zulässig.

Fischer Appl Schmitt

Krehl Eschelbach

Mots-clés

payment card forgeryunitary offensemultiple offensesoverall intentnatural unityrevisionremand

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether repeated use of multiple forged payment cards constitutes one unitary offense based on a general plan.

Solution extraite

No. The repeated transactions were separate offenses because each rested on a new decision and separate instructions; a general intent to use the cards as often as possible does not create a single offense.

Motifs extraits

After abandonment of the doctrine of continuing offense, there is no room for a 'general intent' to commit multiple independent acts. Possession of forged cards is not itself punishable and cannot serve as the anchor for such unity; natural unity was also absent.

Question juridique clé

Whether the conviction and sentence of defendant J. had to be set aside.

Solution extraite

Yes, in part. The legal error could have affected the assessment of the individual sentence and possibly the overall outcome.

Motifs extraits

The court could not exclude that the trial court would have imposed a more favorable sentence under the correct legal view, especially given possible lesser cases and consequences tied to the individual sentence.

Question juridique clé

Whether the error required extension of relief to co-defendant L.

Solution extraite

No. The error also affected L., but the court could exclude that his sentence would have been different, so no extension under § 357 StPO.

Motifs extraits

L. received a substantially lower sentence under § 46b StGB; the Senate was certain the error did not influence that decision.

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