Requirements for judgment reasons after expert testimony

BGH 2 StR 194/10Bgh / IIe chambre pénale4 août 2010Annulled

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court upheld the prosecution's revision against an acquittal in a child sexual abuse case. It held that the trial judgment did not meet § 267 StPO because it failed to summarize the substance and overall result of the psychological expert's opinion and only fragmentarily reproduced the expert's statements. The judgment also omitted an essential discussion of how and when the children first disclosed the allegations, although statement emergence is important for evaluating credibility. The case was remanded to another criminal chamber of the Landgericht Koblenz, including for a new decision on costs.

Regeste Omnilex

§ 267 StPO; requirements for reasons when an expert is consulted in assessing witness credibility; the trial court must, in principle, set out the expert's essential findings in a comprehensible summary so that appellate review is possible, especially if it does not follow the expert or this is not otherwise evident from the judgment. In credibility assessments, the court must also address the genesis of the statement, in particular the first disclosure and its circumstances, because statement emergence may be decisive for the evidentiary value of allegations (consid. 4-6). A merely fragmentary reproduction of the expert's remarks and the omission of material circumstances vitiate the judgment.

Texte intégral

BGH — 2 StR 194/10, Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-08-04

Aktenzeichen: 2 StR 194/10

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 267 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Koblenz, 11. Dezember 2009, Az: 2060 Js 26873/09 - 4 KLs, Urteil

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren wegen sexuellen Kindesmissbrauchs: Anforderungen an das Urteil bei Hinzuziehung eines Sachverständigen

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in neun Fällen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft, deren Rechtsmittel vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2 1. Die Anklage legt dem Angeklagten zur Last, er habe seit Sommer 2005 als Stiefvater der Kinder J. (geboren am 4. Dezember 1997), M. und D. (beide geboren am 8. Oktober 1998) die Abwesenheit der Mutter T., die damals in einer Pizzeria arbeitete, zu sexuellen Handlungen ausgenutzt. Die Strafkammer hat sich nicht die Überzeugung von der Richtigkeit der Vorwürfe bilden können. Sie hat ausgeführt, aus den Angaben der von ihr vernommenen Sachverständigen Dipl. Psych. G. ergebe sich zwar, dass die Zeugen M., D. und J. aussagetüchtig seien. Die Würdigung ihrer Aussagen obliege aber alleine dem Gericht. Die Strafkammer habe einen realen Erlebnisbezug in keiner Aussage feststellen können. Sie habe bei ihrer Prüfung von der Hypothese auszugehen, dass die jeweilige Aussage unwahr sei. Erst wenn die Prüfung der Realkennzeichen ergebe, dass die Hypothese der Unwahrheit mit den Tatsachen nicht mehr in Übereinstimmung zu bringen sei, könne diese Nullhypothese verworfen werden. Dies sei bei den Aussagen der Zeugen M., D. und J. nicht möglich. Deren Angaben seien inkonstant und detailarm. Sonstige aussagekräftige Beweismittel stünden nicht zur Verfügung.

3 2. Das Urteil kann wegen Mängeln in der Sachdarstellung und Lücken in der Beweiswürdigung nicht bestehen bleiben.

4 Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht nicht dargelegt hat, welche Ausführungen die aussagepsychologische Sachverständige Dipl. Psych. G. gemacht hat. Hält der Tatrichter die Zuziehung eines Sachverständigen für erforderlich, so hat er grundsätzlich dessen Ausführungen in einer zusammenfassenden Darstellungwiederzugeben, um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH, NStZ-RR 1996, 233; NStZ 2007, 538). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Tatrichter dem Gutachter nicht folgt oder wenn dies - wie hier - aus den übrigen Urteilsgründen nicht ersichtlich wird.

5 Dem werden die Gründe des angefochtenen Urteils nicht gerecht. Sie beschränken sich auf eine bruchstückhafte Wiedergabe der Ausführungen der aussagepsychologischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung. Daraus ist auch nicht zu entnehmen, zu welchem Gesamtergebnis ihr Gutachten gelangt ist. Der Hinweis des Landgerichts auf die auch nach Ansicht der Sachverständigen bestehende Detailarmut der Aussagen der Zeuginnen D. nd J. reicht nicht aus, zumal drei Aussagen von unmittelbaren Zeugen des behaupteten jeweiligen Tatgeschehens vorliegen, die in der Gesamtschau unter Umständen die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit des jeweiligen Vorwurfes selbst dann begründen könnten, wenn jede für sich genommen dazu nicht ausreicht.

6 Ferner wäre mitzuteilen und zu erörtern gewesen, wann und auf welche Art und Weise die Kinder sich erstmals zu den Missbrauchsvorwürfen geäußert haben, weil der Aussageentstehung bei der Beweiswürdigung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BGHSt 45, 164, 173). Dafür könnte auch das Zeugnis vom Hörensagen der Zeuginnen T. und S. von Bedeutung sein. Mit der Frage der Aussageentstehung hat sich das Landgericht jedoch nicht auseinandergesetzt. Insoweit fehlt es an einer lückenlosen Darstellung und Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände.

Rissing-van Saan Fischer Schmitt

Eschelbach Ott

Mots-clés

criminal procedureexpert opinionevidence assessmentcredibilitystatement emergencejudgment reasonssexual abuseappealremand

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the trial judgment satisfied § 267 StPO requirements when an expert was heard on witness credibility.

Solution extraite

No. The court had to summarize the expert's essential conclusions and allow appellate review; the reasons were too fragmentary.

Motifs extraits

If the trial judge considers expert assistance necessary, the expert's main findings must generally be set out in a concise summary, especially if the court does not follow the expert or this is otherwise not clear from the judgment.

Question juridique clé

Whether the judgment adequately addressed the origin and first disclosure of the children's allegations.

Solution extraite

No. The emergence of the statements was a material factor and had to be described and weighed.

Motifs extraits

The timing and manner of the children's first allegations can be crucial to evidence assessment; hearsay testimony from the mother and another witness could also matter. The omission left a gap in the overall assessment.

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