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4 SLa 146/25•Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer, 2026-03-03, 4 SLa 146/25
4 SLa 146/25Tribunal du travail / 4e chambre3 mars 2026
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 323/26) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 29. Januar 2025, 10 Ca 1158/24, Urteil anhängig BAG, kein Datum verfügbar, 2 AZN 323/26
Entscheidungsdatum: 2026-03-03
Aktenzeichen: 4 SLa 146/25
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2026:0303.4SLa146.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 241 Abs 2 BGB, § 626 BGB, § 174 Abs 5 SGB 9
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 323/26)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Mainz, 29. Januar 2025, 10 Ca 1158/24, Urteil anhängig BAG, kein Datum verfügbar, 2 AZN 323/26
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29. Januar 2025 - 10 Ca 1158/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten zuletzt noch über eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist.
2 Die 1969 geborene, nicht weiter unterhaltsverpflichtete Klägerin wurde zum 01.12.2000 bei der (Rechtsvorgängerin der) annähernd 9.000 Personen beschäftigenden beklagten Körperschaft öffentlichen Rechts unter dynamischer Anwendung des Tarifvertrags für Arbeiter der Länder (MTArb) sowie den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen und den für die Beklagte jeweils einschlägigen Tarifverträgen eingestellt. Sie ist mit einem Grad der Behinderung von 30 eingestuft und einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Zuletzt verdiente sie monatlich etwa 3.200,00 € (brutto). Bei der Beklagten sind Personalrat und Schwerbehindertenvertretung gebildet.
3 Nachdem Ende 2016 bei der Beklagten anonyme Schreiben wegen klägerseitig (vermeintlich) erfahrener Belästigung und Gefährdung unter Hinweisen auf Korruption, Unrecht und Hochverrat eingingen, und sich solche Korruption, Mobbing und Diebstahl bezichtigende Eingaben durch die Klägerin noch fortsetzten - auch Patienten und Mitarbeitende würden gefährdet, gemobbt und sexuell belästigt, sodass sie (die Klägerin) einen Sicherheitsstatus, dienstaufsichtliche Befugnisse und höhere Vergütungen zu beanspruchen habe - kündigte die Beklagte das (seinerzeit bereits ordentlich unkündbare) Arbeitsverhältnis im Jahr 2017 außerordentlich, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist. Diese Entlassung erachtete jedenfalls das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz angesichts einer psychiatrisch-fachärztlich attestierten Einschätzung der Klägerin als seinerzeit psychotisch desorientiert für rechtsunwirksam; zwar seien die Anwürfe zweifellos dem gesamten Äußerungskontext nach ehrenrührig, nicht tatsächlich aber auch bedrohlich, und es sei wegen der gesundheitlichen Einschränkung der Klägerin in gebotener Interessenabwägung am Arbeitsverhältnis noch festzuhalten (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.2019 - 1 Sa 418/18 -).
4 Nach betriebsärztlicher Einschätzung bestanden bei der Klägerin am 15.07.2019 allerdings "keine gesundheitlichen Bedenken", sodass diese im Informationsdienst der Beklagten fortbeschäftigt wurde (Anl. B2-2 Beklagtenschriftsatz 02.09.2024). Die Klägerin fehlte seit Januar 2022 indes häufig. Sie wurde unter dem 09.06.2022 auch wegen privater Nutzung des dienstlichen Internetzugangs abgemahnt (Anl. B5 Beklagtenschriftsatz 06.12.2024). Mit dem 08.02.2023 begann sogar eine durchgehende Arbeitsunfähigkeitszeit, die nur von Urlaubsterminen zwischenzeitlich noch unterbrochen war. Vom 10.02.2023 datiert eine abermalige betriebsärztlich-arbeitsmedizinische Einschätzung, die für die Klägerin ein Heben, Tragen und Ziehen von über 10 kg ausschließt (Anl. B2-1 Beklagtenschriftsatz 02.09.2024). Einladungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement vom Februar 2023 und vom Februar 2024 hat die Klägerin nicht angenommen. Noch mit Beklagtenschreiben vom 13.06.2023 wurde sie wegen nicht vorgelegter (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für mehr als 2 Monate Fehlzeiten abgemahnt (Anl. B6 Beklagtenschriftsatz 06.12.2024; eine hierauf erhobene Klage wurde bei dem Arbeitsgericht wegen Nichtbetreibens letztlich ausgetragen).
5 Aus gegebenem Anlass forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 07.12.2023 auf, keine unmittelbaren Kontaktaufnahmen an ihren Vorstand, namentlich den medizinischen Vorstand - weder durch E-Mails noch durch sonstigen Schriftverkehr - zu adressieren; sie möge es auch unterlassen, sich in etwaigen Selbstdarstellungen einer Stellung zu berühmen als sei sie die Arbeitgeberin (Anl. B8 Beklagtenschriftsatz 06.12.2024). Nachdem die Klägerin gleichwohl noch eine anschließende Eingabe "cc" an den medizinischen Vorstand gerichtet hatte, in der es auszugsweise hieß:
6 "Ihr Schreiben ... habe ich erhalten. Diesbezüglich ist zu sagen, ... [es wird] verdeutlichen werden, ob wir oder Sie als Beschäftigte der Arbeitgeber sind ... sowie wer gehen wird. Diese Feststellung als Information ... wegen ... Fehlverhalten, Unrecht, Schikanen und Belästigungen. ...",
7 mahnte die Beklagte die Klägerin diesbezüglich mit Schreiben vom 19.02.2024 ab (Anl. B7 Beklagtenschriftsatz 06.12.2024).
8 Am 12.03.2024 schrieb die Beklagte der Klägerin betreffs "Abordnung in die Betriebsküche" (Anlage B20 Beklagtenschriftsatz 20.01.2025), sie werde bei unveränderter Eingruppierung "nach Beendigung der aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ... mit Dienstantritt für die Zeit von 2 Monaten in die Betriebsküche des Servicecenter 2 als Küchenhilfe abgeordnet"; nach Absolvierung der online verfügbaren infektionsschutzrechtlichen Unterweisung im örtlichen Gesundheitsamt solle sie sich bei der Küchenleitung zur Einteilung melden. Die Klägerin schrieb ihrer Personalsachbearbeiterin daraufhin am 09.04.2024 betreffs "Jahresurlaub 2024" (Anl. B10 Beklagtenschriftsatz 06.12.2024):
9 "Wie bereits beantragt, möchte ich die Einpflegung und Bestätigung meines Urlaubs … Da [e]s mein Krankenhaus … mein Eigentum ist, bin ich mein eigener Vorgesetzter. Anstatt in meinem Krankenhaus … wiederholt ... zur Korruption zu verleiten ..., hätte man sich um einen anderen Arbeitsplatz kümmern sollen."
10 Hierauf mahnte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 24.05.2024 erneut wegen anmaßender Selbstgebärdung als Arbeitgeberin ab (Anl. B9 Beklagtenschriftsatz 06.12.2024).
11 Die Klägerin schrieb ihrer Personalsachbearbeiterin dann per E-Mail vom 11.07.2024 betreffs "Mitteilung Raum und Geschoss 301" (Anl. B12 Beklagtenschriftsatz 06.12.2024):
12 "Nochmals bitte ich Sie uns/mir umgehend mitzuteilen, welches Geschoss und welches Raum ich beziehen werde. Ausschlaggebend ist nicht bis wann ich arbeitsunfähig bin, sondern ... um ... [ich] mich einplanen, einrichten und organisieren kann. … Lassen Sie mich nicht noch länger warten, sonst suche ich eine Böswilligkeit und Schikanen in diesem Verhalten und Handlungen."
13 Begleitend handelte die Klägerin dabei noch von "Mitteilungen an die Bundesbehörde des Verfassungsschutz, dem Regierungsstabstelle und dem Kanzleramt sowie den Bundeswehr".
14 Noch taggleich schrieb die Klägerin dieser Sachbearbeiterin, deren Teamleiterin und einer weiteren Sachbearbeiterin betreffs "Abordnung" außerdem (Anl. B12 Beklagtenschriftsatz 06.12.2024):
15 "Sie ziehen es … vor mit der Korruption, Unrecht und den Schikanen ... Will man ... dort weitermachen wo die Vorgänger aufgehört haben … hinhalten. ... Mit solchen Spielen kommt man bei mir nicht weiter ... so ... wie die anderen."
16 Weiter schrieb die Klägerin denselben Personen nochmals per E-Mail am 11.07.2024 betreffs "Korruption/Kenntnisnahme" (Anl. B12 Beklagtenschriftsatz 06.12.2024):
17 "Zur Kenntnisnahme, wir können auch Gespräche aufzeichnen um sie als Beweis- und Belastungsmaterial verwenden zu können … Nichts gegen die Korruption und Unrecht/Schikanen zu unternehmen, stattdessen ... zu erpressen … [das] ist auch eine Straftat. Müssen wir … mit Behörden und Beamten sowie Medien vor Ort auffahren und ... einige mit Handschellen abführen, um endlich an die Mitteilung bezüglich Raum und Geschoss, sowie an unser Recht zu gelangen?!! Was wir natürlich auch tun können und werden, falls ich nicht bis morgen die angeforderte Mitteilung erhalten sollte."
18 Folgetags (d.h. Freitag, 12.07.2024) adressierte die Klägerin an die Personalteamleitung betreffs "Mitteilung" dann folgende Nachricht (Anl. B12 Beklagtenschriftsatz 06.12.2024):
19 "Wer Ihr Vorgesetzter ist, steht wohl eindeutig fest. Also teilen Sie mir bitte die benötigte Mitteilung bezüglich Raum und Geschoss mit. … Nächste Woche könnte es bereits zu spät sein."
20 Dienstags der Folgewoche (16.07.2024) schrieb die Klägerin ihrer und einer weiteren Personalsachbearbeiterin sowie einer Teamleiterin betreffs "Korruption" dann (Anl. B12 Beklagtenschriftsatz 06.12.2024):
21 "Unterlassen Sie … Korruption … und … Leben, Karrieren zu ruinieren. … Obwohl man sehr wohl weiß, wer wir sind und dass … man … wegen Korruption belangt und vor Gericht gebracht werden kann. Also tun Sie sich alle selbst einen Gefallen und hören mit der Korruption auf und teilen mir endlich mit welchen Raum und Geschoss ich beziehen werde. Ein für alle Mal."
22 Noch taggleich ergänzte die Klägerin an denselben Personen betreffs "U.“ (Anl. B12 Beklagtenschriftsatz 06.12.2024):
23 "Zu Ihrer Kenntnisnahme, Ihr Ansprechpartner bin ich … Zudem dürfen Sie sich auswählen für wen Sie am Ende arbeiten wollen. [Ich] erwarb die U. … um sie selbst zu leiten und später meine Kinder, die auch Mediziner und Betriebswirte sind. … Teilen Sie mir unverzüglich mit welchen Raum und Geschoss ich in der Hauptverwaltung 301 Beziehung werde, und das so schnell wie möglich. Mittlerweile sollten Sie wissen das ich tue was ich sage."
24 Gleichen Tages (16.07.2024) erschien die Klägerin persönlich im Personalverwaltungsgebäude der Beklagten und suchte das Gespräch mit der dortigen Teamleitung, die ihr jedoch wegen akuter Aufgaben keine Zeit widmen konnte. Hierauf verließ die Klägerin den Ort unverrichteter Dinge mit den Worten, dass sie jetzt zum Personalrat und dann zur Polizei gehe.
25 Weiter noch gleichen Tages stellte die Teamleitung der Personalverwaltung fest, dass die Klägerin sich in ihrem öffentlich gestellten Facebook-Profil - bei 900 "Freunden" - als "Direktorin der Hauptverwaltung U. …" darstellte (Screenshot in Anl. B11 Beklagtenschriftsatz 06.12.2024).
26 Mit Schreiben vom 17.07.2024 erbat sich die Beklagte von der Klägerin binnen fünf Tagen eine Klarstellung, was es mit den E-Mails seit dem 11.07.2024, ihrer Selbstdarstellung als Arbeitgeberin und dem Facebook-Profil auf sich habe, zumal angesichts durchaus bedrohlich erscheinender Ankündigungen im Zusammenhang eines vermeintlichen Arbeitsplatzanspruchs im Gebäude 301 (Anl. B13 Beklagtenschriftsatz 06.12.2024). Hierauf schrieb die Klägerin, adressiert an die Personal-Teamleiterin, folgetags (betreffs "Ihr Schreiben …", Anl. B12 Beklagtenschriftsatz 06.12.2024):
27 "Bezüglich der angeforderten Stellungnahme ist nur zu sagen, dass Sie ihren Antwort ... von den zuständigen Behörden ... demnächst erhalten werden."
28 Ergänzend schrieb die Klägerin dieser Teamleitung und einer Personalsachbearbeiterin am 23.07.2024 per E-Mail betreffs "Arbeitsunfähigkeit" noch (Anl. B12 Beklagtenschriftsatz 06.12.2024):
29 "Bin weiterhin arbeitsunfähig erkrankt. … Sie können nichts für die Arroganz und Ausländerfeindlichkeit. Werden aber hierdurch die Nachteile mittragen müssen. Sie werden nach dem Verkauf und Übernahme der U. sich einen neuen Arbeitsplatz besorgen und alle anderen die Konsequenzen ihrer Korruption und Verhalten zu tragen haben. … Nochmals [will ich] Sie auffordern mit endlich die Leitung meines Eigentums überlassen und mir Raum und Geschoss in der U. 301 mitzuteilen. Am Ende werden die neuen Eigentümer in die 301 kommen und die Leitung übernehmen. … Mit sich reden lassen werden sie … nicht. Da sie gut wissen wer ich bin und was Sie mit mir gemacht haben in allen dienen Jahren."
30 Ferner noch taggleich ergänzte die Klägerin an dieselben Personen betreffs "U.“ (Anl. B12 Beklagtenschriftsatz 06.12.2024):
31 "... Die nötigen Unterlagen können auch in der Zeit fertiggestellt werden, während oder nachdem ich die Leitung übernommen habe und im 301 meine Räume beziehe. Das also kann weder ein Hindernis noch ein Grund sein ..., dass Sie mir die geforderten Mitteilung bezüglich Raum und Geschoss nicht zukommen lassen. Die Iraner werden nicht soviel Geduld und Zeit vergeuden mit Ihnen und tun was sie wollen. Und mir bieten sie sogar die Leitung … an. Sie haben die Wahl, ich oder die ..."
32 Die Beklagte beantragte hierauf am 24.07.2024 die Integrationsamtszustimmung zu einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung sowie einer hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist, die das Integrationsamt auch mit Bescheid vom 07.08.2024 vollumfänglich zu beidem erteilte (Anl. B1-B3 Beklagtenschriftsatz 02.09.2024). Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin allerdings mit persönlicher Eingabe vom 09.08.2024 Widerspruch (Anl. B19 Beklagtenschriftsatz 06.12.2024). Ferner leitete die Beklagte - mit gesonderten Maßnahmenschreiben - gegenüber ihrem Personalrat das Beteiligungsverfahren zu einer außerordentlich fristlosen Kündigung sowie zu einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist ein; hierin wurden die o.g. Geschehnisse ausgeführt, eine 2022 intern wieder revidierte außerordentliche Kündigungsabsicht erwähnt, ferner sämtliche E-Mail-Austausche unter chronologischer Inhaltszusammenstellung, sämtliche Abmahnungsschreiben und noch eine Ablichtung des Facebookauftritts der Klägerin (Anl. B15, B16 Beklagtenschriftsatz 06.12.2024). Der Personalrat erhob binnen gesetzlicher Frist keine Einwände. Ebenfalls mit Anhörung vom 24.07.2024 befasste die Beklagte auch ihre Schwerbehindertenvertretung in entsprechender Weise, die sowohl einer außerordentlich fristlosen als auch einer hilfsweise außerordentlichen Kündigungsabsicht mit sozialer Auslauffrist unter taggleichen Antwortschreiben zustimmte (Anl. B1-1 und an B1-2 Beklagtenschriftsatz 02.09.2024).
33 Die Beklagte kündigte sodann das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 07.08.2024 außerordentlich fristlos und nochmals mit Schreiben vom 08.08.2024 hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31.03.2025 (Anl. K3 der Klageschrift). Außerdem hatte die Beklagte der Klägerin am 31.07.2024 eine "Erneute Aufforderung zur Unterlassung der Selbstbezeichnung als Arbeitgeberin" folgenden Inhalts geschickt (Anl. B14 Beklagtenschriftsatz 06.12.2024):
34 "Mit Schreiben vom 07.12.2023 haben wir Sie aufgefordert, sich … nicht mehr als Arbeitgeberin … zu bezeichnen. In ihren aktuellen E-Mails … bezeichnen Sie sich weiterhin als Arbeitgeberin. Weiterhin wurde festgestellt, dass Sie sich auf ihrem öffentlichen Facebook-Profil als 'Direktorin bei der Hauptverwaltung U. …' darstellen. Wir fordern Sie hiermit erneut auf, sich nicht weiterhin als Arbeitgeberin … zu bezeichnen. Weiterhin werden Sie aufgefordert, die Bezeichnung auf ihrem öffentlichen Facebook-Profil als 'Direktorin bei der Hauptverwaltung U. …' umgehend bis spätestens 04.08.2024 zu entfernen. Wir behalten uns bei erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist vor, weitergehende rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten."
35 Hierauf entfernte die Klägerin ihre Selbstbezeichnung als "Direktorin" im Facebook-Profil und schrieb zwei Sachbearbeiterinnen in der Personalverwaltung unter "cc: info.verfassungsschutz@mdi.rlp.de“ betreffs "Ihre ... Aufforderung zur Unterlassung" am 01.08.2024 (Anl. B21 Beklagtenschriftsatz 20.01.2025):
36 "Wenn diese absurde Aufforderung Ihre ganze Sorge ist, gut ... So viel Zeit wie sie alle im Internet, Facebook zu spielen habe ich nicht. Was für rechtliche Schritte wollen Sie denn einleiten, die beabsichtigte Kündigung wurde mir doch längst mitgeteilt."
37 Anschließend adressierte die Klägerin noch am 06.08.2024 an denselben Personenkreis - und wiederum "cc: info.verfassungsschutz@mdi.rlp.de" - noch eine E-Mail betreffs "Unterlagen für Arbeitsamt …" (Anl. B18 Beklagtenschriftsatz 06.12.2024).
38 Die Klägerin hat mit Gerichtseingang vom 19.08. unter Zustellung am 23.08.2024 die vorliegende Klage erhoben. Die Klägerin hat dazu erstinstanzlich vorgetragen:
39 Sie habe sich in ihren verschiedenen E-Mails zwar ungeschickt ausgedrückt, aber doch niemanden bedroht und solches auch gar nicht gewollt. Ihre Wortwahl erkläre sich aus sprachlichen Barrieren. Auslöser des Geschehens sei die Beklagtenmitteilung zur "Abordnung in die Betriebsküche" vom 12.03.2024 gewesen. Es bestünden psychische Belastungen. Sie sei hierdurch nicht mehr in der Lage gewesen, ihre Interessen adäquat wahrzunehmen. Sie betrachte die Betriebsküchenarbeit auch als Degradierung, zumal sie bereits 2022/23 gegen ihren Willen und trotz körperlicher Einschränkung hierhin (unstreitig) beordert gewesen sei. Anscheinend seien der Beklagten ihre gesundheitlichen Einschränkungen und ihre Schwerbehindertengleichstellung egal. Wenn sie (die Klägerin) sich vereinzelt als Arbeitgeberin oder als Direktorin dargestellt habe, sei das natürlich "grober Unfug" und vergleichbar einer "offensichtlichen Scherzerklärung". Selbstverständlich hätten ihre "Facebook-Freunde" dem keinen Glauben geschenkt, denn ihre Freunde und Bekannten wüssten natürlich, dass sie nicht in leitender Position tätig sei. Der Facebook-Hinweis sei zwischenzeitlich auch gelöscht (was ebenfalls unstreitig ist). Zu allerletzt habe indes das Beklagtenschreiben vom 31.07.2024 all ihr Verhalten als Kündigungsgrund bereits schon verbraucht.
40 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
41 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 07.08.2024 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 08.08.2024 beendet worden ist.
42 Die Beklagte hat beantragt,
43 die Klage abzuweisen.
44 Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen:
45 Die Klägerin habe sich - weisungs- und abmahnungswidrig - in diversen E-Mails einer Autorität als Arbeitgeberin berühmt und im öffentlichen Facebook-Auftritt noch einer leitenden Stellung bemächtigt. Sie meine sich außerdem einen Arbeitsplatz Verwaltungsgebäude 301 erzwingen zu können, indem sie mehrere Mitarbeiterinnen im Personalbereich mit bedrohlichen E-Mails eindecke. Diesem Ansinnen habe sie sogar noch - trotz Krankschreibung - unter persönlichem Erscheinen im Geschäftsbereich Nachdruck verliehen. All dies störe den Betriebsfrieden in der Dienststelle erheblich. Seitens ihrer Mitarbeiterschaft bestünde auch eine gewisse Angst vor der Klägerin. Diese fühle sich bei dem Gedanken, die Klägerin könne erneut vor Ort erscheinen, unwohl. Angesichts der vielen Abmahnungen und Unterlassungsaufforderungen, der schon früheren Kündigung und auch noch immensen Fehlzeiten sei das Arbeits- und Vertrauensverhältnis zerrüttet. Wenngleich Sprachschwächen vorherrschten, sei die Klägerin durchaus in der Lage, ihr Verhalten zu steuern und zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden (wie sich schon beispielhaft aus ihrem persönlich abgefassten Widerspruchsschreiben an das Integrationsamt erschließe). Keineswegs habe ihr (der Beklagten) Schreiben vom 31.07.2024 die etwaigen Kündigungsgründe tangiert, geschweige denn schon verbraucht.
46 Das Arbeitsgericht hat der Klage im Hinblick auf die fristlose Kündigung noch entsprochen, sie im Übrigen aber abgewiesen. Ein wichtiger Kündigungsgrund bestehe. Denn die von der Klägerin im Juli 2024 versandten E-Mails wirkten - zumal unter dem Eindruck deren persönlichen Erscheinens - bedrohlich. Verständlicherweise fühlten sich Mitarbeitende hierdurch verängstigt und bedrängt. Weiter müsse der Klägerin auch ihre selbstherrliche Anmaßung einer arbeitgeberseitigen Autorität in Anschreiben und Außendarstellung vorgehalten werden. Wegen solcher Rücksichtnahmepflichtverletzungen sei sie bereits auch einschlägig abgemahnt. Die ihr gewährte Chance zur Geschehensaufklärung habe sie ungenutzt verstreichen lassen. Damit sei ein irreparabler Vertrauensverlust unverkennbar eingetreten. Wesentliche Sprachbarrieren erschlössen sich insgesamt nicht. Es bestünden nur Restzweifel zum Verschuldensgrad der Klägerin. Immerhin sei für 2017/18 ja ein psychotisches Leiden festgestellt, und es habe anscheinend 2022 noch Therapieerwägungen gegeben. Zwar sei keine Steuerungsunfähigkeit anzunehmen, es könnten die streitgegenständlichen E-Mails allerdings in einem gewissen Beeinträchtigungszustand abgefasst worden sein. Da indes selbst ärztliche Behandlungen keinen dauerhaften Erfolg gezeitigt hätten, sei jedenfalls für längere Zukunft keine Zusammenarbeit mehr zumutbar. Wenn die rücksichtslos und selbstüberschätzten Artikulationen in verminderter oder gar fehlender Schuldfähigkeit geschehen seien, spreche das gegen die Fristlosigkeit. Besäße die Klägerin keinen Sonderkündigungsschutz, wäre sie jedoch zumindest ordentlich zu kündigen. Sowohl die Gremienbeteiligungen als auch die Integrationsamtszustimmung lägen diesbezüglich und rechtmäßigerweise vor. Die allein zivilrechtlichen Schritte zur Löschung des anmaßenden Facebook-Auftritts geschuldete Beklagtenaufforderung vom 31.07.2024 habe nichts von diesem Kündigungsrecht verbraucht. Wegen der Einzelheiten - auch zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand insgesamt - wird auf die Urteilsniederschrift Bezug genommen (Bl. 165-195 ArbG-Akte).
47 Die Klägerin hat gegen das ihr am 27.05.2025 zugestellte Urteil mit Gerichtseingang vom 23.06.2025 die Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25.07.2025 (taggleich eingegangen) auch begründet.
48 Die Klägerin trägt zweitinstanzlich vor:
49 Unter Berücksichtigung ihrer psychischen Verfassung - die ja mit Realitätsverlusten einhergehe (wie schon landesarbeitsgerichtlich in früherer Sache festgestellt) - könne von einer Bedrohung keine Rede sein. Insbesondere Befürchtungen körperlicher Gewalt schienen insofern aus der Luft gegriffen. Sie habe sich vielmehr beim Verfassen der kündigungserheblichen E-Mails in einem die Steuerungsfähigkeit offenbar beeinträchtigenden Zustand befunden und bedauerlichen Unfug aus ihrer Fantasiewelt artikuliert. Ernsthafte Leitungsrechte seien nicht wirklich angemaßt gewesen, denn beispielsweise frage kein Unternehmensinhaber nach irgendeinem Arbeitsraum, sondern eigne ihn sich schlicht und ergreifend an. Wenn sie Vorgesetzte in Frage stelle, heiße das auch nicht, dass sie sich deren Stellung persönlich zuschreibe. Ihren Facebook-Auftritt habe sie ja nach der Beklagten-Aufforderung bereinigt, und zwar noch binnen Frist. Umgekehrt habe sich die Beklagte nach keinerlei (vermeintlichem) Übel gerichtet. Anderen Behörden seien in die Informationen auch nicht eingebunden gewesen. Es erschließe sich außerdem nicht, warum bspw. medikamentöse Behandlungen und Einstellungen in ihrem Fall keine Besserung versprächen. Ferner bleibe es dabei, dass das Schreiben vom 31.07.2024 den Kündigungsgrund ohnehin schon verbraucht habe.
50 Die Klägerin beantragt,
51 das angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts Mainz zu ändern und festzustellen, dass das Arbeitsfeldes der Parteien auch durch die Kündigung der Beklagten vom 08.08.2024 nicht beendet wurde.
52 Die Beklagte beantragt,
53 die Berufung zurückzuweisen.
54 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und trägt zweitinstanzlich - zusammengefasst - vor:
55 Die Klägerin habe ihre Rücksichtnahmepflichten so erheblich verletzt, dass bereits die fristlose Entlassung hätte durchgreifen müssen; es werde gleichwohl der erstinstanzlichen Entscheidung aus Gründen der Fürsorge nicht entgegengetreten. Die klägerische Flut von E-Mails habe jedoch sehr wohl - und verständlicherweise - Ängste bei den adressierten Mitarbeitenden hinterlassen, zumal nachdem die Klägerin persönlich vor Ort vorstellig geworden sei. Wenigstens der Gesamteindruck sei der einer Drohung mit empfindlichem Übel, denn es bleibe unberechenbar, was die Klägerin von ihren Ankündigungen wahrmache, und zwar bis hin zur körperlichen Gewalt. Hinzu komme, dass die tägliche Arbeit in ihrer Personalabteilung durch die Klägerin massiv gestört worden sei. Schon aus arbeitgeberseitiger Fürsorgepflicht müsse sie (die Beklagte) sich schützend jetzt vor die hier attackierten Beschäftigten stellen. Weder die erstinstanzlich behaupteten Sprachprobleme gäbe es, noch eine besondere psychische Belastung sei konkret nachzuvollziehen. Auch wäre selbst im Fall verminderter Schuldfähigkeit oder gar schuldlosem Handeln jede Zumutbarkeitsgrenze überschritten. Selbst nur als "grober Unfug" eingestuft, könne ihr (der Beklagten) kein dauerhaftes Erdulden der klägerischen Ausfälligkeiten zugemutet werden, insbesondere nicht "bis etwas passiert". Nachdem die Klägerin auch bereits einschlägig abgemahnt sei und möglicherweise selbst Therapien ablehne, könne sie nur noch als unerreichbar angesehen werden. Den Geltendmachungskontext des Schreibens vom 31.07.2024 habe das Arbeitsgericht zutreffend dahin erläutert, dass es allein nur um Unterlassungsansprüche wegen der beeinträchtigten Unternehmenspersönlichkeit gegangen sei; hierin liege mithin keinerlei Verbrauch von Kündigungsgründen.
56 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze zweiter Instanz, das Protokoll der Berufungsverhandlung sowie den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.
57 A. Die Berufung ist statthaft (§ 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1, 2 Buchst. c ArbGG). Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 64 Abs. 6, 7, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet (§ 64 Abs. 6, 7, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 1, 3 ZPO).
58 B. Die Klägerin hat gegen die Integrationsamtszustimmung zur Kündigung vom 07.08.2024 Widerspruch eingelegt. Griffe dieser durch, wäre die hier streitige Kündigung nach §§ 168, 174 SGB IX rechtsunwirksam zu erachten und die Klage damit erfolgreich. In welchem Stadium sich das Widerspruchsverfahren allerdings zuletzt befunden hat, konnten die Parteien auch im Berufungstermin nicht angeben. Es war diesbezüglich mithin von keiner raschen Klärung auszugehen. Vor diesem Hintergrund erschien es nicht geboten, das vorliegende Verfahren auszusetzen (§ 148 ZPO). Einerseits band und bindet eine einmal erteilte Zulässigkeitserklärung die Gerichte für Arbeitssachen, solange diese nicht im verwaltungsrechtlichen Überprüfungsweg wieder aufgehoben ist (BAG Urteil vom 22.07.2021 - 2 AZR 193/21 - Rn. 16). Andererseits kann dem Zweck einer Aussetzung, widersprechende Entscheidungen zu verhindern, auch so begegnet werden, dass eine spätere Aufhebung der Zulässigerklärung der Kündigung im Wege der Restitutionsklage nach § 586 ZPO wieder eingebracht wird. Zwischenzeitlich überwiegt indes regelmäßig - und so auch hier - der Nachteil, der aus einer verlängerten Verfahrensdauer bei den Gerichten für Arbeitssachen resultiert, zumal unter Beachtung des noch besonderen Beschleunigungsgrundsatzes in Bestandsschutzsachen, § 61a ArbGG (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2003 - 2 AZR 245/02 - zu B II 2 der Gründe).
59 C. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage zur Entlassung vom 08.08.2024 zurecht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Darauf kann Bezug genommen und lediglich das folgende ergänzt werden.
60 I. Aus dem § 4 Satz 1 KSchG nachgebildeten Antrag erster Instanz, der beide Kündigungen im Haupt- und Hilfsverhältnis angriff, wie diese materiell-rechtlich zueinander standen (BAG, Urteil vom 10.12.2020 - 2 AZR 308/20 - Rn. 9), ist nur noch das Begehren zur außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist vom 08.08.2024 in die Berufungsinstanz gelangt. Hierzu sind Zulässigkeitsbedenken weder erhoben worden noch anzumelden.
61 II. Die Kündigungsschutzklage bleibt - auch zweitinstanzlich - ohne Erfolg.
62 1. Die Klägerin erwehrt sich unter Klagezustellung vom 23.08.2024 binnen dreiwöchiger Frist der Kündigung vom 08.08.2024, sodass diese nicht schon als von Anfang an rechtswirksam gilt (§ 4 Satz 1, § 7 HS. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG).
63 2. Das Integrationsamt war wegen der Vorkommnisse seit dem 11.07.2024 mit der Beklagten-Kündigungsabsicht befasst und hat dieser mit Bescheid vom 07.08.2024 entsprochen; hierauf ist die streitgegenständliche Kündigung folgetags und mithin "unverzüglich" i.S.d. § 174 Abs. 5 SGB IX auch ergangen (BAG, Urteil vom 24.08.2023 - 2 AZR 18/23 - Rn. 15). Über die Authentizität des abgelichtet eingereichten Zustimmungsbescheids herrscht zwischen den Parteien kein Streit. Mithin war das anfängliche Bestreiten der Klägerin in diesem Punkt nicht weiter ergiebig und von erfüllten Erfordernissen nach §§ 168 ff. SGB IX auszugehen (§ 286 Abs. 1 ZPO).
64 3. Weiter war der Personalrat nach § 83 Abs. 1, § 82 Abs. 2 Satz 1 LPersVG mit der umfänglichen Unterrichtung vom 24.07.2024 bei nachgehend verstrichener Bedenkensfrist ausreichend und ordnungsgemäß beteiligt (vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2000 - 2 AZR 627/99 - zu III der Gründe). Die Klägerin hat ihr anfängliches Bestreiten auch in diesem Punkt nachgehend nicht weiter vertieft (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.2001 - AZR 616/99 - zu II 3 a der Gründe).
65 4. Ferner gilt Gleiches hinsichtlich der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1, 3 SGB IX, die dem Kündigungsvorhaben in beiden erwogenen Alternativen ausdrücklich zugestimmt hat (worüber nach Einreichung der abgelichteten Zustimmungsschreiben ebenfalls kein Streit vorherrscht).
66 5. Mit dem Arbeitsgericht ist auch anzunehmen, dass ein hinreichender außerordentlicher Kündigungsgrund gegeben war.
67 a) Die zugunsten der Klägerin anwendbare Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 1 TV-L (§ 2 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L, Anlage 1 Teil A Nr. 3 TVÜ-L) gestattete eine Kündigung bei längerer als 15-jähriger Beschäftigungszeit und überschrittenem 40. Lebensjahr allein noch aus wichtigem Grund, womit die tarifvertraglichen Bestimmungen an die gesetzliche Regelung des § 626 Abs. 1 BGB und deren Verständnis für die Tarifnormauslegung anknüpften (BAG, Urteil vom 25.04.2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 13 f.).
68 b) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB können Arbeitsverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann; hierfür zunächst zu prüfen ist, ob ein Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d.h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist, und alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob der kündigenden Seite die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf einer fiktiven Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 25 Januar 2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 26).
69 c) Ein "an sich" wichtiger Kündigungsgrund war hier indes gegeben.
70 aa) "An sich" wichtiger Grund sind nämlich auch bewusst und nachhaltig illoyale Verhaltensweisen gegenüber der Arbeitgeberin oder ihren Repräsentanten, denn gemäß § 241 Abs. 2 BGB sind Beschäftigte verpflichtet, Störungen des Betriebsfriedens und des Betriebsablaufs zu vermeiden und namentlich nicht die betriebliche Ordnung - als Voraussetzung für eine funktionierende Arbeitsorganisation - durch unsachliche Angriffe auf die Integrität der Einrichtung, die Position ihrer Vorgesetzten oder den örtlichen Betriebsfrieden in entsprechender Weise zu belasten (vgl. BAG, Urteil vom 01.06.2017 - 6 AZR 720/15 - Rn. 49). Zumal die mit der Erfüllung von Versorgungspflichten betrauten Einrichtungen des öffentlichen Dienstes - wie hier der Beklagten als Trägerin des U.-Klinikums - verlangen eine belastungsfreie Achtung ihrer Organisationsstruktur (vgl. Rinck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 21. Aufl. 2025, § 53 Rn. 26), sei es in Gestalt der Einhaltung des Dienstwegs (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.10.2010 - 10 Sa 186/10 - zur II 2.3 der Gründe), sei es durch amtsangemessene Auftritte ihrer Beschäftigten nach außen (auch im Sozialmedium "Facebook"; vgl. Thüringer LAG, Urteil vom 14.11.2018 - 6 Sa 204/18 - ), sei es durch Unterlassen sorglos wie ungeprüft ergehender (Straf-) Anzeigen oder ähnlich misstrauensbekundender Vornahmen (wie etwa heimlicher Gesprächsaufzeichnungen; vgl. Rinck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, a.a.O., § 53 Rn. 26 m.w.N.). Auch dürfen Repräsentanten und Kolleginnen wie Kollegen nicht etwa bedrohlich behandelt werden, um solcherart irgendwelche persönlichen Vorzüge oder Erfolge abzusichern (vgl. Niemann, in: Müller-Glöge/Rolfes/Gallner/Schmidt, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 26. Aufl. 2026, § 626 BGB Rn. 169).
71 bb) Vorliegend hat die Klägerin eben diesen Pflichtenkreis im kündigungsrelevanten Zeitraum wiederholt und nachhaltig verletzt.
72 (1) Schon die Eingangs-E-Mail vom 11.07.2024 betreffs "Mitteilung Raum und Geschoss 301" war ihren Wendungen nach anlass- und zusammenhangsunangemessen: "Lassen Sie mich nicht … warten, sonst suche ich eine Böswilligkeit und Schikanen in diesem Verhalten und Handlungen." Die Klägerin artikulierte hiermit recht unverhohlen gewisse Aggressionsbereitschaft gegenüber der empfangenden Personalsachbearbeiterin, falls ihr nicht zu Willen gehandelt werde. Wenn hiermit einer unliebsam empfundenen Spülküchentätigkeit abgeholfen werden sollte, war der Klägerin vorzuhalten, dass diese nicht ohne Direktionsbefugnis der Beklagten avisiert worden war. Die Klägerin war ursprünglich nach dem (seinerzeit einschlägigen) MTArb als "Arbeiterin" eingestellt und hatte sich damit für einen Tätigkeitskreis verpflichtet, der in Anstalten und Einrichtungen der Krankenpflege insbesondere Küchentätigkeiten einbezog (§ 2 Abs. 1 B Buchst. e/f MTArb); der Beklagten war tarifvertraglich auch das ausdrückliche Recht eingeräumt, dass die Beschäftigte "jede … übertragene, … Kräften und Fähigkeiten entsprechende andere Arbeit anzunehmen" hatte, "sofern sie billigerweise zugemutet werden kann und [ein] allgemeiner Lohnstand nicht verschlechtert wird" (§ 8 Abs. 2 MTArb). Diese Befugnisse blieben im ablösenden Tarifwerk nach § 315 BGB und § 106 GewO beibehalten (vgl. Dassau/Wiesend-Rothbrust, TV-L, 5. Aufl. 2006, § 2 Rn. 25). Aufgrund betriebsärztlich-arbeitsmedizinischer Einschätzung war die Klägerin zwar gegen schwere Hebe-/Trage-/Zieharbeiten mit mehr als 10 kg Gewicht geschützt, dies stand jedoch nicht gänzlich schon dem Einsatz im Spülküchenbereich entgegen. Am Eingruppierungszusammenhang wurde vorliegend - unstreitig - auch nichts verändert. Etwaigen Unbilligkeiten vermochte die Klägerin ggf. noch mit Leistungszurückhaltung zu begegnen (vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 44 ff., Rn. 58 ff.). Es bestand kein Grund indes, den avisierten Einsatz vorweg und mit Eigenmacht zu bekämpfen. Sofern die Klägerin im Berufungstermin noch einwandte, in der Arbeitsumgebung bereits Mobbing, Diebstahl und Feindschaft erfahren zu haben, erschloss auch das keinen Grund so, wie geschehen, aufzutreten und gerade gegenüber der Personalabteilung der Beklagten zu agieren. Der Klägerin hätte freigestanden, etwaige Bedenken sachlich und konkret anzubringen. Zudem war ihr in Beantwortung der ersten E-Mail vom 11.07.2024 bereits bedeutet worden, dass für Absprachen von Einsatzeinzelheiten gerade die (oder der) Fachvorgesetzte innerhalb der Abteilung anzusprechen seien. Hätte die Klägerin sich ihrer Einsatzmöglichkeiten zudem aus Gesundheitsgründen abzusichern gesucht, hätte ihr mehrfach schon angebotene betriebliche Eingliederungsmanagement ohne Weiteres zur Verfügung gestanden.
73 (2) Auch soweit die Klägerin schon mit dieser Eingangs-E-Mail des 11.07.2024 von "Mitteilungen an die Bundesbehörde de[n] Verfassungsschutz, dem Regierungsstabstelle und dem Kanzleramt sowie den Bundeswehr" handelte, also in verständiger Würdigung der betroffenen Adressatin höhere Beobachtungs- wie Kontrollinstanzen vorstellte, vernachlässigte auch das - neben dem gebotenen Dienstweg - das der Klägerin vertragsimmanent aufgegebene Sachlichkeits- und Zurückhaltungsgebot. Der Klägerin war im vormaligen Kündigungsschutzverfahren zwar zugutegehalten worden, je absurder die von ihr benannten Behörden klangen, umso weniger vermöge dies die Empfangenden ihrer Eingaben zu verunsichern. Jedoch hatte die Klägerin ihre Ausführungen vom beispielsweise 01./06.08.2024 ganz offen an "cc: info.verfassungsschutz@mdi.rlp.de" versandt, also eine dem Landesinnenministerium angeschlossene Stelle. Diese mochte gegenüber der Beklagten nicht das eigentlich aufsichtführende (Wissenschafts-) Ministerium sein, jedoch unschwer den Vorgang dorthin zuständigkeitshalber weiterleiten. Ein bedrängend-belästigender Eindruck war der Konfrontation mit "höheren Instanzen" hier folglich eigen.
74 (3) Mit der taggleichen Ergänzung ihrer E-Mail-Eingabe, die zugleich noch an Teamleitung und eine weitere Sachbearbeiterin betreffs "Abordnung" erging, dramatisierte die Klägerin das Geschehen nicht vertretbarer Weise noch weiter, indem sie schrieb: "Sie ziehen es … vor mit der Korruption, Unrecht und den Schikanen ... Mit solchen Spielen kommt man bei mir nicht weiter." Hierin lagen unverkennbar schimpfliche Wendungen, insbesondere soweit die Klägerin mit dem Wort "Korruption" eine Art Inbegriff von Kriminalität unter dem Anschein von Recht verbindet, wie ihre Diktion nahelegt. Der Klägerin stand auch weder zu, ihrem Ansinnen auf Bekämpfung der unliebsamen Arbeit mit ständig wiederholten Eingaben Nachdruck zu verleihen, oder ihr Anliegen mit besonderem Zeitdruck unter den Wendungen zu versehen: "Will man ... dort weitermachen wo die Vorgänger aufgehört haben … hinhalten." Die Klägerin war langzeiterkrankt und vermochte ohne weiteres die üblichen Bearbeitungszeiten zu gewärtigen.
75 (4) Nochmals zusätzlich pflichtnachlässig geschah die dritte E-Mail des 11.07.2024, die an denselben Personenkreis betreffs "Korruption/Kenntnisnahme" erging, und in der die Klägerin "zur Kenntnisnahme" - und sich selbst im Plural hervorhebend - schrieb: "Wir können auch Gespräche aufzeichnen um sie als Beweis- und Belastungsmaterial verwenden zu können … Nichts gegen die Korruption und Unrecht/Schikanen zu unternehmen, stattdessen ... zu erpressen … [das] ist auch eine Straftat. Müssen wir … mit Behörden und Beamten sowie Medien vor Ort auffahren und ... einige mit Handschellen abführen, um endlich an die Mitteilung bezüglich Raum und Geschoss, sowie an unser Recht zu gelangen?!! Was wir natürlich auch tun können und werden, falls ich nicht bis morgen die angeforderte Mitteilung erhalten sollte." Der Klägerin stand all dieses Inaussichtstellen nicht zu. Der Beklagten ist vorbehaltlos auch in der Einschätzung zu folgen, dass sich vernünftig und besonnen empfindende Adressatinnen mit solchen Ankündigungen hochgradig irritiert und verunsichert fühlen mussten, sei es wegen der Aufzeichnung jedes gesprochenen Wortes, sei es wegen der Veranlassung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen an Ort und Stelle. Die Klägerin hatte zudem - weiterhin - kein Recht, der Personalabteilung irgendwelche Fristen für eine Beschäftigung im Verwaltungstrakt zu setzen (die ihr gar nicht zustand), insbesondere nicht von einem Tag auf den anderen.
76 (5) Auch am Folgetag - 12.07.2024 (Freitag) - verhielt sich die Klägerin in gleicher Weise pflichtwidrig, indem sie die Personalabteilung als eine ihr vermeintlich vorgesetzte Autorität betreffs "Mitteilung" anschrieb und wiederum ihr nicht gebührende Vornahmen unter Zeitdruck mit den Worten anmahnte: "Wer ihr Vorgesetzter ist, steht wohl eindeutig fest. Also teilen Sie mir bitte die benötigte Mitteilung bezüglich Raum und Geschoss mit. … Nächste Woche könnte es bereits zu spät sein."
77 (6) Am 16.07.2024 führte die Klägerin ihre schimpflichen Eingaben an zwei Personalsachbearbeiterinnen und die Teamleitung betreffs "Korruption" sodann fort: "Unterlassen Sie … Korruption … und … Leben, Karrieren zu ruinieren. … Obwohl man sehr wohl weiß, wer wir sind und dass … man … wegen Korruption belangt und vor Gericht gebracht werden kann. Also tun Sie sich alle selbst einen Gefallen und hören mit der Korruption auf …" Zudem verknüpfte sie diese Despektierlichkeiten mit der Wiederholung ihres unstatthaften Verlangens, "und teilen mir endlich mit welchen Raum und Geschoss sich beziehen werde. Ein für alle Mal." Solches Verlangen war und blieb der Klägerin unter gebotener beidseitiger Pflichtenwürdigung nicht gestattet.
78 (7) Gleichermaßen unzumutbar fiel auch die zweite E-Mail dieses Tages an denselben Personenkreis betreffs "U.“ aus: "Zu Ihrer Kenntnisnahme, Ihr Ansprechpartner bin ich … Zudem dürfen Sie sich auswählen für wen Sie am Ende arbeiten wollen. [Ich] erwarb die U. … um sie selbst zu leiten und später meine Kinder, die auch Mediziner und Betriebswirte sind. … Teilen Sie mir unverzüglich mit welchen Raum und Geschoss ich in der Hauptverwaltung 301 Beziehung werde, und das so schnell wie möglich. Mittlerweile sollten Sie wissen das ich tue was ich sage." Der Beklagten ist zuzugeben, dass die Anmaßung von Autorität unter der Selbstberühmung eigentumsähnlicher wie vererblicher Rechte bei ausdrücklichem Ernsthaftigkeitshinweis die zwangsläufige Frage aufwirft, was eine Person wohl zu unternehmen fähig sein könnte, die so etwas schreibt. Selbst wenn Eigentumsrechte an der Beklagte absurd erscheinen mögen, mochten die ausgedrückten Verhältnisse wenigstens ein gewisses Teilhabeverständnis der Klägerin als Bürgerin des Landes gegenüber der Beklagten als versorgender Körperschaft des öffentlichen Rechts versinnbildlichen. Verniedlichungs- und Verharmlosungshinweise der Berufung konnten schon deshalb nicht verfangen, weil das Landesarbeitsgericht bereits zum Vorkündigungsgeschehen tatbestandlich festhielt, dass die Klägerin 2006 wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe und 2009 wegen gefährlicher Körperverletzung zu 9 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden war (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.2019 - 1 Sa 418/18 - S. 3 der Niederschrift).
79 (8) Immer noch am selben Tag (16.07.2024) erschien die Klägerin dann im Personalverwaltungsgebäude, um das Gespräch - unangekündigt - vor Ort zu suchen. Der Beklagten ist zuzugeben, dass mit diesem "Auftritt" zumal wegen bestehender Arbeitsunfähigkeit niemand rechnen konnte, und damit - wenn gleichwohl stattfindend - nochmals verständlicherweise Irritationen und Unberechenbarkeitsassoziationen bei den angetroffenen Adressatinnen ausgelöst waren. Zudem wurden die Abteilungsabläufe zwar nicht in den aktuellen Terminen gestört (diese fanden anscheinend, wie geplant, statt), wohl aber durch den Abschiedshinweis der Klägerin, dass sie - wenn man ihr auch so kein Gehör schenken wolle - eben zum Personalrat und zur Polizei gehe. Zumindest für eine Drohung mit der Polizei bestand im gegebenen Zusammenhang keinerlei Anlass. Die Beklagte sah sich in Person der so Angesprochenen auch durchaus veranlasst, wegen der Klägerin taggleich noch im Internet etwaige Auffälligkeiten zu recherchieren.
80 (9) Die Teamleitung der Beklagtenpersonalabteilung stieß am 16.07.2024 im Internet auf das öffentlich gestellte Facebook-Profil der Klägerin unter einer Selbstbezeichnung als "Direktorin der Hauptverwaltung …" bei 900 "Freunden". Sich als Leiterin auf der Arbeitgeberseite zu brüsten, war der Klägerin längstens bereits untersagt und ihr gegenüber am 19.02. und 24.05.2024 auch schon abgemahnt. Dass die Klägerin sich noch beharrlich für eine hohe Repräsentantin ausgab und das öffentlich darstellte, konnte nur mit der Schlussfolgerung hartnäckiger Belehrungsresistenz verbunden werden. Auch dieser Eindruck verunsicherte und belastete im aktuellen Ereigniszusammenhang indes die Betroffenen weiter. Auch im möglichen Selbstverständnis der Klägerin mit langer beschäftigungsbezogener Seniorität im Beklagtendienst und als Bürgerin des Landes einen hohen Rang zu verdienen (s.o.), stand ihr ein derart überbordender Auftritt nicht zu.
81 (10) Mittels Antwort-E-Mail vom 18.07.2024 betreffs "Ihr Schreiben …" suchte die Klägerin das berechtigte Klärungsansinnen der Beklagten alsdann ins Lächerliche zu ziehen, indem sie schrieb: "Bezüglich der angeforderten Stellungnahme ist nur zu sagen, dass Sie ihren Antwort ... von den zuständigen Behörden ... demnächst erhalten werden." Die bilateral erbetene Aufklärung bot auch hier keinen Anlass, auf höhere behördliche Autoritäten zu verweisen und sich zur Sache selbst nicht weiter einzulassen. Dieses Gebaren dokumentierte indes weiter, dass die Klägerin an loyaler Zusammenarbeit mit der Beklagten das erforderliche Interesse nicht mehr besaß.
82 (11) Indessen verblieb die Klägerin beharrlich darin, Eingaben zur Verfolgung eigener Interessen zu tätigen. Sie fuhr im eingefahrenen Duktus per E-Mail vom 23.07.2024 unter dem Betreff "Arbeitsunfähigkeit" gegenüber der Personalsachbearbeiterin und der Teamleitung noch fort: "Sie können nichts für die Arroganz und Ausländerfeindlichkeit. Werden aber hierdurch die Nachteile mittragen müssen … sich einen neuen Arbeitsplatz besorgen und alle anderen … Konsequenzen ihrer Korruption … zu tragen haben." Auch das war nach Anlass, Ton und Deutlichkeit keine angemessene Ansprache und gebotener Maßhaltung nicht genügend. Der Klägerin stand auch bei Abfassung dieser Nachricht keine Kompetenz zu, ihr "endlich die Leitung meines Eigentums [zu] überlassen und mir Raum und Geschoss in der U. 301 mitzuteilen." Ebenso wenig statthaft war zudem auch die Assoziation von möglichen "neuen Eigentümern", die "die Leitung übernehmen. … Mit sich reden lassen werden sie auch nicht. Da sie gut wissen wer ich bin und was Sie mit mir gemacht haben in allen dienen Jahren." Die Klägerin hatte bis zuletzt kein Anrecht auf irgendeinen Verwaltungsarbeitsplatz im benannten Wunschgebäude 301; ihr Arbeitsverhältnis richtete sich vielmehr nur nach der zuletzt zulässig vorgenommenen Direktionsrechtsausübung der Beklagten.
83 (12) Auch mit ihrer letzten Nachricht vom 23.07.2024 fand die Klägerin gegenüber den angeschriebenen Beschäftigten der Personalabteilung betreffs "U." nicht zum Recht zurück, indem sie auch gegen jegliches "Hindernis" wetterte, "dass Sie mir die geforderten Mitteilung bezüglich Raum und Geschoss nicht zukommen lassen." Wiederum durfte sie dies nicht mit der Androhung neuer und sie protegierender Eigentümer verbinden ("die Iraner"), die "nicht … Geduld und Zeit vergeuden mit Ihnen und tun was sie wollen", schon gar nicht unter dem ausgeführten Schlussultimatum: "Sie haben die Wahl, ich oder die ..." All dies bekundete weiterhin und unmissverständlich nur die Aufsagung jeglicher Loyalitäten durch die Klägerin.
84 (13) Die Einwände der Berufung zu diesen - schon arbeitsgerichtlich aufgearbeiteten - sukzessiven Fehlverhalten verfangen nicht. Die Beklagte konnte und durfte dem unstatthaften Raumverlangen der Klägerin nicht entsprechen, jedoch war sie durchgehend gehalten, die Eingaben der Klägerin zur Kenntnis zu nehmen und hierauf in gebotener Umsicht und Besonnenheit zu reagieren. Ob und welchen anderen Behörden die Klägerin bis zum 24.07.2024 noch Informationen zugeleitet hatte, ergibt der Aktenstand zwar nicht, jedoch ergingen die Nachrichten vom 01./06.08.2024 eben "cc" an die benannte Stelle des Landesinnenministeriums ("info.verfassungsschutz@mdi.rlp.de"). Es wäre hiernach an der Klägerin gewesen, sich für Vorausgegangenes zu entlasten (§ 138 Abs. 1, 2 ZPO). Auch Befürchtungen körperlicher Gewalt mochten zwar fernliegen, schienen jedoch nach der persönlichen Vorgeschichte der Klägerin spätestens seit deren Erscheinen vor Ort nicht zwingend "aus der Luft gegriffen". Dass sich die Adressierten überhaupt nicht nach dem Verhalten der Klägerin gerichtet hätten, trifft auch nicht zu, da sich zumindest die Teamleitung der Personalabteilung unter dem Eindruck des Ortserscheinens der Klägerin veranlasst sah, wegen Auffälligkeiten der Klägerin im Netz zu recherchieren.
85 cc) Die Klägerin war einschlägig abgemahnt. Die Abmahnung vom 19.02.2024 hielt ihr die E-Mail-Eingabe vom 08.12.2023 unter den Worten als unstatthaft vor: "[Es wird] verdeutlichen werden, ob wir oder Sie als Beschäftigte der Arbeitgeber sind ... sowie wer gehen wird. Diese Feststellung als Information ... wegen ... Fehlverhalten, Unrecht, Schikanen und Belästigungen." Ferner betraf die Folgeabmahnung vom 24.05.2024 die klägerische E-Mail-Eingabe vom 09.04.2024 und rügte deren Worte als pflichtwidrig: "Da [e]s mein Krankenhaus … mein Eigentum ist, bin ich mein eigener Vorgesetzter. Anstatt in meinem Krankenhaus … wiederholt ... zur Korruption zu verleiten ..., hätte man sich um einen anderen Arbeitsplatz kümmern sollen.“ Beides war auch zusammenhangsgleich gegenüber den E-Mail-Eingaben ab dem 11.07.2024 einzuschätzend und mithin in Rüge wie Vorwarnung einschlägig (vgl. BAG, Urteil vom 19.04.2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 19). Selbst die Kündigung(en) aus 2017, die wegen ähnlicher Despektierlichkeiten ergangen war(en), musste(n) der Klägerin schon eine gleichgerichtete Warnung sein (zur Abmahnungsfunktion von Vorkündigungen BAG, Urteil vom 15.12.1994 - 2 AZR 251/94 - zu II 3 c der Gründe).
86 dd) Die Klägerin handelte schuldhaft. Die im Ausgangsurteil enthaltenen Bedenken teilt die Berufungskammer unter dem Eindruck der persönlichen Anhörung der Klägerin nicht. Die kündigungsrechtliche Darlegungs- und Beweispflicht der Beklagten fand ihre Grenze, soweit es um einen konkreten Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund ging, den im Einzelnen nur die Klägerin kannte und einzubringen vermochte (BAG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 AZR 256/14 - Rn. 27 f.). Die Klägerin benannte diesen indes über einen unbehelflichen Hinweis zum früheren Kündigungsschutzverfahren (das durch die zwischenzeitlich mehrfachen positiven medizinischen Einschätzungen überholt war) und bloßen Pauschalwendungen nicht. Gerade in der eigenen Darstellung im Berufungstermin artikulierte sie sich vollkommen sortiert, verständlich und ihre Interessen bewusst wie überschauend wahrnehmend. Ihre eigenen Leiden schilderte sie dabei auch allein nur in orthopädisch-organischen Zusammenhängen. Ferner war ihr bei leichten Spracheigentümlichkeiten ohne weiteres möglich, gewandt wie anschaulich auf Deutsch zu sprechen. Von konkret psychischen Leiden hingegen, etwaigen diesbezüglichen Behandlungen oder gar Therapien, war in der Klägeranhörung keinerlei Rede. Auch wegen des Grades der Behinderung, mit dem die Klägerin eingestuft ist, oder einer Mitte 2022 erwogenen medizinischen Maßnahme, erschloss sich letztlich für die Berufungskammer kein psychiatrischer Zusammenhang, der an ihren konkreten Verantwortlichkeiten im Juli 2024 Zweifel auszulösen vermocht hätte.
87 ee) Der Kündigungsgrund war auch nicht abmahnungsweise bereits am 31.07.2024 "verbraucht". Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass im Ausspruch von Abmahnungen regelmäßig ein konkludenter Verzicht auf das Recht zur Kündigung aus den in ihr gerügten Gründen liegt, denn arbeitgeberseits wird solcherart zu erkennen gegeben, dass das Arbeitsverhältnis noch nicht als so gestört angesehen werde, als dass es nicht mehr fortgesetzt werden könnte; ausgenommen sind hiervon jedoch Fälle, in denen aus der Abmahnung oder aus den Umständen hinreichend hervorgeht, dass die Angelegenheit hiermit keineswegs schon "erledigt" ist (BAG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 28). Eben letzteres kennzeichnet die vorliegende Sache. Der Klägerin war bei Erhalt des Schreibens vom 31.07.2024 bereits bekannt - und dies erwiderte sie der Beklagten ja auch noch taggleich selbst -, dass ihr wegen der Geschehnisse seit dem 11.07.2024 gekündigt werden sollte. Hierzu waren seit 24.07.2024 auch alle fraglichen Gremien bereits befasst, die sie (die Klägerin) insofern wohl auch eingebunden hatten. Hinsichtlich des Arbeitsverhältnisbestandes konnte und sollte die Aufforderung vom 31.07.2024 mithin umständehalber nichts mehr ändern. Wie das Arbeitsgericht deshalb zutreffend ausführt, kam dem Vorgang nur allgemein-privatrechtliche Bedeutung im Zusammenhang der klägerischen Selbstdarstellung via Facebook beigemessen werden, und zwar zum Schutz der "Unternehmenspersönlichkeit" der Beklagten, wie diese es in der Berufungserwiderung formulierte. Die arbeitsrechtliche Auflösung des nachhaltigen und betriebsstörenden Loyalitätsproblems vollzog sich hiervon unabhängig und unberührt allein im gesonderten Kündigungszusammenhang.
88 d) Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses war der Beklagten über die zuletzt gewährte Auslauffrist hinaus auch nicht mehr zuzumuten.
89 aa) In die gebotene Interessenabwägung flossen zugunsten der Beklagten die Vielzahl der pflichtverletzenden Eingaben und Auftritte der Klägerin ein, deren ablaufstörungs- und belästigungsbedingter Schadensumfang, die per Facebook auch nach außen getragene Störsituation (die nicht durch freundeskreisbekannte Umstände - welche genau? - schon ungeschehen wurde), die offensichtliche Wiederholungsgefahr noch angesichts des "Nach-Tat-Verhaltens" in Gestalt von "cc"-Setzungen einer Stelle des Landesinnenministeriums vom 01./06.08.2024 sowie der mit zwei einschlägigen Vorabmahnungen und einer ebenfalls einschlägigen Vorkündigung greifbar erschöpften milderen Mittel. Wie ausgeführt war von klägerseitigem Verschulden auszugehen. Zudem hatte die Beklagte von einer zwischenzeitlich noch weiter erwogenen Kündigung auf Intervention der Gremien zugunsten der Klägerin bereits verzichtet. Noch mehr Entgegenkommen blieb nicht mehr denkbar.
90 bb) Das Arbeitsverhältnis bestand umgekehrt bereits zwar lange und die Klägerin ist als einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt auch besonders zu schützen. Jedoch bedeutet beides keinen Freibrief, sich in der hier zutage getretenen Weise fortlaufend und pflichtvergessen, anmaßend wie übergriffig zu gebärden. Der Klägerin waren zudem vielfache Chancen zur Stabilisierung ihres Beschäftigungsverhältnisses eröffnet, sei es in Gestalt des Verfahrens nach § 167 Abs. 2 SGB IX Anfang 2023/24, sei es durch die Anhörung vom 17.07.2024, sei es zuvor bereits durch die Wiederaufnahme nach vorangegangener Kündigung; sie hatte all dies jedoch nicht zur Wiederherstellung eines Vertrauens- und Rücksichtnahme-Rahmens gegenüber der Beklagten genutzt. Auch das Integrationsamt hatte keine weiteren präventiven Maßnahmen mehr auszumachen vermocht, die die Kündigung hätten verhindern können (vgl. Rolfs, in: Müller-Glöge/Rolfes/Gallner/Schmidt, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 26. Aufl. 2026, § 167 SGB IX Rn. 3). In der Berufungsverhandlung bekundete die Klägerin lediglich nur ihren dringenden Wunsch, den Arbeitsplatz zu erhalten, in der Sache selbst verband sie dies vordergründig aber eher mit subjektiven Annehmlichkeitsvorstellungen, ohne auf Arbeits-/Rücksichtnahmepflichten zu sprechen zu kommen. Die Begleitbekundung, es tue ihr Leid, wie sie sich verhalten habe, war zwar versöhnlich gemeint, es fehlte ihr gegenüber gleichwohl jede Gewähr, dass die Klägerin nicht bei nächstem Spannungsempfinden wieder ähnlich überbordend reagieren könnte und würde, wie geschehen. Ebendies war der Beklagten, wie diese zutreffend anmerkte, nicht mehr dauerhaft zuzumuten, zumal sie zur Sorge für ihre dienstliche Integrität, den dortigen Versorgungsauftrag und auch das "Wohl und Wehe" der übrigen Beschäftigten verpflichtet war und ist (sie durfte und brauchte eben gerade nicht abzuwarten, "bis noch etwas passiert").
91 D. Die Kostenentscheidung zweiter Instanz folgte zulasten der Klägerin aus § 97 Abs. 1 ZPO.
92 E. Gründe, die eine Zulassung der Revision gerechtfertigt hätten (§ 72 Abs. 2 ArbGG), liegen im hiesigen Fall nicht vor.
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