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3a C 306/25•AG Frankenthal, 2026-03-12, 3a C 306/25
3a C 306/25Tribunal de première instance12 mars 2026
Teilregulierung durch Haftpflichtversicherer, deklaratorisches Schuldanerkenntnis
Entscheidungsdatum: 2026-03-12
Aktenzeichen: 3a C 306/25
ECLI: ECLI:DE:AGFRAPF:2026:0312.3A.C306.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 7 StVG, § 249ff BGB, § 398 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 115 Abs 1 S 1 Nr 1 VVG ... mehr
Rechtskraft: ja
Teilregulierung durch Haftpflichtversicherer, deklaratorisches Schuldanerkenntnis
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.033,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 10.09.2025 sowie € 403,50 vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, begehrt mit ihrer am 12.01.2026 zugestellten Klage von der beklagten Haftpflichtversicherung restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht der Geschädigten ... aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 28.04.2022 in ....
2 Bei dem Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug der Zedentin durch das bei der Beklagten im Unfallzeitpunkt haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen R... beschädigt. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte ist außergerichtlich unter der Schadennummer A... in die Regulierung eingetreten.
3 Durch den Unfall wurde das Fahrzeug der Geschädigten, ein Mercedes C..., Hubraum 1991 m³, Leistung 280 kW, zuzuordnen der Mietwagengruppe 9, beschädigt.
4 Für die Dauer der unfallbedingten Ausfallzeiten mietete die Geschädigte bei der Klägerin, der Zessionarin, ein Mietfahrzeug der Mietwagengruppe 8 für die Dauer vom 29.04.2022 bis 15.07.2022, insgesamt 78 Kalendertage, an. Das Fahrzeug war nach den Mietvertragsvereinbarungen mit Winterreifen - die Kosten für Winterreifen werden mit der Klage durch die Klägerin nicht weiter verfolgt - und mit einem Navigationsgerät ausgestattet. Daneben wurde eine Haftungsreduzierung der Geschädigten auf 0,00 € vereinbart. Das Fahrzeug wurde der Geschädigten durch die Klägerin zugestellt und abgeholt. Insgesamt stellte die Klägerin hierfür € 18.036,97 in Rechnung (Anlagen K1 und K2). Nach Anzeige der Abtretung (Anlage K3) zahlte die Beklagte für 77 Miettage einen Teilbetrag in Höhe von € 7.964,28.
5 Die Klägerin hat daraufhin ihren Anspruch nach der sogenannten "Fracke-Methode" neu berechnet und die Beklagte mit E-Mail vom 26.08.2025 unter Fristsetzung zum 09.09.2025 erfolglos aufgefordert, den noch ausstehenden Restbetrag auszugleichen.
6 Die Klägerin führt aus,
7 dass sie die Erstattung des erforderlichen Herstellungsaufwandes durch Ersatz der dem örtlich relevanten Markt entsprechenden Mietwagenkosten (ortsüblicher Normaltarif) verlangen kann.
8 Die Beklagte sei daneben zur Erstattung der Nebenkosten, vorliegend der Kosten der Haftungsreduzierung auf 0, des Navigationsgeräts und der Kosten für Zustellung und Abholung, insgesamt von € 11.201,35 (wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 9 der Akten Bezug genommen) verpflichtet, sodass unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten eine Restforderung in Höhe von € 3.237,07 sowie der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 403,50 netto (wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 10 der Akten Bezug genommen) verpflichtet sei.
9 Die Klägerin beantragt,
10 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.237,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2025 sowie 403,50 € anwaltliche Vergütung für vorgerichtliche Tätigkeit zu zahlen.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen
13 und führt hierzu aus,
14 es sei bereits keine Anmietdauer von 78 Tagen ausweislich des außergerichtlich vorgelegten Reparaturablaufplanes erforderlich, das Fahrzeug sei bereits am 14.07.2022 abgeholt worden. Erstattungsfähig sei lediglich der Normaltarif, der für Selbstzahler Anwendung finde, die Geschädigte habe Gelegenheit gehabt, Vergleichsangebote einzuholen, wegen der Einzelheiten der Darlegung wird auf Blatt 29 der Akten Bezug genommen.
15 Der Berechnung sei der Mietpreisspiegel des Frauenhofer Instituts zugrunde zu legen. Die geltend gemachten Nebenkosten seien nicht erstattungsfähig. Daneben sei ein Abzug der Sparte Eigenaufwendung auch bei einer klassenkleineren Anmietung unter dem Aspekt des Vorteilsausgleiches geboten.
16 Nach dem Vorgenannten stünde der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zu.
17 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
19 Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist gemäß § 32 ZPO und § 20 StVG örtlich und nach § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.
20 Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht, § 398 BGB, einen Anspruch auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von € 3.210,12 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 403,50 gegen die beklagte Haftpflichtversicherung, §§ 7 StVG, 823 Abs.1, 249 ff BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 1 Pflichtversicherungsgesetz.
21 Soweit die Beklagte außergerichtlich in die Teilregulierung eingetreten ist, liegt darin ein deklaratorisches Anerkenntnis, §§ 133, 157 BGB, unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten. Erklärt der KFZ Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall mit gegenseitigen Schuldzuweisungen auf die Aufforderung hin die uneingeschränkte Einstandspflicht dem Grunde nach zu bestätigen, dass er die Haftung dem Grunde nach anerkennt, handelt es sich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, auch wenn sich der weitere Satz "die Regulierung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Schadensersatzansprüche ihres Versicherungsnehmers" findet (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2019 - 1 U 25/18 -; Beck RS 2019, 23761). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die durch die Beklagte vorgerichtlich erfolgte Regulierung zu der Schadennummer AS2022-90312753-G002 für die Dauer der Anmietung von insgesamt 77 Tagen.
22 Soweit die Klägerin ihrer Neuberechnung die sogenannte "Fracke-Methode" zugrunde gelegt hat, so kann offen bleiben, ob nach der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) die Schwacke-Methode, § 287 ZPO, zugrunde zu legen ist (Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil vom 25.01.2018 - 3a C 273/17 und Endurteil vom 09.04.2021 - 3 a C 253/20). Die Beklagte hat vorliegend jedenfalls 77 Tage der Anmietdauer der vorgerichtlichen Regulierung zugrunde gelegt. Der Höhe nach sind die geltend gemachten Nebenkosten der Haftungsreduzierung auf 0 in Höhe von € 2.102,10, der Zustell- und Abholkosten in Höhe von € 60,28 sowie der Kosten für ein Navigationsgerät in Höhe von € 769,08 dem Grunde nach erstattungsfähig, begrenzt auf die Dauer der Anmietung von 77 Tagen. Unstreitig erfolgte die Abholung des Fahrzeugs bereits am 14.07.2022, sodass jeweils ein Tag in Abzug zu bringen ist, mithin vorliegend für die Anmietdauer von 77 Tagen Mietwagenkosten grundsätzlich erstattungsfähig sind in Höhe von € 8.163,86, die Kosten der Haftungsreduzierung mit € 2.075,15 sowie die Kosten für das Navigationsgerät in Höhe von € 759,22, insgesamt € 10.998,23 abzüglich außergerichtlicher Zahlung durch die Beklagte in Höhe von € 7.964,28, restliche € 3.033,95 zu erstatten sind, dies bei Anmietung eines gruppentieferen Mietfahrzeugs ohne Berücksichtigung ersparter Eigenaufwendungen wegen fehlender Abnutzung des Unfallfahrzeugs während der Reparaturdauer scheidet aus, da unstreitig ein klassentieferes Auto angemietet worden ist. (AG Frankenthal, Endurt. v. 9.4.2021 – 3 a C 253/20; LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 15.2.2012 – 2 S 156/11 jeweils m.w.N.). Daneben sind die Einwendungen der Beklagten einer Abrechnung auf Basis des Mietpreisspiegels des Fraunhofer Instituts ebenso wenig erheblich, wie die behaupteten Mietwagentarife für Selbstzahler (Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil vom 14.01.2014 - 3a C 156/13; Amtsgericht Landau in der Pfalz Urteil vom 14.06.2013 - 5 C 1089/11jeweils m.w.N.). Hinsichtlich des Zuschlags für ein Navigationsgerät und für die Fahrzeugzustellung und Abholung ist ein Bestreiten mit Nichtwissen wegen der Angaben im Mietvertrag und des Fehlens irgendwelcher Anhaltspunkte für eine Falschdokumentation als Bestreiten ins Blaue hinein unbeachtlich.
23 Daneben ist die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 403,50 (Gegenstandswert € 3.033,95, 1,3 Geschäftsgebühr, §§ 2 Abs. 2, 13, 14 RVG Nr. 2300 VV RVG € 383,50 zzgl. Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG € 20,00) verpflichtet, §§ 249, 251 BGB.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
25 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 ZPO.
26 Beschluss
27 Der Streitwert wird auf 3.237,07 € festgesetzt.
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