Guardianship and involuntary placement for acute self-endangerment

BGH XII ZB 78/10Bgh / Civil Chamber 1211 août 2010Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court dismissed the appellant's legal complaint. It upheld the guardianship order with consent reservation, holding that the lower courts' findings supported the need for guardianship and that the appellant had not shown a legally relevant preference against the appointed guardian. It also upheld the closed placement, relying on § 1906(1) no. 1 BGB because the appellant faced an acute serious self-endangerment after a later knife threat, even if treatment-related placement under no. 2 was not sufficiently established. Court fees were waived and no extrajudicial costs were awarded.

Regeste Omnilex

§§ 1896 Abs. 1 S. 1, Abs. 1a, 1897 Abs. 4 S. 2, 1903, 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB; guardianship and closed placement: judicial review of free-will capacity, guardian selection, and concrete self-endangerment. A guardian may be appointed if the person, because of mental illness, cannot form a free will; § 1896 Abs. 1a BGB then does not bar the appointment. A wish not to have a specific guardian is relevant under § 1897 Abs. 4 S. 2 BGB only if it amounts to a cognizable proposal within the scope of the guardianship regime. For closed placement under § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, no imminent danger in the strict public-law sense is required; a serious and concrete risk to life or bodily integrity suffices, and the predictive assessment is primarily for the trial judge, especially where later developments materially change the factual basis (consid. 8 f.).

Texte intégral

BGH — XII ZB 78/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-11

Aktenzeichen: XII ZB 78/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1896 Abs 1 S 1 BGB, § 1896 Abs 1a BGB, § 1897 Abs 4 S 2 BGB, § 1903 BGB, § 1906 Abs 1 Nr 1 BGB, § 1906 Abs 1 Nr 2 BGB

Vorinstanz: vorgehend LG Stade, 22. Januar 2010, Az: 9 T 13/10, Beschlussvorgehend AG Tostedt, 29. Dezember 2009, Az: 15 XVII 6004

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Betreuung: Meinungsäußerungen des Betroffenen über den Betreuungsbedarf; Unterbringung des Betreuten wegen akuter erheblicher Eigengefährdung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 22. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Die Betroffene leidet an einer schizoaffektiven Psychose. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2009 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2 als Betreuer der Betroffenen u.a. mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Unterbringung und Vermögenssorge bestellt und für Angelegenheiten der Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Außerdem hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag "die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens zum 28.02.2010" genehmigt. Die gegen beide Beschlüsse gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen. Sie möchte die Aufhebung der Betreuung erreichen; außerdem begehrt sie die Feststellung, dass die Genehmigung ihrer Unterbringung rechtswidrig war.

II.

2 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3 1. Das Landgericht hat mit Recht die Beschwerde der Betroffenen insoweit zurückgewiesen, als diese sich gegen die Betreuerbestellung wendet.

4 Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Angelegenheiten der Vermögenssorge (§ 1896 Abs. 1 Satz 1, § 1903 BGB) liegen vor. Die hierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. § 1896 Abs. 1 a BGB steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, da nach dem - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen - Ergebnis des vom Amtsgericht erholten Gutachtens die Fähigkeit der Betroffenen zur Bildung eines "freien Willens" aufgehoben ist. Auch die Bestellung des Beteiligten zu 2. als Betreuer begründet keine Rechtswidrigkeit des amtsgerichtlichen Beschlusses. Zwar soll nach § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB auf einen Vorschlag des Betroffenen, eine bestimmte Person nicht zu seinem Betreuer zu bestellen, Rücksicht genommen werden. Indes zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, dass sich das Amtsgericht über einen solchen Vorschlag der Betroffenen hinweggesetzt hätte. Der von der Verfahrenspflegerin wiedergegebenen Meinung der Betroffenen, diese benötige keinen Betreuer, "sondern jemanden, der sie täglich psychosozial für etwa zwei Stunden … an die Hand nimmt", zielt auf eine Regelung außerhalb des Betreuungsrechts, begründet aber keinen Vorschlag, auf den nach § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB Rücksicht genommen werden müsste. Auch der Umstand, dass die Beteiligte zu 1. die Betreuung durch den Beteiligten zu 2. "von Anfang an als für die Betroffene nicht förderlich empfunden" hat, ist für sich genommen nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Bestellung des Beteiligten zu 2. als Betreuer in Zweifel zu ziehen.

5 2. Mit Recht hat das Landgericht die Beschwerde auch insoweit zurückgewiesen, als das Amtsgericht die Unterbringung der Betroffenen genehmigt hat.

6 a) Zwar wird im Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses die Art der geschlossenen Einrichtung, in der die Betroffene untergebracht werden durfte, nicht näher bezeichnet. Aus den Gründen der Entscheidung lässt sich aber ohne weiteres entnehmen, dass die Betroffene (nur) in einer psychiatrischen Einrichtung unterzubringen war. Das ergibt sich bereits aus der im Beschluss wiedergegebenen Diagnose (chronifizierte schizoaffektive Störung) und dem erklärten Ziel der Unterbringung, der diagnostizierten Krankheit mit einer medikamentösen Behandlung zu begegnen. Einer näheren Beschreibung der geschlossenen Einrichtung bedurfte es deshalb nicht; die Auswahl der konkreten Einrichtung oblag ohnehin dem Betreuer.

7 b) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung der Betroffenen zum Zwecke ihrer Behandlung (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB) aufgrund des vom Amtsgericht eingeholten Gutachtens nicht hinreichend festgestellt seien und auch die Art der mit der Unterbringung beabsichtigten Behandlung im angefochtenen Beschluss nicht genügend konkretisiert werde. Diese Bedenken sind nicht von der Hand zu weisen. Sie können jedoch dahinstehen. Denn das Landgericht hat seine Entscheidung auch auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB gestützt. Diese Begründung rechtfertigt die Unterbringung der Betroffenen.

8 Wie der Senat dargelegt hat, verlangt diese Vorschrift - im Gegensatz zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung - keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib oder Leben (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Tz. 14), wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung oder einer erheblichen gesundheitlichen Eigenschädigung jedoch nicht überspannt werden dürfen (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 118/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die Prognose ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Tz. 14).

9 Das Landgericht ist insoweit den Ausführungen der behandelnden Ärztin anlässlich der persönlichen Anhörung der Betroffenen am 20. Januar 2010 gefolgt. Danach bestand für die Betroffene im Falle einer Entlassung eine akute erhebliche Eigengefährdung. Richtig ist zwar, dass sich nach dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten vom 21. Dezember 2009 für den Gutachter keine "Hinweise auf sehr schwere fremd- oder eigengefährdende Handlungsweisen" ergaben. Dieses Gutachten ist jedoch erstellt worden, bevor die Betroffene am 30. Dezember 2009 in einer Tagesstätte gedroht hatte, sich mit einem von ihr mitgeführten Messer in den Bauch zu stechen, und daraufhin sofort untergebracht worden war. Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht - aufgrund der inzwischen veränderten Sachlage - der im Gutachten vom 21. Dezember 2009 mitgeteilten Einschätzung des Gutachters von der (fehlenden) Eigengefährdung der Betroffenen kein entscheidungserhebliches Gewicht mehr beigemessen hat.

Hahne Wagenitz Vézina

Dose Schilling

Mots-clés

guardianshipconsent reservationfree willplacementself-endangermentmental illnessguardian selectionpredictive assessment

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the guardianship order and consent reservation had to be set aside.

Solution extraite

The statutory conditions for appointing a guardian and ordering a consent reservation in financial matters were met; the appellant's objections failed.

Motifs extraits

The findings below were not legally objectionable. Section 1896(1a) BGB did not bar the appointment because the appellant was unable to form a free will. The alleged wish not to have this particular guardian was not shown to be a relevant proposal under § 1897(4) sentence 2 BGB.

Question juridique clé

Whether the approval of closed placement was unlawful.

Solution extraite

The placement approval remained valid because the requirements of § 1906(1) no. 1 BGB were satisfied.

Motifs extraits

Even if the treatment-purpose basis under § 1906(1) no. 2 BGB was not sufficiently established, the appellate court also relied on imminent serious self-endangerment. The prognosis of a concrete danger to life or bodily integrity was permissible in light of the changed facts after the later knife threat.

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