Sports bag as threat in aggravated robbery extortion

BGH 2 StR 295/10Bgh / IIe chambre pénale18 août 2010Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice dismissed the defendant’s revision against a Kassel Regional Court judgment. The defendant had stolen a phone, then committed an attempted and a completed aggravated robbery-extortion at two gas stations by presenting a closed sports bag and a mobile phone as a bomb. The court held that § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB applied: the threatened objects were not obviously harmless from their appearance alone, so the case was not one of mere deception with an evident fake weapon. The conviction and the aggregate prison sentence of three years and nine months were left intact, and the defendant had to pay the costs of the remedy.

Regeste Omnilex

§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB; qualifying threat by use of an object presented as dangerous; deceptive presentation of an object as a bomb. The exclusion of the qualification recognized in the case law for obviously harmless objects applies only where the harmlessness is immediately apparent from the object's outward appearance alone. It is irrelevant whether the victim in the concrete case could have recognized this or whether the offender's deception prevented such recognition. If the outward appearance gives no indication that the asserted danger is fictitious, the situation is to be treated like the use of a so-called fake weapon (consid. 5-6).

Texte intégral

BGH — 2 StR 295/10, Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-08-18

Aktenzeichen: 2 StR 295/10

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB, § 255 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Kassel, 10. März 2010, Az: 2610 Js 32738/09 - 1 KLs, Urteil

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Schwerer Raub: Sporttasche als Drohmittel

Tenor

  1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. März 2010 wird verworfen.

  2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, schwerer räuberischer Erpressung und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet.

2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendete der Angeklagte am Tattag, dem 22. September 2009, einem Mitpatienten in einem Krankenhaus ein Mobiltelefon. Mit Hilfe des Telefons erkundigte er sich, da er ein Bordell aufsuchen wollte, nach den dortigen Preisen; da er nicht über Geld verfügte, beschloss er, sich die notwendigen Mittel durch einen Tankstellenüberfall zu beschaffen.

3 Gegen 23.40 Uhr betrat er eine Tankstelle, stellte eine verschlossene Sporttasche auf die Verkaufstheke, nahm demonstrativ das Mobiltelefon in die Hand und erklärte dem Verkäufer, in der Tasche befinde sich eine Bombe, die er zünden werde, wenn ihm nicht das Geld aus der Kasse ausgehändigt werde. Da der Verkäufer nicht wie gewünscht reagierte, sondern die Drohung nicht ernst nahm, brach der Angeklagte den Versuch ergebnislos ab.

4 Kurz darauf wiederholte er an einer nahe gelegenen anderen Tankstelle sein Unternehmen. Die verängstigte Verkäuferin händigte ihm aufgrund seiner Drohung 1.525 € Bargeld sowie eine Stange Zigaretten aus. Das Geld gab der Angeklagte sodann wie geplant aus.

5 2. Die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung (Fall 3) und versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 2) - jeweils unter Anwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB - begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die vom Angeklagten verwendeten Gegenstände - eine handelsübliche Sporttasche und ein Mobiltelefon - waren zwar nach ihrer objektiven Beschaffenheit ungefährlich, so dass, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, Fälle des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB jedenfalls nicht vorlagen. Es war aber, entgegen der Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts, hier auch kein Sonderfall gegeben, in welchem die Drohungswirkung eingesetzter Gegenstände nicht auf deren objektivem Erscheinungsbild, sondern ausschließlich auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn die objektive Ungefährlichkeit eines vorgeblich gefährlichen Gegenstands schon nach dessen äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt; hierbei kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall das Tatopfer eine solche Beobachtung tatsächlich machen konnte oder ob der Täter dies durch sein täuschendes Vorgehen gerade vereitelt (vgl. BGHSt 38, 116; BGH NStZ 1997, 184; 1998, 38; 2007, 332, 333 f.; weitere Nachw. bei Fischer, StGB, 57. Aufl., § 250 Rn. 10a).

6 Ein solcher Fall lag hier nicht vor. Für einen objektiven Beobachter war die Gefährlichkeit der vom Angeklagten verwendeten Gegenstände, die er täuschend als "Bombe" bezeichnete, überhaupt nicht einzuschätzen; der äußere Augenschein gab keinen Anhaltspunkt dafür, ob die Behauptung des Angeklagten über die Gefährlichkeit zutraf. Der Sachverhalt lag daher im Ergebnis nicht anders als bei Verwendung sonstiger als "Scheinwaffen" bezeichneter, objektiv ungefährlicher Gegenstände, so dass die rechtliche Einordnung durch das Landgericht sich als zutreffend erweist.

7 3. Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Rissing-van Saan Fischer Schmitt

Eschelbach Ott

Mots-clés

aggravated robbery extortionfake weaponbomb threatrevisioncriminal appealcustodial sentence

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the use of a sports bag and mobile phone as a purported bomb triggers § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB.

Solution extraite

Yes. The objects were objectively harmless, but their threatening effect did not rest solely on a clearly visible harmless appearance; the threat depended on the defendant's deception, so the aggravated form applied.

Motifs extraits

A special case excluding § 250 is limited to objects whose harmlessness is obvious from appearance alone. Here an objective observer could not assess whether the claimed danger existed; the outward appearance provided no clear indication, so the case is treated like other fake weapons.

Question juridique clé

Whether the conviction for attempted aggravated robbery extortion and aggravated robbery extortion contains reversible legal error.

Solution extraite

No. The appeal on the merits was unfounded and the conviction stood.

Motifs extraits

The Federal Court of Justice found no legal error to the defendant's detriment on review of the judgment as a whole.

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