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3 L 1307/25.NW•VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, 2025-12-02, 3 L 1307/25.NW
3 L 1307/25.NWTribunal administratif / 3e chambre2 déc. 2025
1. Stellt das Gericht schon nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage fest, dass die Antragsgegnerin in der Hauptsache unterliegen wird, kann grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug des betreffenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehen. (Rn.8) 2. Eine zwingende Erforderlichkeit ist bereits dann gegeben, wenn die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs konkret gefährdet ist, d.h. wenn der Eintritt eines schädigenden Ereignisses, hauptsächlich von Verkehrsunfällen, hinreichend wahrscheinlich ist. (Rn.18) 3. Ein Anlieger muss innerörtliche Regelungen des Verkehrs auf der Straße vor seinem Grundstück jedenfalls hinnehmen, solange die Straße als Mittel zur Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz (Zufahrt, Zugang, Kontakt nach außen) in ausreichendem Maße erhalten bleibt. (Rn.26)
Entscheidungsdatum: 2025-12-02
Aktenzeichen: 3 L 1307/25.NW
ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2025:1202.3L1307.25.NW.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 14 GG, § 52 GKG, § 53 GKG, § 53 Abs 2 Nr 2 GKG, § 63 GKG ... mehr
Rechtskraft: ja
Stellt das Gericht schon nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage fest, dass die Antragsgegnerin in der Hauptsache unterliegen wird, kann grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug des betreffenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehen. (Rn.8)
Eine zwingende Erforderlichkeit ist bereits dann gegeben, wenn die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs konkret gefährdet ist, d.h. wenn der Eintritt eines schädigenden Ereignisses, hauptsächlich von Verkehrsunfällen, hinreichend wahrscheinlich ist. (Rn.18)
Ein Anlieger muss innerörtliche Regelungen des Verkehrs auf der Straße vor seinem Grundstück jedenfalls hinnehmen, solange die Straße als Mittel zur Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz (Zufahrt, Zugang, Kontakt nach außen) in ausreichendem Maße erhalten bleibt. (Rn.26)
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
1 Der wörtliche Antrag der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin, „die sofortige Aussetzung der Vollziehung der geänderten Parkregelung in der …. in G…“ anzuordnen, ist bei verständiger Würdigung (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass sie sich gegen das durch Verkehrszeichen in Teilen dieser Straße angeordnete eingeschränkte Halteverbot wendet. Der so verstandene Antrag der Antragstellerin ist zulässig (dazu A.), aber nicht begründet (dazu B.) und hat daher keinen Erfolg.
2 A. Der Antrag ist zulässig.
3 I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. Satz 1 Var. 1 VwGO ist statthaft. Verkehrsrechtliche Anordnungen, die durch Aufstellung von Verkehrszeichen umgesetzt werden, stellen Dauerverwaltungsakte dar, die mit ihrer Umsetzung wirksam werden und die in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind. Der Widerspruch der Antragstellerin vom 23. Oktober 2025 hat somit keine aufschiebende Wirkung (vgl. dazu: BayVGH, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 11 CS 18.964 - juris Rn. 9).
4 II. Es besteht auch eine Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO.
5 Eine solche folgt zwar nicht aus dem von der Antragstellerin geltend gemachten Anliegerrecht. In § 34 LStrG ist lediglich der Gemeingebrauch geregelt. § 39 LStrG, der sich explizit mit den Straßenanliegern beschäftigt, legt in erster Line fest, welche Rechte der Anlieger nicht hat, regelt zugleich aber auch, welche Ansprüche ein Anlieger bei Änderungen geltend machen kann. Daher lässt sich die Regelung als Beleg dafür anführen, dass eine Rechtsstellung des Anliegers als Form eines gesteigerten Gemeingebrauches existiert, an die die dort normierten Einschränkungen und Entschädigungsansprüche anknüpfen (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. März 2006 - 8 B 05.1356 - juris Rn. 28). Das Interesse, umfangreiche und günstige Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe eines Grundstücks erhalten zu wollen, ist nachvollziehbar, aber rechtlich nicht geschützt. Das Recht auf Anliegergebrauch (Art.14 Abs. 1 GG) gibt keinen Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar beim eigenen Grundstück oder in dessen angemessener Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben. Der eigentumsrechtlich geschützte Anliegergebrauch sichert namentlich nur die ausreichende Verbindung des Anliegergrundstücks zu dem davorliegenden Straßenteil und die Anbindung dieses Straßenteils an das allgemeine Verkehrsnetz. Geschützt ist danach nur unmittelbar die Zugänglichkeit des Grundstücks selbst. Dies setzt regelmäßig auch voraus, dass das Grundstück mit einem Kraftfahrzeug erreichbar ist, nicht jedoch das Bestehen eines besonders leichten oder bequemen Zugangs. Das Parken im öffentlichen Straßenraum in der Nähe eines Grundstücks ist vom Anliegergebrauch daher nicht geschützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 - 4 C 58.80 - juris Rn. ; VG Aachen, Urteil vom 23. Mai 2023 - 10 K 1742/21 - juris Rn. 74).
6 Beteiligter des Rechtsstreits ist jedoch nicht das …. e.K. als Firma, vertreten durch Frau …. als Inhaberin des T…, die den Antrag unter der Firma gestellt hat (vgl. § 17 Abs. 2 ), sondern Frau… als Inhaberin der Firma, mithin der Kaufmann selbst (vgl. Bömeke, in: BeckOK HGB, 48. Edition, Stand: 01.10.2025, HGB § 17 Rn. 47). Als natürliche Person ist die Antragstellerin - insoweit unterstellt die Kammer zugunsten der Antragstellerin, dass diese ebenfalls mit dem Auto zum Gelände fährt und dort parkt - ebenfalls von dem eingeschränkten Halteverbot betroffen. Zur Bejahung der Antragsbefugnis reicht es aus, dass ein Verkehrsteilnehmer Adressat eines belastenden Verwaltungsakts in Form eines behördlich angeordneten Ge- oder Verbots geworden ist; das Erfordernis nachhaltiger bzw. regelmäßiger Betroffenheit lässt sich § 42 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. März 2022 - 5 MB 4/22 - juris Rn. 16, unter Bezug auf: BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 15.03 - juris Rn. 13). Daher kann eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
7 B. Der Antrag ist nicht begründet.
8 Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, bedarf es einer Abwägung der Interessen der Beteiligten. Maßgeblich ist, ob das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Durch die Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO wird nach dem Willen des Gesetzgebers eine Entscheidung darüber getroffen, dass im Regelfall der betroffene Bürger das Vollzugsrisiko zu tragen hat. Die gesetzlich angeordnete Risikoübertragung auf die betroffene Antragstellerin wirkt jedenfalls in den Fällen, in denen der Rechtsbehelf des Betroffenen offensichtlich keinen Erfolg hat, aber auch, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist. Nach der Wertung des Gesetzgebers genießt das Vollzugsinteresse in diesen Fällen generellen Vorrang. Stellt das Gericht hingegen schon nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage fest, dass die Antragsgegnerin in der Hauptsache unterliegen wird, kann grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug des betreffenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren offensichtlich ist.
9 Nach diesem Maßstab hat der Antrag keinen Erfolg, denn unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache erweisen sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die durch Verkehrszeichen getroffenen Regelungen als rechtmäßig. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2017 - 3 B 50.16 - juris Rn. ).
10 I. Die Ermächtigungsgrundlage für das angeordnete eingeschränkte Halteverbot findet sich in § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 i.V.m. Zeichen 286 der Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1 StVO).
11 II. Die Anordnung des eingeschränkten Halteverbotes ist formell rechtmäßig.
12 Die Stadt …. ist nicht Teil der Verbandsgemeinde… , weshalb die Stadt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts - ZuVO Straßenverkehrsrecht - für das Anbringen der streitgegenständlichen Verkehrszeichen zuständig ist.
13 Soweit die Antragstellerin vorträgt, nicht vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung angehört worden zu sein, ist dieser Fehler zumindest geheilt, § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG, da die Antragstellerin im Widerspruchsverfahren angehört wurde und sich die Antragsgegnerin im Abhilfeverfahren mit den vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt hat.
14 III. Die Anordnung des eingeschränkten Halteverbotes ist materiell rechtmäßig.
15 1. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Aus § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO folgt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Da es vorliegend um die Beschränkung des ruhenden Verkehrs, also das Halten und Parken, geht, kommen die erhöhten Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht zum Tragen.
16 2. Die notwendige straßenverkehrsrechtliche Anordnung liegt vor (vgl. Bescheid vom 25. 2025 nebst Beschilderungsplan, Bl. 15 ff. d. BA.). Diese ist auch hinreichend bestimmt. Insbesondere lassen sich dem Beschilderungsplan exakt der Regelungsinhalt und die Position der Verkehrszeichen entnehmen.
17 3. Die Anordnung des beschränkten Halteverbotes ist auch zwingend erforderlich.
18 Eine zwingende Erforderlichkeit im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO ist bereits dann gegeben, wenn die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO konkret gefährdet ist, d.h. wenn der Eintritt eines schädigenden Ereignisses, hauptsächlich von Verkehrsunfällen, hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. April 2021 - 11 ZB 21.388 - juris Rn. 11). Zur Annahme einer derartigen Gefahrenlage bedarf es nicht des Nachweises, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Es genügt vielmehr die Feststellung, die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder auf einer bestimmten Strecke einer Straße lege die Befürchtung nahe, es könnten - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände - irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 1995 - 11 B 23.95 - juris Rn. 5).
19 Bei der …. handelt es sich um eine Straße in einem Industrie- und Gewerbegebiet. Durch diese Straße werden die angrenzenden Grundstücke erschlossen, insbesondere - neben dem Grundstück der Antragstellerin - die Werkszufahrt der Firma …. , das Containerlager der Firma ….. und ein Lagerplatz der Firma … . Nach unbestrittenem Vorbringen der Antragsgegnerin ist die Straße 5,80m breit und hat an beiden Seiten einen Gehweg von 1,10m. Aus der von der Antragsgegnerin durchgeführten Verkehrszählung ergibt sich - auch das wird von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt -, dass die Straße zu 40 % bis 50 % durch Lastkraftwagen genutzt wird.
20 Die Straße wird durch am Fahrbahnrand parkende Personenkraftwagen stark beansprucht. Dies zeigen die zur Behördenakte genommen Lichtbilder sowohl von dem Ortstermin am 12. September 2025 (Bl. 4 ff. d. BA.) als auch zu dem Vermerk am 19. Juni 2018 (Bl. 37 d. BA.) sowie die von der Firma… mit E-Mail vom 5. November 2025 übermittelten Aufnahmen (Bl. 47 ff. d. BA.). Bestätigt wird diese Tatsache zudem dadurch, dass der Antrag der Antragstellerin darauf gerichtet ist, das uneingeschränkte Parken wieder zu ermöglichen.
21 Dieses Parken in der … behindert den ordnungsgemäßen Verkehr von Lastkraftwagen. Aufgrund der Breite der Straße können zwei Lastkraftwagen im Begegnungsverkehr bei geparkten Fahrzeugen am Straßenrand die Straße einander nicht passieren. Schon im Jahr 2018 gab es Beschwerden der dort ansässigen Gewerbebetriebe. Vor allem in einem Industrie- und Gewerbegebiet gehört der Verkehr von Lastkraftwagen zum Üblichen und ist für eine ordnungsgemäße Nutzung der dort befindlichen Grundstücke unerlässlich. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der … (entgegen der Darstellung auf Google Maps ) um eine Sackgasse handelt, kann der entsprechende Verkehr auch nicht auf andere Routen ausweichen. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs muss daran gemessen werden, dass der typische Verkehr dort auch erfolgen kann. Bei einem Begegnungsverkehr von zwei Lastkraftwagen, aber unter Umständen auch bei der Begegnung eines Lastkraftwagens und eines Personenkraftwagens droht die konkrete Gefahr, dass ein Fahrzeug zurücksetzen muss. Dies behindert nicht nur den Verkehrsfluss als solchen und stört damit den reibungslosen Zu- und Abverkehr zu den oben genannten Firmen. Vor allem beim Rückwärtsfahren, insbesondere von Lastkraftwagen, besteht eine erhöhte Gefahr, dass Fußgänger oder Radfahrer übersehen werden und dadurch Schaden nehmen. Aber auch für den motorisierten Verkehr und die Fahrer erhöht sich das Unfallrisiko. Wie die bei der Akte befindlichen Lichtbilder zeigen, ist die Straße regelmäßig auf ihrer gesamten Länge einseitig beparkt. Begegnungsverkehr führt in diesen Fällen dazu, dass über längere Strecken oder sogar bis in die quer verlaufende Industriestraße zurückgesetzt werden muss, was ein erheblich gesteigertes Unfallrisiko für den dort querenden oder aus der gegenüberliegenden Dieselstraße einmündenden Verkehr mit sich bringt. Nicht zuletzt droht auch ruhender Verkehr bei Rangierfahrten beschädigt zu werden. So hat auch die zuständige Polizeidienststelle bestätigt, dass sich die in den letzten Jahren in der Straße stattgefundenen Unfälle alle im Zusammenhang mit geparkten Fahrzeugen ereigneten. Gerade im Hinblick hierauf ist auch in Zukunft bei fortbestehender Lage mit weiteren Konflikten und Gefahren zu rechnen.
22 Diese Gefahr kann auch nicht dadurch gebannt werden, dass eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h eingeführt wird. Dadurch wird der zur Verfügung stehende Straßenraum nicht größer und bei einer Begegnung von Lastkraftwagen bestünde weiterhin die Problematik, dass ein Fahrzeug mit den sich hieraus ergebenden Gefahren zurücksetzen muss. Die Parksituation begründet eine erhebliche Gefährdung für den fließenden als auch den ruhenden Verkehr.
23 4. Zur Rechtmäßigkeit der auf § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gestützten Verkehrsbeschränkung genügt es, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, dass also bei Unterlassung der Maßnahme die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährdet werden. Auch dann steht jedoch die Überlegung, wie der Verkehr geregelt werden soll, im pflichtgemäßen Ermessen der Verkehrsbehörde, wobei es der Behörde zukommt, zwischen mehreren gleich wirksamen Anordnungen zu wählen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1980 - 7 CB 119.80 - juris Rn. 4).
24 Die zuständige Behörde, hier die Stadt … , hat vorliegend das ihr dabei zustehende Ermessen nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 40 VwVfG in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat die widerstreitenden Interessen - das Allgemeininteresse an der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und das Interesse der Antragstellerin an der Benutzung des Straßenraums als kostenfreier und naheliegender Parkplatz für ihre Kunden - gegeneinander in nicht zu beanstandender Weise abgewogen.
25 Hierbei hat sie im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Ermessenserwägungen im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin angepasst. Dies ist rechtlich zulässig. Bis zur Abhilfeentscheidung (§ 72 VwGO) ist die Ausgangsbehörde - mithin die Antragsgegnerin - zuständig, die Ermessensentscheidung anzupassen, mit Abgabe an die Widerspruchsbehörde ist diese zumindest auch dafür zuständig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 22.81 - juris, Rn. 18).
26 Der Anlieger muss innerörtliche Regelungen des Verkehrs auf der Straße vor seinem Grundstück, die unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 StVO getroffen werden, jedenfalls hinnehmen, solange die Straße als Mittel zur Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz (Zufahrt, Zugang, Kontakt nach außen) in ausreichendem Maße erhalten bleibt. Insoweit steht der Anlieger jedem anderen Benutzer der Straße rechtlich gleich. Die der Straßenverkehrsbehörde in § 45 Abs. Satz 1 StVO erteilte Ermächtigung, verkehrsregelnde Anordnungen zu treffen, ist auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen einzelner gerichtet; der Anlieger hat kein Recht darauf, dass die Verkehrsbehörde wegen seiner besonderen privaten Straßenbenutzungsbedürfnisse, die über den „Kontakt des Grundstücks nach außen“ hinausgehen, von Maßnahmen absieht, die dem Schutz der Verkehrssicherheit dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1980 - 7 CB 119.80 -, juris Rn. 3, 4). Ein Zugang des Grundstücks der Antragstellerin in den öffentlichen Straßenraum ist gegeben und auch die darauf befindlichen Parkplätze können genutzt werden. Wie bereits oben ausgeführt, besteht kein Recht, im öffentlichen Bereich vor dem eigenen Grundstück parken zu können oder die vorhandenen Flächen als Kundenparkplätze nutzen zu können.
27 Darüber hinaus sind auf dem Grundstück des Therapiezentrums Parkplätze vorhanden und es ist den Kunden des Therapiezentrums auch zuzumuten, dass sie diese Parkplätze nutzen. Sollten in der Mobilität eingeschränkte Personen direkt am Eingang parken müssen, obliegt es der Antragstellerin, die direkt vor dem Gebäude befindlichen Parkplätze für solche Patienten zu reservieren. Im Übrigen können Personen, die nur gebracht werden, aber nicht selbst mit dem Auto anreisen, weiterhin vor dem Gebäude das Auto verlassen, da gerade kein absolutes, sondern lediglich ein eingeschränktes Halteverbot eingerichtet wurde.
28 Im Übrigen ist es Sache der Gewerbetreibenden, ausreichende Kundenparkplätze vorzuhalten, wenn ihre Kunden das fordern. Auch hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass in anderen Abschnitten der Straße noch geparkt werden kann, sodass auch dort weiterhin Kunden der Antragstellerin die Möglichkeit haben, ihr Auto abzustellen.
29 Es wurden auch keine ermessenserheblichen Gesichtspunkte durch die Antragsgegnerin unberücksichtigt gelassen. Dem eingeschränkten Halteverbot kann nicht entgegengehalten werden, dass - wie die Antragstellerin behauptet, ohne dies zu belegen - die Fahrzeuge nunmehr schneller fahren würden und daher eher eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h anzuordnen sei. Wie bereits ausgeführt, kann die beschränkte Platzsituation durch eine Geschwindigkeitsbegrenzung nicht geändert werden. Es handelt sich daher nicht um ein milderes, gleich geeignetes Mittel. Darüber hinaus lässt sich verkehrsbehinderndes Parken nicht damit rechtfertigen, dass es zu einer Geschwindigkeitsreduzierung beiträgt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. April 2021 - 5 LA 1/20 - juris Rn. 7).
30 Gegen den Verkehr von Lastkraftwagen kann auch nicht eingewendet werden, dass dieser Staub aufwirbelt und damit das Lüften unmöglich macht. Mit diesem Vortrag scheint die Antragstellerin darauf abzuzielen, die Konfliktlage dadurch zu entschärfen, dass ein generelles Durchfahrverbot für Lastkraftwagen in der … angeordnet wird. Entsprechender Verkehr ist in einem Industriegebiet jedoch hinzunehmen. Die Antragstellerin nutzt das Gebäude ebenfalls zu gewerblichen Zwecken und hat gewisse Einschränkungen durch andere Gewerbebetriebe hinzunehmen. Im Gegenteil wäre es ein erkennbarer Ermessensfehler, wenn eine Verkehrsanordnung dergestalt getroffen würde, die dazu führt, dass alle Betriebe im Umfeld Einschränkungen bei der An- und Ablieferung hinnehmen müssten, nur damit ein ansässiger Gewerbebetrieb - derjenige der Antragstellerin - weiterhin den öffentlichen Straßenraum optimal zu ihren Zwecken nutzen kann.
31 Auch die von der Antragstellerin behauptete erhöhte Gefährdung für Kinder lässt sich nicht erkennen. Es erscheint bereits fraglich, dass überhaupt eine nennenswerte Anzahl von Kindern regelmäßig abseits jeglicher Wohnbebauung in einem Industriegebiet auf der Straße spielt. Jenseits dessen würde sich eine mögliche Gefahr allenfalls verringern, wenn keine Sichtbehinderungen durch parkende Fahrzeuge am Straßenrand mehr bestehen.
32 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 D. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG und orientiert sich an Ziff. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der sich daraus ergebende Betrag i.H.v. 5.000,00 € war nach Ziff. 1.5. des Streitwertkatalogs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.
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