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9 C 10116/25.OVG•Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 2026-03-20, 9 C 10116/25.OVG
9 C 10116/25.OVGTribunal administratif20 mars 2026
Zur wertgleichen Abfindung von Flächen für Windenergieanlagen in der Flurbereinigung (hier: bereits festgelegte Standortfläche)
Entscheidungsdatum: 2026-03-20
Aktenzeichen: 9 C 10116/25.OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2026:0320.9C10116.25.OVG.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1092 BGB, § 1092 Abs 1 BGB, § 1092 Abs 3 BGB, § 28 Abs 1 FlurbG, § 29 Abs 1 FlurbG ... mehr
Rechtskraft: ja
Zur wertgleichen Abfindung von Flächen für Windenergieanlagen in der Flurbereinigung (hier: bereits festgelegte Standortfläche)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Klägerin wendet sich gegen den Flurbereinigungsplan einschließlich seiner Nachträge in der vereinfachten Flurbereinigung A.
2 Sie ist an diesem Flurbereinigungsverfahren mit der Ordnungs-Nr. 122.11 beteiligt. Ursprünglich war die Klägerin Miteigentümerin des Grundstücks Gemarkung A., Flur ..., Flurstück Nr. ... mit einer Größe von 5.777 m² unter der alten Ordnungsnummer 163.10. Im Zuge einer notariellen Erbauseinandersetzung im Jahr 2012 wurde das gemeinschaftliche Eigentum aufgeteilt; die Klägerin brachte sodann einen Anteil zu ½ des ursprünglichen Grundstücks (2.889 m²) als Alleineigentum in das Verfahren ein.
3 Westlich des Altflurstücks der Klägerin befindet sich auf dem ursprünglichen Flurstück Nr. 42 die Windenergieanlage (WEA) FL 10, die von der seinerzeitigen Betreibergesellschaft, der W., errichtet wurde.
4 Mit Flurbereinigungsbeschluss vom 16. März 2009 wurde das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren A. angeordnet. Das Flurbereinigungsverfahren soll der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen der Ackerflächen dienen. Zur Begründung führt der Flurbereinigungsbeschluss insoweit an, die Flurverfassung sei im Flurbereinigungsgebiet mangelhaft; die Ackerfurchen wiesen im Durchschnitt eine Länge von nur etwa 230 m auf. Zudem entspreche das engmaschige Wegenetz nicht mehr den Anforderungen einer rationellen Bewirtschaftung mit modernen landwirtschaftlichen Maschinen. Durch eine Herausnahme von Wegen und die Zusammenlegung von Flurstücken solle namentlich die Schlaglänge vergrößert werden.
5 Das Flurbereinigungsgebiet weist eine Fläche von 540,20 ha auf und gliedert sich in zwei Teilbereiche: Ein kleineres Teilgebiet östlich der Ortslage (B.) und ein größeres Teilgebiet westlich der Ortslage. Im westlichen Bereich des größeren Teilgebiets existierten mehrere Windenergieanlagen, die während des Flurbereinigungsverfahrens im Wege des sog. Repowering durch neue Anlagen ersetzt wurden. In Zusammenarbeit mit den Windenergieanlagenbetreibern praktizierte die Flurbereinigungsbehörde sogenannte Poolgebietslösungen, wonach alle Eigentümer der in dem Poolgebiet gelegenen Flächen eine Pachtzahlung erhalten, sofern sie den entsprechenden Poolvertrag unterschrieben haben. Die Klägerin unterschrieb für ihren im Poolgebiet belegenen Altbesitz keinen Poolvertrag; vielmehr schloss sie eine Einzelvereinbarung mit der seinerzeitigen Betreibergesellschaft der WEA FL 10 mit einer festen Laufzeit von 28 Jahren ab, in der eine jährliche Entschädigungssumme zu ihren Gunsten festgeschrieben wurde.
6 Unter dem 17. Mai 2010 erfolgte die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung, die gegenüber der Klägerin bestandskräftig wurde. Das von der Klägerin eingebrachte Grundstück wurde mit 2.870,20 Werteinheiten (WE) bewertet.
7 Auf dem seinerzeit im Eigentum der Ortsgemeinde A. stehenden und nördlich des Altflurstücks der Klägerin verlaufenden ehemaligen Wegegrundstück (Erdweg) Gemarkung A., Flur 26 Flurstück Nr. 61 wurde am 16. April 2013 ein Kabelleitungsrecht zu Gunsten der W. eingetragen. Aufgrund entsprechender Festsetzung im planfestgestellten Wege- und Gewässerplan wurde dieser Weg aufgehoben und rekultiviert.
8 Mit schriftlichem Planwunsch vom 10. Juni 2013 äußerte sich die Klägerin dahingehend, dass eine Abfindung in alter Lage begehrt werde. Hintergrund sei die beabsichtigte Errichtung einer Windenergieanlage in unmittelbarer Nähe zu ihrem Altflurstück. Am 1. Juli 2013 schloss die Klägerin mit der W. einen „Vertrag zur Übernahme von Abstandsflächen und Einräumung des Rotorrechts im Zusammenhang mit der Errichtung eines Windrads“ bezogen auf die auf dem Grundstück Gemarkung A., Flur 26 Flurstück Nr. 42 zu errichtende Windenergieanlage WEA FL 10 (im Folgenden: Gestattungsvertrag). Unter dem 16. September 2013 erfolgte die vorläufige Besitzeinweisung in die neuen Grundstücke mit Wirkung zum 3. Oktober 2013. Die vorzeitige Ausführungsanordnung erging am 10. Oktober 2022 mit Wirkung zum 15. November 2022.
9 Die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans erfolgte am 1. September 2014. Hierin ist festgelegt, dass der von den Teilnehmern für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen aufzubringende Grund und Boden mit 1,5 % des Wertes der alten Grundstücke zu veranschlagen ist. Unter Berücksichtigung des Landbeitrags nach § 47 Flurbereinigungsgesetz – FlurbG – errechnete der Beklagte für die Klägerin einen Abfindungsanspruch von 2.827,14 Werteinheiten. Der Klägerin wurde das Flurstück Gemarkung A., Flur 28, Flurstück Nr. 206, mit einer Fläche von 2.875 m² als Abfindungsfläche zugeteilt. Insgesamt ist das Abfindungsflurstück mit 2.826,94 WE bewertet, sodass sich eine Minderabfindung von 0,21 WE ergibt. Das neue Flurstück befindet sich ca. 20 m weiter östlich in Bezug auf die Lage des Altbesitzes der Klägerin. Die der Klägerin zugeteilte Ackerfläche zieht über das ehemalige Wegegrundstück der Ortsgemeinde A. und die darin verlegte Kabelleitung hinweg. Durch den Nachtrag V zum Flurbereinigungsplan wurde das Kabelleitungsrecht (unter anderem) auf dem Neuflurstück der Klägerin durch die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Kabelleitung) zugunsten der nunmehrigen Betreiberin der WEA FL 10, der C., begründet.
10 Mit Schreiben vom 8. September 2014 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan und beantragte, die „ursprüngliche Anordnung“ wiederherzustellen „oder alternativ um Abfindung an ursprünglicher Stelle“. Zur Begründung führte sie an, der Flurbereinigungsplan lasse nicht erkennen, ob sie ihre Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zur W. vollumfänglich erfüllen könne. Die vorgenommene Umordnung sei grundlos erfolgt, da alle Betroffenen der Flurbereinigung gleich zu behandeln seien. Sie beanstandete, dass die Anordnung der Flurstücke in dem maßgeblichen Bereich geändert worden sei: Ihr Altflurstück Nr. 43 habe sich ursprünglich westlich des Altflurstücks Nr. 44 befunden, im neuen Bestand befinde es sich (als Flurstück Nr. 206) nunmehr östlich des alten Flurstücks Nr. 44 (bzw. der nunmehrigen Flurstücke Nrn. 207 und 208).
11 Gegen die Nachträge I, II, V und VIII erhob die Klägerin mit Schreiben vom 5. Oktober 2016, 2. Oktober 2017, 2. November 2020 sowie vom 24. Juni 2024 ebenfalls Widerspruch. Ergänzend führte sie insoweit aus, durch die Umordnung sei es ihr verwehrt, der Betreibergesellschaft der Windenergieanlage ein „Fundament(teil)grundstück“ anzudienen. Die Eintragung eines Kabelleitungsrechts auf dem ursprünglichen Wegeflurstück der Ortsgemeinde A. (Flurstück Gemarkung A., Flur 26, Flurstück Nr. 61) sei mit den Zielen der Flurbereinigung unvereinbar. Im Übrigen sei die Berechnung des Ausgleichsanspruchs für die Eintragung eines Kabelleitungsrechts nicht plausibel.
12 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2024 wies die Spruchstelle für Flurbereinigung den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Landabfindung der Klägerin sei nicht zu beanstanden. Die vorgenommene Furchenverlängerung orientiere sich am Zweck der Flurbereinigung. Weder das alte noch das neue Flurstück tangierten ausweislich des vorhandenen Kartenmaterials die Fundamentfläche der Windenergieanlage FL 10. Die potentiellen Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten im Altflurstück bestünden gleichermaßen im Bereich der Abfindungsfläche. Namentlich erleide die Klägerin durch die Flächenverschiebung um etwa 20 m nach Osten keine Nachteile in Bezug auf den von ihr mit der Betreiberin der Windenergieanlage geschlossenen Gestattungsvertrag. Die Eintragung des Kabelleitungsrechts sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Berechnung der Entschädigung in Höhe von 75 Euro orientiere sich an der zwischen dem Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz und dem Energieversorger EWR Netz GmbH geschlossenen Rahmenvereinbarung.
13 Am 24. Januar 2025 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Landabfindung stelle sich nicht als wertgleich dar, weil ihr die Möglichkeit genommen werde, der Betreibergesellschaft der Windenergieanlage ein „Fundament(teil)grundstück“ anzudienen. Dabei sei unbeachtlich, ob ihr Altflurstück die Fundamentfläche der jetzigen Windenergieanlage tangiert hätte. Die Flurbereinigungsbehörde habe verkannt, dass sie gerade keinen Poolvertrag mit dem Betreiber bzw. Projektierer der Windenergieanlagen abgeschlossen habe. Daher beruhe die Abfindungsentscheidung auf einem unzutreffenden Sachverhalt. In jedem Fall hätte die Flurbereinigungsbehörde die Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft zum Umgang mit Windenergieanlagen in der Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz beachten müssen. Danach sei eine Neuordnung grundsätzlich nur aufgrund von Abfindungsvereinbarungen mit allen Teilnehmern möglich. Fehle es – wie in ihrem Fall – hieran, sei eine Zuteilung nur in alter Lage möglich. Dieser Grundsatz sei vorliegend nicht beachtet worden, vielmehr habe die Flurbereinigungsbehörde allein auf Veranlassung des Projektierers der Windenergieanlage und ohne eigenverantwortliche Prüfung die Neuordnung vorgenommen.
14 Zudem sei keine gesetzliche Verpflichtung der Ortsgemeinde A. erkennbar, das ehemalige Wegeflurstück mit einem Kabelleitungsrecht zu belasten. Die Belastung gemeinschaftlicher Flächen mit privaten Rechten sei im Flurbereinigungsverfahren nur möglich, wenn sie öffentlichen Interessen oder den Zielen der Flurbereinigung diene. Davon sei nicht auszugehen. Die Eintragung der Belastung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem bereits festgestanden habe, dass der Erdweg im Rahmen der Flurbereinigung entfallen werde. Auch sei die Berechnung der Entschädigung des streitgegenständlichen Kabelleitungsrechts nicht nachvollziehbar. Zum einen sei das verlegte Kabel nicht mit einem in der Rahmenvereinbarung genannten 20-Kilovolt-Erdkabel vergleichbar. Zum anderen sei das Kabelleitungsrecht nicht auf den aktuellen Standort der Leitung beschränkt, sondern beziehe sich auf das gesamte Grundstück. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Gestattungsnehmerin des Kabelleitungsrechts, die W., im Jahr 2019 aufgelöst worden sei. Die jetzige Betreiberin, die C., könne das Kabelleitungsrecht nicht für sich in Anspruch nehmen, da es keine vertragliche Vereinbarung zur Übertragung des Kabelleitungsrechts mit ihr – der Klägerin – gebe.
15 Die Klägerin beantragt,
16 unter Abänderung des Flurbereinigungsplans zur vereinfachten Flurbereinigung A. vom 01.09.2014 einschließlich seiner Nachträge und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides der Spruchstelle für Flurbereinigung Rheinland-Pfalz vom 21.11.2024, ihr ein wertgleiches Grundstück ohne Belastung mit einem Kabelleitungsrecht, belegen unmittelbar östlich des Flurstücks 209, zuzuteilen.
17 Der Beklagte beantragt,
18 die Klage abzuweisen.
19 Er verweist hierzu im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.
20 Die Beigeladene hat im Verfahren keinen Antrag gestellt.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Flurbereinigungsunterlagen verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
22 Die zulässige Klage ist unbegründet.
23 Die Klägerin wird durch den am 1. September 2014 bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan in Gestalt der Nachträge I, II, V und VIII und des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2024 nicht in ihren Rechten verletzt.
24 Die Klägerin kann sich weder darauf berufen, als vormalige Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung A., Flur 26, Flurstück Nr. 43 nicht wertgleich abgefunden worden zu sein (I.), noch kann sie als Eigentümerin des Abfindungsflurstücks Gemarkung A., Flur 28, Flurstück Nr. 206 verlangen, dass der Flurbereinigungsplan in Gestalt des Nachtrags V aufgehoben wird, soweit hierdurch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Sicherung einer Erdkabelleitung auf ihr Abfindungsflurstück übertragen wurde (II).
25 I. Nach § 44 Abs. 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer für seine eingebrachten Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 44 Abs. 1 Satz 3 FlurbG). Ist wie vorliegend eine vorläufige Besitzeinweisung erfolgt, ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem diese wirksam wird (§ 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG). Insoweit ist im Falle der Klägerin auf die zum 3. Oktober 2013 erfolgte Umsetzung der vorläufigen Besitzeinweisung vom 16. September 2013 abzustellen. Mögliche Änderungen des Wertverhältnisses einer Fläche zu den übrigen Flächen, die bis zu diesem Zeitpunkt eintreten, sind im Hinblick auf die Wertgleichheit zu berücksichtigen. Insoweit ist die Behörde gehalten, entweder die geänderte Fläche neu zu bewerten oder die Änderung jedenfalls in die Ermittlung des Abfindungsanspruchs einzubeziehen (vgl. Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, Flurbereinigungsgesetz, 11. Aufl. 2025, § 27 Rn. 11).
26 Der für jede Abfindung zwingend vorgeschriebene Gestaltungsgrundsatz, den Teilnehmer für seine in die Flurneuordnung eingebrachten Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), ist in Bezug auf die Klägerin rechnerisch erfüllt. Dies ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Einlage und Landabfindung: Danach besitzt der halbe Anteil des von der Klägerin eingebrachten Flurstücks einen Einlagegesamtwert von 2.870,20 WE, dem unter Berücksichtigung des Landbeitrags ein Abfindungsanspruch von 2.827,15 WE gegenübersteht. Mit der Zuteilung des Abfindungsflurstücks Gemarkung A., Flur 28, Flurstück Nr. 206 beträgt die Landabfindung der Klägerin 2.826,94 WE, woraus sich eine geringfügige Minderabfindung von 0,21 WE ergibt.
27 Die Abfindung der Klägerin ist auch im Hinblick auf die weiteren, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmenden Faktoren nach Maßgabe von § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG rechtsfehlerfrei erfolgt. Insbesondere wurden alle Umstände, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben, angemessen berücksichtigt (§ 44 Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG).
28 Maßstab für die Bewertung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke ist nach § 28 Abs. 1 FlurbG der Nutzungswert für eine gemeinübliche ordnungsgemäße Bewirtschaftung. Davon abweichend kommt eine Bewertung nach dem Verkehrswert gemäß § 29 Abs. 1 FlurbG in Betracht für Bauflächen und Bauland sowie für bauliche Anlagen. Diese Regelung ist aber nur dann anzuwenden, wenn eine greifbare Aussicht auf die Zulassung einer Bebauung besteht und der Bebauung des Grundstücks damit keine gesetzlichen Hindernisse mehr im Wege stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 1968 – IV B 174.67 –, Buchholz 424.01, § 44 FlurbG Rn. 13, OVG RP, Urteil vom 5. November 2025 – 9 C 11128/23.OVG –, juris Rn. 27).
29 Bis zum Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung am 3. Oktober 2013 hat sich im Falle der Klägerin zwar insoweit eine Wertänderung ergeben, als auf dem Altflurstück ausweislich des Gestattungsvertrages vom 1. Juli 2013 (teilweise) Abstandsflächen (Rotorüberstreichungs- und Abstandsflächen) für die Windenergieanlage FL 10 liegen. Mit dem neuen Bestand ist die Klägerin indes wertgleich abgefunden, weil sich auch auf dem Flurstück Nr. 206 Abstandsflächen für diese Windenergieanlage befinden (1.). Demgegenüber folgt entgegen der Auffassung der Klägerin eine darüberhinausgehende Wertänderung des Altbestandes nicht aus dem Umstand, dass dessen Eignung als Standortfläche für die Windenergieanlage WEA FL 10 zu berücksichtigen wäre (2.).
30 1. Das von der Klägerin eingebrachte Altgrundstück ist auch in Ansehung des Vertrages vom 1. Juli 2013 zur Übernahme von Abstandsflächen und Einräumung des Rotorrechts im Zusammenhang mit der Errichtung eines Windrads gemäß § 28 Abs. 1 FlurbG als landwirtschaftliches Grundstück zu bewerten.
31 Allerdings ist bei der Gestaltung der Abfindung zu berücksichtigen, dass neben dem sich aus § 28 FlurbG ergebenden landwirtschaftlichen Nutzungswert des Altbestandes vorliegend noch weitere wertbildende Faktoren im Sinne von § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG zu beachten sind. Dies betrifft namentlich Umstände im Sinne von § 44 Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG und damit auch Erträge, die aus der Nutzung der Grundstücke für die Windenergieerzeugung gezogen werden (können). Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Gestattungsvertrages vom 1. Juli 2013 (Bl. 363 ff. GA) betragen die jährlichen Nutzungsentgeltzahlungen des Betreibers der Windenergieanlage FL 10 für die Übernahme der Abstandsflächen auf dem Altflurstück (Gemarkung A., Flur 26, Flurstück Nr. 43) im 1. bis 10. Betriebsjahr 10.000 Euro/Jahr, ab dem 11. Betriebsjahr 12.000 Euro/Jahr (§ 2 Abs. 1 des Gestattungsvertrages vom 1. Juli 2013). Die Zuteilung des Grundstücks Gemarkung A., Flur 28, Flurstück Nr. 206 hat indes keinen Einfluss auf die Zahlung des Nutzungsentgelts an die Klägerin. Auf Nachfrage der unteren Flurbereinigungsbehörde hat die J. mit E-Mail vom 16. April 2021 mitgeteilt, dass der Gestattungsvertrag auch nach Neuzuteilung des Flurstücks Nr. 206 an die Klägerin in Gänze seine Gültigkeit behalte und weiterhin erfüllt werde. Auch die Vertreter der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung am 20. März 2026 bestätigt, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einer Änderung bei der Zahlung des Nutzungsentgelts gekommen ist. Es ist daher nichts dafür ersichtlich, dass es durch die Ausweisung des Neubesitzes ca. 20 m weiter östlich in Bezug auf den Altbesitz zu einer Verringerung des Nutzungsentgelts gekommen wäre oder die Klägerin ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könnte.
32 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Altbesitz im maßgeblichen Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung (3. Oktober 2013) nicht um Bauland im Sinne des § 29 FlurbG. Standortfläche für die Windenergieanlage FL 10 ist nach dem als Anlage 1 zum Gestattungsvertrag vom 1. Juli 2013 beigefügten Lageplan allein das Altflurstück Gemarkung A., Flur 26, Flurstück Nr. 42. Für die Behauptung der Klägerin, dass es sich bei ihrem Altbestand (Flurstück Nr. 43 zu ½) um ein „Fundament(teil)grundstück“ handele, ist nichts ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem vorgenannten Lageplan wie auch aus den Anlagen zu der Baulast bzw. der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Bl. 380, 383 GA), dass sowohl das Fundament, die Baugrube wie auch der Kranaufstellplatz für die Windenergieanlage FL 10 allein auf dem Altflurstück Nr. 42 liegen. Hieran ändert entgegen der Auffassung der Klägerin auch der Umstand nichts, dass in der Banküberweisung der seinerzeitigen Betreibergesellschaft an die Klägerin vom 30. Dezember 2013 als Verwendungszweck „Anteilig Pacht Fundament“ (vgl. Bl. 386 GA) angegeben wurde. Maßgeblich für die Auslegung des Gestattungsvertrages sind regelmäßig die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. nur Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 157 Rn. 50 m.w.N.). Zu diesem Zeitpunkt sind die Beteiligten ausweislich der Präambel des Gestattungsvertrages davon ausgegangen, dass die Windenergieanlage FL 10 „auf dem Grundstück/den Grundstücken in der Gemarkung A., Flur 26, Flurstück 42 (nachfolgend: Projektgrundstück)“ errichtet werden sollte (vgl. Bl. 364 GA). Da sich an diesem Sachverhalt im Nachgang zum Vertragsschluss vom 1. Juli 2013 nichts geändert hat, handelt es sich bei dem in der Überweisung angegebenen Verwendungszweck – ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt – offensichtlich um ein Schreibversehen.
33 Hinsichtlich der Wertgleichheit im Übrigen hat die Klägerin keine Bedenken vorgebracht; gegen die nachvollziehbare Berechnung des Beklagten ist auch aus Sicht des Senats nichts zu erinnern.
34 Was schließlich die Ermessensentscheidung nach § 44 Abs. 2 Halbsatz 1 FlurbG anbelangt, erweist sich der Flurbereinigungsplan nicht als rechtsfehlerhaft. Insoweit kann sich die Klägerin nicht auf ihren Planwunsch stützen, mit der von ihr eingebrachten Fläche in unveränderter Lage abgefunden zu werden. Der Teilnehmer einer Flurbereinigung hat keinen gesetzlichen Anspruch – einen solchen gesetzlichen Anspruch begründen entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht die Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Landentwicklung zum Umgang mit Windenergieanlagen in der Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz – auf Zuteilung seiner Flächen oder sonst auf eine seinen Wünschen in jeder Hinsicht Rechnung tragende Gestaltung der Abfindung. Diesem Aspekt kommt ohne nach außen erkennbare Verknüpfung mit konkretisierten und verfestigten betrieblichen Entwicklungstendenzen auch kein abwägungsbeachtliches Gewicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 – 10 C 4.05 –, BVerwGE 126, 303 und juris Rn. 36; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 21. März 2023 – OVG 70 A 15.15 –, juris Rn. 30; Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, Flurbereinigungsgesetz, 11. Aufl. 2025, § 44 Rn. 40).
35 Nach alledem ist nicht erkennbar, dass sich die Abfindung der Klägerin als rechtswidrig erweist und der Flurbereinigungsplan insoweit aufzuheben ist.
36 II. Die Klägerin kann schließlich auch nicht geltend machen, dass die nach § 68 Abs. 1 FlurbG erfolgte Übertragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf ihre Abfindungsfläche durch den Nachtrag V zum Flurbereinigungsplan rechtswidrig und der Flurbereinigungsplan insoweit aufzuheben ist.
37 Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG tritt die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen hingegen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über, wobei der einrückende Teilnehmer, dessen Abfindung mit einer Dienstbarkeit belastet wird, zu entschädigen ist (Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, Flurbereinigungsgesetz, 11. Aufl. 2025, § 68 Rn. 20).
38 Nach dem in dieser Regelung zum Ausdruck kommenden Surrogationsprinzip wechselt mit dem Ersatz des alten Grundstücks nicht das Eigentum, sondern nur das Eigentumsobjekt. Die Landabfindung tritt in dieselben Rechtsverhältnisse ein, die an dem alten Grundstück bestanden (vgl. Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, Flurbereinigungsgesetz, 11. Aufl. 2025, § 68 Rn. 2). Weiterhin gilt diese Surrogation für die Rechte Dritter mit Ausnahme der Rechte, die nach § 49 FlurbG aufgehoben werden, und örtlich gebundener Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen (Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, Flurbereinigungsgesetz, 11. Aufl. 2025, § 68 Rn. 15). Die Einschränkung des § 68 Abs. 1 Satz 2 FlurbG gilt wegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG – nicht nur bei öffentlich-rechtlichen, sondern entsprechend auch bei örtlich gebundenen privatrechtlichen Belastungen. Wird eine solche Belastung nicht entbehrlich, muss der Flurbereinigungsplan sie auf das ursprünglich belastete Grundstück übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 15.94 –, BVerwGE 98, 230 und juris Rn. 30; OVG RP, Urteil vom 5. November 2025 – 9 C 11128/23.OVG –, juris Rn. 45; Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, Flurbereinigungsgesetz, 11. Aufl. 2025, § 68 Rn. 20). So liegt der Fall hier. Vorliegend ist § 68 Abs. 1 Satz 2 FlurbG einschlägig mit der Folge, dass die am Altflurstück bestehende beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Absicherung eines Kabelleitungsrechts als örtlich gebundene privatrechtliche Belastung auf das in dessen örtlicher Lage ausgewiesene neue Grundstück – hier das Flurstück Gemarkung A., Flur 28, Flurstück Nr. 206 – übergeht. Der Flurbereinigungsplan hat dies berücksichtigt; der Nachtrag V vom 8. September 2020 gibt Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit zutreffend wieder.
39 1. Ohne Erfolg macht die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend, es fehle an einer Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Gemeinde A. verpflichtet gewesen sei, im Jahr 2013 die Eintragung eines Kabelleitungsrechts zugunsten der seinerzeitigen Betreibergesellschaft der Windenergieanlage FL 10 zu gestatten. Denn die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 Satz 2 FlurbG stellt abgesehen von dem Bestehen einer örtlich gebundenen (öffentlichen oder privatrechtlichen) Belastung und ihrer Unentbehrlichkeit schon tatbestandlich keine weiteren Voraussetzungen für die Übertragung auf das neue Grundstück in alter Lage auf.
40 2. Auch der weitere Einwand der Klägerin, wonach sie das Kabelleitungsrecht nach Auflösung der früheren Betreibergesellschaft der Windenergieanlage, der W., im März 2019 nicht mehr gegen sich gelten lassen müsse, verfängt nicht. Der Übertragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf die Abfindungsfläche steht die fehlende rechtsgeschäftliche Gestattung seitens der Klägerin (vgl. § 1092 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –) nicht entgegen, weil die beschränkte persönliche Dienstbarkeit dazu berechtigt, das Grundstück für eine Anlage zur Fortleitung von Elektrizität im Sinne des § 1092 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB zu nutzen. Wegen des Privilegierungstatbestandes des § 1092 Abs. 3 BGB, auf den das Gericht die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 20. März 2026 hingewiesen hat, ist die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ohne Beteiligung der Klägerin auf die nunmehrige Betreibergesellschaft, die C., übertragbar.
41 3. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Höhe der Entschädigung beanstandet, verhilft dies ihrer Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Grundlage der Wertermittlung landwirtschaftlicher Flächen ist wie erwähnt gemäß § 28 FlurbG der Nutzwert, der durch im Boden liegende Leitungen in der Regel nicht oder allenfalls geringfügig beeinträchtigt wird (vgl. auch Decker, RdL 2011, 32 [34]).
42 a) Die Flurbereinigungsbehörde hat sich bei der Bemessung der Abfindung an der Rahmenvereinbarung zwischen dem Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e.V. und der E. als regionaler Netzbetreiberin orientiert und der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 75 Euro zugesprochen. Dass es sich hierbei um die in der Vereinbarung vorgesehene Mindestentschädigung handelt, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Es ist flurbereinigungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Bestimmung einer Wertminderung, die sich aus der Inanspruchnahme eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks für Stromleitungen ergeben kann, auf die Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung und damit auf betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte abgestellt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1991 – 5 B 27.91 –, juris Rn. 7, zur Überspannung mit einer Stromleitung; Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, Flurbereinigungsgesetz, 11. Aufl. 2025, § 28 Rn. 16). Besondere Beeinträchtigungen bei der (landwirtschaftlichen) Nutzung des Grundstücks durch das Erdkabel hat aber weder die Klägerin geltend gemacht, noch sind diese sonst ersichtlich. Dass die Klägerin nicht Mitglied im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e.V. ist, hat für die Bemessung der Entschädigung keine Bedeutung.
43 b) Der weitere Vortrag der Klägerin, wonach das verlegte Erdkabel mit einem 20-Kilovolt-Erdkabel nicht vergleichbar sei, bleibt gänzlich unsubstantiiert, zumal die interne Verkabelung von Windparks regelmäßig auf der Mittelspannungsebene erfolgt (vgl. etwa WD 8 - 3000 - 033/21, Wiss. Dienst des Bundestages, S. 5).
44 c) Was schließlich den Vortrag anbelangt, es sei unberücksichtigt geblieben, dass sich das Kabelleitungsrecht nicht auf den Standort des aktuell verlegten Erdkabels beschränke, sondern das gesamte Grundstück betreffe, ist diesem bereits entgegenzuhalten, dass im Nachtrag V das Kabelleitungsrecht ausdrücklich in Bezug zur der konkreten Windenergieanlage („WEA 10“, vgl. Bl. 61 GA) gesetzt worden ist, woraus sich eine räumliche Beschränkung ergibt. Ein Kabelleitungsrecht zu anderen Zwecken oder für andere Windenergieanlagen wurde im Nachtrag V nicht durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zulasten des Neubestandes der Klägerin gesichert.
45 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO und 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 138 Abs. 1, 147 Abs. 1 FlurbG. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entsprach nicht der Billigkeit, da sie sich nicht durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat.
46 Die Höhe der Gebühren errechnet sich nach § 3 GKG.
47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
48 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
49 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
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