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BGH 4 StR 592/09 ΓÇó Concurrency in computer fraud cases
BGH 4 StR 592/09Bgh / Criminal Chamber 49 mars 2010Partially Granted
The Federal Court partially allowed the defendant's revision against an LG Essen judgment for computer fraud and fraud. It held that, for concurrence purposes, all transfers initiated on the same day after a single execution step amounted to only one computer fraud per day. The conviction was therefore amended to computer fraud in 46 cases and fraud in four cases, and the additional individual sentences tied to the merged counts were vacated. The remainder of the revision was rejected, and the overall sentence of three years and three months' imprisonment was maintained. The defendant was ordered to bear the costs of his remedy.
§ 52 StGB, § 263a StGB; concurrency in computer fraud cases: where the offender enters wage totals and employee data and then, by a single execution step, triggers the payout run generating the bank list for all previously entered data, the ensuing transfers carried out on the same day are to be treated as one act of computer fraud. If several counts are merged into one for concurrence purposes, only the additional individual sentences imposed beside the highest sentence for that day fall away; the overall sentence need not be set aside where the merger does not alter the degree of guilt and the appellate court can exclude a milder overall sentence (cf. consid. 3 f.).
Entscheidungsdatum: 2010-03-09
Aktenzeichen: 4 StR 592/09
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 52 StGB, § 263a StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 24. August 2009, Az: 21 KLs 2/09 - 75 Js 32/08, Urteil
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Konkurrenzen beim Computerbetrug
a) der Angeklagte des Computerbetrugs in 46 Fällen und des Betrugs in vier Fällen schuldig ist und
b) die für die Taten I. 2. Ziffern 10, 14 bis 16, 30, 31, 33, 36, 39, 42, 44, 46, 48 bis 60, 62 bis 99, 102 bis 115 und 121, 122 verhängten Einzelstrafen entfallen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Computerbetrugs in 125 Fällen und wegen Betrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
2 Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 7. Dezember 2009 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3 In den Fällen der Verurteilung wegen Computerbetrugs hält die Bewertung der Konkurrenzen durch das Landgericht nicht uneingeschränkt der rechtlichen Überprüfung stand. Denn die Strafkammer hat übersehen, dass der Angeklagte nach der Eingabe der Lohnsummen und der Personalien der Arbeitnehmer durch eine Handlung (UA 6) für alle zuvor erfassten Daten den „Echtlauf Lohnauszahlung“ startete, durch den die „Bankbegleitliste“ erstellt wurde. Daher liegt hinsichtlich aller an einem Tag vom Angeklagten veranlassten Überweisungen lediglich ein Computerbetrug vor. Dem entsprechend war der Schuldspruch abzuändern.
4 Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall derjenigen Einzelstrafen, die von der Strafkammer neben der höchsten Einzelstrafe für die an jeweils demselben Tag begangenen Taten verhängt wurden. Einer Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe bedarf es dagegen trotz des Wegfalls einer erheblichen Anzahl an Einzeltaten und Einzelstrafen nicht. Denn durch die Zusammenfassung mehrerer Taten zu jeweils einer einzigen Tat ändert sich deren Schuldgehalt nicht (vgl. BVerfG Beschl. vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03 m.w.N.). Der Senat schließt daher - auch im Hinblick auf unverändert gebliebenen Schaden von insgesamt 447.091,91 € - aus, dass der Ausspruch über die ohnehin sehr maßvolle Gesamtstrafe auf der fehlerhaften Bewertung der Konkurrenzen beruht und die Strafkammer ohne diesen Rechtsfehler auf eine noch geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. BVerfG Beschl. vom 27. September 2006 - 2 BvR 1603/06).
Tepperwien Solin-Stojanović Ernemann
Franke Mutzbauer