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BGH 2 StR 318/10 ΓÇó Equal sentencing for different accomplices lacked justification
BGH 2 StR 318/10Bgh / IIe chambre pénale11 août 2010Partially Granted
The Federal Court partially upheld the defendant’s revision against a Frankfurt conviction for aiding drug trafficking in two cases. It held that the sentence in case 1 and the resulting aggregate prison term could not stand because the Regional Court imposed the same term on the defendant and co-defendant D. without explaining the difference in their sentencing positions. D. had additionally been punished for an aggravated substantive offense, which did not apply to the defendant. The rest of the revision was rejected.
Art. 46 StGB; sentencing must be individually reasoned and may not be based on unexplained parity between co-defendants. Where the sentencing court imposes the same term on accomplices despite materially different culpability, in particular because one co-defendant is additionally exposed to an aggravating substantive offense, the judgment must set out a plausible differentiation. A revision cannot generally rely on comparative sentencing across offenders; however, this does not apply where the reasons reveal an obvious inconsistency or where no explanation for the deviation can be derived from the findings (consid. 3).
Entscheidungsdatum: 2010-08-11
Aktenzeichen: 2 StR 318/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 46 StGB, § 344 Abs 2 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Frankfurt, 24. März 2010, Az: 5/4 KLs 47/09 - 5120 Js 255889/09, Urteil
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Revisionsbegründung in Strafsachen: Vergleich der Strafzumessungserwägungen für verschiedene Täter
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2010, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 1 der Urteilsgründe und über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; hierbei wurde auf Einzelstrafen von drei Jahren und acht Monaten im Fall 1 und von zwei Jahren im Fall 2 der Urteilsgründe erkannt. Den Mitangeklagten D. hat das Landgericht wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 1 der Urteilsgründe) zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt; hierbei hat es die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Tatbeständen strafschärfend gewertet (UA S. 11).
2 2. Die Strafzumessung im Fall 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Festgestellt ist insoweit, dass der Mitangeklagte D. auf Geheiß von Hintermännern 481 g Heroinzubereitung aus der Schweiz nach Deutschland einführte und in Frankfurt an P. übergab, der als Empfangsbote anderer unbekannter Hintermänner handelte und in dessen Auftrag den Kaufpreis an D. aushändigte. Beide Angeklagte hat das Landgericht rechtsfehlerfrei nicht als Täter, sondern nur als Gehilfe des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angesehen.
3 Unter diesen konkreten Umständen fehlt es an einer hinreichenden Begründung für die Verhängung genau gleicher Freiheitsstrafen für beide Angeklagte im Fall 1. Aus den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts, was für eine Differenzierung sprechen könnte; auch das Maß der Unterstützung der unbekannten Haupttäter ist beim Angeklagten P. - nach den Feststellungen des Landgerichts - nicht erkennbar höher als beim Mitangeklagten D. Die Strafzumessungserwägungen hinsichtlich beider Angeklagter stimmen nahezu wörtlich überein; es ist nichts dafür ersichtlich, was die Beihilfehandlung des Angeklagten P. gegenüber derjenigen von D. hervorheben könnte. Da bei diesem aber zutreffend die täterschaftliche Verwirklichung des Verbrechenstatbestands nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG strafschärfend gewertet wurde, die bei P. gerade nicht vorliegt, hätte es für die Verhängung der gleich hohen Strafe trotz Fehlens dieses Erschwerungsgrundes einer nachvollziehbaren Begründung bedurft. Zwar kann grundsätzlich die Revision nicht auf einen Vergleich der Strafzumessung verschiedener Täter gestützt werden; das gilt aber nicht, wenn offenkundige Widersprüche vorliegen oder es an einer Begründung für eine abweichende Zumessung ganz fehlt und eine solche auch nicht aus den sonstigen Urteilsfeststellungen erschlossen werden kann. So liegt es hier.
4 Die Einzelstrafe im Fall 1 und die Gesamtfreiheitsstrafe müssen daher neu zugemessen werden.
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Krehl Eschelbach