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BGH 3 StR 486/09 ΓÇó Revision dismissed; requirements for factual pleading in procedural objections
BGH 3 StR 486/09Bgh / IIIe chambre pénale18 févr. 2010Dismissed
The Bundesgerichtshof dismissed the defendant's revision against the LG Lübeck judgment as unfounded. The court found no legal error adverse to the defendant on review under Section 349(2) StPO. It additionally clarified that a procedural objection alleging violations of Sections 136 and 136a StPO in a police interrogation of 2008-10-29 was not inadmissible merely because the 28-page interrogation transcript had been quoted only in connection with an earlier objection under Section 261 StPO and not repeated verbatim for the later objection. The defendant was ordered to bear the costs of the remedy and the private complainant's necessary expenses.
§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO; Anforderungen an den Tatsachenvortrag bei Verfahrensrügen betreffend § 136, § 136a StPO: Eine Verfahrensrüge ist nicht schon deshalb unzulässig, weil ein bereits zu einer anderen Rüge vorgetragener Vernehmungsinhalt nicht nochmals vollständig wiedergegeben wird, sofern der für die Prüfung des geltend gemachten Verfahrensfehlers erhebliche Sachverhalt aus dem Revisionsvorbringen insgesamt hinreichend ersichtlich ist. Für die Zulässigkeit kommt es darauf an, dass die den gerügten Mangel tragenden Tatsachen so vorgetragen sind, dass das Revisionsgericht die Rüge ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann (vgl. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO); eine bloß formale Wiederholung identischer Tatsachen an anderer Stelle ist nicht erforderlich, wenn der relevante Inhalt bereits in der Beschwerdebegründung enthalten ist. Die Revision bleibt andernfalls in der Sache ohne Erfolg, wenn sich kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Entscheidungsdatum: 2010-02-18
Aktenzeichen: 3 StR 486/09
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 136 StPO, § 136a StPO, § 261 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Lübeck, 5. Juni 2009, Az: 1 Ks 8/08 - 705 Js 46204/08, Urteil
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Revision im Strafverfahren: Anforderungen an den Tatsachenvortrag bei Verfahrensrügen
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 5. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts steht der Zulässigkeit der Rüge, bei der polizeilichen Vernehmung vom 29. Oktober 2008 sei gegen §§ 136, 136 a StPO verstoßen worden, nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer das 28seitige Protokoll der entsprechenden Vernehmung nicht auch bei dieser Rüge, sondern nur zu der zuvor erhobenen Rüge einer Verletzung des § 261 StPO vorgetragen hat.
Sost-Scheible Pfister von Lienen
Hubert Schäfer