Heimtücke murder: lack of exploitation awareness in affective outburst

BGH 4 StR 399/09Bgh / Criminal Chamber 414 janv. 2010Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice dismissed the revisions of the prosecution, the private complainants, and the defendant against the LG Essen judgment. The trial court had convicted the defendant of manslaughter and found diminished capacity under § 21 StGB after he stabbed a 19-year-old woman 49 times in an affective outburst following a provocative remark. The prosecution and private complainants sought a murder conviction for Heimtücke, but the Senate held that the trial court could lawfully doubt the subjective exploitation awareness despite objective treachery. The defendant's sentencing complaint also failed.

Regeste Omnilex

§ 211 StGB; Heimtücke requires not only objective helplessness of the victim but also subjective awareness and exploitation of that situation by the perpetrator. An affective impulse outburst and diminished capacity under § 21 StGB do not per se exclude such exploitation awareness, but they are relevant evidentiary circumstances. Whether the trial court, on the basis of the overall circumstances, is unable to obtain a safe conviction as to the subjective element is primarily a matter of fact-finding and is only reviewable for legal errors such as gaps, contradictions, or misapprehensions of evidence (consid. 5).

Texte intégral

BGH — 4 StR 399/09, Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-01-14

Aktenzeichen: 4 StR 399/09

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 21 StGB, § 211 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 16. Februar 2009, Az: 22 Ks 29/08 - 70 Js 318/08, Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Heimtückemord: Fehlendes Ausnutzungsbewusstsein bei affektivem Impulsdurchbruch

Tenor

  1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Februar 2009 werden verworfen.

  2. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch und seine durch die Revisionen der Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren durch die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen jedoch die Staatskasse und die Nebenkläger je zur Hälfte. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft sowie die Nebenkläger mit ihren jeweils auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Während sich das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem dieser Beschwerdeführer die Nichtanwendung des § 213 StGB beanstandet, allein gegen die Strafzumessung richtet, streben die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger mit ihren Rechtsmitteln eine Verurteilung des Angeklagten wegen Heimtückemordes an. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

2 Nach den Feststellungen tötete der nicht bestrafte, seinerzeit 21 Jahre alte Angeklagte die im Tatzeitpunkt 19jährige Abiturientin Sarah L., zu der er "eine Art Ersatzbeziehung" unterhielt, in der Nacht zum 17. Juli 2008, indem er ihr insgesamt 49 Messerstiche versetzte. Unmittelbarer Auslöser für die Gewaltattacke war eine abfällige Äußerung des Tatopfers über die bisherige Freundin des Angeklagten, mit der er seine bisherige Beziehung fortsetzen zu können hoffte.

3 Das Landgericht ist - dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Le. sowie dem psychologischen Sachverständigen Dr. S. folgend - davon ausgegangen, der Angeklagte habe die Tat infolge eines Affekts im Zustand nicht ausschließbar erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen.

II. Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger

4 Die Schwurgerichtskammer hat das Vorliegen der mordqualifizierenden Merkmale der Heimtücke, der niedrigen Beweggründe und der Grausamkeit geprüft, diese aber im Ergebnis verneint. Zwar erfülle die Tat objektiv die Voraussetzungen der Heimtücke, weil sich Sarah keines Angriffs durch den Angeklagten versehen habe. Es blieben aber - so das Landgericht - in subjektiver Hinsicht Zweifel, dass der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers erkannt und diese zur Tat ausgenutzt habe. Diese Zweifel gründeten sich auf den affektiven Impulsdurchbruch beim Angeklagten als Folge einer von ihm als Provokation empfundenen Äußerung Sarahs. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte Sarah bereits mit der Erwägung, sie zu töten, an den Tatort gelockt haben könnte, bestünden nicht.

5 Die dieser Wertung zu Grunde liegende Beweiswürdigung des Tatrichters weist keinen Rechtsfehler auf. Die Schwurgerichtskammer hat nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung (BGH NStZ 2008, 510, 511) allein auf Grund eines relevanten Affekts vom Schweregrad des § 21 StGB nicht ohne Weiteres auf das Fehlen des Ausnutzungsbewusstseins geschlossen werden darf. Wenn das Gericht angesichts der besonderen äußeren und inneren Umstände des Tatgeschehens in Übereinstimmung mit den Sachverständigen eine sichere Überzeugung von der subjektiven Tatseite der mordqualifizierenden Merkmale nicht zu gewinnen vermochte, so hält sich dies im Rahmen der in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung und ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger zeigen demgegenüber durchgreifende Lücken oder Widersprüche in der Beweiswürdigung nicht auf. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 30. Oktober 2009.

6 III. Revision des Angeklagten

7 Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Oktober 2009 Bezug.

8 IV. Damit hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden.

9 Zu der Kosten- und Auslagenentscheidung verweist der Senat auf den Beschluss des BGH vom 30. November 2005 - 2 StR 402/05 (NStZ-RR 2006, 128, nur LS).

TepperwienMaatzAthing
ErnemannRiBGH Dr. Mutzbauer ist
infolge Urlaubs gehindert
zu unterschreiben
Tepperwien

Mots-clés

heimtückediminished capacitysubjective elementaffective outburstmurder qualificationrevisionevidentiary assessmentcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the murder qualification of Heimtücke was proven despite the defendant's affective outburst.

Solution extraite

The objective elements of Heimtücke were present, but the court could not safely establish the subjective exploitation awareness required for the qualification.

Motifs extraits

An affective impulse breakdown may be a relevant factor under §21 StGB, but it does not automatically exclude exploitation awareness. The trial court's assessment that the subjective element remained doubtful was a permissible evidentiary evaluation.

Question juridique clé

Whether the trial court erred in denying other murder qualifications, including base motives and cruelty.

Solution extraite

No reversible error was shown in the refusal to find additional murder qualifications.

Motifs extraits

The prosecution and private complainants did not demonstrate gaps or contradictions in the fact-finding; the appellate court deferred to the trial court's assessment.

Question juridique clé

Whether the defendant's sentence should be reduced because §213 StGB was not applied.

Solution extraite

The defendant's challenge to sentencing failed.

Motifs extraits

The appellate review disclosed no legal error adverse to the defendant in the sentencing assessment.

Question juridique clé

Costs of the prosecution's, private complainants' and defendant's revisions.

Solution extraite

The cost order of the lower judgment was left intact, with the stated allocation of costs and necessary expenses.

Motifs extraits

The revisions failed and the Senate referred to its established cost practice.

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