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6 SLa 99/25•Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, 2026-04-29, 6 SLa 99/25
6 SLa 99/25Tribunal du travail / Chamber 629 avr. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-29
Aktenzeichen: 6 SLa 99/25
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2026:0429.6SLA99.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 108 Abs 3 InsO, § 38 InsO, § 41 Abs 1 InsO, § 55 Abs 1 Nr 2 InsO
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.03.2025, Az.: 2 Ca 522/24, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach einem Betriebsübergang in der Insolvenz.
2 Der 1963 geborene Kläger war seit dem 01.08.1978 bei der späteren Insolvenzschuldnerin, zuletzt als Personalleiter, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde gemäß Altersteilzeitvertrag vom 13.11.2019 zum 01.11.2020 in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell umgewandelt. Seit dem 01.11.2023 befindet sich der Kläger in der Freistellungsphase. Das Arbeitsverhältnis endet am 31.10.2026.
3 In § 5 des zwischen dem Kläger und der späteren Insolvenzschuldnerin geschlossenen Altersteilzeitvertrages (Bl. 7 ff der Akte) ist unter der Überschrift "Vergütung " ausgeführt:
4 "Der Beschäftigte erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein Altersteilzeitentgelt. Es bemisst sich entsprechend den jeweiligen vertraglichen/tariflichen Bestimmungen nach der reduzierten Arbeitszeit und wird unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses fortlaufend gezahlt (§ 5 Ziff. 1 TV FlexÜ).
5 […]
6 Ansprüche auf Tantiemen bestehen in der Arbeitsphase, die Basis beträgt 13.000 € (bei 100% Zielerreichung), während der Freistellungsphase besteht kein Anspruch auf Tantiemen .
7 […] ".
8 Weiter heißt in dem Altersteilzeitvertrag unter "§ 12 Schlussbestimmungen ":
9 "Auf das Arbeitsverhältnis finden die aufgrund Tarifgebundenheit des Arbeitgebers für den Betrieb räumlich und fachlich jeweils geltenden Tarifverträge (derzeit die Tarifverträge für die pfälzische Metall- und Elektroindustrie) in der jeweils gültigen Fassung und die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen Anwendung, soweit der Beschäftigte unter den persönlichen Geltungsbereich fällt und im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten vereinbart worden ist. "
10 Der Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz vom 09.02.2018 in der Fassung vom 09.03.2020 enthält zum persönlichen Geltungsbereich unter § 1 folgende Regelung:
11 "3. persönlich: für alle Beschäftigten (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) der in den fachlichen und räumlichen Geltungsbereich fallenden Betriebe.
12 Er gilt nicht für Beschäftigte,
13 a) deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellt, als die höchste tarifliche Entgeltgruppe es verlangt und deren Vertragsbedingungen im Ganzen gesehen die tariflichen Bedingungen überschreiten, sofern sie durch Einzelarbeitsvertrag aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages herausgenommen worden sind;
14 b) die in absehbarer, vertraglich vereinbarter Zeit zum Personenkreis gem. Buchst. a) gehören werden ."
15 Der Kläger erhielt zuletzt monatlich unter anderem ein "Monatsentgelt " in Höhe von 5.470,40 € brutto und einen Betrag "Aufstockung Altersteilzeit Regelentgelt " in Höhe von 1.750,53 € sowie einen "AG-Zuschuss bAV lfd. (§ 3.63) " in Höhe von monatlich 46,59 € (vgl. Abrechnung 11/2023, Bl. 12 d. erstinstanzl. A.).
16 In einer vom Kläger vorgelegten Freiwilligen Betriebsvereinbarung über die Auszahlungszeitpunkte der Inflationsausgleichsprämie I und II (Bl. 240 der Akte), die zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Betriebsrat des Standortes E. abgeschlossen wurde, und von der lediglich die erste Seite vorgelegt wurde, ist vorgesehen, dass eine Inflationsausgleichsprämie I im Januar 2023 in Höhe von 750,00 € und im April 2023 in Höhe von weiteren 750,00 € auszuzahlen ist. Weiter heißt es in der Betriebsvereinbarung unter Ziffer 3., dass über Auszahlungszeitpunkte für die Inflationsausgleichsprämie II zwischen den Vertragsparteien im November 2023 Verhandlungen aufgenommen werden. Gemäß Ziffer 1.2 gilt die Betriebsvereinbarung für alle Beschäftigte im Sinne von § 1 des Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz.
17 Mit dem Gehalt für den Monat Februar 2023 erhielt der Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 375,00 € ausgezahlt.
18 Am 01.02.2024 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung (AG Kaiserslautern 0 IN 000) eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. J. P. als Sachwalter bestellt.
19 Das vom Kläger angesparte Wertguthaben ist durch eine Bürgschaft bei der V. Versicherung AG abgesichert.
20 Mit Kaufvertrag vom 08.07.2024 wurde die Insolvenzschuldnerin zum 10.07.2024 auf die nunmehrige Beklagte als übernehmende Gesellschaft übertragen. Mit Schreiben vom 05.09.2024 wurde der Kläger über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses informiert sowie darüber, dass er dem Betriebsübergang widersprechen kann. Dieses Recht übte der Kläger nicht aus. Mit weiterem Schreiben vom 04.11.2024 wurde der Kläger darüber informiert, dass die Beklagte die Aufstockungsbeträge in Höhe von 1.750,53 € monatlich rückwirkend ab dem 10.07.2024 an ihn zahlt.
21 Mit seiner am 28.05.2024 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klage verlangte der Kläger erstinstanzlich zuletzt von der Beklagten die Zahlung von Aufstockungsbeträgen für den Zeitraum 01.02.2024 bis 10.07.2024 in Höhe von 9.344,46 €, die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 750,00 €, die Zahlung einer Tantieme für das Jahr 2023 in Höhe von 6.500,00 € sowie die Zahlung von Arbeitgeberzuschüssen zu einer Gehaltsumwandlung für den Zeitraum Februar bis Juni 2024 in Höhe von monatlich 46,59 €.
22 Die Klage hat sich ursprünglich gegen die Insolvenzschuldnerin gerichtet. Mit am 10.12.2024 bei Gericht eingegangener Klageänderung hat der Kläger erklärt, dass sich die Klage mit den im Schriftsatz enthaltenen Klageanträgen gegen die Betriebserwerberin richtet. Die Insolvenzschuldnerin und ursprüngliche Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.11.2024 ihre Zustimmung zum Beklagtenwechsel erklärt. Die Betriebserwerberin und nunmehrige Beklagte hat im Gütetermin vom 24.01.2025 erklärt, dass dem Beklagtenwechsel zugestimmt wird.
23 Der Kläger war der Auffassung,
24 die vorliegend geltend gemachten Vergütungsbestandteile seien Masseforderungen. Für den Fall, dass das Gericht davon ausgehen sollte, dass die obigen Ansprüche keine Masseforderungen seien, sondern zur Tabelle als Insolvenzforderung anzumelden seien, sei dies von ihm vorsorglich erfolgt. Ausweislich des Auszugs der Insolvenztabelle vom 26.04.2024 seien die Forderungen bestritten worden.
25 Er war der Ansicht, dass die Beklagte für die geltend gemachten Zahlungsansprüche aus dem Zeitraum 01.02.2024 bis 10.07.2024 gemäß § 613a Abs. 2 BGB als weitere Schuldnerin hafte, da die im Zeitraum zwischen der Insolvenzeröffnung und dem Betriebsübergang entstandenen Ansprüche vom Betriebserwerber nach den Regeln des § 613a BGB zu tragen seien.
26 Der Kläger war weiter der Auffassung, dass ihm aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung basierend auf einem Tarifvertrag vom 28.11.2024 eine Inflationsausgleichsprämie zu zahlen sei, die zum 29.02.2024 fällig geworden sei. Auf sein Arbeitsverhältnis finde der Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Anwendung.
27 Er verweise auf eine Pressemitteilung über einen Pilotabschluss in der baden-württembergischen Metall- und Elektroindustrie vom 18.11.2022, nach dem Beschäftigte eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000,00 € erhielten, die in zwei Schritten ausgezahlt werde. Die erste Rate sei an ihn bereits im Frühjahr 2023 mit der Abrechnung 02/2023 ausbezahlt worden. Diesbezüglich habe eine Zusage der früheren Arbeitgeberin bestanden, dass die zweite Hälfte der Inflationsausgleichsprämie im Frühjahr 2024 ausgezahlt werde. Es habe sich diesbezüglich um laufendes Arbeitsentgelt gehandelt, das trotz der bestehenden Altersteilzeitvereinbarung zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt ausgezahlt werde und worden sei. Aus seiner Sicht bestehe ein Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie zudem aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Geschäftsführung und der Belegschaft. Alle hätten diese Leistung erhalten. Dies sei auch mit dem Betriebsrat besprochen gewesen.
28 Der Kläger war der Auffassung, dass ihm für das Jahr 2023 eine Tantieme in Höhe von 6.500 € brutto zustehe, die erst zum 29.02.2024 fällig geworden sei. Der Anspruch folge aus § 5 Abs. 3 der Altersteilzeitvereinbarung vom 14.11.2019.
29 Er war weiter der Ansicht, dass ihm für die Monate Februar bis Juni 2024 ein Anspruch auf einen monatlichen Arbeitgeberzuschuss zur "Metallrente" in Höhe von 46,59 € zustehe. Diese basiere auf einer Betriebsvereinbarung über eine Versorgungsordnung zur betrieblichen Altersversorgung (Bl. 250 ff. d. erstinstanzl. A.). Es seien pro Monat 100,00 € umgewandelt worden. Der Arbeitgeberzuschuss habe 46,59 € pro Monat betragen. Die diesbezügliche Metallrente stelle laufendes Arbeitsentgelt dar und sei weiterlaufend an ihn zu zahlen.
30 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
31 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.344,46 € nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.750,53 € brutto seit 01.03.2024, 01.04.2024, 01.05.2024, 01.06.2024, 01.07.2024 zu zahlen;
32 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 750,00 € netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.02.2024 zu zahlen;
33 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.500,00 € brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.02.2024 zu zahlen;
34 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 232,95 € nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 46,59 € seit 01.03.2024, 01.04.2024, 01.05.2024, 01.06.2024, 01.07.2024 zu zahlen.
35 Die Beklagte hat beantragt,
36 die Klage abzuweisen.
37 Sie war der Auffassung,
38 die gegen die Insolvenzschuldnerin geltend gemachten Zahlungsanträge seien teilweise unzulässig. Weiter sei der Kläger der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen, der Vortrag der anspruchsbegründenden Tatsachen sei unschlüssig und daher die Ansprüche auf Zahlung bereits deshalb unbegründet.
39 Ansprüche des Klägers für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wegen der von ihm vor der Insolvenzeröffnung erbrachten Arbeitsleistung, die während der Freistellungsphase fällig würden, stellten lediglich Insolvenzforderungen dar.
40 Sie hafte auch nicht etwa im Rahmen des § 613a Abs. 2 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hafte der Übernehmer eines Betriebes in der Insolvenz für Vergütungsansprüche aus einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell nur insoweit, als die Arbeitsphase noch nach der Insolvenzanordnung andauere. Falle der Betriebsübergang hingegen bereits in die Freistellungsphase, sei die Haftung des Übernehmers ausgeschlossen.
41 Die Beklagte war der Auffassung, der Vortrag des Klägers zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie sei unsubstantiiert. Der Kläger verweise auf einen namentlich nicht benannten Tarifvertrag vom 28.11.2024. Der Verband der pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e. V. habe keinen Tarifvertrag zu einer Inflationsausgleichsprämie am 28.11.2024 geschlossen. Bei der vom Kläger vorgelegten Anlage handele es sich um eine Pressemitteilung vom 18.11.2022 über einen Pilotabschluss in der baden-württembergischen Metall- und Elektroindustrie, also in einem anderen Verband. Zudem sei der Kläger ein außertariflicher Beschäftigter, so dass er nicht dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages unterliege und daher keine Leistungen daraus beanspruchen könne. Für den Vortrag, dass der Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie (auch?) auf sogenannter betrieblicher Übung beruhe, fehle es an substantiierten Sachvortrag. Aus einer einmal gewährten Zahlung lasse sich keine betriebliche Übung ableiten. Auch wenn es für den Anspruch eine Anspruchsgrundlage gebe, habe nicht sie die Forderung zu begleichen. Der Kläger habe zum Fälligkeitszeitpunkt "Frühjahr 2024" vorgetragen, aber nicht vorgetragen, wann der Anspruch entstanden sein solle. Wäre er vor Insolvenzeröffnung entstanden, liege eine Insolvenzforderung vor, sofern der Anspruch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden wäre, würde es sich um eine Masseforderung handeln. Auch für diese hafte die Beklagte nicht.
42 Auch der klägerische Vortrag zu dem Anspruch auf Zahlung einer Tantieme sei unsubstantiiert. In § 5 Abs. 3 der Altersteilzeitvereinbarung, auf den der Kläger verweise, sei geregelt, dass der Kläger während der Freistellungsphase, in der er sich seit dem 01.11.2023 befinde, keinen Anspruch auf Tantiemezahlung habe. Soweit ein etwaiger Anspruch auf Zahlung einer Tantieme noch aus der Arbeitsphase resultieren sollte, würde es sich um eine Insolvenzforderung handeln.
43 Die geltend gemachten Ansprüche auf Arbeitgeberzuschüsse zur Entgeltumwandlung seien als Insolvenzforderungen zu qualifizieren, weil die maßgeblichen Arbeitsleistungen vor der Insolvenzeröffnung erbracht worden seien. Dabei sei unerheblich, dass die einzelnen Beiträge erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig würden. Ansprüche auf Zahlung von Arbeitgeberzuschüssen zu Entgeltumwandlungen seien wie die fortzuzahlenden hälftigen Arbeitsentgelte und die Aufstockungsbeträge zu behandeln. Insoweit komme gleichermaßen die Leistung der V. Versicherung aus dem Wertguthaben in Betracht. Im Falle der Zahlung zugunsten des Klägers würde insoweit Erfüllung iSd. § 362 BGB eintreten, sodass der Anspruch ihr gegenüber insgesamt erloschen wäre.
44 Bei der vom Kläger vorgelegten Betriebsvereinbarung über eine Versorgungsordnung zur betrieblichen Altersvorsorge vom 30.11.2006 handele es sich um eine Rahmenbetriebsvereinbarung. Ein individueller Anspruch auf Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses iHv. 46,59 € pro Monat ergebe sich hieraus nicht.
45 Vorsorglich werde die Höhe der geltend gemachten Forderungen bestritten. Die Höhe der Beträge im Klageantrag zu 4 sei nicht mit den Ausführungen unter Ziffer 1 kompatibel. Die Beträge würden weder erläutert noch rechtlich begründet.
46 Aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben der M.lRente vom 02.02.2024 ergebe sich, dass die M.Rente den Versicherungsvertrag gekündigt habe. Falls der Beitragsrückstand nicht innerhalb der dort gesetzten Frist ausgeglichen worden sei, würden für diesen Vertrag keine Beiträge mehr geschuldet
47 Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 19.03.2025 abgewiesen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Der Zulässigkeit der vorliegenden Leistungsklage stehe nicht entgegen, dass es sich bei den Klageanträgen möglicherweise um Insolvenzforderungen im Sinne von §§ 38, 108 Abs. 3 InsO handele und nicht um Masseforderungen im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO. Berufe sich der Arbeitnehmer auf eine vorweg zu berichtigende Masseverbindlichkeit im Sinne von §§ 53, 55 InsO, sei die Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn es sich tatsächlich um eine Insolvenzforderung im Sinne von §§ 38, 108 Abs. 3 InsO handele, die unter den in §§ 179, 180 InsO geregelten Voraussetzungen mit einer Feststellungsklage zu verfolgen wäre. Die Klage sei insgesamt unbegründet, da die Beklagte trotz Übergangs des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erstens für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht hafte, da es sich bei den mit den Klageanträgen zu 1., 3. und 4. geltend gemachten Zahlungsansprüche um Insolvenzforderungen im Sinne der §§ 38, 108 Abs. 3 InsO handele, die nicht gegenüber der Beklagten, die den Betrieb während des Insolvenzverfahrens übernommen habe, geltend gemacht werden könnten. Der Klageantrag zu 2. sei unbegründet, da der Anspruch nicht schlüssig dargelegt worden sei. Ohne dass es darauf ankomme, gelte dies auch für die Klageanträge zu 3. und 4. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei im Wege eines Betriebsübergangs am 10.07.2025 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen. Vom Betriebsübergang würden auch solche Altersteilzeitarbeitsverhältnisse erfasst, die sich bereits in der Freistellungsphase befänden, da sie auch in dem Zeitraum der Freistellungsphase als befristetes Arbeitsverhältnis fortbestünden besehen und damit vom Wortlaut des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst würden. Bei den Forderungen des Klägers auf Zahlung von Aufstockungsbeiträgen (Antrag zu 1.), auf Zahlung einer Tantieme für das Jahr 2023 (Antrag zu 3.) und auf Zahlung von Arbeitgeberzuschüssen zu einer Gehaltsumwandlung (Antrag zu 4.) handele es sich um Insolvenzforderungen. Nach § 108 Abs. 1 InsO bleibe das Arbeitsverhältnis auch nach der Insolvenzeröffnung mit Wirkung für die Masse bestehen. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis würden nach § 108 Abs. 3 InsO Insolvenzforderungen, wenn es sich um solche "für" die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens handele. Anderenfalls seien Forderungen aus dem laufenden Arbeitsverhältnis Masseforderungen nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die Abgrenzung der Forderungen erfolge danach, wann die Arbeitsleistung, die den Ansprüchen zugrunde liege, erbracht worden sei. Der Zeitpunkt der Arbeitsleistung bestimme nämlich, inwieweit die Leistungen der Masse zugutekämen. Dagegen komme es nicht darauf an, wann der Arbeitnehmer die Zahlungen verlangen könne. Im Blockmodell der Altersteilzeit trete der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er habe hierdurch Entgelte erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase angespart würden. Der Arbeitnehmer erarbeite sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt sei daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Der Anspruch sei damit im insolvenzrechtlichen Sinne "für" diese Zeit geschuldet. Danach seien die in der Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer Insolvenzgläubiger nach § 108 Abs. 3 InsO, soweit sie Vergütungsansprüche geltend machten, die für ihre Arbeitsleistung vor der Insolvenzeröffnung zu erbringen seien, und Massegläubiger (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO), soweit sie Vergütungsansprüche für Arbeitsleistung nach Insolvenzeröffnung verlangten. Unter Beachtung dieser Grundsätze handele es sich bei den genannten Forderungen um Insolvenzforderungen. Bei der vom Kläger geltend gemachten Forderung auf Zahlung einer Tantieme für das Jahr 2023 in Höhe von 6.500,00 € handele es sich - sofern der Anspruch überhaupt bestehe - um eine Insolvenzforderung, da es sich um eine Sonderzahlung handele, die die vom Kläger im Jahr 2023 während der Arbeitsphase erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich honoriere. Entsprechendes gelte für die vom Kläger eingeklagten Arbeitgeberzuschüsse zur Entgeltumwandlung. Auch dieser Anteil der Vergütung sei - sofern er bestehe - Gegenleistung für die in der Arbeitsphase und damit vor Insolvenzeröffnung erbrachte Arbeitsleistung und damit Insolvenzforderung nach § 108 Abs. 3 InsO. Da die Beklagte den Betrieb in der Insolvenz erworben habe, hafte sie für Insolvenzforderungen nicht. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie (Antrag zu 2.) sei unbegründet, da der Kläger diesen Anspruch nicht schlüssig dargelegt habe. Da das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage für die Zahlung der vom Kläger begehrten Inflationsausgleichsprämie nicht dargelegt worden sei, könne nicht festgestellt werden unter welchen Voraussetzungen und insbesondere wann ein entsprechender Anspruch entstanden wäre, so dass eine Einordnung des geltend gemachten Anspruchs als Insolvenzforderung oder Masseforderung nicht möglich sei. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Tantieme und Arbeitgeberzuschüsse zur Entgeltumwandlung seien ebenfalls nicht schlüssig dargelegt und somit auch aus diesem Grund unbegründet. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 366 ff. d. A.) Bezug genommen.
48 Das genannte Urteil ist dem Kläger am 09.04.2025 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 28.04.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Er hat die Berufung mit einem am 07.07.2025 beim Landesarbeitsgerichts eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag (innerhalb der durch Beschluss vom 20.05.2025 bis einschließlich 07.07.2025 verlängerten Berufungsbegründungsfrist) begründet.
49 Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 42 ff. d. A.), zusammengefasst geltend,
50 das Arbeitsgericht habe den Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 750,00 € zu Unrecht abgewiesen. Er gehe davon aus, dass die – noch mit der Berufung verfolgten – Ansprüche Masseforderungen seien. Das bedeute, dass die Beklagte grundsätzlich auch in dem Zeitraum vom 01.02.2024 bis 10.07.2024 für die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie in Anspruch genommen werden könne. Auf das Arbeitsverhältnis finde der Tarifvertrag der IG Metall M+E Industrie kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Er sei nicht außertariflicher Beschäftigter. Er verweise auf das Tarifergebnis M+E Industrie vom 18.11.2022. Aus der Betriebsvereinbarung über die Auszahlungszeitpunkte der Inflationsausgleichsprämie I und II ergäben sich die Auszahlungszeitpunkte. Über die Auszahlungszeitpunkte der Inflationsausgleichsprämie II sei zwischen der damaligen Geschäftsleitung der Beklagten, S., V., Dr.B., und dem Betriebsratsvorsitzenden R. eine Vereinbarung getroffen worden, dass die Auszahlung dieses Teils erst im Februar 2024 erfolgen solle. Dies sei dann auch an alle anderen im Unternehmen aktiv beschäftigten Arbeitnehmer so erfolgt. Nur er sei hiervon ausgenommen worden.
51 Zwischen ihm und der Beklagten habe die Vereinbarung dahingehend bestanden, dass er die im Übrigen an alle anderen Arbeitnehmer der Beklagten ausgezahlte Inflationsausgleichsprämie ebenfalls erhalte wie die übrigen Mitarbeiter. Dies ergebe sich auch aus der Tatsache, dass der erste Teil der Inflationsausgleichsprämie im April 2023 bereits an ihn ausgezahlt worden sei. Der zweite Teil habe nach dieser Vereinbarung analog der vorliegenden Betriebsvereinbarung Ende Februar 2024 erfolgen sollen. Dies sei dann wegen des laufenden Insolvenzverfahrens an ihn nicht mehr erfolgt.
52 Alle übrigen Mitarbeiter und Arbeitnehmer hätten jedoch den zweiten Teil der Inflationsausgleichsprämie erhalten. Bereits aus diesem Grund sei hilfsweise eine "betriebliche Übung" zu sehen, die dazu führe, dass es sich bei dem zweiten Teil der Inflationsausgleichsprämie um eine laufende Zahlung von Arbeitsentgelt handele, die ebenfalls an ihn auszuzahlen sei.
53 Bei der Tantieme handele es sich ebenfalls um eine laufende Lohnzahlung, die erst nach Eröffnung der Insolvenz entstanden und fällig geworden sei und daher nicht nach §§ 108, 55 InsO als Insolvenzforderung zu behandeln sei. Er habe seine Ziele für das Jahr 2023, die ihm von der Geschäftsleitung gesetzt worden seien, im vollen Umfang erreicht. Das sei von der Beklagten bisher auch nicht bestritten worden. Es sei klar gewesen, dass er jedenfalls 100% der Tantiemezahlung im Jahr 2024 nach Vorliegen des Testates ausgezahlt erhalte. Dies sei bei den Vorjahren jeweils im Februar bis Mai des Folgejahres erfolgt. Da die Tantieme erst im Folgejahr entstehe und fällig geworden sei, stehe ihm insoweit auch nachrangig für das Jahr 2023 die von ihm verdiente Prämie zu. Unter Berücksichtigung einer bereits im August 2023 erfolgten Teilzahlung verbleibe ein Rest in Höhe von 6.500,00 €. Der Anspruch ergebe sich aus seinem Arbeitsvertrag.
54 Bei den Arbeitgeberzuschüssen zur Entgeltumwandlung für den Zeitraum 01.02.2024 bis 10.07.2024 handele es sich in rechtlicher Hinsicht ebenfalls nicht um vor der Insolvenzeröffnung verdiente Ansprüche, sondern um Teile des laufenden Arbeitsentgelts, die noch während des laufenden Insolvenzverfahrens weitergezahlt werden müssten. Die diesbezügliche Höhe sei zwischen den Parteien unstreitig.
55 Der Kläger beantragt,
56 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 375,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.02.2024 zu zahlen;
57 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.02.2024 zu zahlen;
58 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 232,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 46,59 € seit 01.03.2024, 01.04.2024, 01.05.2024, 01.06.2024, 01.07.2024 zu zahlen.
59 Die Beklagte beantragt,
60 die Berufung zurückzuweisen.
61 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 12.08.2025, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 67 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend.
62 Hinsichtlich des Antrags auf Zahlung hälftiger Inflationsausgleichsprämie habe der Kläger schon nicht schlüssig vorgetragen, dass er einem Tarifvertrag unterfalle. Es handele sich bei ihm um einen außertariflichen Angestellten, was ihm als ehemaligem Personalleiter auch bekannt sei.
63 Soweit der Kläger zwischenzeitlich vortrage, dass es zwischen ihm und ihr eine Vereinbarung dahingehend gegeben habe, dass er ebenfalls einen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie haben solle, sei der diesbezügliche Vortrag unsubstantiiert und könne daher auch nur pauschal bestritten werden.
64 Der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass er unter den Geltungsbereich der von ihm vorgelegten Betriebsvereinbarung falle.
65 Für eine betriebliche Übung sei kein Raum. Dies bereits deshalb nicht, weil der Kläger selbst geltend mache, dass ihm ein entsprechender Anspruch zustehe. Eine betriebliche Übung einerseits und eine vermeintliche Anspruchsgrundlage andererseits stünden in einem Alternativverhältnis, so dass die Behauptung einer betrieblichen Übung bereits unschlüssig sei, wenn der Kläger selbst eine – tatsächlich nicht bestehende – Anspruchsgrundlage behaupte.
66 Im Übrigen würde es sich bei einer solchen Forderung auch um eine Insolvenzforderung handeln.
67 Ein Anspruch auf eine Tantieme bestehe bereits dem Grunde nach nicht. Es handele sich insoweit um eine Insolvenzforderung. Bei der geltend gemachten Tantiemezahlung handele es sich um eine Sonderzahlung, die die vom Kläger im Jahr 2023 während der Arbeitsphase erbrachte Arbeitsleistung honorieren solle. Sie stelle damit eine Gegenleistung für eine im Jahr 2023 und damit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Arbeitsleistung dar. Es komme nicht darauf an, dass die Tantieme aus dem Jahr 2023 erst im Jahr 2024 fällig geworden sei. Nur der Vollständigkeit halber müsse bestritten werden, dass der Kläger seine Ziele für das Jahr 2023 in vollem Umfang erreicht habe.
68 Die Arbeitgeberzuschüsse zur Entgeltumwandlung für den Zeitraum 01.02.2024 bis 10.07.2024 stellten Insolvenzforderungen dar. Sowohl das Arbeitsentgelt als auch die Aufstockungsbeträge seien als Insolvenzforderungen zu qualifizieren, weil die maßgeblichen Arbeitsleistungen vor der Insolvenzeröffnung erbracht worden seien. Im Übrigen wäre der geltend gemachte Anspruch auch unsubstantiiert. Der Kläger verhalte sich insbesondere nicht zu ihrem unbestrittenen Vortrag, dass der genannte Versicherungsvertrag gekündigt worden sei.
69 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 29.04.2026 (Bl. 79 ff. d. A.) Bezug genommen.
A.
70 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
B.
71 In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder Anspruch auf eine anteilige Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 375,00 € noch auf eine Tantiemezahlung iHv. 6.500,00 € noch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung iHv. 232,95 €, jeweils nebst Zinsen.
72 Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die ausführlichen und sorgfältigen Gründe des angefochtenen Urteils zu den erstinstanzlichen Anträgen zu 2 bis 4 Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer wiederholenden Darstellung ab.
73 Die Angriffe der Berufung des Klägers geben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:
I.
74 Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie iHv. 375,00 € netto nebst Zinsen seit 29.02.2024 ist nicht gegeben. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie zusteht.
75 Der Kläger hat auch in zweiter Instanz nicht dargelegt, auf welchen konkreten Tarifvertrag er seinen Anspruch stützt, dieser auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, er unter den Anwendungsbereich dieses Tarifvertrags fällt und die tariflichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie, zahlbar im Februar 2024 vorliegen. Mangels genau bezeichneter Anspruchsgrundlage ist der Kammer auch nicht die Beurteilung möglich, ob es sich bei der vom Kläger eingeklagten Forderung um eine Masseforderung oder eine Insolvenzforderung handelt.
76 Der Kläger hat in der Berufungsbegründung (auf S. 2 unten, Bl. 43 d. A.) einerseits – entsprechend den Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil – vortragen, er sei nicht Mitglied einer Gewerkschaft, andererseits aber (auf S. 6 unten, Bl. 47 d. A.) ausgeführt, "der Beklagte " sei Gewerkschaftsmitglied und die Beklagte sei ebenfalls tarifgebunden. Er hat einen Tarifvertrag vom 28.11.2022 benannt, aus dem sich sein Anspruch aufgrund beiderseitiger Tarifbindung (§ 3 TVG) ergeben soll. Ein solcher wurde vom Verband der pfälzischen Metall- und Elektroindustrie nicht abgeschlossen. Soweit der Kläger hinsichtlich des Inhalts des Tarifvertrags auf die Anlage 13, also die Pressemitteilung "Beschäftigte erhalten deutlich mehr Geld ", Bezug genommen hat, handelt es sich um eine Mitteilung über den Pilotabschluss in der baden-württembergischen Metall- und Elektroindustrie. Die Pressemitteilung betrifft folglich ein anderes Tarifgebiet und ist auf das Altersteilzeitverhältnis der Parteien nicht anwendbar. Die Beklagte hat weiter bestritten, dass der Kläger als Personalleiter unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt. Der Kläger hat hierzu lediglich vorgetragen, er sei "nicht außertariflicher Beschäftigter ".
77 Soweit der Kläger auf die Seite 1 der Freiwilligen Betriebsvereinbarung über die Auszahlungszeitpunkte der Inflationsausgleichsprämie I und II Bezug nimmt, regelt diese – soweit aus der vorgelegten Seite ersichtlich – lediglich den Auszahlungstag der Inflationsausgleichsprämie I sowie hinsichtlich des Auszahlungstags Inflationsausgleichsprämie II die Aufnahme von Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien im November 2023. Auch insoweit hat die Beklagte bestritten, dass der Kläger als Personalleiter unter den persönlichen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fällt.
78 Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, hat der Kläger auch nicht die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung dargelegt, dahingehend, dass auch Mitarbeiter in der Freizeitphase der Altersteilzeit Anspruch auf eine (anteilige) Inflationsausgleichsprämie haben.
79 Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus einem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für das Entstehen eines Anspruchs ist, wie die Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen mussten und ob sie auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften. Ob dieser tatsächlich mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat, ist unerheblich (BAG 23.02.2021 – 3 AZR 267/20 – Rn. 39 mwN.). Im Wege der Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers ist zu ermitteln, ob der Arbeitnehmer davon ausgehen muss, die Leistung werde nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur für eine bestimmte Zeit gewährt.
80 Ansprüche aus betrieblicher Übung können nur entstehen, wenn für die Leistung keine andere – kollektiv- oder individualvertragliche – Anspruchsgrundlage besteht. Der Arbeitnehmer kann die Erbringung von Leistungen des Arbeitgebers dann weder dahin verstehen, der Arbeitgeber werde ohne vertragliche Grundlage auch an ihn eine entsprechende Leistung erbringen, noch dahin, er werde auch ihm ein entsprechendes Angebot machen. Deshalb muss der Arbeitnehmer zur Begründung eines derartigen Anspruchs auch darlegen, dass das Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht des Empfängers ausreichende Anhaltspunkte dafür bot, der Arbeitgeber wolle Zahlungen erbringen, ohne hierzu bereits aus anderen Gründen – etwa aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung verpflichtet zu sein (vgl. BAG 29.08.2012 – 10 AZR 571/11 – Rn. 20 mwN.). Erst wenn solche Darlegungen des Arbeitnehmers die Entstehung einer betrieblichen Übung belegen, ist es Sache des Arbeitgebers, dem durch geeigneten Vortrag entgegenzutreten (vgl. BAG 29.08.2012 – 10 AZR 571/11 – Rn. 20). Ein Anspruch kann regelmäßig auch dann nicht auf betriebliche Übung gestützt werden, wenn der Arbeitnehmer davon ausgeht, die vom Arbeitgeber gewährten Leistungen stünden ihm bereits aus einem anderen Rechtsgrund zu (vgl. BAG 20.08.2002 – 9 AZR 261/01 – Rn. 68 mwN., juris).
81 Die einmalige Zahlung der Inflationsausgleichsprämie I an den Kläger vermag eine betriebliche Übung nicht zu begründen. Hinzukommt, dass die Beklagte – nach dem Vortrag des Klägers – aufgrund eines Tarifvertrags und einer Freiwilligen Betriebsvereinbarung zur Zahlung der Inflationsausgleichsprämie an die Beschäftigten im Sinn von § 1 des Manteltarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz (MTV) verpflichtet gewesen sein soll. Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte sich unabhängig von der tariflichen Vorgabe und derjenigen in der Freiwilligen Betriebsvereinbarung über die Auszahlungszeitpunkte der Inflationsausgleichsprämie I und II zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie II verpflichten wollte.
82 Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass an ihn auch bereits eine Zahlung auf die Inflationsausgleichsprämie im Frühjahr 2023 ausgezahlt worden sei, haben sich zudem die Umstände zwischenzeitlich durch den Eintritt des Klägers in die Freizeitphase des Altersteilzeitverhältnisses zum 01.11.2023 verändert.
83 Soweit sich der Kläger zweitinstanzlich auf eine Zusage der Arbeitgeberin ihm gegenüber zur Auszahlung der zweiten Rate im Februar 2024 beruft, hat er nicht substantiiert vorgetragen, wer für die Arbeitgeberin wann unter welchen Umständen mit welchem genauen Inhalt eine solche Zusage getroffen haben soll. Insoweit ist auch nicht erkennbar, wieso eine Veranlassung zu einer solchen Zusage gegenüber dem Kläger bestanden haben soll, wenn ihm insoweit ein tariflicher Anspruch zugestanden haben soll.
II.
84 Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Tantieme iHv. 6.500,00 € brutto nebst Zinsen seit 29.02.2024 sowie auf Zahlung eines monatlichen Arbeitgeberzuschusses zur bAV iHv. 232,95 € nebst Zinsen aus 46,59 € seit 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2024. Für diese Ansprüche haftet die Beklagte als Betriebserwerberin nicht.
85 Das Altersteilzeitverhältnis des Klägers, das sich im Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte in der "Freistellungsphase" einer nach dem Blockmodell gestalteten Altersteilzeitarbeit befand, ist nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte als Betriebserwerberin übergegangen.
86 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (30.10.2008 – 8 AZR 54/07 – Rn. 18 mwN., juris) gehen auch Altersteilzeitverhältnisse in der "Freistellungsphase" einer nach dem Blockmodell gestalteten Altersteilzeitarbeit auf den Betriebserwerber über. Diese werden vom Wortlaut des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst. Sie bestehen als Teilzeitarbeitsverhältnisse in Form eines (nachträglich) befristeten Arbeitsverhältnisses während der Freistellungsphase im Blockmodell weiter. In diesem Zeitraum ruht das Arbeitsverhältnis auch nicht, da wegen der fortbestehenden Vergütungspflicht des Arbeitgebers keine vollständige Freistellung von beiderseitigen Hauptpflichten (Arbeits- und Vergütungspflicht) vorliegt. Dies entspricht Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/23/EG, wonach "die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis" aufgrund des Betriebsübergangs auf den Erwerber übergehen. Nach Art. 2 Abs. 2 RL 2001/23/EG lässt die Richtlinie das einzelstaatliche Recht in Bezug auf die Begriffsbestimmung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses unberührt. Nach dem Gemeinschaftsrecht können also auch Altersteilzeitarbeitsverhältnisse als Arbeitsverhältnisse iSd. § 613a BGB behandelt werden. Nichts anderes ergibt sich aus der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 613a Abs. 1 BGB (BAG 30.10.2008 – 8 AZR 54/07 – Rn. 19 mwN., juris).
87 Da die Beklagte den Betrieb in der Insolvenz erworben hat, haftet sie nicht für solche Ansprüche, die mit dem Abschluss der Arbeitsphase des Klägers am 31.10.2023, also vor Insolvenzeröffnung, vollständig erarbeitet wurden und mit der Insolvenzeröffnung als fällig gelten (§ 41 Abs. 1 InsO). Diese Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden nach § 108 Abs. 3 InsO Insolvenzforderungen, da es sich um solche "für" die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt.
88 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 30.10.2008 – 8 AZR 54/07 – Rn. 21, 26 mwN., juris) ist die Haftung des Erwerbers eines Betriebs in der Insolvenz beschränkt. Der Betriebserwerber in der Insolvenz haftet nur für die ab der Insolvenzeröffnung entstandenen Masseforderungen. § 613a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB, welche die Haftung des alten und neuen Betriebsinhabers bei einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang regeln, sind im Interesse des Bestandsschutzes des Arbeitnehmers auch im insolvenzrechtlichen Verfahren anwendbar. Dies gilt nach der Rechtsprechung jedoch nicht für die Haftung des Betriebserwerbers, soweit sie Ansprüche betriff, die dem insolvenzrechtlichen Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung unterliegen. Deshalb ist aus insolvenzrechtlichen Gründen die Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz auf Masseforderungen beschränkt (vgl. BAG 19.12.2006 – 9 AZR 230/06 – Rn. 23 mwN., juris; 19.10.2004 – 9 AZR 647/03 – Rn. 18 mwN., juris).
89 Die Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseforderungen erfolgt danach, wann die Arbeitsleistung, die den Ansprüchen zugrunde liegt, erbracht wurde (vgl. BAG 19.10.2004 – 9 AZR 647/03 – Rn. 21 mwN., juris). Der Zeitpunkt der Arbeitsleistung bestimmt nämlich, inwieweit Leistungen der Masse zugutekommen (vgl. BAG 19.10.2004 – 9 AZR 647/03 – Rn. 21 mwN., juris). Dagegen kommt es nicht darauf an, wann der Arbeitnehmer die Zahlungen verlangen kann. Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er hat hierdurch Entgelte erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase angespart werden. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (vgl. BAG 19.10.2004 – 9 AZR 647/03 – Rn. 22 mwN., juris). Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Der Anspruch darauf ist damit im insolvenzrechtlichen Sinn "für" diese Zeit geschuldet (vgl. BAG 19.10.2004 – 9 AZR 647/03 – Rn. 22, juris). Die so vorzunehmende Aufteilung nach der Erbringung der Arbeitsleistung vor oder nach der Insolvenzeröffnung betrifft sowohl das entsprechend der Verringerung der Gesamtarbeitsleistung während der Altersteilzeit halbierte Arbeitsentgelt, als auch die Aufstockungsbeträge (vgl. BAG 19.10.2004 – 9 AZR 647/03 – Rn. 34 mwN., juris). Auch diese sind Entgelt iSd. § 611a Abs. 2 BGB. Der Aufstockungsbetrag orientiert sich allerdings der Höhe nach rechnerisch nicht allein an der Arbeitsleistung, sondern darüber hinaus auch an dem Ziel, den Lebensstandard des Arbeitnehmers zu sichern. Insofern handelt es sich nicht um Gegenleistungen für die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung. Das ist von Bedeutung für die konkrete Bemessung der Höhe des Entgelts, ändert jedoch nichts an dessen Rechtscharakter als Arbeitsentgelt (vgl. BAG 19.10.2004 – 9 AZR 647/03 – Rn. 34 mwN., juris).
90 Der Erwerber eines Betriebs aus der Insolvenz haftet damit "jedenfalls" für das Entgelt, das "spiegelbildlich" für die Vorleistung geschuldet wird, welche der Arbeitnehmer während der nach Insolvenzeröffnung noch andauernden Arbeitsphase erbringt (BAG 30.10.2008 – 8 AZR 54/07 – Rn. 24 mwN., juris; vgl. auch 19.10.2004 – 9 AZR 647/03 – Rn. 35 mwN., juris). Dagegen haftet der Betriebserwerber bei Altersteilzeitvereinbarungen im Blockmodell nicht für solche Vergütungsansprüche, die bereits vor der Insolvenzeröffnung "erarbeitet" wurden. "Erarbeitet" wird der Vergütungsanspruch während der Arbeitsphase, aus sozialversicherungstechnischen Gründen wird lediglich seine Fälligkeit hinausgeschoben und er wird während der "Freistellungsphase" monatlich abrufbar gestaltet (vgl. BAG 30.10.2008 – 8 AZR 54/07 – Rn. 26 mwN., juris).
91 Der insolvenzrechtlich bedingten Haftungseinschränkung des § 613a Abs. 1 BGB steht nicht die Richtlinie 2001/23/EG entgegen (BAG 30.10.2008 – 8 AZR 54/07 – Rn. 27 ff., juris).
92 Da der Kläger sich im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits in der "Freizeitphase" der Altersteilzeit befand, hat er nach der Insolvenzeröffnung keine Arbeitsleistung mehr erbracht. Eine Tantiemezahlung könnte daher nur "spiegelbildlich" zu der vor der Insolvenzeröffnung erbrachten Arbeitsleistung sein. Das wird auch in § 5 des Altersteilzeitvertrages deutlich, wonach Ansprüche auf Tantiemen in der Arbeitsphase bestehen, während in der Freistellungsphase kein Anspruch auf Tantiemen besteht.
93 Unerheblich ist insoweit, dass eine im Jahr 2023 und vor Insolvenzeröffnung erarbeitete Tantieme erst im Jahr 2024 fällig wurde. Insolvenzrechtlich ist diese dem Zeitraum zuzuordnen, für den sie als Gegenleistung geschuldet sind – hier dem Jahr 2023. Ein Anspruch auf Tantieme für das Jahr 2023 gilt nach § 108 InsO als im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung fällig.
94 Der Kläger hat darüber hinaus nicht dargelegt, dass er die Voraussetzungen der Tantiemezahlung zu 100 % erfüllt hat. Die Beklagte hat dies bestritten. Der Kläger hat insoweit nicht dargelegt, unter welchen Voraussetzungen an ihn eine Tantieme gezahlt werden sollte und dass die festgelegten Ziele von ihm erreicht worden sind.
95 Auch Arbeitgeberzuschüsse zur Entgeltumwandlung sind Gegenleistung für die in der Arbeitsphase und damit die vor der Insolvenzeröffnung erbrachte Arbeitsleistung. Für diese haftet die beklagte Betriebserwerberin nicht.
96 Der Kläger hat zudem insoweit ebenfalls nicht vorgetragen, dass er die Voraussetzungen für einen Arbeitgeberzuschuss zur monatlichen Entgeltumwandlung erfüllt. Letzteres war insbesondere im Hinblick auf das von der Beklagten vorgelegte Schreiben der M.Rente vom 02.02.2024 veranlasst, dass der dort genannte Versicherungsvertrag gekündigt wird und die Kündigung mit Ablauf der Frist von zwei Monaten nach Erhalt dieses Schreibens wirksam wird, sofern der bestehende Beitragsrückstand bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeglichen wird.
97 Die Berufung des Klägers hatte daher insgesamt keinen Erfolg.
C.
98 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.
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