projets
6 SLa 236/24•Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, 2026-01-28, 6 SLa 236/24
6 SLa 236/24Tribunal du travail / Chamber 628 janv. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-28
Aktenzeichen: 6 SLa 236/24
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2026:0128.6SLA236.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 780 BGB, § 781 BGB, § 826 BGB
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 03.09.2024, Az.: 3 Ca 185/24, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten über Vergütungs- und Schadensersatzansprüche.
2 Der Kläger war bei dem Beklagten von April 2012 bis zum 30.11.2023 in Vollzeit zu einem Bruttostundenlohn von zuletzt 17,50 € nebst einer Zulage von 1,50 € pro Stunde beschäftigt.
3 Mit Wirkung ab dem 14.03.2019 leaste der Beklagte einen Hyundai I 30 mit dem amtlichen Kennzeichen XY, den er dem Kläger zur ausschließlich privaten Nutzung überließ. Am 17.12.2022 gab der Kläger den Dienstwagen dem Leasinggeber, der Firma H. in B-Stadt, zurück. In einem am 27.12.2022 erstellten "Zustandsbericht/Minderwertgutachten " (Bl. 16 ff. d. erstinstanzl. A.) führte die D. aufgrund verschiedener festgestellter Schäden am Fahrzeug Reparaturkosten von 5.684,47 € auf. Diese machte die Leasinggeberin, die Fa. H. Leasing, gegenüber dem Beklagten mit Rechnung vom 17.02.2023 (Bl. 38 f. d. erstinstanzl. A.) geltend.
4 Im Anschluss an die Rückgabe des ersten Leasingfahrzeugs erhielt der Kläger vom Beklagten ein zweites Fahrzeug, einen Hyundai IONIQ. Diesen ließ der Beklagte nach seiner Rückgabe anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger professionell aufbereiten, wofür ihm die Firma D. am 22.11.2023 (Bl. 62 d. erstinstanzl. A.) einen Betrag von 220,00 € für "Außenaufbereitung & Innenraumreinigung " in Rechnung stellte. Vor diesem Hintergrund rechnete der Beklagte als dem Kläger für (01. - 15.11.) November 2023 (anteilig) zustehenden Bruttolohn einen Betrag von 1.697,60 € ab, leistete jedoch keine Zahlung hierauf.
5 Der Kläger hat vorgetragen,
6 er sei erst Ende November 2023 beim Beklagten ausgeschieden, weshalb dieser ihm noch den gesamten Novemberlohn schulde.
7 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
8 den Beklagten zu verurteilen, an ihn rückständigen Lohn in Höhe von 2.960,00 € brutto nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 28.12.2023 zu zahlen.
9 Der Beklagte hat beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Der Beklagte hat mit am 15.03.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen, dem Kläger am gleichen Tag zugestellten Schriftsatz Widerklage erhoben. Er hat widerklagend beantragt ,
12 den Kläger zu verurteilen, an ihn 5.651,57 € zu zahlen.
13 Der Kläger hat beantragt,
14 die Widerklage abzuweisen.
15 Der Beklagte hat vorgetragen,
16 der Kläger habe zum 15.11.2023 gekündigt und auch nur bis zu diesem Tag gearbeitet. Den abgerechneten Lohn habe er im Hinblick auf verschiedene Gegenforderungen einbehalten.
17 Der Kläger habe den ersten Firmenwagen ausweislich des D.-Gutachtens erheblich beschädigt und Reparaturkosten von 5.684,47 € netto verursacht. Die kontaktierte Versicherung habe ihn am 06.04.2023 um nähere Angaben zur Verursachung der Schäden gebeten. Dieses Anliegen habe er an den Kläger weitergeleitet, der darauf aber nicht reagiert habe.
18 Den zweiten Dienstwagen habe der Kläger, ebenso wie den ersten, so mit Zigaretten, seinem Hund und Ähnlichem verschmutzt, dass eine professionelle Aufbereitung und Reinigung des Wagens erforderlich gewesen sei. Hierfür seien jeweils 220,00 € angefallen. Die Fahrzeuge habe die Zeugin E. gesehen.
19 Alle vorgenannten Beträge habe er beglichen.
20 Schließlich habe sich im letzten Betriebsfahrzeug ein Werkzeugkoffer aus der Firma im Wert von 350,00 € befunden, der bei Rückgabe des Wagens gefehlt habe. Daher beliefen sich seine Gegenansprüche auf (5.684,47 € + 220 € + 220 € + 350 € =) 6.474,47 €, abzgl. des dem Kläger zustehenden Nettolohns für November 2023 in Höhe von 822,90 € auf noch 5.651,57 €.
21 Der Kläger habe ihm bereits im Jahre 2023 versprochen, für die Schäden aufzukommen. Er habe dies jedoch niemals erfüllt. Noch im Februar 2023 sei der Kläger als sein Angestellter erschienen und habe die Beschädigungen an dem Auto, das er im November 2022 abgegeben gehabt habe, vollumfänglich zugegeben und dass er an den Schäden Schuld sei und dafür aufkommen müsse. Seine, des Beklagten, Schwester, Frau E., sei beim Gespräch zwischen dem Kläger und ihm, dem Beklagten, zugegen gewesen. Die Zeugin E. arbeite ebenfalls in der Firma.
22 Nachdem die Firma H. Leasing ihm am 17.02.2023 mitgeteilt habe, welche Schäden am vom Kläger abgegebenen Fahrzeug entstanden seien und dass er, der Beklagte, dafür aufkommen müsse, habe er den Kläger im Betrieb zur Rede gestellt und ihm die Rechnung vorgelegt. Am 09.03.20223 habe er die Rechnung der Firma Hyundai an den Kläger per E-Mail (Bl. 97 d. erstinstanzl. A.) weitergeleitet. Man sei sich im Beisein der Zeugin E. darüber einig geworden, dass der Kläger für die Schäden aufkommen müsse. Es habe auch einen Versuch seinerseits gegeben, die Schäden bei der P.-Versicherung zu melden. Er habe das Anschreiben der P. vom 06.04.2023 (Bl. 99 d. erstinstanzl. A.) an den Kläger weitergesendet, da er die Fragen der Versicherung nicht habe beantworten können. Am 11.04.2023 (Bl. 100 d. erstinstanzl. A.) habe es daher ein Anschreiben der P. an den Kläger gegeben, das der Kläger jedoch nicht beantwortet habe.
23 Der Kläger hat erwidert,
24 er habe beide Dienstwagen unbeschädigt zurückgegeben. Das Auto habe er alltäglich genutzt und sei damit zu seinem Arbeitsplatz gefahren. Er habe es täglich auf dem Betriebshof des Beklagten geparkt. Er sei zu keinem Zeitpunkt auf irgendwelche Mängel an dem Fahrzeug angesprochen worden. Auch das Autohaus habe, als er ihm den ersten Dienstwagen zurückgebracht habe, mit keinem Wort irgendwelche Schäden erwähnt. Solche wären im Übergabeprotokoll vermerkt. Es habe aber keine gegeben.
25 Er habe erstmals mit der Widerklage von dem behaupteten Schaden an dem Leasingfahrzeug erfahren. Er habe das Fahrzeug stets pfleglich behandelt und ohne Schäden bei der Fa. H. abgegeben. Die Zeugin W. sei seine Lebensgefährtin und könne zu dem Zustand während der gesamten Nutzungsdauer bis zur Übergabe des Kraftfahrzeugs bekunden. Die Bilder aus dem Gutachten erweckten den Eindruck, als wäre dieses Fahrzeug zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr fahrbar gewesen.
26 Der Kläger war hilfsweise der Ansicht, das Leasingfahrzeug sei vollkaskoversichert gewesen. Der Beklagte wäre aus Schadensminderungsgründen gehalten gewesen, den Schaden unverzüglich seiner Vollkaskoversicherung zu melden. In diesem Fall wäre der Schaden auf die Höhe des vereinbarten Selbstbehalts begrenzt gewesen.
27 Der vom Beklagten benannte Werkzeugkoffer habe sich zu keinem Zeitpunkt in seinem privat genutzten Firmenwagen befunden, sondern in dem Firmenwagen Ford Transit mit dem amtlichen Kennzeichen ABC.
28 Er bestreite mit Nichtwissen, dass der Beklagte die Rechnungen bezahlt habe.
29 Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 03.09.2024 den Beklagten verurteilt, an den Kläger 1.697,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent seit dem 28.12.2023 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Widerklage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, der geltend gemachte Lohnanspruch stehe dem Kläger zu, wenn auch nur in Höhe von 1.697,60 € für die Zeit bis zum 15.11.2023. Die Widerklage sei abzuweisen gewesen. Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs über 5.684,47 € habe der Beklagte zur Begründung seiner Widerklageforderung bereits keinen hinreichend substantiierten Sachvortrag gehalten. So beschränke sich sein Vorbringen auf den schlichten Verweis auf das D.-Gutachten und den dort ermittelten Betrag für Reparaturkosten bzw. Minderwert. Keine einzige Position habe der Beklagte schriftsätzlich aufgegriffen, dargelegt oder auch nur wiedergegeben. Unabhängig davon habe er auch keinen Sachvortrag zum Verschuldensgrad des Klägers gehalten, der den behaupteten Pflichtverletzungen und der Herbeiführung der Schäden zugrunde liegen solle. Die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast treffe den Beklagten gemäß § 619a BGB. Den Ersatz des vollen Schadens könne er nach den Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung nur bei vorsätzlichem oder zumindest grob fahrlässigem Fehlverhalten des Arbeitnehmers verlangen, wobei sich der Vorsatz nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf den Schadenseintritt beziehen müsste. Jegliche Ausführungen des Beklagten hierzu fehlten. Insbesondere im Hinblick auf geringere Schäden wie etwa Kratzer oder Abschürfungen könne keinesfalls automatisch ein zumindest grob fahrlässiges Fehlverhalten des Klägers angenommen werden. Aber auch größere Schäden gingen nicht zwangsläufig mit einem erhöhten Verschuldensgrad einher. Vor diesem Hintergrund hätte der Beklagte im Einzelnen darlegen müssen, in Bezug auf welche Schäden er aus welchen Gründen auf welchen konkreten Verschuldensgrad des Klägers schließen wolle. Daran fehle es. Mithin bleibe die Widerklageforderung auch ihrer Höhe nach unschlüssig, da nicht ermittelt werden könne, in Bezug auf welche Positionen gegebenenfalls eine nur anteilige, also quotale Haftung des Klägers in Frage käme und aus welchen einzelfallbezogenen Gründen eine solche Quote in welcher Höhe zu veranschlagen wäre. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe im Februar 2023 die Schäden eingeräumt und erklärt, er erwarte demnächst eine Erbschaft, mit der er die Schäden begleichen könne, sei der Kammer zu unsubstantiiert geblieben, um tatsächlich eine rechtsverbindliche Zusage des Klägers anzunehmen, für genau die hier geltend gemachten Schäden vollständig eintreten zu wollen. Ein unbedingter Haftungswille im Sinne einer rechtsverbindlichen Einstandszusage werde nicht ersichtlich. Der Beklagte habe die behauptete Äußerung des Klägers auch keinem konkreten Gespräch bzw. keiner konkreten Gesprächssituation zugeordnet. Er habe weder einen Tag noch einen Raum noch sonstige konkrete Umstände des Gesprächs benannt, sondern es bei der allgemeinen Formulierung belassen, das Gespräche habe "im Februar" stattgefunden. Dies genüge nicht. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Kosten für die Fahrzeugaufbereitung des zweiten Dienstwagens. Auch insoweit halte der Beklagte keinen konkreten Sachvortrag, sondern führe lediglich an, der Wagen sei vom Kläger mit Zigarettenkippen, seinem Hund und ähnlichem stark verdreckt gewesen. Der Kläger habe dies bestritten. Aus der vorgelegten Rechnung des Fahrzeugaufbereiters vom 22.11.2023 gehe lediglich hervor, dass ein Betrag von 220,00 € für "Außenaufbereitung und Innenraumreinigung" in Rechnung gestellt worden sei. Jegliche weiteren Angaben, etwa zu Art oder Grad der Verschmutzung fehlten. Auf den vom Beklagten hierzu eingereichten Lichtbildern sei ein bestimmter Verschmutzungsgrad nicht erkennbar. Zudem wäre selbst im Falle einer übermäßigen Verschmutzung der Verschuldensgrad des Klägers im Rahmen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf eine grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz seien konkrete Anhaltspunkte weder ersichtlich noch unter Beweis gestellt. Hinsichtlich der für die Reinigung des zweiten Dienstwagens geltend gemachten weiteren 220,00 € habe der Beklagte schon keine Rechnung vorgelegt, die er habe begleichen müssen. Vielmehr ergebe sich überhaupt kein Anhaltspunkt für die geltend gemachte Höhe des Schadens, zumal der Fahrzeugaufbereiter am 22.11.2023 einen Betrag von 220,00 € sowohl für die Außenaufbereitung wie auch für Innenraumreinigung in Rechnung gestellt gehabt habe. Welche zusätzlichen Reinigungsarbeiten daher noch erforderlich gewesen wären, sei weder ersichtlich noch vom Beklagten vorgetragen. Im Hinblick auf den Werkzeugkoffer fehle es ebenfalls sowohl an hinreichend substantiiertem Sachvortrag zum Anspruchsgrund wie auch an der Schlüssigkeit der Forderungshöhe. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 112 ff. d. erstinstanzl. A.) Bezug genommen.
30 Das genannte Urteil ist dem Beklagten am 12.09.2024 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem vom Arbeitsgericht weitergeleiteten Schriftsatz vom 05.10.2024, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 08.10.2024, sowie mit am 09.10.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Er hat die Berufung mit am 31.10.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.
31 Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 41 ff. d. A.), zusammengefasst geltend,
32 das Arbeitsgericht verkenne die Bedeutung des Schuldanerkenntnisses, das der Kläger am 09.03.2023 in der Firma des Beklagten in seinem Beisein und seiner Angestellten E. abgegeben habe.
33 Im Februar 2023 sei der Kläger als Angestellter erschienen und habe die Beschädigungen an dem Auto, das er im November 2022 abgegeben habe, vollumfänglich zugegeben und dass er an den Schäden schuld sei und daher dafür aufkommen müsse. Am 09.03.2023 sei es nachmittags zum Gespräch zwischen den Parteien gekommen. Die Zeugin E. sei beim Gespräch zugegen gewesen. Sie arbeite ebenfalls in der Firma C.. Der Kläger habe von einer zu erwartenden Erbschaft seiner Tante gesprochen und dass er den Schaden dann ersetzen könne.
34 Er habe dem Kläger das Anschreiben der P.-Versicherung, den gesamten Schadenbericht am betroffenen Firmenfahrzeug und alle Details vorgehalten, damit es zur Regulierung durch die Versicherung habe kommen können. Er habe am gleichen Tag eine E-Mail an den Kläger gesandt, am 09.03.2023 um 16:25 Uhr, im Beisein der Zeugin E.. Alles sei geklärt gewesen, das Schuldanerkenntnis des Klägers, seine (des Beklagten) Bemühungen den Schaden durch die Meldung bei der Versicherung niedrig zu halten, das Einverständnis des Klägers der Versicherung den Schadenshergang zu melden (was nur er als einziger Fahrer gekonnt habe), die Bereitschaft des Klägers für den übrigen Schaden (eigentlich alles was grob fahrlässig als Schaden entstanden gewesen sei) aus eigener Tasche zu bezahlen.
35 Hinzu komme, dass der Kläger für den Schaden an den beiden Firmenfahrzeugen vollumfänglich hafte, für die grob fahrlässigen Schäden als Arbeitnehmer aus seiner Sorgepflicht gegenüber dem Arbeitgeber sowie für die fahrlässigen Schäden, da er wahrheitswidrig gegenüber dem Arbeitsgericht angebe, für die Schäden nicht verantwortlich zu sein, und dem Arbeitgeber für diese von ihm angerichteten Schäden keine Möglichkeit eröffne, die Schäden bei der Vollkaskoversicherung abzurechnen. Der Kläger habe auf Aufforderung durch den Geschäftsinhaber C. vom 09.03.2023 keine Bögen der P.-Versicherung ausgefüllt, er verstoße somit gegen seine Treuepflicht.
36 Darüber hinaus sei er schadensersatzpflichtig für den so beim Arbeitgeber entstandene Schaden, mit der Falschaussage vor Gericht wegen seiner Beteiligung an den Schäden, gemäß § 826 BGB als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Arbeitgebers. All dies sei unter die Zeugenaussage der Frau E. gestellt gewesen.
37 Es sei nie der Fall gewesen, dass der Kläger stets pfleglich mit dem ihm übergebenen Fahrzeug umgegangen sei, auch mit den Firmenfahrzeugen der Firma C.. Jeder Mitarbeiter in der Firma wisse, dass er im Auto rauche, die Kippen ins Auto werfe, Brandflecken auf den Sitzen hinterlasse, niemals aufräume oder sauber mache.
38 Auch den fehlenden Werkzeugkoffer könne die Zeugin E. bestätigen.
39 Der Beklagte beantragt,
40 das angefochtene Urteil im Bezug auf den Punkt 3 (die Widerklage wird abgewiesen) abzuändern und den Kläger und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an ihn 5.651,57 € zu zahlen.
41 Der Kläger beantragt,
42 die Berufung zurückzuweisen.
43 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 02.07.2025 und 28.01.2026 (Bl. 92 ff., 130 ff. d. A.) Bezug genommen.
44 Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 02.07.2025 Beweis erhoben über die Behauptung des Beklagten, es sei am 09.03.2023 nachmittags zu einem Gespräch zwischen den Parteien gekommen, bei dem die Zeugin E. anwesend gewesen sei; der Kläger habe die Beschädigungen am Auto, das er im November 2022 zurückgegeben habe, vollumfänglich zugegeben und dass er an den Schäden schuld sei und daher dafür aufkommen müsse, durch Vernehmung der Zeugin E.. Weiter hat es die Parteien gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.01.2026 (Bl. 130 ff. d. A.) Bezug genommen.
A.
45 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie erweist sich auch im Übrigen als zulässig.
B.
46 In der Sache hatte die Berufung des Beklagten keinen Erfolg. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Ersatz von Rücknahmeschäden in Höhe von 5.684,47 abzüglich des dem Kläger zustehenden Nettolohns für November 2023 in Höhe von 822,90 € sowie von Kosten für eine Fahrzeugaufbereitung in Höhe von 220,00 €, von Kosten für eine Fahrzeuginnenreinigung in Höhe von 220,00 € sowie von 350,00 € für Firmenwerkzeug mit Koffer.
I.
47 In der Berufungsinstanz stützt der Beklagte seinen Anspruch hinsichtlich des Schadens am Dienstwagen Hyundai I 30 ausdrücklich auf zwei Anspruchsgrundlagen, zum einen auf ein mündlich erklärtes Schuldanerkenntnis des Klägers vom 09.03.2023, zum anderen auf die Verpflichtung des Klägers als Arbeitnehmer gegenüber der P.-Versicherung und dem Arbeitsgericht im Verfahren wahrheitsgemäß zu bestätigen, dass er die Schäden an den beiden Fahrzeugen angerichtet habe. Das ergebe sich aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers, die er nicht einhalte. Der Kläger trage bewusst falsch vor, betrüge und belüge ihn (den Arbeitgeber) vor Gericht und schädige ihn somit gezielt und bewusst, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB (und Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Treuepflicht).
48 Der Beklagte kann vom dem Kläger nicht die Zahlung von 5.684,47 € abzüglich 822,90 € auf der Grundlage eines am 09.03.2023 erklärten Schuldanerkenntnisses beanspruchen.
49 a) Ein abstraktes Schuldversprechen iSd. § 780 BGB oder ein abstraktes Schuldanerkenntnis iSd. § 781 BGB, durch das der Kläger dem Beklagten gegenüber unabhängig vom Schuldgrund eine Leistung versprochen bzw. eine Schuld als bestehend anerkannt hätte, liegt nicht vor. Nach § 780 BGB ist zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbstständig begründen soll (Schuldversprechen), soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, die schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Auch zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird, ist gemäß § 781 Satz 1 BGB die schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Weder ein Schuldversprechen noch eine Anerkennungserklärung ist vorliegend schriftlich erteilt worden.
50 b) Der Kläger hat zur Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme am 09.03.2023 auch kein kausales Schuldanerkenntnis abgegeben.
51 aa) Ein kausales (bestätigendes, "deklaratorisches") Schuldanerkenntnis (-versprechen) ist ein schuldbestätigender Vertrag. Sein Zweck besteht in der Regel darin, das Schuldverhältnis insgesamt oder in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und (insoweit) endgültig festzulegen (vgl. BAG 15.03.2000 – 10 AZR 101/99 – Rn. 19 mwN., juris; 15.12.1999 – 10 AZR 881/98 – Rn. 33 mwN., juris; BGH 24.06.1999 – VII ZR 120/98 – Rn. 25 mwN., juris). Die formfrei gültige Einigung ist nicht auf die Begründung einer neuen, selbstständigen Forderung, sondern auf Bestätigung der alten gerichtet, die auf eine sichere Grundlage gestellt werden soll. Das kausale Schuldanerkenntnis erzeugt keinen neuen, selbstständigen Anspruch (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern 04.12.2018 – 2 Sa 143/18 – Rn. 32, juris). Anspruchsgrundlage bleibt die ursprüngliche Forderung, jedoch wird dem Gläubiger die Rechtsverfolgung unter Umständen über eine Beweislastumkehr hinaus erleichtert. Es hat in der Regel die Wirkung, dass das deklaratorische Schuldanerkenntnis alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft ausschließt, die der Schuldner bei der Abgabe kannte oder mit denen er zumindest rechnete. Dazu gehören nicht nur Einreden, sondern auch echte rechtshindernde oder -vernichtende Einwendungen und die Berufung auf das Fehlen anspruchsbegründender Tatsachen. Damit hat das kausale Schuldanerkenntnis auch eine konstitutive Wirkung. Zwar kann ein Schuldner nicht auf Tatsachen „verzichten“, jedoch ist der Ausschluss der Einwendungen ebenso wie beim Vergleich Folge der spezifischen Feststellungswirkung. Das Schuldverhältnis wird entsprechend der im Vertrag getroffenen Feststellungen unmittelbar umgestaltet. Die Parteien verfügen über das Schuldverhältnis im Ganzen, um den Streit zu beheben (vgl. BAG 15.12.1999 – 10 AZR 881/98 – Rn. 40 mwN., juris). Die Reichweite der Schuldfeststellung ist im Einzelfall durch Auslegung des erklärten Parteiwillens unter Berücksichtigung des Vertragszwecks, der beiderseitigen Interessenlage, der Verkehrsauffassung und aller Umstände des Vertragsschlusses zu ermitteln (vgl. BAG 15.12.1999 – 10 AZR 881/98 – Rn. 41 mwN., juris).
52 bb) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist nach der Überzeugung der Kammer am 09.03.2023 zwischen den Parteien kein kausales Schuldanerkenntnis zustande gekommen. Ein entsprechender Vertrag ist zwischen den Parteien nicht abgeschlossen worden. Der Kläger hat kein entsprechendes Vertragsangebot abgegeben, das der Beklagte ausdrücklich oder konkludent (§ 151 BGB) hätte annehmen können.
53 Zwar steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Anhörung beider Parteien zur Überzeugung der Kammer fest, dass es am 09.03.2023 zu einem Gespräch der Parteien in Anwesenheit der Zeugin Frau E. über die Rechnung der H. Leasing vom 17.02.2023 gekommen ist. Nach vorangehendem Bestreiten hat der Kläger im zweitinstanzlichen Kammertermin am 28.01.2026, persönlich gemäß § 141 ZPO angehört, erklärt, er sei an diesem Tag tatsächlich in dem Büro des Beklagten gewesen. Der Beklagte habe ihm das Gutachten gezeigt. Er habe es ihm auch zugesandt. Auch der Beklagte hat, persönlich gemäß § 141 ZPO angehört, erklärt, der Kläger sei am 09.03.2023 kurz vor Ende der Arbeitszeit (16.30 Uhr) in sein Büro gekommen. Er habe ihm an seinem PC die Rechnung der Fa. H. Leasing gezeigt. Er habe ihm dann auch unmittelbar danach um 16:25 Uhr eine E-Mail, die Rechnung und das Gutachten der Firma H. über den Schaden weitergeleitet. Die Zeugin E. hat ebenfalls ausgesagt, dass der Beklagte den Kläger ins Büro gebeten habe und ihm erklärt habe, dass es einen Schaden gegeben habe an dem Auto, das der Kläger zurückgegeben habe. Er habe ihm dann auf dem Computer die Anlage Schadensbericht gezeigt.
54 Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der Kläger in diesem Gespräch den Schaden „abgenickt“ und auf eine demnächst zu erwartende Erbschaft verwiesen hat, mit dem er dann „alles“ zurückzahlen wolle. Zwar hat der Kläger persönlich angehört, angegeben, er habe direkt gesagt, dass er das nicht verursacht habe. Der Beklagte hat jedoch persönlich angehört ausgesagt, der Kläger habe gesagt, er komme für den Schaden auf, er habe noch eine Erbschaft in Aussicht, man werde sich einigen. Auch die Zeugin E. hat geschildert, der Kläger habe genickt, dann habe ihr Bruder gesagt, das sei aber eine hohe Summe. Der Kläger habe aber daraufhin gesagt, das zahle ich alles zurück. Ich mache demnächst nochmal eine Erbschaft. Damit werde er alles zurückzahlen, wenn er das dann habe.
55 Die Zeugin ist die Schwester des Beklagten und – nach ihren Angaben – dessen rechte Hand im Betrieb. Als solche hat sie mittelbar ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Ihre Aussage erachtet dennoch die Kammer als glaubhaft. Die Zeugin E. hat widerspruchsfrei ausgesagt, Erinnerungslücken hat sie eingeräumt, so hinsichtlich der Frage wie sie und der Kläger nach dem Gespräch auseinandergegangen sind oder wie die Einzelheiten des Gesprächs waren. Sie hat sich auch an Details, die der Beklagte nicht vorgetragen hatte, erinnert, so an dessen Einwand, das sei aber eine hohe Summe. Ebenso hat sie sich daran erinnert, dass der Kläger insgesamt wenig gesagt habe und anschließend genickt bzw. sehr betrübt gewesen sei. Hinsichtlich des Schreibens der Versicherung konnte sie angeben, wo sie das Original abgelegt hat und angegeben, das sei nicht an demselben Tag gewesen, sondern erst später. In Anbetracht der seit dem Gespräch vom 09.03.2023 vergangenen Zeit spricht es nach Auffassung der Kammer auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, dass diese betreffend die von ihr geschilderte Kernaussage des Klägers, er zahle den Schaden, ausführlicher und bestimmter war als in Bezug auf das Randgeschehen. Die Aussage der Zeugin stimmt mit der Übermittlung der Rechnung und des Schadenberichts an den Kläger an diesem Tag überein.
56 Dagegen hat der Kläger bis zum zweiten zweitinstanzlichen Kammertermin seit Erhebung der Widerklage behauptet, er sei zu keinem Zeitpunkt auf irgendwelche Mängel des Fahrzeugs angesprochen worden. Er habe erstmals mit der Widerklage von dem behaupteten Schaden an dem Leasingfahrzeug erfahren. In seiner persönlichen Anhörung im zweiten Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht hat er sodann eingeräumt, dass es ein Gespräch am 09.03.2023 gab, der Schaden Gegenstand dieses Gesprächs war und ihm das Gutachten nicht nur gezeigt, sondern auch zugesandt worden ist. Soweit der Kläger weiter bestreitet, eine Aussage getätigt zu haben, dass er den Schaden tragen werde, ist seine Aussage daher nicht glaubhaft.
57 Nach Auffassung der Kammer erfüllt die Aussage des Klägers, er werde den Schaden bezahlen, jedoch nicht die Anforderungen an das Angebot eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses. Wegen der weitreichenden Folgen eines solchen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses sind an dieses strenge Anforderungen zu stellen.
58 Dem Gespräch am 09.03.2023 ist kein irgendwie gearteter Streit über die Frage vorangegangen, wer welche Schäden zu tragen hat. Es gab daher keinen Anlass, einen solchen Streit durch ein einseitiges Nachgeben des Schuldners, hier des Klägers, zu beseitigen. Die Parteien haben auch nicht ausdrücklich die Höhe der Forderung festgelegt und Zahlungstermine oder Raten festgelegt. Vielmehr hat der Kläger auf eine möglicherweise zu erwartende Erbschaft verwiesen.
59 Zwar kann grundsätzlich auch in einer Bitte um Stundung eine deklaratorische Anerkennung der Forderungen zu sehen sein (vgl. BAG 15.03.2000 – 10 AZR 101/99 – Rn. 23, juris). Vorliegend ergibt sich aber auch den Umständen, dass der Kläger nicht eine Erklärung dahingehend abgeben wollte, die volle Schadenssumme unter Verzicht auf eine Prüfung der Rechnung der H. Leasing und des Schadensgutachtens, auf den Einwand der Begleichung von Schäden durch die Vollkaskoversicherung und sämtliche Einwendungen an den Beklagten zu zahlen.
60 Gegen die Vereinbarung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses spricht vorliegend nach Auffassung der Kammer, dass der Beklagte dem Kläger zwar – entsprechend der Aussage der Zeugin E. – die Anlage Schadensbericht gezeigt hat. Man habe Seite für Seite nacheinander angeschaut, wobei die Zeugin E. angegeben hat, hierbei neben dem Kläger gestanden zu haben. Der Kläger habe den Betrag gesehen. Sowohl das Gutachten der D. vom 27.12.2022 als auch die Rechnung der H. Leasing vom 17.02.2023 enthalten jedoch eine Vielzahl von Beträgen, so dass Angebot eines Anerkenntnisses ohne Angabe einer konkreten Zahl völlig unbestimmt wäre. Die Rechnung der H. Leasing vom 17.02.2023 beinhaltet auf der zweiten Seite über dem Rücknahmeschaden auch eine Nachbelastung für Mehrkilometer und gibt darunter Gesamtbeträge für mehrwertsteuerfreie Leistung und mehrwertsteuerpflichtige Leistung, Mehrwertsteuer und einen Gesamtbetrag brutto an. Der Zustandsbericht/Minderwertgutachten der D. vom 27.12.2022 umfasst – ohne Photoanlage fünf Seiten, weist auf Seite 1 Reparaturkosten gesamt mit und ohne MwSt. sowie Minderwerte aus Rep.-kosten mit und ohne MwSt. aus. Auf Seite 4 findet sich eine tabellarische Zusammenstellung „Nicht akzeptierter Zustand / Ausstehende Reparaturen“ mit 15 Positionen und jeweils den Angaben der „Rep.Kost brutto“, der Anrechnung und dem „Minderwert in EUR“ brutto sowie netto.
61 Gegen das Vorliegen eines Angebots zum Abschluss eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses spricht auch, dass am 09.03.2023 die Frage einer Übernahme des Schadens oder jedenfalls von Teilen des Schadens durch die P. Versicherung noch völlig ungeklärt waren. Es erschließt sich der Kammer nicht, wieso der Kläger auf die Einwendung einer Schadensübernahme durch die Versicherung grundlos hätte verzichten sollen. Dem korrespondiert auch der – durch die Zeugin E. nicht bestätigte – Vortrag des Beklagten, der Kläger habe den Schaden übernehmen wollen, soweit dieser nicht durch die Versicherung gedeckt sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die Frage einer Übernahme von Schäden durch die P. Versicherung am 09.03.2023 gerade noch nicht geklärt. Eine Schadensmeldung bei der Versicherung war noch nicht erfolgt. Anders als in der Berufungsbegründung angegeben, hat der Beklagte dem Kläger an diesem Tag auch noch nicht ein Anschreiben der P. Versicherung vorgehalten. Die im Verfahren vorgelegten Schreiben der Versicherung datieren auf den 06.04.2023 und 11.04.2023 und lagen am 09.04.2023 damit gerade noch nicht vor.
62 Schließlich hat der Beklagte selbst – persönlich angehört nach § 141 BGB – ausgesagt, der Kläger habe gesagt, er komme für den Schaden auf; er habe noch eine Erbschaft in Aussicht, man werde sich einigen. Auch diese Aussage „man werde sich einigen“ spricht dagegen, dass der Kläger sich bereits am 09.03.2023 hätte hinsichtlich des vollständigen Schadens zur Begleichung hätte verpflichten wollen.
63 Gegen das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, also eines kausalen Anerkenntnisvertrages, spricht nach Auffassung der Kammer zudem der Umgang des Beklagten mit seinen Mitarbeitern, besonders dem Beklagten. Der Beklagte hat mit seinen Mitarbeitern nach eigenen Angaben einen sehr guten Umgang gepflegt. Der Beklagte hatte aus seiner Sicht ein sehr gutes Verhältnis zum Kläger. In der Vergangenheit hatte der Beklagte dem Kläger bereits einmal eine Stromrechnung in Höhe von etwa 2.000,00 € vorgelegt, ohne dass ein schriftlicher Darlehnsvertrag aufgesetzt worden war. Die beiden Fahrzeuge hat der Beklagte dem Kläger ohne den Abschluss eines schriftlichen Überlassungs- und Nutzungsvertrages zur Verfügung gestellt, die Pflichten des Klägers wurden insoweit nicht ausdrücklich geregelt. Nach dem Gespräch vom 09.03.2023 hat der Beklagte dem Kläger die Rechnung der Fa. H. und das Gutachten der D. per Mail zur Verfügung gestellt, damit dieser „nochmal angucken könne“. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass der Kläger in dem Gespräch vom 09.03.2023 – für dem Beklagten erkennbar – keinerlei Veranlassung und keinen Rechtsbindungswillen hatte, spontan und unaufgefordert sowie vor der Klärung einer Schadensübernahme durch die bestehende Versicherung den Abschluss eines weitreichenden deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ohne konkreten Zahlungsbetrag und -zeitpunkt anzubieten.
64 Von dem Kläger kann der Beklagte nicht die Zahlung von 5.684,47 € abzüglich 822,90 € aus §§ 280 Abs.1, 241 Abs. 2 BGB wegen einer Verletzung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht beanspruchen.
65 Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihm durch eine Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis durch den Kläger ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist, der auf der pflichtwidrigen Handlung oder Unterlassung beruht.
66 Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen, seine Rechte so auszulegen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann. Er ist verpflichtet vom Betrieb Schäden abzuwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Bei der Überlassung eines Fahrzeugs ist der Arbeitnehmer u.a. verpflichtet, den Arbeitgeber über Unfälle und auftretende Mängel unverzüglich zu informieren, damit dieser die notwendigen Maßnahmen in die Wege leiten kann (zB. Mängelbeseitigung, Information von Versicherungen; vgl. LAG Köln 14.01.2025 – 7 SLa 175/24 – Rn. 39, juris).
67 Der Kläger war unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich auch verpflichtet, von ihm verursachte Schäden an dem ihm überlassenen Dienstfahrzeug zu melden und Angaben zum Schadenshergang gegenüber der Versicherung zu machen.
68 Der Beklagte stützt den Schadensanspruch darauf, der Kläger habe gegenüber den P.-Versicherung und dem Arbeitsgericht wahrheitsgemäß bestätigen müssen, dass er die Schäden an den beiden Fahrzeugen angerichtet habe. Eine solche Verpflichtung setzt jedoch voraus, dass der Kläger „die Schäden an den beiden Fahrzeugen“ tatsächlich angerichtet hat. Der Kläger hat im Prozess sowohl das Vorliegen von Schäden als auch die Verursachung durch ihn bestritten. Bereits das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass sich das Vorbringen des Beklagten auf den schlichten Verweis auf das D.-Gutachten beschränke und dass der bloße Verweis auf ein umfangreiches Anlagenkonvolut notwendigen Sachvortrag einer anspruchstellenden Partei nicht ersetzen oder ergänzen kann. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus einem Anlagenkonvolut mutmaßlichen Sachvortrag der Partei selbst zusammenzusuchen. Der schlichte Verweis auf das insgesamt über 20-seitige Gutachten der D. genüge diesen Anforderungen nicht. Der Beklagte hätte sich vielmehr mit den einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen auseinandersetzen müssen. Der geforderte substantiierte Sachvortrag des Beklagten ist auch nicht zweitinstanzlich erfolgt. Vielmehr stützt der Beklagte die Widerklage zweitinstanzlich nur noch auf das mündliche Anerkenntnis des Beklagten und die Verletzung der Treuepflicht und eine sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB.
69 Das von dem Beklagten im Prozess vorgelegte und als Parteivortrag zu wertende Gutachten der D. vom 27.12.2022 enthält zahlreiche Positionen, die nicht nur vom Kläger als Fahrzeugführer, sondern auch von Dritten verursacht worden sein könnten, wie beispielsweise der bogenförmige Lackkratzer auf der Motorhaube (Bilder 10 und 11 des Gutachtens, Bl. 54 f. d. A.), Lackabschürfungen an der Tür vorne links (Bild 12 und 13 des Gutachtens, Bl 55 f. d. A.), Kratzer an der Seitenwand hinten rechts (Bilder 14 und 15 des Gutachtens, Bl. 56 f. d. A.) oder Dach eingedellt (Bild 32, Bl. 66 d. A.).
70 Soweit der Beklagte den ihr entstandenen Schaden darauf stützt, dass der Kläger nicht gegenüber der P.-Versicherung wahrheitsgemäß bestätigt habe, dass er die Schäden an den beiden Fahrzeugen angerichtet habe, fehlt es weiter an einem substantiierten Vortrag des Beklagten dazu, welche Schäden zu welchen Versicherungsbedingungen bei der P.-Versicherung versichert waren. Nur soweit Schäden bei einer Bestätigung des Klägers gegenüber dieser Versicherung von dieser getragen worden und dem Beklagten nicht entstanden wären, käme eine Schadensersatzverpflichtung des Klägers wegen einer unterlassenen Bestätigung gegenüber dem Beklagten in Betracht.
71 Der Beklagte hat gegen den Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz eines Schadens am Fahrzeug Hyundai I 30 gemäß § 826 BGB. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. § 826 BGB setzt den Eintritt eines Schadens, die Verursachung dieses Schadens durch ein Verhalten des Täters, die Sittenwidrigkeit des ursächlichen Verhaltens und den Vorsatz des Schädigers voraus.
72 Auch insoweit fehlt es an der substantiierten Darlegung des eingetretenen Schadens durch den Beklagten. Er hat sich darauf beschränkt, zu behaupten, die Rechnung der H. Leasing vom 17.02.2023 beglichen zu haben. Der Kläger hat diesen Vortrag bereits erstinstanzlich im Kammertermin am 03.09.2024 (vgl. Bl. 106 d. erstinstanzl. A.) und auch im Rahmen der Erörterungen im Berufungsverfahren ausdrücklich bestritten. Daraufhin hat der für den Schaden darlegungs- und beweispflichtige Beklagte seinen Vortrag weder präzisiert noch Beweis für die Begleichung der Rechnung angeboten.
73 Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass der Kläger ihm den behaupteten Schaden in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zugefügt hat. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinen Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – Rn. 15 mwN., juris). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (BGH 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – Rn. 15 mwN., juris).
74 Vorliegend wirft der Beklagte dem Kläger vor, hinsichtlich der grob fahrlässig verursachten Schäden als Arbeitnehmer seine „Sorgepflicht gegenüber dem Arbeitgeber“ verletzt zu haben. Die Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme allein vermag jedoch den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu begründen.
75 Hinsichtlich der fahrlässig verursachten Schäden beruft sich der Beklagte darauf, dass der Kläger wahrheitswidrig gegenüber dem Arbeitsgericht angebe, für die Schäden nicht verantwortlich zu sein, und dem Arbeitgeber für diese von ihm angerichteten Schäden keine Möglichkeit eröffne, die Schäden bei der Vollkaskoversicherung abzurechnen. Insoweit hat der Beklagte – wie oben ausgeführt – bereits nicht dargelegt, dass die Angabe, für die Schäden (in vollem Umfang) nicht verantwortlich zu sein, wahrheitswidrig ist.
II.
76 Der Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Kosten einer Fahrzeugaufbereitung des zweiten Dienstwagens in Höhe von 220,00 €. Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB ist insoweit nicht gegeben. Zwar gehört zu den Pflichten des Arbeitnehmers gemäß § 241 Abs. 2 BGB auch, ein ihm überlassenes Fahrzeug pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen. Bei einem längeren Gebrauch eines Fahrzeugs liegt es in der Natur der Sache, dass im Laufe der Zeit Gebrauchsspuren eintreten. Hierzu gehören im Innenraum beispielsweise kleinere Kratzer, Abnutzungen am Lenkrad und an den Sitzflächen (vgl. LAG Köln 14.01.2025 – 7 SLa 175/24 – Rn. 40, juris). Nicht zu den üblichen Gebrauchsspuren gehören jedoch starke Verschmutzungen, Beschädigungen wie Brandlöcher, Risse oder Geruchsbeeinträchtigungen. Diese Schäden gehen über den alltäglichen Gebrauch hinaus und können der normalen, üblichen Nutzung nicht mehr zugeordnet werden (vgl. LAG Köln 14.01.2025 – 7 SLa 175/24 – Rn. 40, juris).
77 Der Beklagte hat – worauf bereits das Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Urteil abgestellt hat – hinsichtlich des zweiten Fahrzeugs keinerlei konkreten Sachvortrag gehalten, sondern pauschal vorgetragen, der Kläger habe diesen Dienstwagen so mit Zigaretten, seinem Hund und Ähnlichem verschmutzt, dass eine professionelle Aufbereitung und Reinigung des Wagens erforderlich gewesen. Auch im Berufungsverfahren hat der Beklagte im Hinblick auf die Verschmutzungen nichts Konkretes vorgetragen. Der Vortrag, jeder Mitarbeiter der Firma wisse, dass der Kläger im Auto rauche, die Kippen ins Auto werfe, Brandflecken auf den Sitzen hinterlasse, niemals aufräume oder sauber mache, ist unsubstantiiert. Der Vortrag bezieht sich weder konkret auf das zweite ihm überlassene Fahrzeug noch konkret auf in diesem etwaig vorhandenen Rauchgeruch oder etwaige Brandflecken in diesem Fahrzeug. Der für diesen Vortrag angebotene Zeugenbeweis durch Vernehmung der Zeugin Frau E. und des Zeugen B. war nicht zu erheben. Mangels genauerem Sachvortrag des darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten kann seitens der Kammer nicht beurteilt werden, ob es sich insoweit um eine übermäßige Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger gehandelt hat. Ebenso wenig kann nachvollzogen werden, ob die von der Firma D. unter dem 22.11.2023 in Rechnung gestellten Kosten für „Außenaufbereitung und Innenraumreinigung“ solche sind, die stets bei einer Rückgabe eines Leasingfahrzeugs anfallen, oder ob diese durch eine übermäßige Nutzung verursacht wurden.
78 Ob der Beklagte die Rechnung der Firma D. beglichen hat, ist zwischen den Parteien streitig. Substantiierten Vortrag hat der Beklagte hierzu nicht gehalten, Beweis nicht angeboten.
III.
79 Vom Kläger kann der Beklagte auch nicht 220,00 € für eine Fahrzeuginnenreinigung des zweiten Dienstwagens gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB beanspruchen. Auch insoweit hat der Beklagte nicht dargelegt, dass der Kläger durch eine übermäßige Nutzung des ihm überlassenen zweiten Fahrzeugs eine zusätzliche Innenreinigung des Fahrzeugs verursacht hat und dass diese Kosten in Höhe von 220,00 € verursachte, die der Beklagte beglichen hat. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte insoweit schon keine Rechnung vorgelegt hat, die er hätte begleichen müssen und auch tatsächlich beglichen hat. Welche zusätzlichen Reinigungsarbeiten neben der „Außenaufbereitung und Innenraumreinigung“ konkret noch erforderlich gewesen wären, hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt.
IV.
80 Der Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von 350,00 € für Firmenwerkzeug mit Koffer. Auch in zweiter Instanz fehlt es insoweit an hinreichend substantiiertem Sachvortrag zum Anspruchsgrund wie auch an der Schlüssigkeit der Forderungshöhe. Daran ändert der Satz in der Berufungsbegründung „Auch den fehlenden Werkzeugkoffer kann die Zeugin E. bestätigen“ nichts.
81 Ein solcher Anspruch steht dem Beklagten nicht aus einem auf die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten gestütztem Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu. Der Beklagte hat bereits nicht substantiiert die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Kläger dargelegt.
82 Zwar treffen den Arbeitnehmer Obhuts- und Bewahrungspflichten wegen der ihm anvertrauten Materialien, Maschinen und Gerätschaften. Der Beklagte hat jedoch weder vorgetragen, wann genau er dem Kläger welches genaue Firmenwerkzeug übergeben haben will, sowie dazu, dass das übergebene Firmenwerkzeug nebst Koffer im Fahrzeug des Klägers verblieben ist. Der Kläger hat bestritten, dass er einen Werkzeugkoffer nicht zurückgegeben habe. Er hat weiter vorgetragen, dass sich Werkzeuge, u.a. auch der Werkzeugkoffer stets in dem Firmenwagen Ford Transit mit dem amtlichen Kennzeichen ABC befunden habe. Zu keinem Zeitpunkt habe sich Firmenwerkzeug in dem von ihm privat genutzten Firmenwagen befunden. Mit diesem Vortrag hat sich der darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht auseinandergesetzt.
83 Auch hinsichtlich des Wertes dieses Firmenwerkzeugs und des Koffers, somit der Höhe eines etwaigen Schadens fehlt sämtlicher Vortrag des Beklagten.
84 Die Berufung des Beklagten hatte daher keinen Erfolg.
C.
85 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.