AG Ludwigshafen, 2026-01-13, 2 XI 644/24

2 XI 644/24Tribunal de première instance13 janv. 2026

Regest

Die Neuerteilung eines vom Antragsteller vernichteten Berechtigungsscheins ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Antragsteller eine Neuausfertigung nach 5 Monaten beantragt.

Texte intégral

AG Ludwigshafen — 2 XI 644/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-13

Aktenzeichen: 2 XI 644/24

ECLI: ECLI:DE:AGLUDWI:2026:0113.2XI644.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 BeratHiG, § 6 BeratHiG

Orientierungssatz

Die Neuerteilung eines vom Antragsteller vernichteten Berechtigungsscheins ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Antragsteller eine Neuausfertigung nach 5 Monaten beantragt.

Tenor

Der Antrag auf Erteilung eines zweiten Berechtigungsscheins vom 31.07.2025 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Dem Antragsteller wurde am 17.03.2025 ein Berechtigungsschein bzgl. der Angelegenheit „ Außergerichtliche Rechtswahrnehmung zur Überprüfung des Widerspruchsbescheids Jobcenters Vorderpfalz-Ludwigshafen vom 02.10.2024“ erteilt.

2 Mit Antrag bzw. Schreiben vom 31.07.2025 begehrt nun der Antragsteller die Erteilung und Übersendung eines neuen bzw. zweiten Berechtigungsscheins, da das Original abhandengekommen sei. Der Berechtigungsschein ist ausweislich des selbigen Schreibens des Antragstellers bei diesem postalisch angekommen.

3 Mit Schreiben vom 25.08.2025 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass keine gesetzliche Grundlage für die Erteilung eines „neuen“ Berechtigungsschein besteht. Weiterhin wurde verwundert angemerkt, dass der Antragsteller erst 5 Monate nach Erteilung des Berechtigungsscheines einen „neuen“ beantragt hatte. Der Verlust nach so einer langen Zeit, ohne dass der Berechtigungsschein wg. der begehrten Beratungshilfe einem Rechtsanwalt übergeben wurde, ist dem Antragsteller zuzuschreiben. Auf ein erneutes Schreiben vom 23.10.2025 teilte der Antragsteller mit, dass dieser wohl in den Papiermüll gelandet sei.

4 Die Erteilung eines weiteren bzw. eines neuen Berechtigungsscheins ist nach hiesiger Rechtsauffassung ausgeschlossen und daher ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen, da keine Rechtsgrundlage für einen solchen Antrag besteht. Der Berechtigungsschein ist unzweifelhaft bei dem Antragsteller eingegangen. Der Verlust ist daher keinem Dritten bzw. dem Gericht zuzurechnen.

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