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BVerwG 1 B 19/09 ΓÇó Revision non-admission complaint dismissed for lack of grounds
BVerwG 1 B 19/09Bverwg / 1re division27 janv. 2010Dismissed
The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's complaint against the refusal to grant leave to appeal. It held that the complaint failed to satisfy the requirements for alleging fundamental importance under Section 132(2)(1) VwGO because it did not identify a specific, generalizable question of revisable law. Instead, the submission merely challenged the Higher Administrative Court's case-specific assessment concerning a claim to renewed consideration of a residence-permit application. Costs were imposed on the plaintiff, and the dispute value was set at EUR 5,000.
§ 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache: Erforderlich ist die Darlegung einer bestimmten, entscheidungserheblichen und verallgemeinerungsfähigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten ist. Reine Angriffe auf die tatrichterliche oder einzelfallbezogene rechtliche Würdigung genügen nicht. Die Beschwerde muss die konkrete Rechtsfrage bezeichnen und ihre Klärungsbedürftigkeit substantiiert aufzeigen (vgl. consid. 2).
Entscheidungsdatum: 2010-01-27
Aktenzeichen: 1 B 19/09
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OVG Lüneburg, 4. Juni 2009, Az: 13 LB 26/08, Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2009 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
1 Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte entscheidungserhebliche und verallgemeinerungsfähig zu beantwortende Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wendet sich vielmehr in Art einer Berufungsbegründung gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts im Einzelfall. Sie beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht - anders als das Verwaltungsgericht - einen Anspruch des Klägers auf erneute Bescheidung seines Begehrens auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG verneint und verkannt habe, dass gerade die Beklagte dem Kläger durch Vorenthaltung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nicht die Möglichkeit gegeben habe, in einem früheren Stadium eine Berufsausbildung zu absolvieren. Damit und mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerde wird eine bestimmte über den Einzelfall hinausgehende rechtsgrundsätzliche Frage zu den einschlägigen Vorschriften weder bezeichnet noch deren Klärungsbedürftigkeit dargelegt.
3 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.