LG Koblenz 13. Zivilkammer, 2026-03-11, 13 S 34/25

13 S 34/25Tribunal cantonal11 mars 2026

Texte intégral

LG Koblenz 13. Zivilkammer — 13 S 34/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-11

Aktenzeichen: 13 S 34/25

ECLI: ECLI:DE:LGKOBLE:2026:0311.13S34.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Gründe

I.

1 Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Betzdorf vom 20.08.2025, Az. 34 C 20/25, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2 Die Entscheidung des Amtsgerichts Betzdorf ist nicht zu beanstanden. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufungsinstanz ist eine Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht angebracht.

3 Ein Reisemangel im Sinne des § 651i Abs. 2 S. 1 BGB liegt vor, wenn die Pauschalreise nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Wenn eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, liegt ein Reisemangel vor, wenn sich die Reise nicht für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet oder wenn sie von der für Pauschalreisen der gleichen Art erwartbaren Beschaffenheit abweicht, § 651i Abs. 2 S. 2 BGB. Zudem liegt ein Reisemangel auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft, § 651i Abs. 2 Satz 3 BGB. Gemäß § 651m Abs. 1 BGB mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Reisemangels. Soweit erforderlich, ist die Minderung durch Schätzung zu ermitteln.

4 Abzugrenzen ist der zu Minderung berechtigende Reisemangel jedoch von Beeinträchtigungen, die qualitativ oder quantitativ als Bagatellen einzustufen sind. Dazu zählen z.B. bloße Unannehmlichkeiten (vgl. RegE BT-Drs. 18/10822, S. 79), subjektive Empfindlichkeiten, persönlicher Geschmack oder Gesichtspunkte der Landesüblichkeit. Zwar besteht Streit darüber, ob diese Bagatellgrenze schon im Bereich des Tatbestandes die Annahme eines Reisemangels ausschließt oder ob dem Anspruch in diesen Fällen § 242 BGB entgegensteht (vgl. zum Streitstand z.B. BeckOGK/Kramer, 1.11.2025, BGB § 651m Rn. 87, beck-online). Im Ergebnis besteht jedoch Einigkeit darüber, in derartigen Fällen einen Anspruch abzulehnen.

5 Bei den vom Kläger vorgebrachten Umständen betreffend den Wasserpark (dazu 1.), die Restaurants (dazu 2.), die defekte Dusche sowie den Föhn (dazu 3.) handelt es sich auch nach Auffassung der Kammer nicht um Reisemängel, die zur Minderung des Reisepreises berechtigen. Auch die Einwände des Klägers gegen die Höhe der vom Amtsgericht festgesetzten Minderung für die fehlende Reiseleitung bzw. den fehlenden Transfer verfangen nicht (dazu 4.).

1.

6 Der Kläger ist nicht zu einer Minderung des Reisepreises berechtigt, weil sein damals 5-jähriger Sohn bestimmte Rutschen im Wasserpark des streitgegenständlichen Hotels nicht nutzen konnte.

7 Grundsätzlich treffen einen Reiseveranstalter besonders für gefahrenträchtige Bereiche wie Wasserrutschen Verkehrssicherungspflichten (BGH, Urteil vom 18. 7. 2006 - X ZR 142/05). Diese können beispielsweise durch Größenbeschränkungen umgesetzt werden. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass für große Rutschen - ähnlich wie Achterbahnen - Größenbeschränkungen vorgesehen werden. Neben Größenbeschränkungen sind auch andere körperliche Mindestanforderungen nicht unüblich. Als Beispiele hierfür sind Beschränkungen der Nutzung mancher Fahrgeschäfte für schwangere Personen, Personen mit Herzschrittmachern oder mit neurologischen Erkrankungen zu nennen. Selbst ein Kinderbecken in einem Hotel muss nicht für Kinder jeden Alters geeignet sein (Führich/Staudinger ReiseR-HdB/Führich, 9. Aufl. 2024, Anhang zu § 21: Rn. 98, beck-online). Vor diesem Hintergrund ist es für einen Reisenden schon nicht erwartbar, dass für die Benutzung eines Wasserparks mit langen und sicherlich schnellen Rutschen keinerlei körperlich Mindestanforderungen gelten.

8 Dem steht auch das behauptete Telefongespräch nicht entgegen. Die Beklagte wendet ein, die Angaben der Zeugin zu dem Telefonat seien aufgrund des Mithörens am Lautsprecher ohne ausdrückliche Erlaubnis schon nicht zu berücksichtigen. Dieser Umstand bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Nach den Angaben der Zeugin, habe der Gesprächspartner gesagt, „dass alles drin ist. Der Wasserpark, die Restaurants und die Strandaktivitäten“. Die Zeugin gab eben nicht an, es sei differenziert über die genauen Anforderungen der einzelnen Elemente der Wasserangebote gesprochen worden. So mag in dem Telefonat zugesagt worden sein, die Nutzung des Wasserparks sei im Preis inkludiert (“alles drin“). Aus dieser Aussage lässt sich jedoch nicht ableiten, dass für die Nutzung keine weiteren körperlichen Anforderungen erfüllt oder vor Ort geltende Rahmenbedingungen eingehalten werden müssen. Dies ist vergleichbar mit dem Besuch in einem Spaßbad. Auch dort berechtigt die Zahlung des Eintrittspreises nicht automatisch zur unbeschränkten Nutzung aller Einrichtungen. Schon aus Gründen der Sicherheit ist z.B. in Schwimmbecken mit erhöhter Tiefe üblicherweise eine Nutzung nur mit Schwimmhilfe oder nach Erreichen der Stufe „Freischwimmer“ erlaubt. Schließlich behauptet der Kläger auch schon nicht, es sei in diesem Telefonat über alle erdenklichen Sicherheitsvorgaben für alle angebotenen Aktivitäten und Einrichtungen gesprochen worden. Dies erscheint zudem lebensfremd.

9 Auch aus dem Attribut „familienfreundlich“ kann keine Verpflichtung abgeleitet werden, alle Bereiche und Einrichtungen für Kinder jeden Alters verfügbar zu machen. So kann aus der (vergleichbaren) Beschreibung eines Hotels als „kinderfreundlich“ schon kein Anspruch auf Kindermenüs, Hochstühle und andere Serviceleistungen hergeleitet werden. Vorhandensein sollte bei einer solchen Beschreibung aber ein Kinderbecken, wenn die Einrichtung einen Pool hat (Führich/Staudinger ReiseR-HdB/Führich, 9. Aufl. 2024, Anhang zu § 21: Rn. 166, beck-online). Eben dies war hier jedoch der Fall. Der Sohn des Klägers konnte einen Kinderpoolbereich mit speziell für kleinere Kinder gestaltetem Wasser-Spaß-Element nutzen, welches sogar zwei kindgerechte Rutschen aufwies (siehe Bild auf Blatt 18.1 und 18.2 der erstinstanzlichen Akte). Außerdem konnte der Sohn unstreitig auch noch eine Reifenrutsche nutzen.

10 Es kann auch dahinstehen, ob das Foto (Blatt 18.3 der erstinstanzlichen Akte) Teil der Reisebeschreibung geworden ist, denn jedenfalls lässt sich aus dem Foto nicht ableiten, dass Kinder jeden Alters zusammen mit Erwachsenen rutschen dürfen. Aus dem Foto allein ist nicht ableitbar wie alt oder wie groß das abgebildete Kind ist. Es ist schon nicht auszuschließen, dass das abgebildete Kind bereits älter 7 Jahre und deutlich über 1,20 Meter groß ist. Das abgebildete Kind ist jedenfalls nicht eindeutig als Kleinkind im Kindergartenalter zu identifizieren.

2.

11 Weder kann der Kläger aus der Beschränkung auf die angebotenen Buffetrestaurants (dazu a.) noch aufgrund der beiden Vorfälle mit den Insekten (dazu b.) den Reisepreis mindern.

a.

12 Der Kläger hat ausweislich der Reiseunterlagen (Anlage K2 Bl. 6.6 der erstinstanzlichen Akte) „Frühstück, Mittag- und Abendessen in Buffetform“ gebucht. Dies hat er auch bekommen. Auch die als Anlage K3 vorgelegte Hotelbeschreibung gibt dies genauso wieder. Eine Abweichung von der vertraglich geschuldeten Reiseleistung ist daher in dieser Hinsicht bereits nicht gegeben. Diese Leistungsbeschreibung schließt auch nicht aus, daneben noch kostenpflichtige weitere à la carte Restaurants in einer Hotelanlage anzubieten. Derartige Angebote sind - besonders in hochpreisigen Ressorts - nicht unüblich (sog. Spezialitätenrestaurants).

13 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Sohn im Kleinkindalter in diesen à la carte Restaurants nicht essen durfte. Zum einen waren diese Restaurants schon nicht Teil der vertraglich geschuldeten Reiseleistung (s.o.). Zum anderen kann aus dem Label „familienfreundlich“ nicht geschlossen werden, dass jegliche Hotelbereiche für alle Altersklassen offen stehen. Wie bereits dargetan, kann aus einem solchen Attribut schon kein Anspruch auf z.B. Kindermenüs abgeleitet werden (Führich/Staudinger ReiseR-HdB/Führich, 9. Aufl. 2024, Anhang zu § 21: Rn. 166, beckonline). Dann kann daraus erst recht nicht folgern, dass alle Angebote speziell auf Kinder zugeschnitten werden.

14 Überdies ist es nicht untypisch, dass gerade Familienhotels sog. adults-only-Bereiche haben. Der Bundesgerichtshof hat sogar reine adults-only Hotel unlängst für zulässig erachtet, weil auch das Ruhebedürfnis Erwachsener Menschen zu beachten ist (Führich/Staudinger ReiseR-HdB/Führich/Artz, 9. Aufl. 2024, § 47 Rn. 40, beckonline; BGH, Urt. v. 27.5.2020 Az. VIII ZR 401/18). Dass ein kleines Kind daher in manche Restaurants – die zudem nicht mal Teil der gebuchten Verpflegung waren – nicht hineingelassen wurde, stellt daher nach Auffassung der Kammer keinen Reisemangel dar.

b.

15 Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts hinsichtlich der beiden Insekten, die die Zeugin in ihrem Essen vorfand.

16 Nach dem klägerischen Vortrag handelt es sich lediglich um zwei singuläre Vorfälle, die auch die Zeugin in ihrer Vernehmung bestätigte. Bei dem einen Vorfall handelte es sich um ein Fluginsekt und bei dem anderen um eine Made.

17 Die Zeugin selbst gab an, ein Fluginsekt könne nun einmal fliegend in Essen gelangen. Auch nach Ansicht der Kammer lässt sich dies wohl kaum vermeiden.

18 Eine Made im Essen mag nachvollziehbar ein Ekelgefühl erzeugen und eine Unannehmlichkeit darstellen. Aus einer einzelnen Made kann jedoch noch kein Anspruch auf Minderung eines Reisepreises abgeleitet werden. Ungeziefer in Blattsalaten oder beispielsweise im Gemüse kommen überdies immer mal wieder vor und lassen sich auch bei sorgfältiger Zubereitung nie ganz vermeiden (LG Hannover, Urteil vom 17. Januar 2002 Az. 3 S 1254/01, Rn. 5 zitiert nach juris).

19 Zudem sind einzelne Insekten im Süden hinzunehmen (Führich/Staudinger ReiseR-HdB/Führich, 9. Aufl. 2024, Anhang zu § 21:, beck-online). Zwei singuläre Insekten über den Zeitraum einer 8-tägigen Reise lassen keinen Rückschluss auf strukturelle hygienische Mängel zu. Solche hat der Kläger darüber hinaus auch nicht vorgetragen.

3.

20 Auch wenn sich das erstinstanzliche Urteil zu dem anfänglichen Defekt der Dusche und den Lippenstiftspuren auf dem Föhn nicht näher verhält, führt dies im Ergebnis nicht zu einer Abänderung des Urteils. Denn diese beiden Aspekte begründen nach Auffassung der Kammer keinen weitergehenden Minderungsanspruch.

21 Der Kläger bezeichnet diese beiden Umstände in seiner Klageschrift und der Berufungsbegründung selbst als „kleinere Mängel“. Die erstinstanzlich vernommene Zeugin gab an, die Dusche sei noch an Anreisetag repariert worden. So mag dem Kläger zuzustimmen sein, dass eine tägliche Dusche bei tropischen Temperaturen erforderlich ist. Dennoch sieht die Kammer eine allein zeitliche Verschiebung der täglichen Dusche als bloße Unannehmlichkeit an. Denn ein Gast kann auch während der Zeit der täglichen Reinigung eines Zimmers üblicherweise nicht duschen. Es mag zwar eine Beeinträchtigung sein, wenn man die Dusche nicht zu dem geplanten Zeitpunkt nutzen kann. Wenn sie jedoch noch am selben Tag der Meldung – noch dazu am Anreisetag – repariert wird, stellt dies allenfalls eine Unannehmlichkeit dar. Dies gilt noch mehr für einen Lippenstiftfleck auf dem bereitgestellten Föhn. Dass der Föhn in seiner Nutzbarkeit aufgrund eines Flecks eingeschränkt war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

4.

22 Schließlich ist das Urteil des Amtsgerichts auch nicht mit Blick auf die Ausführungen zu der fehlenden Reiseleitung und dem fehlenden Transfer anzugreifen. Das Amtsgericht hat in überzeugender Weise die gesetzlich zugelassene Schätzung vorgenommen und sich dafür einer anerkannten Tabelle sowie Vergleichsrechtsprechung bedient. Dies ist nicht zu beanstanden und zudem überzeugend. Das Fehlen einer Reiseleitung ist auch nach dem Dafürhalten der Kammer bei einer Rundreise deutlich schwerwiegender als bei einem stationären All Inklusive-Hotel-Aufenthalt.

23 Soweit der Kläger meint, ihm stehe über die bereits erhaltenen Transferkosten hinaus wegen der Unannehmlichkeiten für die eigene Organisation eine weitere Minderung zu, verfängt dies nicht. Er übersieht, dass dies mit der bereits zugesprochenen Minderung für die fehlende Reiseleitung abgegolten ist. Denn diese Unannehmlichkeiten beruhen gerade im Wesentlichen auf der fehlenden Reiseleitung. So beschreibt es der Kläger selbst in seiner Berufungsbegründung. Dort führt er aus, die Schwierigkeiten bei der Organisation hätten sich gerade aufgrund der Unerreichbarkeit einer erfahrenen Reiseleitung ergeben. Eine doppelte Kompensation dieses Mangels ist nicht angezeigt.

II.

24 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

25 Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

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