Hint on use of excluded material need not appear in minutes

BGH 1 StR 157/10Bgh / Ire chambre pénale29 juin 2010Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice dismissed the defendant’s revision against a Würzburg Regional Court judgment convicting him of 19 thefts and attempted theft. The appeal attacked, among other things, the sentencing court’s use of damages relating to counts separated under §§ 154, 154a StPO and argued that the required warning of intended use had to appear in the trial minutes under Art. 274 StPO. The court held that such a warning is not a formal procedural act and may be established by the judgment reasons. It further found no indication that unquantified damages were improperly used in sentencing. The defendant was ordered to bear the costs of the appeal.

Regeste Omnilex

§§ 154, 154a StPO; Art. 274 StPO; warning of intended use of excluded material in sentencing: such a warning is not a wesentliche Verfahrensförmlichkeit within the meaning of Art. 274 StPO, but concerns the factual basis of the judgment. It therefore need not be evidenced exclusively by the trial minutes; the judgment reasons may suffice, provided they establish that the warning was given. Excluded material may be considered in sentencing only insofar as the underlying facts are duly reflected in the judgment; mere reference to dismissed counts does not, by itself, show impermissible aggravation (consid. 11-12).

Texte intégral

BGH — 1 StR 157/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-29

Aktenzeichen: 1 StR 157/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 154 StPO, § 154a StPO, § 274 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Würzburg, 29. Oktober 2009, Az: JK KLs 943 Js 9121/08, Urteil

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Hinweis auf beabsichtigte Verwertung von ausgeschiedenem Verfahrensstoff und Protokollinhalt

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 29. Oktober 2009 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls in 19 Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die zu einer Tat näher ausgeführte Sachrüge und auf zwei den Strafausspruch betreffende Verfahrensrügen gestützte Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2 In einem Fall haben der Angeklagte und ein Mittäter aus einem fremden Pkw arbeitsteilig mehrere Geräte ausgebaut und unter sich aufgeteilt. Der Angeklagte hat demgegenüber angegeben, er habe zwar in Kenntnis aller Umstände den Mittäter zum Tatort gefahren, dessen Tatbegehung abgesichert und einen Teil der Beute bekommen, aber nichts selbst ausgebaut. Es kann offen bleiben, ob diese im Urteil und von der Revision eingehend behandelte Differenz für den Strafausspruch oder sogar für den Schuldspruch bedeutsam sein könnte, da die Beweiswürdigung entgegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei ist. Die Feststellungen beruhen auf den Angaben des Mittäters, dessen Angaben sich auch in einem anderen vom Angeklagten nicht eingeräumten Fall im Blick auf die Aussagen eines weiteren Mittäters als zutreffend erwiesen haben. Soweit ergänzend ausgeführt ist, der Angeklagte sei nicht der "Typ", der abseits des Tatorts wartet, ist mit dieser umgangssprachlich formulierten Erwägung offensichtlich auf die zu den übrigen Taten gewonnenen Erkenntnisse verwiesen. Auch sonst ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei.

3 Gleiches gilt für den Strafausspruch. Zum Revisionsvorbringen bemerkt der Senat:

4 Hinsichtlich der dem Angeklagten in mehreren Fällen tateinheitlich zum Diebstahl zur Last gelegten Sachbeschädigung wurde in der Hauptverhandlung gemäß § 154a StPO verfahren. Die vom Angeklagten verschuldeten Schäden sind trotzdem ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. In diesem Zusammenhang macht die Revision mehrere Mängel geltend:

5 a) Der Angeklagte sei nicht auf die mögliche strafschärfende Bewertung der Sachschäden hingewiesen worden.

6 b) In zwei Fällen seien die Schäden näher festgestellt und quantifiziert worden. Sachbeschädigung habe dem Angeklagten aber nicht nur in diesen, sondern auch in weiteren Fällen zur Last gelegen; da die Schäden strafschärfend berücksichtigt seien, sei zu besorgen, dass dies sämtliche gemäß § 154a StPO behandelten Schäden betreffe, auch soweit sie in den Urteilsgründen nicht überprüfbar dargelegt seien.

7 Dieses Vorbringen bleibt erfolglos.

8 a) Der Vortrag zu dem unterbliebenen Hinweis ist widersprüchlich (1); der Hinweis wurde erteilt (2).

9 (1) Bei den Ausführungen zur unzulänglichen Darlegung der Schäden in den Urteilsgründen heißt es, dieser Mangel sei "unabhängig davon, ob b z w . d a s s (Hervorhebung hier vorgenommen) die Kammer hinsichtlich der ausgeschiedenen Tatteile einen solchen Hinweis <gemeint: auf die mögliche strafschärfende Bewertung> gegeben hat".

10 Es ist als sowohl vorgetragen, dass der Hinweis nicht erteilt wurde, als auch, dass er doch erteilt wurde. In tatsächlicher Hinsicht widersprüchliches Vorbringen innerhalb der Revisionsbegründung - sei es auch in unterschiedlichen Zusammenhängen - kann aber schon im Ansatz nicht Grundlage einer erfolgreichen Verfahrensrüge sein (BGH NStZ 2008, 353; b. Sander/Cirener NStZ-RR 2008, 1). Die auf den angeblich unterbliebenen Hinweis gestützte Rüge geht daher fehl, ohne dass es auf weiteres noch ankäme.

11 (2) Die Rüge bliebe aber auch sonst erfolglos. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich zu dem Hinweis nichts, im Urteil heißt es, der Vorsitzende habe den Hinweis erteilt. Die Revision ist im Kern darauf gestützt, ein solcher Hinweis sei als wesentliche Verfahrensförmlichkeit gemäß § 274 StPO nur durch das Hauptverhandlungsprotokoll beweisbar (so ohne nähere Begründung auch OLG München NJW 2010, 1826, 1827; OLG Hamm NStZ-RR 2003, 368; Beulke in Löwe/Rosenberg StPO 26. Aufl. § 154 Rdn. 59), nicht aber durch die Urteilsgründe (BGH NJW 1976, 977, 978; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 274 Rdn. 3 m.w.N.). Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Ein nach Maßgabe des Einzelfalls erforderlicher (vgl. BGH NStZ 2004, 277, 278 m.w.N.) Hinweis auf die beabsichtigte Verwertung von gemäß §§ 154, 154a StPO ausgeschiedenem Verfahrensstoff bei der Beweiswürdigung oder Strafzumessung ist keine wesentliche Verfahrensförmlichkeit. Er betrifft die Tatsachengrundlage des Urteils. Bei einem anderweit erforderlichen Hinweis auf wesentliche Änderungen in tatsächlicher Hinsicht (§ 265 StPO) handelt es sich regelmäßig nicht um eine wesentliche Verfahrensförmlichkeit (vgl. zusammenfassend Stuckenberg in KMR § 265 StPO Rdn. 57, 61 ff. m.w.N.). Für den hier in Rede stehenden, ebenfalls Tatsachen betreffenden Hinweis kann nichts anderes gelten (vgl. Rieß NStZ 1987, 134, 135 <Anm. zu BGH aaO 134>; Schimansky MDR 1986, 283; im Ergebnis ebenso Pelchen JR 1986, 166, 167). Auch wenn die Aufnahme eines solchen Hinweises in das - zur Dokumentation von Verfahrensgeschehen eher als das Urteil geeignete - Hauptverhandlungsprotokoll dennoch zweckmäßig ist (vgl. Schimansky aaO 284), ist dieses also nicht das einzig zulässige Beweismittel. Angesichts der Urteilsgründe ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nicht zweifelhaft, dass der Hinweis hier erteilt wurde.

12 b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Urteil weder dem Grunde noch der Höhe nach festgestellte Schäden strafschärfend berücksichtigt wurden. Allein daraus, dass dem Angeklagten nicht nur in den Fällen, in denen Schäden festgestellt sind, ebenfalls gemäß § 154a Abs. 2 StPO behandelte Schäden zur Last lagen, folgt dies nicht. Erhärtet wird dies dadurch, dass die ausdrücklich am jeweiligen Beutewert orientierten Einzelstrafen trotz einer gegenüber sonstigen Taten nicht wertvolleren Beute in den Fällen etwas höher sind, in denen zusätzlich noch Schäden ausdrücklich festgestellt und strafschärfend bewertet sind.

Nack Wahl Graf

Jäger Sander

Mots-clés

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Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the conviction and sentence were vitiated by the handling of excluded procedural material and damage findings.

Solution extraite

The conviction and sentence were upheld; the revision was unfounded.

Motifs extraits

The evidence assessment was not legally flawed, and the sentence could stand despite the excluded material issue.

Question juridique clé

Whether a warning of intended use of excluded material under §§ 154, 154a StPO had to be provable only by the trial minutes under Art. 274 StPO.

Solution extraite

No. Such a warning is not a formal procedural act within the meaning of Art. 274 StPO; it concerns the factual basis of the judgment and may also be proven by the judgment reasons.

Motifs extraits

The court rejected the view that only the minutes can prove the warning. A case-specific warning about the intended use of excluded material in fact-finding or sentencing is not a wesentliche Verfahrensförmlichkeit; therefore the judgment reasons can establish that it was given.

Question juridique clé

Whether damages from counts processed under § 154a StPO were impermissibly used to aggravate sentence.

Solution extraite

The record did not show that undefined damages were sentenced against the defendant; only expressly established damages were used as aggravating factors.

Motifs extraits

The judgment did not indicate use of unproven damages, and the slightly higher single sentences in the cases with expressly established damages supported the sentencing court’s approach.

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