Judicial disqualification for prior prosecutorial involvement

BGH 4 StR 378/10Bgh / Criminal Chamber 412 août 2010Annulled

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The BGH allowed the defendants’ revisions because a lay judge at the LG Munich I had previously acted in the same case as a prosecutor. Her prosecutorial step was deemed prior involvement under § 22 No. 4 StPO, interpreted broadly to cover any official act capable of affecting the proceedings, regardless of its weight. The conviction was therefore set aside in full, and the case was remitted to another criminal chamber of the LG Munich I for a new trial and decision, including on the costs of the appeals.

Regeste Omnilex

§ 22 Nr. 4 StPO; Vorbefassung als Staatsanwalt führt zum Richterausschluss, wenn das frühere amtliche Handeln im selben Verfahren geeignet war, den Gang des Verfahrens zu fördern oder die Sachaufklärung zu beeinflussen. Der Begriff der Tätigkeit ist weit auszulegen und erfasst jedes amtliche Handeln in der Sache; auf die Wesentlichkeit oder Unerheblichkeit der Handlung kommt es nicht an (vgl. consid. 4 f.). Nimmt ein ausgeschlossener Richter an der Hauptverhandlung teil, liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 2 StPO vor, der zur Aufhebung des Urteils samt Feststellungen und zur Zurückverweisung an eine andere zur Entscheidung berufene Kammer führt.

Texte intégral

BGH — 4 StR 378/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-12

Aktenzeichen: 4 StR 378/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 22 Nr 4 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG München I, 23. November 2009, Az: 7 KLs 468 Js 312683/07, Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Richterausschluss im Strafverfahren: Vorbefassung als Staatsanwalt

Tenor

  1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. November 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten A. ferner wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt, und zwar den Angeklagten W. zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und den Angeklagten A. zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren; darüber hinaus hat es bezüglich des Letzteren eine Maßregelanordnung nach §§ 69, 69a StGB getroffen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen.

2 Die Revisionen haben mit der Rüge der Verletzung des § 22 Nr. 4 StPO Erfolg. Die Beschwerdeführer beanstanden mit Recht, dass an der Hauptverhandlung als beisitzende Richterin die Richterin am Landgericht Dr. S. teilgenommen hat, obwohl sie in der Sache bereits als Staatsanwältin tätig gewesen und somit kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war (§ 338 Nr. 2 StPO).

3 Im Rahmen ihrer damaligen Tätigkeit als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München I hat die jetzige Richterin am Landgericht mit Verfügung vom 28. August 2007 dem Vertreter des Geschädigten R., Rechtsanwalt Sch., auf dessen Antrag Akteneinsicht gewährt, eine Frist für eine eventuelle Stellungnahme eingeräumt und den Zeitpunkt der Wiedervorlage bestimmt (Bd. I Bl. 68 d.A.).

4 Dies stellt eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO dar. Dieser Begriff ist weit auszulegen, um Sinn und Zweck der Vorschrift, die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens dadurch zu wahren, dass bereits der Anschein eines Verdachts der Parteilichkeit eines Richters vermieden wird, zu genügen. Er umfasst nach ständiger Rechtsprechung jedes amtliche Handeln in der Sache, das geeignet ist, den Sachverhalt zu erforschen oder den Gang des Verfahrens zu beeinflussen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 1981 - 1 StR 711/81, NStZ 1982, 78 und vom 24. März 2006 - 2 StR 271/05, wistra 2006, 310 jeweils m.w.N.; vgl. auch Siolek in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 22 Rn. 29, 30).

5 Dies trifft auf die Verfügung vom 28. August 2007 zu, durch die der Gang des Verfahrens gefördert werden sollte. Ob die Tätigkeit für das Verfahren wesentlich oder unbedeutend war, ist dabei unerheblich.

6 Über die Sache ist daher insgesamt durch eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts München I erneut zu entscheiden, deren Zuständigkeit auch hinsichtlich des durch die ursprünglich an das Amtsgericht Wolfratshausen - Jugendrichter - gerichtete Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II vom 7. Februar 2009 gegen den Angeklagten A. erhobenen Vorwurfs der Trunkenheit im Verkehr gegeben ist (§ 39 Abs. 2 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz [Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu] vom 16. November 2004 [GVBl. S. 471]; § 4 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck

Cierniak Mutzbauer

Mots-clés

judicial disqualificationprior involvementprosecutorabsolute ground for reversalcriminal appealremand

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the participation of Dr. S. as lay judge was barred because she had previously acted as prosecutor in the same matter.

Solution extraite

Yes. Her prior prosecutorial step constituted prior involvement in the case and triggered statutory exclusion from judicial office.

Motifs extraits

Section 22 No. 4 StPO must be interpreted broadly. It covers any official act in the case capable of influencing fact-finding or the course of proceedings. The prior disclosure/continuation order by Dr. S. as prosecutor was such an act, and its significance for the proceedings was irrelevant.

Question juridique clé

Whether the conviction could stand despite the exclusion error.

Solution extraite

No. The violation required setting aside the judgment with findings and remittal for a new hearing before another criminal chamber.

Motifs extraits

Because the excluded judge participated in the main hearing, the judgment was affected by a ground for absolute reversal.

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