AG Frankenthal, 2026-01-20, 71 F 15/26

71 F 15/26Tribunal de première instance20 janv. 2026

Texte intégral

AG Frankenthal — 71 F 15/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-20

Aktenzeichen: 71 F 15/26

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1628 BGB, § 1629 BGB, § 17 Abs 3 BMG

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 19.01.2026 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1 I. Die Beteiligten sind die getrennt lebenden, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern u. a. des Kindes N. Der Antragsteller begehrt die Übertragung der Befugnis, gegenüber der Meldebehörde anzugeben, dass das gemeinsame 13-jährige Kind der Beteiligten N. bei ihm wohnt.

2 II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO. Denn die Voraussetzungen der hier einzig in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 1628 BGB sind nicht erfüllt. Dies folgt zwar entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG NJW 2016, 99) mitnichten aufgrund des Umstands, dass es sich bei der Frage der melderechtlichen Anmeldung grundsätzlich nicht um eine Frage von besonderer Bedeutung für das Kind handeln würde. Insofern sei beispielhaft auf die seitens des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ausführlich dargestellten, zahlreichen Implikationen einer solchen Anmeldung (Kindergeld, Schulsprengel, UVG-Leistungen, Betreuungsunterhalt) verwiesen. Die Befugnis zur Abgabe der den tatsächlichen Umständen entsprechenden Erklärungen gegenüber der Meldebehörde, im Ergebnis der Anmeldung des Kindes in seinem Haushalt, kommt dem Vater indes bereits aufgrund des eigenen Vortrags, dass der Sohn seinen Lebensmittelpunkt bei ihm hat, im Rahmen seiner originären sorgerechtlichen Befugnisse zu, ohne dass es einer gesonderten Zuweisung bedürfte. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist er hierzu sogar verpflichtet:

3 1. Nach § 17 Abs. 1 und 2 BMG besteht die melderechtliche Verpflichtung, sich bei Bezug einer Wohnung oder Auszug aus einer Wohnung innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde an- bzw. abzumelden. Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren, wie hier des Kindes N., obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen, § 17 Abs. 3 BMG. Das ist vorliegend der Antragsteller. Die Meldebehörde trifft keine Verpflichtung zu prüfen, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt. Personensorgerechtliche Erwägungen sind bei der Wahrnehmung der Meldepflicht unbeachtlich - vorbehaltlich der Vorgaben nach § 22 BMG (Engelbrecht/Schwabenbauer/Polenz, 1. Aufl. 2022, BMG § 17 Rn. 59).

4 2. Handelt es sich bei derjenigen Person, in oder aus deren Wohnung die Person unter 16 Jahren ein- oder auszieht, wie hier um einen Elternteil, so obliegt diesem die An- oder Abmeldung des Minderjährigen nach Maßgabe von § 17 Abs. 1 und 2 BMG als eigene öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Es findet keine Vertretung des Kindes im Sinne von § 1629 Abs. 1 BGB statt. Folglich ist auch keine gemeinschaftliche Vertretung der Eltern gemäß § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB notwendig. Es handelt sich gerade nicht um eine Rechtshandlung in Ausübung der gesetzlichen Vertretung im Rahmen der elterlichen Sorge nach den §§ 1626 ff. BGB. (Engelbrecht/Schwabenbauer/Polenz, 1. Aufl. 2022, BMG § 17 Rn. 61). Die Teilsorge für den Bereich der Antragstellung bei Ämtern und Behörden ist daher entgegen teils vertretener, nicht näher begründeter Auffassung (Grandel/Stockmann, Stichwort Kommentar Familienrecht, Aufenthaltsbestimmung bei Minderjährigen Rn. 12, 13) gerade nicht betroffen. Das Melderegister bildet nur die tatsächlichen Gegebenheiten ab (vgl. VG Wiesbaden, U.v. 17.8.2015 - 6 K 633/15; BayVGH, U.v. 19.12.2013 - 5 BV 12.721, VG München, Beschl. V. 22.03.2018 – M 13 E 18.1024).

5 3. Die Anmeldung einer Wohnung für ein Kind unter 16 Jahren durch ein sorgeberechtigtes Elternteil, welches von dem anderen Elternteil getrennt lebt, ist ohne Mitwirkung des anderen Elternteils wirksam. Die Meldebehörde kann die Angaben des Einwohners zu Grunde legen, wenn diese in sich schlüssig und glaubhaft sind (BVerwG NJW 1992, 1121 und BVerwG, NJW 2002, 2579; NJW 2016, 99 Rn. 21). Der andere Elternteil kann sich hinsichtlich der Behauptung einer unwirksamen Anmeldung der Wohnung für das Kind nicht darauf stützen, seine Unterschrift sei für den Meldeschein erforderlich (Engelbrecht/Schwabenbauer/Polenz, 1. Aufl. 2022, BMG § 17 Rn. 62). Im Residenzmodell ist die Anmeldung beim überwiegend betreuenden Elternteil somit verwaltungsrechtlicher Reflex bereits getroffener sorge- bzw. umgangsrechtlicher Entscheidungen und daher letztlich deklaratorisch. Das als Anlage A1 beigefügte Formular ist insofern nicht sachdienlich, da es bereits nach dem ausdrücklichen Wortlaut auf eine Verständigung der Personensorgeberechtigten abstellt, die aber nach den vorstehenden Ausführungen für die Frage der melderechtlichen Anmeldung nicht von Relevanz ist. Die Anmeldung ist im Falle des Residenzmodells unzweifelhaft dort und von dem Elternteil vorzunehmen, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.

6 4. Eine Übertragung der Befugnis zur Abgabe der entsprechenden Erklärungen bei der Meldebehörde oder der Anmeldung des Kindes kommt vor diesem Hintergrund ersichtlich nicht in Betracht. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist daher abzulehnen. Soweit zwischen den Eltern darüber hinaus die Frage des Umfangs der tatsächlichen Betreuung streitig sein sollte, ist diese ggf. im Rahmen eines Umgangsverfahrens zu klären.

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