OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, 2026-06-24, 1 ORs 3 SRs 70/25

1 ORs 3 SRs 70/25Tribunal supérieur / Ire chambre pénale24 juin 2026

Regest

Geht von der Art der Darstellung des Hakenkreuzes keine Werbewirkung für die in ihm symbolhaft verkörperten Ideen und politischen Ziele des Nationalsozialismus aus, und zwar auch und gerade nicht für dessen Verfechter und Anhänger, liegt keine gem. § 86a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbare Verwendung des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation vor. Verfahrensgang vorgehend AG Ludwigshafen, 7. Mai 2025, 4c Cs 6 Js 959/24, Urteil

Texte intégral

OLG Zweibrücken 1. Strafsenat — 1 ORs 3 SRs 70/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-24

Aktenzeichen: 1 ORs 3 SRs 70/25

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2026:0624.1ORs3SRs70.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Geht von der Art der Darstellung des Hakenkreuzes keine Werbewirkung für die in ihm symbolhaft verkörperten Ideen und politischen Ziele des Nationalsozialismus aus, und zwar auch und gerade nicht für dessen Verfechter und Anhänger, liegt keine gem. § 86a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbare Verwendung des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation vor.

Verfahrensgang

vorgehend AG Ludwigshafen, 7. Mai 2025, 4c Cs 6 Js 959/24, Urteil

Tenor

  1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07.05.2025 aufgehoben.

  2. Die Angeklagte wird freigesprochen.

  3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1 Die Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07.05.2025 wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt worden. Gegen das Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

I.

2 Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

3 „Die Angeklagte ist Nutzerin des öffentlichen Instagram-Accounts mit dem Namen „A“ bzw. „B“.

4 Dort veröffentlichte sie, für eine unbestimmte Vielzahl von Nutzern und damit für einen für sie nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis einsehbar, die folgenden Beiträge:

5 1. Am 28.10.2023 veröffentlichte sie in ihrer Instagram-Story unter dem Namen „A“ einen Bildbeitrag, in dem Handlungen des Staates Israel mit den Handlungen der Nationalsozialisten in tabellarischer Ansicht gegenübergestellt werden, wobei sie den Hashtag „FREEPALESTINE“ verwendete und „unitednations“ sowie die „bundesregierung“ verlinkte. Oberhalb der Gegenüberstellung zeigte die Abbildung zudem eine halbe Hakenkreuzfahne in Kombination mit der halben Fahne Israels.

6 Die Tabelle war wie folgt gegliedert:

NazisIsrael
FOUNDED ON ARIAN SUPREMACYFOUNDED ON JEWISH SUPREMACY
EXPELLED MILLIONS FROM THEIR HOMESEXPELLED MILLIONS FROM THEIR HOMES
PUT RACIAL GROUPS IN GEHTTOS & CAMPS (EX: AUSCHWITZ)PUT RACIAL GROUPS IN GEHTTOS & CAMPS (EX: GAZA)
USED DEHUMANIZING LAGUAGE FOR UNDESIRABLESUSED DEHUMANIZING LANGUAGE FOR UNDESIRABLES
ENFORCED COLLECTIVE PUNISHMENTSENFORCED COLLECTIVE PUNISHMENTS
SIGNATURE METHOD: GAS CHAMBERSSIGNATURE METHOD: CARPET BOMBING

7 2. Spätestens am 10.01.2024 veröffentlichte die Angeklagte in ihren Story-Highlights ihres Instagram-Profils „B“ einen Bildbeitrag, in dem ein von Beton ummauerter Bereich zu sehen ist, in dessen Innerem Flammen und Explosionen zu erkennen sind. Auf dem Rand der Mauern sind mutmaßliche Soldaten abgebildet, die mittels Waffen Schüsse in das Innere abgeben. Aus den Flammen ragt eine palästinensische Flagge heraus. Weiter zeigt das Bild Blut, das unter den Mauern herausfließt. Auf einem der Mauersegmente ist ein Davidstern zu sehen, in dessen Mitte ein Hakenkreuz abgebildet ist. Am unteren Bildrand rechts und links sind als eine Art Zuschauer zwei Personen sitzend in Liegestühlen abgebildet, wobei einer der Liegestühle mit der Flagge der Europäischen Union und der andere mit der Flagge der Vereinigten Staaten von Amerika gekennzeichnet ist. Die Angeklagte verwendete hierbei den Hashtag „GAZAUNDERATTACK“ und verlinkte „C“.

8 In beiden Fällen war der Angeklagten bewusst, dass es sich bei dem Hakenkreuz um die Fahne der NSDAP, einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation, handelte. Darüber setzte sie sich jedoch hinweg.“

II.

9 Die statthafte insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Revision der Angeklagten hat Erfolg. Eine Verurteilung wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB wird im Hinblick auf die vorzunehmende Restriktion des Tatbestandes weder in Fall 1 noch in Fall 2 von den durch das Amtsgericht getroffenen Feststellungen getragen.

1.

1.1.

10 a) Das Amtsgericht geht zunächst in Fall 1 zutreffend davon aus, dass es sich bei der abgebildeten Hakenkreuzfahne um ein Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB handelt. Dies gilt selbst dann, wenn das Hakenkreuz wie hier durch die Verschmelzung mit dem Davidstern der israelischen Fahne lediglich zur Hälfte abgebildet ist, da die Abbildung trotz der nur ausschnittsweise Verwendung für einen unbefangenen Betrachter ohne Weiteres in Farbgebung und Gestaltung als Darstellung einer Fahne der NSDAP – und damit als Kennzeichen im Sinne der Norm – zu erkennen ist.

11 b) Die Feststellungen belegen daneben, dass die Angeklagte das Kennzeichen durch Einstellen des Bildes auf ihrem Instagram-Account einer unbestimmten Vielzahl von Personen zugänglich gemacht und damit öffentlich verwendet hat. Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt jedes Gebrauchmachen von nationalsozialistischen Kennzeichen das Tatbestandsmerkmal des Verwendens, ohne dass es darauf ankommt, ob es nach den Umständen als Bekenntnis zu den Zielen der verbotenen Organisation aufgefasst werden kann (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15.11.2022 – 206 StRR 289/22, BeckRS 2022, 34697 m.w.N.).

12 c) Auch berührt die gegenständlich inkriminierte Verwendung des Hakenkreuzes grundsätzlich den Schutzbereich des § 86a StGB. Dabei richtet sich die Norm als abstraktes Gefährdungsdelikt zunächst – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – gegen eine Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen und der von ihnen verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist. Daneben dient die Norm der Wahrung des politischen Friedens dadurch, dass jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung vermieden werden soll, ebenso wie der Eindruck bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland, es gebe in ihr eine rechtsstaatswidrige innenpolitische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet sei, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen der durch das Kennzeichen angezeigten Richtung geduldet würden oder sich deren Kennzeichen wieder einbürgerten. Die öffentliche Verwendung des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation begründet deshalb grundsätzlich die Gefahr einer solchen Wiederbelebung, weil in ihr ein werbendes Bekenntnis zu der Organisation und deren verfassungsfeindlichen Zielen zu sehen ist. Darüber hinaus will § 86a StGB verhindern, dass sich die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen – ungeachtet der damit verbundenen Absichten – wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können; insoweit kann von einem „kommunikativen Tabu“ gesprochen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2009 – 2 BvR 2202/08, BeckRS 2009, 35231; BGH, Beschluss vom 31.07.2002 – 3 StR 495/01, BeckRS 2002, 6860; BGH, Urteil vom 18.10.1972 – 3 StR 1/71 I, BeckRS 1972, 107012; BVerfG, Beschluss vom 18.05.2009 – 2 BvR 2202/08, BeckRS 2009, 35231; BayObLG – 206 StRR 289/22, a.a.O. und m.w.N.).

13 d) Allerdings erfordert die weite Fassung des § 86a StGB, der nach seinem Wortlaut – von Fällen der Sozialadäquanz gemäß § 86a Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 3 StGB abgesehen – jedweden Gebrauch eines entsprechenden Kennzeichens und damit auch Handlungen erfassen würde, die dem Schutzzweck der Norm eindeutig nicht zuwiderlaufen oder sogar in seinem Sinne wirken, nicht zuletzt mit Blick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit eine Restriktion des Tatbestands. Anerkannt ist dies etwa für Fälle, in denen das Kennzeichen erkennbar verzerrt, etwa parodistisch verwendet, oder in einer Weise dargestellt wird, die offenkundig gerade zum Zweck der Kritik an der verbotenen Vereinigung oder der ihr zugrunde liegenden Ideologie eingesetzt wird oder der Kontext der Verwendung ergibt, dass eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt des Kennzeichens entsprechenden Richtung ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 14. 02.1973 – 3 StR 3/72 I, juris; BGH, Urteil – 3 StR 1/71 I, a.a.O.; BGH, Urteil vom 15.03.2007 – 3 StR 486/06, juris). Dies gilt letztlich auch, wenn – ähnlich einer Wiedergabe des Kennzeichens in abwertender Verzerrung – Personen mit neonazistischer Zielsetzung in einer Wiedergabe in dem bildlichen und die Abbildung schriftlich kommentierenden Zusammenhang allenfalls eine Verhöhnung des ihnen „heiligen“ Kennzeichens erblicken würden (vgl. BayObLG, Urteil vom 13.06.2022 – 204 StRR 116/22, BeckRS 2022, 45996 m.w.N.). In solchen Fällen wäre eine Inkriminierung nur schwer mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung von Personen zu vereinbaren, die gegen die Wiederbelebung von nationalsozialistischen Bestrebungen in der Weise protestieren wollen, dass sie gerade die Kennzeichen angreifen, die diese symbolisieren. Mit dieser Rechtsprechung wird einerseits dem Anliegen, verbotene Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des politischen und gesellschaftlichen Lebens zu verbannen, andererseits den hohen Anforderungen, die das Grundrecht der freien Meinungsäußerung an die Beurteilung solcher kritischen Sachverhalte stellt, Rechnung getragen und stellt eine wichtige Schutzvorkehrung für die Wahrung des Rechts auf freie Meinungsäußerung dar (vgl. EGMR, Entscheidung vom 13.03.2018 – 35285/16 –, „Nix gegen Deutschland“, juris). Demgegenüber ist der Schutzzweck des § 86a StGB verletzt, wenn der Aussagegehalt einer Darstellung mehrdeutig oder die Gegnerschaft zu nationalsozialistischen Ideen nur undeutlich erkennbar ist (vgl. BayObLG, Urteil vom 07.10.2022 – 202 StRR 90/22, BeckRS 2022, 28616 m.w.N.). Auch reicht es in Anbetracht der Tabuisierungsfunktion der Vorschrift für einen Ausschluss einer konkreten Handlung nicht aus, dass sie „nur“ als Ausdruck von Kritik an einer Person oder einer Handlung erfolgt. Dies gilt vornehmlich, wenn die unter Verwendung eines § 86a StGB unterfallenden Kennzeichens zur Kritik am Handeln eines Politikers, Staatsmannes oder einer Regierung erfolgt. Ein solches Verhalten stellt grundsätzlich tatbestandsmäßiges Verwenden dar, wenn sich aus der Kritik nicht zugleich eine Gegnerschaft an dem durch das Kennzeichen symbolisierten Gedankengut ergibt, mithin wenn offensichtlich die Kritik an dem beanstandeten (Regierungs-)Verhalten und nicht die Gegnerschaft im Vordergrund steht. Auch muss sich die gegnerische Zielrichtung bereits aus dem Aussagegehalt der Darstellung selbst ergeben (vgl. BayObLG – 204 StRR 116/22, a.a.O. und m.w.N.). Auf die Umstände des Gebrauchs kommt es dabei zur Begründung eines Tatbestandsausschlusses nicht an. Ein Tatbestandsausschluss ist jedoch stets nur dann gerechtfertigt, wenn die Gegnerschaft sich eindeutig und offenkundig ergibt und ein Beobachter sie somit auf Anhieb zu erkennen vermag. Für diese Wertung sind die gesamten Umstände der Tat zu berücksichtigen (vgl. BayObLG – 202 StRR 90/22, a.a.O.).

14 e) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem geposteten Bild nach dem Gesamtbild der Darstellung nicht um eine strafbare Verwendung eines Kennzeichens nach § 86a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Dabei kann dahinstehen, ob eine optische Verknüpfung eines Hakenkreuzes mit einem Davidstern überhaupt geeignet ist, einer Wiederbelebung des Nationalsozialismus, seines Gedankengutes oder einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation zu dienen. Verfechter der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, oder andere Personen mit neonazistischer Zielsetzung würden es jedenfalls niemals in der hier gegebenen Form zeigen; auf der Grundlage nationalsozialistischen Gedankengutes wäre ein Zeichen, das Davidstern und Hakenkreuz gleichrangig verbindet oder sonst gleichsetzt, vielmehr undenkbar (vgl. BayObLG, Urteil vom 26.02.1988 – 2 StRR 244/87, juris; KG, Urteil vom 07.09.2010 – (4) 1 Ss 301/10 (166/10), BeckRS 2010, 29767). Die bildliche Darstellung der Tabelle, der eine mit der israelischen Flagge verschmolzene Fahne der NSDAP vorangestellt ist, vermittelt nämlich bereits aus sich heraus eine auf Anhieb zu erkennende Distanzierung vom Nationalsozialismus und der nationalsozialistischen Ideologie. Die kritische Verwendung, d.h. die Ablehnung des dem Symbol zugrundeliegenden Gedankenguts, erschließt sich dabei auch nicht erst aus dem weiteren Kontext des Posts, sondern zeigt sich in eindeutiger Weise bereits in der Gestaltung der Darstellung selbst. Von Belang ist dabei, dass das Hakenkreuz nicht isoliert in dem Post zu finden ist, sondern – was durch die Anordnung über der Tabelle auch bei einem flüchtigen Blick nicht zu übersehen ist – gestalterisch mit dem Davidstern untrennbar verknüpft und durch die Verschmelzung überdies inhaltlich – und damit auch hinsichtlich der durch das Kennzeichen symbolisierten Methoden – mit diesem gleichgesetzt ist (so auch KG – (4) 1 Ss 301/10 (166/10), a.a.O., hinsichtlich der Gegenüberstellung eines Hakenkreuzes und eines Davidstern, verbunden über ein Gleichheitszeichen mit rotem Farbverlauf). Die durch die Gleichsetzung zum Ausdruck gebrachte offensichtliche Gegnerschaft geht damit auch über eine bloße (vergleichende) Kritik an Regierungshandeln des Staates Israel und dem Vorwurf, dieser würde sich nazistischer Methoden bedienen, hinaus (so aber in BayObLG – 204 StRR 116/22, a.a.O.). Nicht zuletzt ergibt sich die eindeutige Gegnerschaft der Angeklagten zum Nationalsozialismus aber auch aus dem im Rahmen der Wertung der offenkundigen Gegnerschaft ebenso zu berücksichtigenden, plakativ in Großbuchstaben geschriebenen Appell „FREEPALESTINE“, der sich unmittelbar unter dem Post befindet und mit diesem in einem offensichtlichen Zusammenhang steht. Dabei ist es unerheblich, dass dieser in englischer Sprache abgefasst ist; aufgrund der einfachen Wortzusammensetzung ist er jedenfalls auch für einen der Sprache nicht (tiefergehend) mächtigen Betrachter in seinem Aussagegehalt unmissverständlich nachzuvollziehen. Auf den ebenfalls auf Englisch gefassten Tabellentext kommt es zur Bewertung der offenkundigen Gegnerschaft letztlich nicht an, dieser entfaltet zur Beurteilung der Strafbarkeit aufgrund der gestalterischen Offenkundigkeit der Ablehnung der dem Kennzeichen unterliegenden Ideologie keine eigene Relevanz.

15 Von einer Darstellung wie der vorliegenden geht damit keine Werbewirkung für die in einem nationalsozialistischen Kennzeichen symbolhaft verkörperten Ideen und politischen Ziele aus, und zwar auch und gerade nicht für deren Verfechter und Anhänger. Jedenfalls weckt die Betrachtung des Bildes keine Assoziationen zu den Ideen und Zielen des Nationalsozialismus. Soweit mit dem Post überhaupt eine Erinnerung an den NS-Staat geweckt wurde, geschah dies dadurch, dass die Angeklagte ihre Gegnerschaft (auch) zu den Methoden des nationalsozialistischen Regimes zum Ausdruck brachte, und damit in einem eindeutig ablehnenden Sinn (so auch KG – (4) 1 Ss 301/10 (166/10), a.a.O). Intention des § 86a StGB ist es zwar, die von der Norm erfassten Kennzeichen und ihre Wiedergabe von bestimmten Arten der Verwendung sowie von einer Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen; der Sinn und Zweck ist es aber nicht – und so liegt der Fall hier – jede auf andere Art und Weise bewirkte Erinnerung an sie, an die Organisationen, Ideen und Ziele des Nationalsozialismus zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.1973 – 3 StR 1/72 I –, BGHSt 25, 128-133, juris).

16 Weitere Aussagen über das nationalsozialistische Regime, die von einem unvoreingenommenen, den Instagram-Eintrag zur Kenntnis nehmenden Betrachter in anderer als lediglich ablehnender Weise gedeutet werden könnten, sind nicht getroffen und ergeben sich auch nicht implizit aus der Art der Darstellung. Damit hat die Angeklagte das Hakenkreuz in einer äußeren Darstellung verwendet, die ihre Ablehnung der durch das Kennzeichen symbolisierten Organisation in augenfälliger Weise für einen verständigen und unbefangenen Betrachter zum Ausdruck gebracht hat. Darauf, ob es sich bei dem von der Angeklagten gewählten Vergleich um eine wertvolle oder wertlose, richtige oder falsche, emotionale oder rational begründete Meinung handelt, kommt es nicht an; diese Unterscheidungen sind im Übrigen für den grundrechtlichen Schutz der freien Meinungsäußerung unerheblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79, BeckRS 1982, 2060).

1.2.

17 Auch auf eine andere Strafnorm lässt sich ein Schuldspruch in Fall 1 nicht stützen. Der Senat kann anhand der durch das Amtsgericht getroffenen umfassenden Feststellungen ausschließen, dass durch den Post eine Variante des § 130 StGB erfüllt ist.

18 a) Im Hinblick auf § 130 Abs. 1 und 2 StGB liegt bereits das Tatbestandsmerkmal „Teile der Bevölkerung“ nicht vor. Der vorliegende Post soll offensichtlich Kritik am Staat Israel sowie dessen militärischem Vorgehen üben und richtet sich nicht an die Bevölkerungsgruppe der Israeliten oder der Juden. Allein gemeinsame politische oder wirtschaftliche Interessen lassen jedoch keine Gruppe zustande kommen. Staaten werden somit von der Norm nicht erfasst (vgl. Krauß in: Leipziger Kommentar, StGB, Band 8 - §§ 123-145d, 14., neu bearbeitete Auflage 2026, § 130 StGB, Rn. 37; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl. 2025, StGB § 130 Rn. 28). Durch Beschimpfung fremder Staaten sind nämlich weder deren in Deutschland lebende Staatsangehörige (schon) als Gruppe oder Teil der (hiesigen) Bevölkerung angegriffen noch Teile der deutschen Bevölkerung, die sich dem anderen Staat besonders verbunden fühlen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10.04.2025 – 204 StRR 56/25, BeckRS 2025, 9474; Fischer, StGB, 73. Auflage, § 130 Rn. 4a).

19 b) Daneben unterfällt das Verbreiten des Posts auch nicht § 130 Abs. 6 i.V.m. Abs 3 StGB. Dabei können bestimmte polemische Gleichsetzungen mit dem Holocaust durchaus den Tatbestand der Verharmlosung erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2000 – 1 StR 502/99, BeckRS 2000, 4831; BGH, Beschluss vom 04.02.2025 – 3 StR 468/24, BeckRS 2025, 8182). Um jedoch der Wertung des Art. 5 Abs. 1 GG Geltung zu verleihen, kann nicht jeder sprachliche Vergleich mit dem Holocaust schematisch zu dem Ergebnis führen, dass in jedem Fall ein Verharmlosen der NS-Verbrechen anzunehmen ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im jeweiligen Einzelfall anhand des ermittelten Äußerungsinhaltes (vgl. BayObLG, Beschluss vom 02.07.2024 – 206 StRR 199/24, BeckRS 2024, 15772). Dabei sind die Grenzen der Meinungsfreiheit nicht schon dann überschritten, wenn die anerkannte Geschichtsschreibung oder die Opfer nicht angemessen gewürdigt werden. Einer freiheitlichen Grundordnung ist es vielmehr gemein, Äußerungen, die durchaus konfliktbeladen sein können, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in einer öffentlichen Auseinandersetzung entgegenzutreten. Die Meinungsfreiheit findet erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlagen (vgl. Senat, Beschluss vom 12.03.2025 – 1 SRs 85/24, BeckRS 2025, 7085). Vorliegend lässt sich dem Äußerungsinhalt sowie der Form der Darstellung weder eine ausdrückliche Verharmlosung noch eine Bagatellisierung der zur Zeit des Nationalsozialismus begangenen Verbrechen am jüdischen Volk (oder anderer Minderheiten) entnehmen, vielmehr handelt es sich um eine (noch erlaubte) scharfe Kritik am Vorgehen der israelischen Regierung gegen die palästinensische Zivilbevölkerung, die allein nicht geeignet ist, den Tatbestand zu erfüllen. Darüber hinaus ist der Post auch offensichtlich nicht geeignet, den öffentlichen Frieden in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit zu stören. Die darin enthaltene Äußerung ist in ihrer Außenwirkung nicht auf Realwirkungen angelegt, Appelle zum Rechtsbruch oder (aggressiven) Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen oder Dritte unmittelbar einschüchtern können, sind dieser jedenfalls nicht zu entnehmen. Entsprechende Feststellungen hierzu hat das Amtsgericht auch nicht getroffen, solche lassen sich daneben auch der Akte nicht entnehmen, die das Revisionsgericht zur Würdigung ergänzend heranziehen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 14.04.2020 – 5 StR 424/19, BeckRS 2020, 7489).

1.3.

20 a) Auch die in Fall 2 verwendete Abbildung eines Hakenkreuzes, das sich in der Mitte eines Davidsterns optisch hervorhebt, stellt ein Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB dar. Bei dem durch die Überlagerung entstandenen Gesamtkennzeichen handelt es sich zwar prinzipiell um ein erlaubtes – aber aus Respekt vor dem Staat Israel heute nicht mehr gebräuchliches – Symbol der sogenannten Raël-Bewegung (vgl. BayObLG, Urteil vom 26.02.1988 - RReg. 2 St 244/87, beck-online). Durch die hier indes erfolgte Einfärbung des Hakenkreuzes, wie sie aus dem Lichtbild hervorgeht, von dem sich der Senat ein eigenes Bild machen konnte, nachdem das Amtsgericht in seinen Urteilsgründen wegen der Einzelheiten auf dieses verwiesen hat, sticht das Hakenkreuz allerdings eindeutig dominant hervor, wodurch es insbesondere im Hinblick auf die gestalterische Verwendung innerhalb des bildlichen Gesamtkontextes wieder isoliert wahrnehmbar ist.

21 b) Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Restriktion des Tatbestands unterfällt aber auch diese bildliche Darstellung des Hakenkreuzes in Kombination mit dem Davidstern aufgrund eindeutiger und offensichtlicher Gegnerschaft zur Ideologie des Nationalsozialismus nicht dem Tatbestand des § 86a StGB. Die evidente Gegnerschaft ergibt sich dabei bereits aus der untrennbaren Verknüpfung des Davidsterns mit dem Hakenkreuz, was zu einer inhaltlichen Gleichsetzung der beiden Symbole und der durch sie charakterisierten Methoden führt; auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Daneben vermittelt die Darstellung – nicht zuletzt aufgrund des von ihm ausgehenden mahnenden Charakters – zudem aus sich heraus eine offensichtliche Distanzierung von der Ideologie des Nationalsozialismus, wie sie sich insbesondere aus der überzeichneten Illustration der Erschießung wehrloser, eingekesselter Menschen ergibt. Dieser Wertung steht auch nicht die Komplexität des Gesamtbildes entgegen. Es ist zwar richtig, dass ein Betrachter aufgrund der vielen Bildelemente mit dem Blick länger auf der Abbildung verweilen muss, um sämtliche Details in ihrer Bedeutung wahrnehmen und reflektieren zu können. Der eigentliche Aussagegehalt, wie er sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts ergibt, und die darin zum Ausdruck gebrachte Gegnerschaft zum Nationalsozialismus sind aber aufgrund der plakativen Darstellung des Hakenkreuzes über dem Davidstern auf der in der Bildmitte platzierten Mauer, über deren Mitte die Flagge Palästinas weht und auf der Soldaten mit in das Innere der Mauer gerichteten Gewehren stehen, wobei unter der Mauer Blut mach außen fließt, für einen unbedarften Betrachter unmittelbar und auf Anhieb in ihrer Gänze zu erfassen – mag er bei längerer Betrachtung des Bildes auch weitere Details, wie beispielsweise die sich in den mit der europäischen bzw. der amerikanischen Fahne bezogenen Liegestühlen zurücklehnenden Personen oder die sich annähernden Kampfflugzeuge, wahrnehmen und sich in der Folge mitunter differenzierte Gedanken zu der Gesamtkonzeption machen. Die unmittelbare Kenntnis dieser die Gesamtkonzeption lediglich ergänzenden Details ist für das Verständnis der bildlich zum Ausdruck gebrachten Gegnerschaft nämlich gerade nicht erforderlich. Bei der Wertung, ob das Bild für einen neutralen Betrachter eine offensichtliche Gegnerschaft zu der durch das Kennzeichen repräsentierten Ideologie erkennen lässt, ist dabei einzustellen, dass der Nahost-Konflikt aufgrund der medialen Aufmerksamkeit in den letzten Jahren thematisch in der Mitte der Gesellschaft angekommen ist, weshalb von einer gewissen Informiertheit auch eines neutralen Betrachters auszugehen ist – und zwar unabhängig davon, ob er über ein tiefergehendes geschichtliches oder politisches Wissen verfügt. Ergänzende Erläuterungen zu der Darstellung – auch textlicher Art – sind für das unmittelbare Verständnis auch eines flüchtigen Betrachters jedenfalls nicht erforderlich. Nach alledem ist die zum Ausdruck gebrachte Ablehnung der Ideologie der Nationalsozialisten auch in diesem Bild evident. Dies gilt bereits ohne Einbeziehung des zudem ebenfalls für diese Wertung sprechenden Hashtags „GAZAUNDERATTACK“, der im Kontext des Posts angebracht ist.

2.

22 Nach alledem ist die Sache spruchreif. Weitere Feststellungen sind auch unter Berücksichtigung des Gebots umfassender Sachaufklärung sowie erschöpfender Beweiswürdigung nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit allgemeinen Sätzen der Lebenserfahrung nicht zu erwarten. Die fehlerfrei und erkennbar vollständig getroffenen Feststellungen ergeben zweifelsfrei, dass sich die Angeklagte hiernach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar gemacht hat. Nach alledem konnte der Senat die Angeklagte selbst freisprechen, § 354 Abs. 1 Satz 1 StPO.

III.

23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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