Personal hearing required in guardianship appeal

BGH XII ZB 171/10Bgh / Civil Chamber 1211 août 2010Annulled

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bundesgerichtshof granted reinstatement into the appeal deadlines and allowed the ward's appeal on points of law. It held that the lower courts could not decide on the extension of guardianship and the ordering of an approval reservation without a personal hearing. The statutory exceptions for dispensing with a hearing were not shown, and a mere asserted waiver by the ward did not make the hearing unnecessary because the first-instance court had not actually conducted one. The case was remitted to the Landgericht, including for a decision on costs.

Regeste Omnilex

§ 278 Abs. 1, § 295, § 68 Abs. 3 FamFG; persönliche Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren und im Beschwerdeverfahren; die Verlängerung der Betreuung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts dürfen grundsätzlich nur nach persönlicher Anhörung erfolgen. Ein Absehen von der Anhörung setzt die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen des § 34 FamFG voraus; ein bloßer Verzicht des Betroffenen ersetzt die gerichtliche Anberaumung eines Anhörungstermins nicht. Im Beschwerdeverfahren kann nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur dann von einer erneuten Anhörung abgesehen werden, wenn der Betroffene im ersten Rechtszug persönlich angehört worden ist und neue Erkenntnisse nicht zu erwarten sind; diese Voraussetzungen sind kumulativ. Wird die Anhörung zu Unrecht unterlassen, ist die Beschwerdeentscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (consid. 4-9).

Texte intégral

BGH — XII ZB 171/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-11

Aktenzeichen: XII ZB 171/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 33 FamFG, § 34 FamFG, § 68 Abs 3 S 1 FamFG, § 68 Abs 3 S 2 FamFG, § 278 Abs 1 FamFG

Vorinstanz: vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 6. April 2010, Az: 8 T 260/10, Beschlussvorgehend AG Oldenburg (Oldenburg), 25. Februar 2010, Az: 52 XVII (K) 622

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Betreuung: Persönliche Anhörung im Beschwerdeverfahren gegen die Verlängerung der Betreuerbestellung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

Tenor

  1. Der Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 6. April 2010 gewährt.

  2. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 6. April 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1 Für die Betroffene ist seit 1997 ein Betreuer bestellt. Mit Beschluss vom 25. Februar 2010 hat das Amtsgericht den Aufgabenbereich des Betreuers auf die Vermögenssorge (mit Einwilligungsvorbehalt), ausgenommen die Verwaltung der laufenden Sozialhilfebeträge, auf Wohnungsangelegenheiten sowie auf Prozess-, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten (mit Einwilligungsvorbehalt) beschränkt. Zugleich hat es die Betreuung bis zum 25. Februar 2017 verlängert. Von einer Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht abgesehen, da die Betroffene eine "erneute Anhörung" abgelehnt habe und eine Vorführung der Betroffenen angesichts deren früherer Anhörungen unverhältnismäßig sei. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Von einer Anhörung der Betroffenen hat auch das Landgericht abgesehen: Die Betroffene sei im Rahmen der Betreuung bereits mehrfach angehört worden. Auf eine Anhörung durch das Amtsgericht im Zusammenhang mit der Verlängerung habe sie verzichtet. Von einer erneuten Vornahme der Verfahrenshandlung seien keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Diese Annahme rechtfertige sich insbesondere daraus, dass die Betroffene in ihrer umfangreichen Beschwerdebegründung keine neuen Tatsachen vorgetragen habe.

II.

2 Das Rechtsmittel hat Erfolg.

3 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Zulässigkeit bestimmt sich nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG, da das erstinstanzliche Verfahren auf Verlängerung der Betreuung nach dem 31. August 2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG). Die danach ohne Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde ist auch zulässig, der der Betroffenen aufgrund ihres rechtzeitig gestellten Antrags auf Verfahrenskostenhilfe antragsgemäß Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren ist und diese Prozesshandlungen - ebenfalls rechtzeitig - nachgeholt worden sind.

4 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Landgericht durfte - wie schon zuvor das Amtsgericht - über die Verlängerung der Betreuung und der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts nicht ohne persönliche Anhörung der Betroffenen entscheiden.

5 Nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes persönlich anzuhören. Diese Regelung gilt gemäß § 295 FamFG für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts entsprechend. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren.

6 Zwar kann nach § 34 Abs. 2 FamFG die persönliche Anhörung unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind (zum Erfordernis eines ärztlichen Gutachtens vgl. § 278 Abs. 4 FamFG) oder wenn der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. Diese Voraussetzungen sind jedoch weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

7 Ferner kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zwar von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Auch diese - kumulativ erforderlichen - Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Denn das Amtsgericht hat die Betroffene nicht persönlich angehört.

8 Aufgrund des Umstandes, dass die Betroffene - auf eine in den angefochtenen Beschlüssen nicht näher bezeichnete Weise - auf eine Anhörung durch die Amtsrichterin verzichtet hat, wird eine Anhörung durch das Beschwerdegericht nicht entbehrlich. Dies gilt umso mehr, als schon das Amtsgericht nicht im Hinblick auf den bloßen "Verzicht" der Betroffenen von deren persönlicher Anhörung absehen durfte. Es musste vielmehr gemäß § 34 Abs. 1 FamFG einen Anhörungstermin bestimmen und durfte erst bei einem - trotz Hinweises nach § 34 Abs. 3 Satz 2 FamFG - unentschuldigtem Ausbleiben der Betroffenen das Verfahren ohne deren persönliche Anhörung beenden (§ 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Auf die Frage nach der Verhältnismäßigkeit einer Vorführung der Betroffenen kommt es deshalb hier nicht an.

9 3. Die Zurückverweisung ermöglicht es, die Anhörung der Betroffenen nachzuholen. Sie gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelegenheit, den Bedenken nachzugehen, die in der Rechtsbeschwerdegründung hinsichtlich einer fortdauernden Notwendigkeit eines Einwilligungsvorbehalts aufgezeigt werden.

Hahne Wagenitz Vézina

Dose Schilling

Mots-clés

guardianshippersonal hearingappeal proceedingsapproval reservationreinstatementremittal

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the late filing of the appeal on points of law warranted reinstatement into the time limits.

Solution extraite

Reinstatement was granted because the request for legal aid had been filed in time and the missed procedural acts were subsequently performed in time.

Motifs extraits

The prerequisites for reinstatement were met.

Question juridique clé

Whether the appellate court could decide on the extension of guardianship and the approval reservation without personally hearing the ward.

Solution extraite

No; the appellate decision had to be set aside because neither the statutory exceptions to a hearing nor the special conditions for dispensing with a hearing on appeal were satisfied.

Motifs extraits

A personal hearing is generally required in guardianship extension proceedings and also in appeal proceedings. The exceptions under the Family Procedure Act were not established. In particular, the ward had not been personally heard in first instance, and a mere purported waiver did not replace the court-ordered hearing.

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