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6 U 21/20•OLG Zweibrücken 6. Zivilsenat, 2022-05-18, 6 U 21/20
6 U 21/20Tribunal supérieur / Civil Chamber 618 mai 2022
1. Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger verkürzt, vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn sich der Vermögensabfluss durch den Ausgleich einer Forderung auf den Wert des vom Insolvenzschuldner gehaltenen Geschäftsanteils an einer GmbH im Sinne einer Schmälerung der Aktivmasse auswirkt und daher mit einer Reduzierung des Vermögens einhergeht. 2. Ein Benachteiligungsvorsatz liegt vor, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (Anschluss BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15). Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz liegt beim anfechtenden Insolvenzverwalter. 3. Die Einordnung der Inkongruenz als wesentliches Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz - und die Kenntnis des Gläubigers hiervon - beruht auf der tatsächlichen Lebenserfahrung, dass der Schuldner regelmäßig nicht bereit sein wird, etwas anderes als die geschuldete Leistung zu erbringen und der Gläubiger eine andere als die eigentlich geschuldete Leistung sehr oft nur dann fordern und annehmen wird, wenn er befürchtet, die geschuldete Leistung wegen Vermögensverfalls des Schuldners nicht mehr zu bekommen. Bei einer inkongruenten Deckung ist für die Indizwirkung maßgeblich, ob der Schuldner davon ausging, seine Verbindlichkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllen zu können (Anschluss BGH, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 174/19). Verfahrensgang vorgehend LG Landau (Pfalz), 20. März 2020, 3 O 89/18, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-05-18
Aktenzeichen: 6 U 21/20
ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2022:0518.6U21.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 35 InsO, § 133 Abs 1 InsO vom 05.10.1994, § 140 Abs 1 InsO, § 286 ZPO
Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger verkürzt, vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn sich der Vermögensabfluss durch den Ausgleich einer Forderung auf den Wert des vom Insolvenzschuldner gehaltenen Geschäftsanteils an einer GmbH im Sinne einer Schmälerung der Aktivmasse auswirkt und daher mit einer Reduzierung des Vermögens einhergeht.
Ein Benachteiligungsvorsatz liegt vor, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (Anschluss BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15). Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz liegt beim anfechtenden Insolvenzverwalter.
Die Einordnung der Inkongruenz als wesentliches Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz - und die Kenntnis des Gläubigers hiervon - beruht auf der tatsächlichen Lebenserfahrung, dass der Schuldner regelmäßig nicht bereit sein wird, etwas anderes als die geschuldete Leistung zu erbringen und der Gläubiger eine andere als die eigentlich geschuldete Leistung sehr oft nur dann fordern und annehmen wird, wenn er befürchtet, die geschuldete Leistung wegen Vermögensverfalls des Schuldners nicht mehr zu bekommen. Bei einer inkongruenten Deckung ist für die Indizwirkung maßgeblich, ob der Schuldner davon ausging, seine Verbindlichkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllen zu können (Anschluss BGH, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 174/19).
Verfahrensgang
vorgehend LG Landau (Pfalz), 20. März 2020, 3 O 89/18, Beschluss
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 20. März 2020 nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Die Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg.
Mit dem Kläger dürfte für den Zeitpunkt der Rechtshandlung im Sinne des §§ 133 Abs. 1, 140 Abs. 1 InsO auf den Ausgleich der Gebührenforderung der Beklagten durch die ... GmbH abzustellen sein. Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich hierbei um eine, dem späteren Insolvenzschuldners … zuzurechnende Rechtshandlung gehandelt hat, greift die Anfechtung dieser Rechtshandlung mit der Folge eines Anspruchs auf Rückgewähr nicht durch. Nach - geänderter - Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs reicht selbst ein Wissen des Schuldners darum, dass er im Zeitpunkt der Vornahme der später angefochtenen Rechtshandlung nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann, zur Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes nicht (mehr) aus. Die Liquiditätslage im Zeitpunkt der Rechtshandlung ist keine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage. Entscheidend ist, dass er weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er auch künftig nicht dazu in der Lage sein wird. Auf den Moment der Rechtshandlung bezogen kann das nur dann angenommen werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit ein Ausmaß angenommen hat, das auch in Zukunft eine vollständige Befriedigung der übrigen Gläubiger nicht erwarten lässt. Entsprechendes gilt für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 6.5.2021 – IX ZR 72/20, NZI 2021, 720 m. Anm. Ganter). Nach diesen Maßstäben steht vorliegend weder ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners noch die Kenntnis eines - unterstellt - solchen auf Seiten der Beklagten fest.
Eine nach § 133 InsO anfechtbare Rechtshandlung ist trotz ihres besonderen, aus der Gläubigerbenachteiligung folgenden Unwerts auch nicht ohne Weiteres sittenwidrig iSd §§ 138, 826 BGB. Die Anfechtungsvorschriften der InsO regeln in ihrem Anwendungsbereich grundsätzlich abschließend, unter welchen Voraussetzungen die Gläubiger geschützt werden. Eine weite parallele Anwendung der §§ 138, 826 BGB würde die ausdifferenzierten Anfechtungsregelungen und -fristen konterkarieren (vgl. BeckOK InsR/Raupach, 26. Ed. 15.1.2022, InsO § 133 Rn. 3). Umstände, die im Ausnahmefall doch eine Heranziehung der §§ 138, 826 BGB rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben.
II. Den Parteien wird Frist zur Stellungnahme auf den Hinweis des Senats bis zum 3. Juni 2022 eingeräumt.
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