No legal appeal against refusal of legal aid in trademark case

BGH I ZA 14/10Bgh / Ire chambre civile1 juil. 2010Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice rejected the trademark proprietor’s request for legal aid for a planned legal complaint. It held that a legal complaint is not admissible against the BPatG’s refusal of legal aid in the complaint proceedings because such a ruling is merely ancillary. Review under § 83(1) MarkenG requires a decision on the complaint itself; ancillary decisions are generally excluded. Only a final instance-closing decision, such as a finding that the complaint is deemed not filed for non-payment of fees, may later open review, subject to the statutory conditions.

Regeste Omnilex

§ 83 Abs. 1 Satz 1 MarkenG; Rechtsbeschwerde nur gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des BPatG, durch die über die Beschwerde nach § 66 MarkenG in der Sache entschieden worden ist; der Anfechtungszugang setzt eine Entscheidung über den Beschwerdegegenstand voraus. Entscheidungen über Neben- oder Zwischenfragen des Beschwerdeverfahrens, namentlich die Versagung von Verfahrenskostenhilfe, sind grundsätzlich nicht selbständig rechtsbeschwerdefähig. Eine Anfechtung kommt erst mit der instanzabschließenden Entscheidung in Betracht, etwa wenn die Beschwerde wegen Nichtzahlung der Gebühr als nicht eingelegt gilt; dann bedarf es Zulassung oder eines gesetzlichen Zulassungsgrundes.

Texte intégral

BGH — I ZA 14/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-01

Aktenzeichen: I ZA 14/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 83 Abs 1 S 1 MarkenG

Vorinstanz: vorgehend BPatG München, 31. März 2010, Az: 28 W (pat) 36/10nachgehend BPatG München, 1. Dezember 2010, Az: 28 W (pat) 36/10, Beschluss

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Rechtsbeschwerde in Markenangelegenheiten: Anfechtbarkeit der Versagung von Verfahrenskostenhilfe durch das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren - Trailer-Stabilization-Program

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe

1 I. Für den Markeninhaber ist seit dem 20. Januar 2000 die Marke Nr. 399 64 605

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für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12 und 39 eingetragen.

2 Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marke für alle Waren beantragt. Mit Beschluss vom 12. Januar 2010 hat die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke im beantragten Umfang angeordnet.

3 Gegen diesen Beschluss hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Die Beschwerdegebühr hat er nicht gezahlt.

4 Das Bundespatentgericht hat vorab über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entschieden und diesen zurückgewiesen. Der Markeninhaber beantragt, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

5 II. Das Bundespatentgericht hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die Beschwerde habe keine Aussicht auf Erfolg. Die teilweise Löschung der Marke sei nach § 50 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu Recht erfolgt. Der Marke fehle für die Waren, für die sie eingetragen sei, jegliche Unterscheidungskraft.

6 III. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde abzulehnen. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Bundespatentgerichts ist nicht zulässig.

7 Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 MarkenG findet die Rechtsbeschwerde nur gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts statt, durch die über eine Beschwerde nach § 66 MarkenG entschieden worden ist. Es muss deshalb eine Entscheidung über den Beschwerdegegenstand gegeben sein, wobei es nicht entscheidend auf die äußere Form, sondern auf den Inhalt der Entscheidung ankommt. Dagegen ist eine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts über Neben- oder Zwischenfragen des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 30.4.2008 - I ZB 25/08, GRUR 2008, 732 Tz. 9 = WRP 2008, 1113 - Tegeler Floristik).

8 Der Beschluss des Bundespatentgerichts, mit dem es Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt hat, ist als Entscheidung in einem Nebenverfahren des Beschwerdeverfahrens nicht gesondert anfechtbar. Eine Anfechtungsmöglichkeit kommt für den Betroffenen vielmehr erst in Betracht, wenn das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren die instanzabschließende Entscheidung erlässt. Zu einer derartigen instanzabschließenden Entscheidung kann ein Beschluss zählen, durch den festgestellt wird, dass die Beschwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG; vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, GRUR 1997, 636 = WRP 1997, 761 - Makol; BGH GRUR 2008, 732 Tz. 10 - Tegeler Floristik). Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde setzt in diesem Fall voraus, dass das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde zulässt (§ 83 Abs. 1 Satz 1 MarkenG) oder ein Grund für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegeben ist (§ 83 Abs. 3 MarkenG).

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Mots-clés

trademark lawlegal aidlegal complaintadmissibilityancillary decisionprocedural feecancellation proceedings

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether legal aid for the intended legal complaint was to be granted

Solution extraite

Legal aid was refused because the intended legal complaint had no prospect of success.

Motifs extraits

A legal complaint lies only against decisions of BPatG deciding a complaint under § 66 MarkenG; decisions on legal aid in the complaint proceedings are merely ancillary and not separately challengeable.

Question juridique clé

Whether the BPatG decision refusing legal aid was itself subject to legal complaint

Solution extraite

No. The refusal of legal aid in the appeal proceedings is not separately appealable by legal complaint.

Motifs extraits

Under § 83(1) sentence 1 MarkenG, legal complaint is admissible only against decisions on the merits of the complaint. Ancillary or intermediate decisions are generally excluded. A challenge may arise only with a final decision of the instance, for example if the complaint is treated as not filed for non-payment of the fee.

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