Missing judge signature on written judgment is absolute appeal ground

BGH 3 StR 30/10Bgh / IIIe chambre pénale1 avr. 2010Annulled

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The BGH upheld the defendant’s procedural complaint and held that the LG Düsseldorf judgment was not fully brought on the file within the time limit because the chair judge had not signed the written judgment. A later signature on the delivery order did not cure the defect. The conviction and findings were set aside, and the case was remitted to another criminal chamber for a new trial and decision, including costs of the remedy.

Regeste Omnilex

§ 275 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 StPO; § 338 Nr. 7 StPO; fehlende Unterschrift eines mitwirkenden Berufsrichters unter dem schriftlichen Urteil als absoluter Revisionsgrund. Ein Urteil ist erst vollständig zu den Akten gebracht, wenn alle an der Entscheidung beteiligten Berufsrichter den Urteilstext innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO unterschrieben haben. Die Unterschrift auf einer gesonderten Zustellungsverfügung ersetzt die unter dem Urteilstext fehlende Signatur nicht; sie lässt die Übernahme der Verantwortung für den Inhalt des Urteils nicht zweifelsfrei erkennen (vgl. auch die strikte Formfunktion des § 275 Abs. 2 S. 1 StPO).

Texte intégral

BGH — 3 StR 30/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-01

Aktenzeichen: 3 StR 30/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 275 Abs 1 S 2 StPO, § 275 Abs 2 S 1 StPO, § 338 Nr 7 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Düsseldorf, 21. Oktober 2009, Az: 12 KLs 40/09 - 60 Js 2020/09, Urteil

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Revision in Strafsachen: Absoluter Revisionsgrund fehlender richterlicher Unterzeichnung des Ersturteils

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit einer Verfahrensrüge Erfolg haben muss.

2 Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ist gegeben, weil das Urteil innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist nicht vollständig zu den Akten gebracht worden ist. Ein vollständiges schriftliches Urteil liegt erst dann vor, wenn sämtliche an ihm beteiligten Berufsrichter seinen Inhalt gebilligt und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt haben (BGHSt 26, 247, 248; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 5; vgl. Gollwitzer in LR 25. Aufl. § 275 Rdn. 36). Die Vorsitzende der Strafkammer hat das Urteil nicht unterschrieben, es trägt lediglich die Unterschrift der beisitzenden Richterin (UA S. 14). Da die fehlende Unterschrift auch nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nachgeholt wurde, ist das Urteil nicht fristgerecht zur Akte gebracht worden.

Daran ändert auch nichts, dass die Vorsitzende noch innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO auf der Rückseite des Urteils (Bl. 258 R d. A.) die Ausfertigung des Urteils und dessen Zustellung an die Verfahrensbeteiligten angeordnet und diese Verfügung unterschrieben hat. Das in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierte Gebot, dass das Urteil von den mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist, lässt es nicht zu, dass die den Urteilstext abschließende Unterschrift durch eine an anderer Stelle der Akte befindliche Unterschrift des mitwirkenden Richters ersetzt wird (vgl. OLG Düsseldorf NStE Nr. 1 zu § 275 StPO; vgl. für den nicht unterschriebenen Eröffnungsbeschluss OLG Hamm StV 2001, 331; OLG Frankfurt StV 1992, 58 f.). Durch die unter die Zustellverfügung gesetzte Unterschrift übernimmt die Richterin nicht zweifelsfrei die Verantwortung für den Inhalt des in der Akte befindlichen, an der vorgesehenen Stelle aber nicht von ihr unterschriebenen Urteils."

Sost-Scheible Pfister Hubert

Schäfer Mayer

Mots-clés

revisionabsolute ground of appealwritten judgmentjudge signaturecriminal proceduredrug traffickingremand

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the first-instance judgment had been duly brought on record within the statutory time limit despite lacking one judge's signature.

Solution extraite

No. A complete written judgment requires the signatures of all participating professional judges; the missing signature was not cured in time, so the judgment was not filed in due form.

Motifs extraits

Under § 338 Nr. 7 StPO, failure to fully place the judgment on the file within the period of § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO constitutes an absolute ground of appeal. A signature on a separate delivery order cannot replace the required signature at the end of the judgment text.

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