No binding effect of prior convictions on accomplice trial

BGH 4 StR 640/09Bgh / Criminal Chamber 49 mars 2010Annulled

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court set aside the conviction of an accused for aiding drug import and trafficking. The Court held that the trial court wrongly treated the final conviction of the principal offenders as binding for the accomplice case. Prior findings from another criminal judgment may be introduced as documentary evidence, but the new trial judge must independently assess the facts. The matter was remitted to another chamber of the Landgericht Bochum. The new court must also examine whether an aggregate sentence with an earlier fine from the Amtsgericht Meschede is required and whether the defendant’s drug addiction calls for a measure under § 64 StGB.

Regeste Omnilex

§ 261 StPO, § 249 Abs. 1 StPO; Bindungswirkung rechtskräftiger Strafurteile im Verfahren gegen den Gehilfen. Feststellungen einschließlich der Beweistatsachen aus einem rechtskräftigen Urteil über ein früheres Tatgeschehen entfalten in einem späteren Strafverfahren keine Bindungswirkung. Der neue Tatrichter hat die dem Tatvorwurf zugrunde liegenden Tatsachen eigenständig zu würdigen und seine Überzeugung selbst zu bilden. Frühere Urteilsfeststellungen können zwar nach Maßgabe des § 249 Abs. 1 StPO urkundsbeweislich eingeführt und verwertet werden; eine ungeprüfte Übernahme ist indes unzulässig. Ein auf dieser fehlerhaften Annahme beruhendes Urteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (vgl. consid. 3).

Texte intégral

BGH — 4 StR 640/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-09

Aktenzeichen: 4 StR 640/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 249 Abs 1 StPO, § 261 StPO, § 27 StGB, § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG

Vorinstanz: vorgehend LG Bochum, 8. September 2009, Az: II-21 KLs 34 Js 986/08 - 3/09, Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Bindungswirkung der Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils gegen die Täter eines Betäubungsmitteldelikts im Verfahren gegen den Gehilfen

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht Recklinghausen vom 8. September 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten der Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge für schuldig befunden und deshalb gegen ihn eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.

2 1. Nach den Feststellungen überließ der Angeklagte den anderweitig Verfolgten W. A. und S. Sch. einen ihm gehörenden Pkw VW Golf in Kenntnis davon, dass diese das Fahrzeug zum Transport von zum Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland verwenden würden. Am 7. August 2008 führten A. und Sch. 3.657 g Heroingemisch (Wirkstoffmenge: 2.150 g) und 138 g Kokaingemisch (Wirkstoffmenge: 110 g) nebst ca. 4,5 kg Streckmittel, die jeweils in Hohlräumen des vom Angeklagten zur Verfügung gestellten VW Golf versteckt waren, von den Niederlanden nach Deutschland ein. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten - für sich gesehen rechtsfehlerfrei - als Beihilfehandlung gewertet. Zur Haupttat hat es im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt: „Die für eine Beihilfehandlung erforderliche Haupttat liegt in der von den Zeugen A. und Sch. begangenen Tat, festgestellt durch das rechtskräftige Urteil 29 KLs 34 Js 468/08 AK 76/08, welches im Schuldspruch Bindungswirkung entfaltet“. A. und Sch. waren in diesem Urteil auf Grund des Tatgeschehens vom 7. August 2008 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge (A.) bzw. wegen Beihilfe hierzu (Sch.) verurteilt worden.

3 2. Die Annahme einer Bindungswirkung des früheren Urteils hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Feststellungen rechtskräftiger Urteile zu früheren Tatgeschehen einschließlich der Beweistatsachen, die in einem späteren Verfahren von Bedeutung sein können, binden den neu entscheidenden Tatrichter nicht (BGHSt 43, 106, 107 f.; Senat, Beschl.vom 17. Juni 2008 - 4 StR 77/08, NStZ 2008, 685; Meyer-Goßner 52. Aufl. Einl. Rdn. 170 m.w.N.). Das Landgericht hätte sich daher in Bezug auf das Tatgeschehen vom 7. August 2008 - ohne Bindung an das frühere Urteil - eine eigene Überzeugung verschaffen müssen. Feststellungen aus früheren rechtskräftigen Strafurteilen können zwar gegebenenfalls im Wege des Urkundenbeweises gemäß § 249 Abs. 1 StPO in die neue Hauptverhandlung eingeführt und verwertet werden; der neue Tatrichter darf sie jedoch nicht ungeprüft übernehmen (BGH aaO).

4 3. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils. Die neu erkennende Strafkammer wird auch zu prüfen haben, ob mit der durch Urteil des Amtsgerichts Meschede vom 31. März 2009 gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafe nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden ist (§ 55 StGB). Dies wäre der Fall, wenn - wozu sich das Urteil nicht verhält - diese Strafe zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt war. Die zur Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungen werden zudem Anlass geben, die Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) einer Prüfung zu unterziehen.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Franke

Mots-clés

binding effectaccomplice liabilitydrug importevidentiary factsdocumentary evidenceretrialaggregate sentencedetention measure

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether findings from a final judgment against the principal offenders bound the court in the accomplice's trial.

Solution extraite

No. Findings in a final criminal judgment, including evidentiary facts, do not bind the later trial judge in another proceeding.

Motifs extraits

The later court must form its own conviction about the underlying events. Prior findings may be introduced as documentary evidence under § 249(1) StPO, but may not be adopted unexamined as binding.

Question juridique clé

Consequences of the evidentiary error for the conviction and sentence.

Solution extraite

The judgment had to be set aside in full and the case remitted for a new hearing before another criminal chamber.

Motifs extraits

Because the court improperly treated the prior judgment as binding, the error affected the factual basis of the conviction and required reversal of the entire judgment, including findings.

Question juridique clé

Whether a post facto aggregate sentence with the Meschede fine must be examined on remand.

Solution extraite

The new court must examine whether the fine from the judgment of 31 March 2009 was still unserved at the time of the challenged judgment and, if so, whether a combined sentence under § 55 StGB is required.

Motifs extraits

The file did not show whether the earlier sentence had already been executed, so this question remained open for the new chamber.

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