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4 V 1436/25•Finanzgericht Rheinland-Pfalz 4. Senat, 2025-10-08, 4 V 1436/25
4 V 1436/25Tribunal fiscal / 4e division8 oct. 2025
Nach den für das AdV-Verfahren § 69 FGO geltenden Maßstäben bestehen ernstliche rechtliche Zweifel daran, dass die Rückzahlung von Fremdwährungs-Festgeldanlagen, bei denen derselbe Fremdwährungsbetrag erneut ohne Währungsumtausch angelegt wird, zu einem steuerbaren Rückzahlungsgewinn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 Alt. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG führt.
Entscheidungsdatum: 2025-10-08
Aktenzeichen: 4 V 1436/25
ECLI: ECLI:DE:FGRLP:2025:1008.4V1436.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 20 Abs 1 Nr 7 EStG, § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG, § 20 Abs 2 S 2 EStG, § 20 Abs 2 S 2 Nr 2 EStG, § 20 Abs 4 S 1 EStG ... mehr
Rechtskraft: ja
Nach den für das AdV-Verfahren § 69 FGO geltenden Maßstäben bestehen ernstliche rechtliche Zweifel daran, dass die Rückzahlung von Fremdwährungs-Festgeldanlagen, bei denen derselbe Fremdwährungsbetrag erneut ohne Währungsumtausch angelegt wird, zu einem steuerbaren Rückzahlungsgewinn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 Alt. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG führt.
I. Die Vollziehung des Bescheids über Einkommensteuer für 2021 vom 13.02.2025 wird ausgesetzt, soweit die festgesetzte Einkommensteuer den Betrag von 3.756.535 Euro übersteigt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
1 I. Strittig ist die einkommensteuerliche Behandlung von Fremdwährungsanlagen.
2 | | | | | --- | --- | --- | | Der Kläger unterhielt – soweit verfahrensgegenständlich – im streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum 2021 mehrere Bankkonten bei den in der Schweiz ansässigen Banken A und F (im Folgenden A-Bank und F-Bank): | | | | | • | Bei der A-Bank unterhielt der Kläger ein Depot mit der Nr. …, dem unter anderem ein in der Währung US-Dollar (USD) geführtes Fremdwährungskonto sowie ein in der Währung Schweizer Franken (CHF) geführtes Fremdwährungskonto zugeordnet waren. Soweit auf dem in USD geführten Konto ein „Zugang USD (Überweisung)“ verzeichnet war, betraf dies nur eine Zahlung mit Abschluss- und Valutierungsdatum 24.12.2020, mithin außerhalb des Streitjahres. Alle anderen im Streitjahr mit „Zugang USD“ verbuchten Transaktionen enthielten lediglich den Zusatz „Geldhandel“ bzw. „Zins Geldhandel“. Als Abgänge sind lediglich Zahlungen mit dem Zusatz „Abgang USD (Geldhandel)“ erfasst. Überweisungen von dem in USD geführten Konto an externe Konten sind nicht erfasst. | | | | Der Kläger tätigte über das vorgenannte Konto im Streitjahr wiederholt verschiedene „Treuhand-Festgeldanlagen“ in der Titelwährung USD, die jeweils für kurze Zeit (kürzer als ein Jahr) in der Währung USD vorgenommen wurden und sich auf verschiedene Länder (Frankreich, Großbritannien, Deutschland, Luxemburg, Liechtenstein) bezogen zu haben scheinen. Einzelheiten der Anlageform lassen sich jedoch weder anhand einer ISIN noch aus der vorgelegten „[Bank]Aufstellung der Einnahmen aus Veräußerungsgeschäften gemäss § 20 Abs. 2 / § 23 und Einkünfte gemäss § 20 Abs. 1 EStG“ (Bl. 61 bis 84 Einkommensteuerakten, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird) oder aus Feststellungen des Antragsgegners entnehmen. | | | | Die Wiederanlagen erfolgten stets mit demselben USD-Betrag, wie es der zuvor ausgelaufenen Anlage entsprochen hatte (17 Mio. USD, 19,8 Mio. USD, 19 Mio. USD), und damit unabhängig von dem jeweiligen Wechselkurswert. Ein zwischenzeitlicher Rücktausch der ausgelaufenen USD-Anlagen in Euro waren nicht erkennbar oder vorgetragen. Soweit der Antragsteller hierfür in USD ausgezahlte Zinsgutschriften erhielt, beliefen diese sich im Streitjahr auf 98.396,80 Euro. | | | • | Bei der F-Bank hatte der Kläger vor Beginn des Streitjahres zwei sog. Treuhandanlagen über 10,5 Mio. USD bzw. 9,8 Mio. USD abgeschlossen, die nach Ablauf von 90 Tagen im März 2021 ausliefen und mit jeweils 0,23% verzinst waren. Über beide Teilbeträgen wurden anschließend neue Treuhandanlagen abgeschlossen, die erneut nur über 91 bzw. 92 Tage liefen und mit jeweils 0,20% verzinst waren. Der Teilbetrag von 10,5 Mio. USD wurde in einer weiteren Treuhandanlage für 62 Tage angelegt, die mit 0,1% verzinst war. Sodann legte der Kläger am 16.11.2021 einen Betrag von 20 Mio. USD und am 17.12.2021 einen Betrag von 5,8 Mio. USD jeweils als Festgeld mit einem Zinssatz von 0,15% an. Jedem der vorgenannten Vorgänge war eine eigene Kontraktnummer zugeordnet. Alle Zinsbeträge wurden zunächst in der Währung USD ausgewiesen und sodann zu dem – offenbar tagesaktuell gültigen, stets unterschiedlich hohen Wechselkurs – in die Währung CHF umgerechnet. Für das Streitjahr 2021 wurden damit Zinseinkünfte in Höhe von 22.067,40 CHF und ein Festgeld-Endsaldo von 25,8 Mio. USD ausgewiesen. |
3 Während der Laufzeit der vorgenannten Festgeldanlagen veränderte sich der Wechselkurs des US-Dollars zum Euro teils zugunsten, teils zuungunsten des Antragstellers. Ein Umtausch in Euro oder andere Fremdwährungen erfolgte im Jahr 2021 jedenfalls für die beiden verfahrensgegenständlichen Kontoverbindungen nicht.
4 Mit Einkommensteuererklärung vom 31.08.2023 erklärte der Antragsteller in der Anlage KAP zwar die Zinserträge, die er aus den vorgenannten Geschäften erzielt hatte. Allerdings wies er ausdrücklich darauf hin, entgegen den Grundsätzen des BMF-Schreibens zur Abgeltungsteuer vom 19.05.2022, dort Rn. 131, keine Einkünfte in Form von Währungsgewinnen oder -verlusten aus den vorgenannten (Wieder)Anlage-Geschäften erzielt bzw. erklärt zu haben. Für die durch das BMF vertretene Rechtsauffassung, wonach bei verzinslichen Fremdwährungskonten jede Einzahlung oder Zinsgutschrift einen Anschaffungsvorgang darstelle, gebe es keine gesetzliche Grundlage. Weder bei der Wiederanlage noch bei der Rückzahlung von Fremdwährungsguthaben werde der Tatbestand einer Anschaffung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG verwirklicht. Die vertragliche Begründung einer Forderung stelle keine „Anschaffung“ dar (BFH XI R 73/98); damit könne denknotwendig auch kein Veräußerungsvorgang erfolgen. Auch ein anschaffungsgleicher Vorgang liege nicht vor. Die Rechtsansicht des BMF verstoße gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip, weil danach Währungsgewinne besteuert würden, ohne dass diese durch Gutschrift realisiert seien. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum Währungsgewinne/-verluste aus verzinslichen Fremdwährungsguthaben § 20 Abs. 2 EStG unterfallen sollten und damit anders behandelt werden sollten als vergleichbare Währungsgewinne/-verluste aus unverzinslichen Fremdwährungsguthaben, die nur nach Maßgabe des § 23 EStG steuerbar seien.
5 Mit einem – ersten – Einkommensteuerbescheid für 2021 vom 10.04.2024, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO) erging, veranlagte der Antragsgegner den Antragsteller unter Ansatz von Kapitaleinkünften in Höhe von lediglich 3.208.633 Euro, in denen die verfahrensgegenständlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen noch nicht steuererhöhend enthalten waren. Der Bescheid wurde, soweit erkennbar, formell bestandskräftig.
6 Ausgehend von einer Aufforderung des Antragsgegners, für das Streitjahr sowie für weitere Veranlagungszeiträume eine Ermittlung der rechnerischen Kursgewinne bzw. -verluste aus Fremdwährungsanlagen gemäß dem vorgenannten BMF-Schreiben vorzulegen, legte der Antragsteller mit Schreiben vom 19.09.2024 ein entsprechendes „Arbeitspapier zur Ermittlung der rechnerischen Kursgewinne/-verluste auf Fremdwährungsanlagen“ vor, woraus sich für das Streitjahr aus den Fremdwährungsanlagen bei der A-Bank ein „Kursgewinn“ per Saldo in Höhe von 2.377.229,86 Euro und aus den Fremdwährungsanlagen bei der F-Bank ein „Kursgewinn“ per Saldo in Höhe von 520.555,37 Euro und damit insgesamt ein rechnerischer „Kursgewinn“ in Höhe von 2.897.785,23 Euro ergebe.
7 Mit Änderungsbescheid vom 13.02.2025, der auf § 164 Abs. 2 AO gestützt war, erhöhte der Antragsgegner den Betrag der bereits im Erstbescheid berücksichtigten Kapitaleinkünfte von 3.208.633 Euro um die vorgenannten „Kursgewinne“ in Höhe von 2.897.785 Euro auf nunmehr 6.106.418 Euro, unterwarf diese ebenfalls der Abgeltungssteuer. und setzte die Einkommensteuer für das gesamte Streitjahr deshalb auf 3.856.535 Euro fest. Abzüglich anzurechnender Kapitalertragsteuern und bereits geleisteter Steuerbeträge ergab sich ein Betrag nachzuzahlender Einkommensteuer in Höhe von 724.446 Euro. Der Antragsgegner gab an, damit den Bescheid für 2021 vom „11.04.2024“ zu ändern; weitere Erläuterungen oder Begründungen sowie eine ins Einzelne gehende Auseinandersetzung mit den Einwänden des Antragstellers enthielt der Bescheid nicht.
8 Mit Einspruch, Antrag auf teilweise Aussetzung der Vollziehung „in Höhe von 100.000 Euro“ und Antrag auf stillschweigende, zinslose Stundung des auszusetzenden Betrages bis zur Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jeweils vom 17.03.2025 (Montag) wandte sich der Antragsteller gegen den Ansatz rechnerischer Fremdwährungsgewinne in Höhe von 2.897.785 Euro. Im weiteren Verfahrensgang führte der Antragsteller zur Begründung aus, dass ein steuerbarer Veräußerungsvorgang nur durch § 20 Abs. 2 EStG, nicht aber durch die Bestimmung zur Ermittlung des Gewinns aus einem derart steuerbaren Vorgang nach § 20 Abs. 4 EStG begründet werde. Da in § 20 Abs. 2 EStG keine Regelung zur Besteuerung von Fremdwährungsguthaben enthalten sei, seien entsprechende Währungsgewinne/-verluste nicht nach § 20 Abs. 1 bis Abs. 3 EStG steuerbar; die Steuerbarkeit könne somit auch durch die Regelung des § 20 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG nicht begründet werden. Es sei zu unterscheiden zwischen dem Wirtschaftsgut „Fremdwährungsguthaben“, das § 23 EStG unterfalle, und dem Wirtschaftsgut „Darlehensforderung“, das durch die Festgeldanlage des Fremdwährungsbetrags entstehe und § 20 EStG unterfalle. Der bloße Rückfluss der Darlehensvaluta als Fremdwährungsbetrag führe nicht zu einer steuerbaren Einnahme, solange dieser Betrag nicht in Euro getauscht werde. Wenn ein solcher Rücktausch nicht erfolge, liege auch keine steuerbare Einnahme im Sinne der §§ 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 EStG vor. Anderenfalls würden vergleichbare Steuertatbestände auch in allen anderen Steuerarten und ohne Zutun des Steuerpflichtigen verwirklicht. Hierbei würde es zu völlig willkürlichen Besteuerungsergebnissen kommen, weil das Entstehen von Gewinnen oder Verlusten allein von dem Umrechnungskurs am Fälligkeitstag abhinge. Im Übrigen sei die Auffassung der Finanzverwaltung widersprüchlich; warum sie abweichend von ihrer vorgenannten Auffassung eine Rückausnahme für täglich fällige verzinsliche Kapitalforderungen vorsehe und hierbei keine Einkünfteerzielungsabsicht erkenne, sei nicht mehr aus dem Gesetzeswortlaut nachvollziehbar.
9 Mit Schreiben vom 16.04.2025 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Verweis auf die Regelung des § 20 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG und das vorgenannte BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer, dort Rn. 131, ab. Weitere Erläuterungen oder Begründungen sowie eine ins Einzelne gehende Auseinandersetzung mit den Einwänden des Antragstellers enthielt der Bescheid nicht.
10 Mit Schreiben vom 23.04.2025 gewährte der Antragsgegner eine Stundung über eine Gesamtsumme von 100.000 Euro bis zum 17.09.2025.
11 Mit seinem gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 13.05.2025 wiederholt und vertieft der Antragsteller sein vorgerichtliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, ein auf einen Teilbetrag der erhöhten Einkommensteuer von nur 100.000 Euro begrenzter Aussetzungsantrag sei zulässig und auch die gewährte Stundung stehe einem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen.
12 Zur Begründetheit führt er aus vertiefend aus, dass es sich bei den durch den Beklagten angenommenen Währungsgewinnen/-verlusten lediglich um rechnerische, nicht realisierte Fremdwährungsgewinne handele, deren Berücksichtigung in der Einkommensteuerveranlagung system- und rechtswidrig sei. Dies ergebe sich aus der Gesetzessystematik und einschlägiger Rechtsprechung des BFH. Die im BMF-Schreiben vom 19.05.2022 niedergelegten Grundsätze fänden keine Stütze im Gesetz und stünden im offenen Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung. Für die steuerliche Berücksichtigung von Kursgewinnen im Privatvermögen sei eine Realisierung der Kursgewinne durch Umtausch der Fremdwährung in eine andere Währung erforderlich. Zwischen den Wirtschaftsgütern „Fremdwährungsguthaben“ und „Darlehensforderung“ müsse streng unterschieden werden.
13 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für 2021 vom 13.02.2025 für die Zeit bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder anderweitiger Erledigung des Einspruchsverfahrens auszusetzen, soweit die festgesetzte Einkommensteuer den Betrag von 3.756.535 Euro übersteigt.
14 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
15 Zur Begründung wiederholt der Antragsgegner sein vorgerichtliches Vorbringen.
16 Das Gericht hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 08.07.2025 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
17 II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Bescheides, über den das Gericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden konnte (§ 6 FGO), ist zulässig und begründet.
18 1. Der Antrag ist nach § 69 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 FGO zulässig. Insbesondere steht die durch Schreiben vom 23.04.2025 gewährte Stundung eines Teilbetrags der zusätzlich festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von 100.000 Euro, die für die Zeit bis zum 17.09.2025 gewährt war, der Zulässigkeit des Aussetzungsantrages jedenfalls deswegen nicht mehr entgegen, da das Ende des Stundungszeitraums im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits abgelaufen war.
19 Der Begrenzung des Aussetzungsvolumens auf lediglich 100.000 Euro ist ebenfalls zulässig. Dies ergibt sich daraus, dass es dem Steuerpflichtigen bei Anfechtung eines Steuerbescheides unbenommen ist, den streitigen Teil der Steuerschuld zunächst voll zu begleichen und so nachteilige Zinsfolgen zu vermeiden. Folgerichtig muss es dem Steuerpflichten, der im Einzelfall unter Umständen auch die Mittel zur vollständigen Tilgung nicht aufbringen kann, auch möglich sein, lediglich einen Teil der streitigen Summe einer Aussetzung der Vollziehung zuzuführen. Inwiefern der angegriffene Bescheid auch in weiteren Umfang auszusetzen gewesen wäre, war durch das Gericht nicht zu entscheiden, weil es insofern an die Reichweite des Antrags des Antragstellers gebunden ist (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO).
20 2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist auch begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen.
21 a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 FGO „soll“ auf einen entsprechenden Antrag hin die Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen.
22 Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der – im Verfahren wegen der Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts gebotenen – summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschluss vom 30.03.2021 – V B 63/20 (AdV) –, BFH/NV 2021, 1212; BFH, Beschluss vom 24.11.2021 – I B 44/21 (AdV) –, BFHE 275, 136, BStBl II 2022, 431; BFH, Beschluss vom 28.10.2022 – VI B 15/22 (AdV) –, BFHE 278, 27, BStBl II 2023, 12; BFH, Beschluss vom 28.12.2022 – III B 48/22 (AdV) –, BFH/NV 2023, 970; BFH, Beschluss vom 18.01.2023 – II B 53/22 (AdV) –, BFH/NV 2023, 382; BFH, Beschluss vom 12.04.2023 – I B 74/22 (AdV) –, BFH/NV 2023, 1178).
23 b) Ausgehend von diesen Rechtsmaßstäben bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Änderungsbescheides vom 13.02.2025.
24 Zwar stellen grundsätzlich auch Festgeldanlagen „sonstige Kapitalforderungen“ im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar, selbst wenn sie auf ein gesetzliches Zahlungsmittel in einer ausländischen gesetzlichen Währung gerichtet sind (Lademann EStG/Jachmann-Michel/Lindenberg § 20 Rn. 390; Weißbrodt/Michalke DStR 2012, 1533 (1535 und 1536)).
25 Weiter gilt nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 auch die Rückzahlung als (fiktive) Veräußerung. Dies meint die Erfüllung einer Kapitalforderung durch vollständige oder teilweise Rückzahlung des hingegebenen Kapitals vom Schuldner an den Kapitalertragsgläubiger (Bleschick in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 24. Auflage 2025, § 20 EStG, Rn. 141; Schmidt, in: Kirchhof/Kulosa/Ratschow, BeckOK EStG, 22. Edition Stand 1.7.2025, § 20 EStG Rn. 1168).
26 Allerdings bestehen im Streitfall ernstliche Zweifel daran, dass im Streitfall des Antragstellers nach Ablauf des jeweiligen Anlagezeitraums ein „Veräußerungsgewinn“ im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG angefallen ist: Der „Gewinn im Sinne des Absatzes 2“ ist gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten.
27 In den Fällen, in denen § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG zwar den Tatbestand der Rückzahlung als fiktive Veräußerung behandelt, bestehen im Rahmen dieser Gewinnermittlung rechtliche Zweifel oder zumindest erhebliche Rechtsunsicherheiten an der steuerlichen Behandlung der vom Antragsteller verwirklichten Fremdwährungsanlagen durch den Antragsgegner:
28 aa) So ist bei systematischer Auslegung des Regelungsgeflechts gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 Alt. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG bereits zweifelhaft, ob die durch den Antragsgegner der Besteuerung unterworfenen Fremdwährungsfestgeldanlagen überhaupt steuerbar sind.
29 § 20 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG verlangt, dass von den Einnahmen aus der „Veräußerung“ u.a. die Aufwendungen abzuziehen sind, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem „Veräußerungsgeschäft“ stehen.
30 § 20 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EStG fingiert zwar die Rückzahlung als „Veräußerung“. Bei grammatikalischer und systematischer Auslegung müsste sich die Fiktion der Rückzahlung dann jedoch im Rahmen des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG nicht nur dahingehend auswirken, dass die „Einnahmen der Rückzahlung“ zu ermitteln wären, sondern auch dahingehend, dass ein „Rückzahlungsgeschäft“, mithin ein gesondertes Rechtsgeschäft vorliegen muss.
31 Jedenfalls für den Streitfall des Antragstellers erscheint es deshalb als ernstlich zweifelhaft, dass dessen Festgeldanlagen in der Fremdwährung USD zu den steuerbaren Kapitaleinkünften geführt haben, wie der Antragsgegner dies dem angegriffenen Bescheid zugrunde gelegt hat: Denn weder hat der Antragsgegner dargelegt noch ist dies nach der – insofern für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes maßgeblichen – Aktenlage erkennbar, dass der Antragsteller mit den Banken, bei denen er die Festgeldanlagen abgeschlossen hat, ein gesondertes, neben den Festgeldvertrag (als fingiertes Anschaffungsgeschäft, dazu sogleich) tretendes Rechtsgeschäft abgeschlossen hätte, das speziell die Rückzahlung der den Banken überlassenen Fremdwährungsguthaben zum Gegenstand gehabt hätte (in dem z.B. vereinbart worden wäre, dass die Rückzahlung früher oder zu einem anderen Nennwert erfolgen solle als ursprünglich vereinbart). Nach Aktenlage scheint es vielmehr nach Abschluss des Festgeldzeitraums allein zum tatsächlichen Vorgang der Rückzahlung bzw. zum zeitlichen Ablauf einer im Voraus für einen bestimmten Zeitraum getroffenen Treuhandabrede gekommen zu sein, wodurch dann die Erfüllungswirkung der Rückzahlung des überlassenen Kapitals ipso iure, mithin ohne gesondertes Rückzahlungsgeschäft eingetreten zu sein scheint.
32 bb) Auch wenn gleichwohl im Streitfall des Antragstellers von einem steuerbaren fiktiven Veräußerungsvorgang auszugehen wäre, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Einkommensteuerbescheids.
33 So ist für diesen Fall der Rückzahlung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EStG bereits nicht gesetzlich geregelt, was als fiktive „Einnahme“ im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG gelten soll. Der Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/4841, S. 57 ff.) sind hierzu jedenfalls unergiebig. In der Literatur wird vertreten, dass als „Einnahmen aus der Veräußerung“ in diesem Fall die Beträge zu erfassen seien, die bei der Rückzahlung zufließen (Bleschick in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 24. Auflage 2025, § 20 EStG, Rn. 150; Jochum in: Kirchhof/Kube/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz Kommentar, 352. Lieferung, 6/2025, § 20 EStG, Rd-Nr. F 8). Ob es insofern jedoch auf die Zufluss-Betrachtung des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG ankommen soll, bei der Forderungslagen grundsätzlich unbeachtlich wären und der Untergang des Rückzahlungsanspruchs durch Erfüllung nach § 362 BGB deshalb gar nicht zu berücksichtigen wäre, oder ob für den „Einnahme“-Begriffs nicht eine das EStG prägende Leistungsfähigkeitsbetrachtung dergestalt anzustellen ist, dass nur insofern eine „Einnahme“ vorliegt, wie der in ausländischer Währung geleistete Rückzahlungsbetrag den Nennwert des in ausländischer Währung zu erfüllenden Rückzahlungsanspruchs übersteigt, erscheint zumindest zweifelhaft.
34 Zugleich ist in Fällen des Rückflusses eines als Festgeld angelegten Fremdwährungsguthabens gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ein (fiktiver) Veräußerungsgewinn unter Abzug von Anschaffungskosten zu bestimmen, ohne dass der Anleger – wie im Streitfall der Antragsteller – die gegen die Bank gerichtete Rückzahlungsforderung im engeren Sinne „angeschafft“, d.h. die wirtschaftliche Verfügungsmacht daran gegen Entgelt von der Bank erworben hätte. Vielmehr hat der Anleger seine Rückforderung letztlich „selbst geschaffen“. Die Auffassung des Antragstellers, dass mangels vorherigem entgeltlichen Erwerb schon tatbestandlich ein Veräußerungsvorgang/-gewinn auszuschließen wäre, lässt sich deshalb zumindest auf den fehlenden Niederschlag im Normwortlaut der Fiktionsregelung stützen.
35 cc) Jedenfalls müsste, um § 20 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG auch in Fällen der Rückforderung sachgerecht anwenden und einen „Rückforderungsgewinn“ ermitteln zu können, auch eine entsprechende Anwendung der Tatbestandsmerkmale der „Anschaffung“ bzw. der „Anschaffungskosten“ in jenen Fällen erfolgen, in denen der Steuerpflichtige eine Kapitalforderung begründet, ohne diese zuvor entgeltlich von einer anderen Person erworben zu haben.
36 In diesen Fällen käme als einzige „Anschaffungskosten“-Position des Rückforderungsanspruchs des Kapitalanlegers allein der Wert des von ihm an den Kapitalertragsschuldner zur Anlage übertragenen Geldbetrags in Betracht.
37 Ob im Fall des Antragstellers, der bereits vor dem Zeitpunkt der Überlassung des jeweiligen Fremdwährungsbetrags an die Banken verfügte und die Fremdwährungshaben bereits zu deinem vor dem Streitjahr liegenden Zeitpunkt erworben haben musste, für die Bestimmung seiner Anschaffungskosten jedoch auf den Wechselkurs im Zeitpunkt der fingierten „Anschaffung“ des Rückforderungsanspruchs – mithin auf den Wechselkurs im Zeitpunkt der Begründung des Rückzahlungsanspruchs und damit im Zeitpunkt der jeweiligen Tagesgeldanlage – abgestellt werden konnte, wie dies dem Wortlaut des § 20 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG entsprach und so durch den Beklagten in dem angegriffenen Einkommensteuerbescheid auch zugrunde gelegt wurde, erscheint im Hinblick auf die auch die Kapitalertragsbesteuerung prägende Quellentheorie jedoch zumindest zweifelhaft: Denn wenn der Antragsteller die an die Banken hingegebenen Festgeldbeträge tatsächlich zu anderen Wechselkursen „angeschafft“ hatte, als dies den Wechselkursen am jeweils ersten Tag des Anlagezeitraums entsprach, hätte die Auffassung des Antragsgegners zur Folge, dass der Antragsteller nicht mit seinen tatsächlichen Aufwendungen für die Beschaffung der Fremdwährungsguthaben (in diesem Sinne aber: Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 19.05.2016 – 2 K 158/15 –, juris), sondern lediglich mit seinen potentiellen Aufwendungen am Tag der als „Anschaffung“ fingierten Kapitalüberlassung zur Besteuerung herangezogen würde.
38 dd) Schließlich erscheint die steuerliche Behandlung der verfahrensgegenständlichen Festgeldanlagen, wie der Antragsgegner diese vorgenommen hat, bei systematischer Auslegung im Verhältnis zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als ernstlich zweifelhaft, weil dadurch jedenfalls in Fällen, in denen erst durch eine Fiktion der Rückzahlung als Veräußerungsgewinn ein Veräußerungsgewinn versteuert werden müsste, eine Doppelbesteuerung von Währungsgewinnen und -verlusten einherginge.
39 Dies wird besonders deutlich bei der Kontrollüberlegung, wenn ein Steuerpflichtiger eine juristische Sekunde vor seiner Fremdwährungs-Festgeldanlage ein Fremdwährungsguthaben durch Umtausch eines entsprechenden Euro-Betrags erwirbt, diesen Fremdwährungsbetrag auf kurze Zeit (unter einem Jahr) anlegt, nach Ablauf des Festgeldzeitraums wieder zur freien Verfügung zurückgezahlt bekommt und sodann sofort in Euro zurücktauscht. In diesem Fall käme es nach der Auffassung des Antragsgegners zunächst zum Ansatz eines fiktiven Veräußerungsgewinns aus der Festgeldanlage gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 Alt. 2 i.V.m. Abs. 4 EStG, in den entsprechende Währungsgewinne/-verluste ein erstes Mal eingehen würden, und in der juristischen Folgesekunde zu einem Veräußerungsgewinn aus dem Fremdwährungsgeschäft nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, in den die entsprechenden Währungsgewinne/-verluste ein erstes Mal eingehen würden (zur fortgesetzten Intention des Gesetzgebers, Gewinne oder Verluste aus Fremdwährungsgeschäften auch nach der umfassenden Novellierung des § 20 Abs. 2 EStG ab dem 01.01.2009 weiter nach § 23 EStG zu besteuern: BT-Drucksache 16/4841, S. 59).
40 Da es sich bei beiden Transaktionen um zwei voneinander getrennte Rechtsverhältnisse handelt, die beide unabhängig voneinander besteuert würden, käme es zu einer Doppelbesteuerung derselben Quelle steuerlicher Leistungsfähigkeit, für die das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes jedenfalls zweifelhaft erscheint (kritisch auch: Bleschick in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 24. Auflage 2025, § 20 EStG, Rn. 151: „systematisch fragwürdig“).
41 3. Die Aussetzung der Vollziehung wurde nicht gemäß § 69 Abs. 3 FGO i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, weil konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung oder Erschwerung der Vollstreckung weder durch den Antragsgegner vorgetragen noch anderweitig nach Aktenlage erkennbar geworden wären (vgl. BFH, Beschluss vom 03.02.2005 – I B 208/04 –, BFHE 209, 204, BStBl II 2005, 351; BFH, Beschluss vom 18.07.2012 – X S 19/12 –, BFH/NV 2012, 2008; BFH, Beschluss vom 19.03.2014 – III S 22/13 – III S 22/13 –, BFH/NV 2014, 856).
42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
43 Die Beschwerde war nicht zuzulassen, weil sich die Entscheidung namentlich auf die Umstände im Einzelfall des Antragstellers stützt.
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