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7 Ca 3490/24•ArbG Koblenz 7. Kammer, 2025-11-26, 7 Ca 3490/24
7 Ca 3490/24Tribunal du travail / Chamber 726 nov. 2025
1. Die aufgrund einer nicht medizinisch indizierten ästhetischen Operation (hier: Brustvergrößerung) eingetretene Arbeitsunfähigkeit ist grds. als vom Arbeitnehmer im entgeltfortzahlungsrechtlichen Sinne selbstverschuldet anzusehen mit der Folge, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ausscheidet. Dies gilt nicht nur für die durch die Erstoperation verursachte Arbeitsunfähigkeit, sondern ebenso für eine spätere Arbeitsunfähigkeit durch auf dem ästhetischen Eingriff beruhende Folgeoperationen, selbst wenn diese - etwa infolge einer Kapselfibrose oder Ruptur des Brustimplantats - für sich genommen medizinisch erforderlich waren. 2. Ist der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, genügt es zur Erbringung des dem Arbeitnehmer dann obliegenden Vollbeweises für seine Arbeitsunfähigkeit weder, dass der attestierende Arzt erklärt, der Arbeitnehmer habe ihm gesagt, er werde von seinem Arbeitgeber gemobbt und das Arbeitsverhältnis sei erheblich gestört, noch, dass der Arzt - ohne substantielle Ausführungen zu einem spezifischen Krankheitsbild aufgrund eigener Wahrnehmung zu tätigen - lediglich allgemein bekundet, der Arbeitnehmer habe sich nicht gut gefühlt und sei erschöpft gewesen. Ebenso wenig genügt es, wenn der Arzt nahtlos anschließende Folgebescheinigungen allein und unmittelbar auf telefonischen Wunsch des Arbeitnehmers gegenüber seiner Arzthelferin ausstellt, ohne vorher den Arbeitnehmer untersucht oder auch nur mit ihm gesprochen zu haben.
Entscheidungsdatum: 2025-11-26
Aktenzeichen: 7 Ca 3490/24
ECLI: ECLI:DE:ARBGKOB:2025:1126.7CA3490.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 Abs 1 S 1 EntgFG AUT, § 52 Abs 2 SGB 5
Die aufgrund einer nicht medizinisch indizierten ästhetischen Operation (hier: Brustvergrößerung) eingetretene Arbeitsunfähigkeit ist grds. als vom Arbeitnehmer im entgeltfortzahlungsrechtlichen Sinne selbstverschuldet anzusehen mit der Folge, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ausscheidet. Dies gilt nicht nur für die durch die Erstoperation verursachte Arbeitsunfähigkeit, sondern ebenso für eine spätere Arbeitsunfähigkeit durch auf dem ästhetischen Eingriff beruhende Folgeoperationen, selbst wenn diese - etwa infolge einer Kapselfibrose oder Ruptur des Brustimplantats - für sich genommen medizinisch erforderlich waren.
Ist der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, genügt es zur Erbringung des dem Arbeitnehmer dann obliegenden Vollbeweises für seine Arbeitsunfähigkeit weder, dass der attestierende Arzt erklärt, der Arbeitnehmer habe ihm gesagt, er werde von seinem Arbeitgeber gemobbt und das Arbeitsverhältnis sei erheblich gestört, noch, dass der Arzt - ohne substantielle Ausführungen zu einem spezifischen Krankheitsbild aufgrund eigener Wahrnehmung zu tätigen - lediglich allgemein bekundet, der Arbeitnehmer habe sich nicht gut gefühlt und sei erschöpft gewesen. Ebenso wenig genügt es, wenn der Arzt nahtlos anschließende Folgebescheinigungen allein und unmittelbar auf telefonischen Wunsch des Arbeitnehmers gegenüber seiner Arzthelferin ausstellt, ohne vorher den Arbeitnehmer untersucht oder auch nur mit ihm gesprochen zu haben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auf 3.962,48 EUR festgesetzt.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
1 Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche.
2 Die Klägerin unterzog sich im Jahr 2013 auf eigenen Wunsch einer Bruststraffung mit Einsetzung von Implantaten in beide Brüste. Im Jahr 2015 wurde ihr, da sich die rechte Brust entzündet hatte, das dortige Implantat entnommen und korrigiert. In der Folge wechselten sich Phasen mit starken Schmerzen und schmerzfreie Zeiten ab. Die Implantate begannen, sich zu verformen. Im Jahr 2024 litt die Klägerin schließlich unter so starken Schmerzen, dass sie das Brustzentrum der Universitätsklinik Bonn aufsuchte, wo eine Kapselfibrose Grad 4 in der rechten Brust sowie der Verdacht auf eine Ruptur des dort eingesetzten Implantats diagnostiziert wurde. Sie wurde operiert und war vor diesem Hintergrund vom 24.09 - 01.11.2024 arbeitsunfähig. Entgeltfortzahlung hierfür leistete die Beklagte nicht. Am Freitag, den 22.11.2024, kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2024. Mit Wirkung ab dem 27.11.2024 war sie erneut arbeitsunfähig krankgeschrieben, zunächst bis zum 04.12., danach per Folgebescheinigung für die Zeit vom 05. - 13.12. und vom 16. - 20.12.2024. Ab dem 23.12. hatte die Beklagte Betriebsferien angeordnet. Für die Zeit ab 27.11. leistete die Beklagte ebenfalls keine Entgeltfortzahlung. Diese begehrt die Klägerin nun mit ihrer Klage für ihre Arbeitsunfähigkeitszeiten im September, Oktober und Dezember 2024.
3 Hierzu behauptet sie, im September und Oktober infolge einer nach ärztlicher Diagnose und Begutachtung medizinisch indizierten Operation arbeitsunfähig krank gewesen zu sein. Ebenso sei die damalige Bruststraffung im Jahr 2013 medizinisch indiziert gewesen. Deren Hintergrund sei gewesen, dass sie nach der Geburt ihres Sohnes im Jahr 2009 stark zugenommen und schließlich 130 kg gewogen habe. In der Folgezeit habe sie 50 kg abnehmen können, was allerdings zur Folge gehabt habe, dass ihre ohnehin kleinen Brüste nur noch in Gestalt zweier Hautlappen heruntergehangen hätten. Sie habe sich nicht mehr weiblich gefühlt und sei psychisch stark angeschlagen gewesen. Daher habe sie im Jahr 2013 die Bruststraffung vornehmen lassen. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit ab dem 27.11.2024 handle es sich um eine Erstbescheinigung ihres Hausarztes. Es sei kein Grund ersichtlich, der die Beklagte zur Verweigerung der Entgeltfortzahlung berechtigen könnte.
4 Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie
5 1. rückständige Arbeitsvergütung für die Monate September 2024 und Oktober 2024 i.H.v. 2.717,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
6 2. weitere 1.245,48 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7 Die Beklagte beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Sie trägt vor, die Klägerin habe sich im Jahre 2013 ohne medizinische Indikation einer Schönheitsoperation (Brustvergrößerung) unterzogen. Damit habe sie schuldhaft im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes gehandelt. Diese Wertung setze sich in Bezug auf die Folgeoperation im Jahr 2024 fort, da diese ohne den ersten, medizinisch nicht indizierten Eingriff gar nicht erforderlich geworden wäre. Im Hinblick auf Dezember 2024 sei der Beweiswert der von der Klägerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert. Die Klägerin habe am 22.11. das Arbeitsverhältnis gekündigt. Am 23. und 24.11. sei für sie arbeitsfreies Wochenende gewesen. Als sie dann gesehen habe, dass sie ab dem 25.11. nicht, wie von ihr wohl erwartet, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt worden sei, habe sie sich am 27.11. krankgemeldet, und zwar passgenau bis zum Ende ihrer Arbeitsverpflichtung am 20.12.2024 (vor Beginn der Betriebsferien).
10 Die Kammer hat Beweis erhoben über die Frage der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Dezember 2024 durch Vernehmung ihres Hausarztes xxx. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
A.
11 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die geltend gemachten Entgeltfortzahlungsansprüche stehen der Klägerin nach dem hier gehaltenen Sachvortrag sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu.
12 1. Dies gilt zunächst für den Zeitraum vom 24.09. - 31.10.2024.
13 a) Zwar war die Klägerin infolge ärztlicher Operation aufgrund der diagnostizierten Kapselfibrose arbeitsunfähig erkrankt. Diese Operation war auch medizinisch indiziert.
14 b) Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin war aber von ihr selbst iSd § 3 Abs. 1 EFZG verschuldet.
15 aa) Schuldhaft in diesem Sinne handelt der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. Dabei ist von einem objektiven Maßstab auszugehen. Erforderlich ist ein gröblicher Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen und damit ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten. Mit § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG soll einerseits der Arbeitnehmer bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit finanziell abgesichert werden, andererseits sollen Kostenrisiken zwischen Arbeitgeber und Krankenversicherung verteilt werden. Ausgehend von dieser gesetzgeberischen Zielsetzung ist das zu wahrende Eigeninteresse allein das Interesse des Arbeitnehmers, seine Gesundheit zu erhalten und zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankungen zu vermeiden. Ausschließlich dieses ist Bezugspunkt eines anspruchsausschließenden Verschuldens iSv § 3 Abs. 1 S. 1 2. Hs EFZG (zum Vorstehenden BAG 26.10.2016 – 5 AZR 167/16 – Rn. 35 ff., Juris) .
16 bb) Danach hat die Klägerin die zu ihrer Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung schuldhaft herbeigeführt. Die Operation im Jahr 2024 war unstreitig eine Folge der im Jahre 2013 auf Wunsch der Klägerin vorgenommenen Bruststraffung/-vergrößerung. Ohne die damalige Operation und Einsetzung der Brustimplantate wäre die Folgeoperation im Jahr 2024 nicht erforderlich geworden, da die Klägerin keine jahrelangen Schmerzen in der Brust verspürt hätte, sich die Implantate nicht verformt hätten und keine Kapselfibrose aufgetreten wäre. Die Operation im Jahr 2013 war medizinisch nicht indiziert und damit im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts schuldhaft. Diese Wertung setzt sich im Hinblick auf Folgeoperationen, -komplikationen und -arbeitsunfähigkeitszeiten, die aus dem ersten, medizinisch nicht indizierten Eingriff resultieren, fort (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen 28.01.2019 – L 16 KR 324/18 – Rn. 27 f., Juris, wo Jahre nach einer Brustaugmentation bei der dortigen Klägerin eine beidseitige Kapselfibrose aufgetreten war, die „den Ausbau der Implantate dringend erforderlich“ machte; jurisPK-SGB V/Reyels, Stand: 26.08.2025, § 52 Rn. 109, 111) . Auch diese Folgen sind daher als schuldhaft iSv § 3 Abs. 1 EFZG anzusehen.
17 cc) Die Bruststraffung der Klägerin im Jahr 2013 war von dieser selbst verschuldet iSv § 3 Abs. 1 EFZG.
18 aaa) Die Operation war medizinisch nicht indiziert. Die Klägerin trägt keinerlei medizinische Gründe vor, die den damaligen Eingriff und die Einsetzung der Implantate erforderlich erscheinen lassen könnten. Sie führt lediglich an, sich mit ihren Brüsten nach der Geburt ihres Sohnes nicht mehr weiblich gefühlt zu haben und psychisch stark angeschlagen gewesen zu sein. Dies begründet noch keine medizinische Indikation (vgl. BSG 19.10.2004 – B 1 KR 3/03 R – Rn. 15; 08.03.2016 – B 1 KR 35/15 R – Rn. 16, Juris) . Soweit sie ihren Ehemann für ihren damaligen „Leidensweg“ und ihre – nicht näher konkretisierten – „psychischen Belastungen“ benennt, beinhaltet dies weder einen substantiierten Sachvortrag, der einer Beweisaufnahme zugänglich wäre, noch irgendeine medizinisch werthaltige Aussage.
19 bbb) Der Mensch ist nicht genau genormt, es gibt eine Vielzahl anatomischer Spielarten und Besonderheiten, auch bei Frauen nach der Geburt eines oder mehrerer Kinder (vgl. jurisPK-SGB V/Reyels, § 52 Rn. 108) , insbesondere hinsichtlich der höchstrichterlich bestätigten „außerordentlichen Vielfalt in Form und Größe der weiblichen Brust“ (BSG 19.10.2004 – B 1 KR 3/03 R – Rn. 14, Juris) . Damit ist aber noch keine medizinische Indikation begründet, vielmehr handelt es sich im Falle der Klägerin um eine ästhetische (Schönheits-)Operation, die allein der Korrektur äußerer Körpermerkmale aus ästhetischen Gründen diente, ohne dass ein krankhafter Zustand, also eine Behandlungsindikation, vorgelegen hätte (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen 28.01.2019 – L 16 KR 324/18 – Rn. 27, Juris; jurisPK-SGB V/Reyels, § 52 Rn. 114) . Eine Krankheit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, also ein „regelwidriger Körper- oder Geisteszustand“ (vgl. stellvertretend BAG 09.04.2014 – 10 AZR 637/13 – Rn. 18, Juris) , lag nicht vor. In einem solchen Fall „erkrankt“ der Arbeitnehmer nicht, sondern setzt durch seinen eigenen freien Willensentschluss erst die Ursache der späteren Arbeitsunfähigkeit (ErfK/Reinhard, 26. Aufl. 2026, § 3 EFZG Rn. 6, 28; Löwisch/Beck, BB 2007, 1960) .
20 Vor diesem Hintergrund regelt § 52 Abs. 2 SGB V, dass die Krankenkasse die Versicherten, wenn diese sich eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation zuziehen, an den Kosten der Leistungen angemessen beteiligen und Krankengeld teilweise oder sogar ganz für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern kann. Damit verdeutlicht der Gesetzgeber, dass Folgen medizinisch nicht indizierter Eingriffe, die der Versicherte selbst veranlasst hat, dessen eigenem Risiko zuzurechnen sind (Löwisch/Beck, BB 2007, 1960, 1961) . In der Gesetzesbegründung heißt es ausdrücklich, da sich Versicherte, die medizinisch nicht notwendige Schönheitsoperationen durchführen ließen, aus eigenem Entschluss gesundheitlichen Risiken aussetzten, sei es nicht sachgerecht, diese Risiken durch die Versichertengemeinschaft abzudecken, vielmehr sei von den betroffenen Versicherten die Übernahme von Eigenverantwortung einzufordern (BT-Drucks. 16/3100, S. 108) . Diese Wertung gilt mutatis mutandis ebenso im Rahmen des Entgeltfortzahlungsrechts für eine Überbürdung des Risikos auf (nicht die Versichertengemeinschaft, sondern) den Arbeitgeber als Dritten (LAG Schleswig-Holstein 22.05.2025 – 5 Sa 284a/24 – Rn. 57, Juris; Löwisch/Beck, BB 2007, 1960, 1961; Schaub/Linck, 21. Aufl. 2025, Arbeitsrechtshandbuch, § 98 Rn. 14; ErfK/Reinhard, § 3 EFZG Rn. 28) . Diesem kann und soll das Risiko von Folgen medizinisch nicht indizierter Eingriffe, die der Arbeitnehmer selbst veranlasst hat, nicht zugewiesen werden. Hier verwirklicht sich nicht das normale Krankheitsrisiko, das der Arbeitgeber nach der Zwecksetzung des Entgeltfortzahlungsgesetzes tragen soll (Löwisch/Beck, BB 2007, 1960) .
21 Im Schrifttum werden als typisches Beispiel für ästhetische Operationen u. a. Brustverkleinerungen/-vergrößerungen sowie das Einbringen formgebender Implantate genannt (LSG Niedersachsen-Bremen 28.01.2019 – L 16 KR 324/18 – Rn. 26, Juris; jurisPK-SGB V/Reyels, § 52 Rn. 114) und als typisches Risiko solcher Operationen das Auftreten einer Kapselfibrose (jurisPK-SGB V/Reyels, § 52 Rn. 114) . Genau dieses Risiko hat sich bei der Klägerin realisiert.
22 cc) Sie hat dieses Risiko auch billigend in Kauf genommen. Unabhängig davon, dass davon auszugehen ist, dass die seinerzeit operierenden Ärzte die Kapselfibrose als keineswegs ungewöhnliche Komplikation im Rahmen ihrer ärztlichen Aufklärungspflicht thematisiert haben werden, kommt es – je nach Quelle – selbst bei Implantaten der neuen Generation in 2-10 % der Fälle zu einer Kapselfibrose (so bspw. 3 - 5% [laut dem von jurisPK-SGB V/Reyels in Fn. 349 zu § 52 Rn. 114 zitierten Forschungsprojekt]; 2 - 8 % [www.aerzteblatt.de/archiv/kapselfibrosen-und-krebserkrankungen-wenn-das-brustimplantat-krank-macht]; 5-10 % [www.info-medizin.de/themenwelt/brust-op/krankheiten/kapselfibrose]) . Bei Medikamenten wird eine Nebenwirkung schon als „häufig“ angegeben, wenn diese in mindestens 1 % der Fälle auftritt (dies betont LAG Schleswig-Holstein 22.05.2025 – 5 Sa 284a/24 – Rn. 51, Juris) . Die Komplikation der Kapselfibrose ist auch durch die Einsetzung eines Brustimplantats gerade schon angelegt. Da der Maßstab für das Verschulden im entgeltfortzahlungsrechtlichen Sinne ein objektiver ist, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin subjektiv gehofft haben mag, bei ihr werde eine entsprechende Folgekomplikation ausbleiben (vgl. LAG Schleswig-Holstein 22.05.2025 – 5 Sa 284a/24 – Rn. 54, Juris) .
23 c) Daher scheidet eine Belastung der Beklagten mit den Entgeltfortzahlungskosten für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 24.09. - 31.10.2024 aus.
24 2. Ebenso wenig kann die Klägerin Entgeltfortzahlung für Dezember 2024 verlangen.
25 a) Nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Dabei trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG (BAG 11.12.2019 – 5 AZR 505/18 – Rn. 16; 28.06.2023 – 5 AZR 335/22 – Rn. 11; 13.12.2023 – 5 AZR 137/23 – Rn. 11; 18.09.2024 – 5 AZR 29/24 – Rn. 11; 15.01.2025 – 5 AZR 284/24 – Rn. 12, Juris) . Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Re-gel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSv § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Dabei reicht gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung iSv § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen (BAG 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 – Rn. 12; 13.12.2023 – 5 AZR 137/23 – Rn. 12; 15.01.2025 – 5 AZR 284/24 – Rn. 13, Juris) . Allerdings begründet die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit iSv § 292 ZPO mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber in aller Regel keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und nur in eingeschränktem Maß in der Lage ist, Indiztatsachen zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzutragen (BAG 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 – Rn. 13; 13.12.2023 – 5 AZR 137/23 – Rn. 13; 18.09.2024 – 5 AZR 29/24 – Rn. 13; 15.01.2025 – 5 AZR 284/24 – Rn. 15, Juris) . Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, tritt hin-sichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist substantiierter Vortrag etwa dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. Der Arbeitnehmer muss zumindest laienhaft bezogen auf den Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben (BAG 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 – Rn. 15; 13.12.2023 – 5 AZR 137/23 – Rn. 14; 18.09.2024 – 5 AZR 29/24 – Rn. 14; 15.01.2025 – 5 AZR 284/24 – Rn. 16, Juris) .
26 b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin zwar drei ärztliche Bescheinigungen für die hier streitgegenständliche Zeit vom 01. - 20.12. vorgelegt. Deren Indizwirkung ist jedoch erschüttert, da die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit wenige Tage nach Ausspruch der Eigenkündigung begann und durchgehend bis zum 20.12. als letztem Arbeitstag der Klägerin vor den Betriebsferien bis zum Ende ihrer Kündigungsfrist fortbestand.
27 aa) Die Indizwirkung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unter anderem dann erschüttert, wenn sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung (sei es durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer [BAG 13.12.2023 – 5 AZR 137/23 – Rn. 18, Juris] ) erfolgt und eine zeitliche Koinzidenz zwischen Kündigungsfrist und Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit besteht (BAG 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 – Rn. 19 f.; 13.12.2023 – 5 AZR 137/23 – Rn. 18, 26; 18.09.2024 – 5 AZR 29/24 – Rn. 13, Juris) .
28 bb) Einen solchen Fall sieht die Kammer hier als gegeben an. Zwar hat die Klägerin am Freitag, den 22.11.2024, gekündigt, während ihre bescheinigte Arbeitsunfähigkeit erst am 27.11. begann. Dazwischen liegen jedoch nur zwei Arbeitstage (25./26.11.), weshalb ein hinreichend enger (unmittelbarer) zeitlicher Zusammenhang zur Kündigung besteht. Dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht bis zum 31.12. bescheinigt wurde, vermag die „Passgenauigkeit“ ebenfalls nicht zu beeinträchtigen. Ab dem 23.12. waren unstreitig allgemeine Betriebsferien über die Weihnachtstage und der Betrieb (jedenfalls) bis zum Jahresende geschlossen. Die Arbeitspflicht der Klägerin endete damit am 20.12.2024. Dass ihr dies im November noch nicht bekannt gewesen wäre, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass sie hierüber spätestens informiert war, als sie am 16.12. die dritte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhielt. Eine Woche vor Beginn stehen allgemeine Betriebsferien in aller Regel fest, zumal, wenn es sich um die Weihnachtstage handelt. In diesem Rahmen ist zu berücksichtigen, dass bei der Bewertung der Umstände des Einzelfalls an den Vortrag des Arbeitgebers zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen, weil dieser nur über eingeschränkte Erkenntnismöglichkeiten verfügt und vor diesem Hintergrund gerade nicht, wie bei einer gesetzlichen Vermutung, Tatsachen darlegen müsste, die dem Beweis des Gegenteils zugänglich sind (BAG 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 – Rn. 14; 13.12.2023 – 5 AZR 137/23 – Rn. 18, 27, Juris) .
29 c) Ist damit die Indizwirkung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert, hat die Klägerin die von ihr behauptete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als Tatbestandsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 EFZG voll zu beweisen. Dies ist ihr nicht gelungen. Der vernommene Zeuge hat ihre Arbeitsunfähigkeit nicht zur Überzeugung der Kammer bestätigen können.
30 aa) Der Zeuge hat bereits kein konkretes Krankheitsbild benannt, aufgrund dessen er die Klägerin krankgeschrieben hat. Soweit er auf entsprechende Frage erklärt hat, die Klägerin sei am 27.11. „aufgebracht“ zu ihm gekommen, beschreibt dies erkennbar keinerlei Krankheitswert. Soweit er ferner erklärt hat, sie sei „depressiv“ gewesen, hat er dies umgehend dahingehend präzisiert, dass er damit keine Depression meine, sondern, dass die Klägerin psychisch erschöpft gewesen sei. Auf mehrfache Nachfrage im Verlauf der weiteren Vernehmung sowohl durch das Gericht wie auch den Klägervertreter, an welchen konkreten Umständen oder Symptomen er diese Diagnose festgemacht habe, bekundete der Zeuge, die Klägerin habe ihm erzählt, sie schlafe unruhig, habe Essattacken und Heulanfälle. Abgesehen davon, dass es sich dabei nicht um eine eigene Wahrnehmung oder Diagnose des Zeugen handelt, beinhalten diese von der Klägerin (nicht vom Zeugen) verwendeten Begrifflichkeiten keine substantiellen Schilderungen, aufgrund derer man auf einen konkreten Krankheitswert schließen könnte. Die Begriffe „Essattacken“ und „Heulanfälle“ sind offenkundig der Umgangssprache entlehnt und wurden vom Zeugen nicht medizinisch eingeordnet. Zu diesen Begriffen konnte der Zeuge auch keinerlei konkrete Hintergründe oder Einzelheiten schildern – ebensowenig zu den Schlafstörungen –, etwa, wann, wie oft und mit welchen Auswirkungen auf die Gesundheit der Klägerin ein unruhiger Schlaf „bis hin zur Schlaflosigkeit“, Essattacken oder Heulanfälle stattgefunden haben sollen. Es handelt sich hierbei nicht um medizinische Kategorien, weshalb der Schluss auf einen konkreten Krankheitswert vom Zeugen hätte erläutert werden müssen. Dieser beschränkte sich jedoch darauf, unter Zuhilfenahme einiger handgeschriebener Zeilen auf einem kleinen Zettel (bei dem es sich erkennbar nicht um einen Ausdruck aus einer Patientenkartei, -akte o.ä. handelte) auf entsprechende Nachfrage lediglich das bereits Gesagte noch einmal zu wiederholen.
31 bb) Des Weiteren hat der Zeuge erklärt, die Klägerin nicht untersucht, sondern lediglich ein Gespräch mit ihr geführt zu haben. Dabei habe ihm die Klägerin erzählt, sie habe seit September 2024 von der Beklagten keinen Lohn mehr erhalten und werde im Betrieb gemobbt. Der Zeuge hat dabei deutlich zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten der Beklagten missbilligt, und im Laufe seiner Vernehmung mehrfach betont, das Arbeitsverhältnis sei „katastrophal“, „gestört“, „einfach miserabel“ und die Klägerin dort „Mobbing“ ausgesetzt gewesen. Unstreitig fehlt hierzu jegliche eigene Wahrnehmung des Zeugen, ebenso wie die fachlichen Grundlagen für eine rechtliche Bewertung eines nicht näher benannten Verhaltens der Beklagten als „Mobbing“. Vielmehr hat er offenbar die Begrifflichkeiten und Emotion der Klägerin übernommen, legte aber Wert darauf, seine Bewertung des Arbeitsverhältnisses und des Verhaltens der Beklagten dem Gericht gegenüber immer wieder deutlich zu machen. Abgesehen davon, dass die Beklagte der Klägerin seit dem 24.09. Entgeltfortzahlung zu Recht verweigerte und darin kein vertragswidriges Verhalten lag – dem Zeugen von der Klägerin also ein objektiv unzutreffendes Bild vermittelt wurde –, kann natürlich auch eine von der Klägerin gleichwohl empfundene subjektive Ungerechtigkeit zu einem medizinischen Krankheitsbild bei ihr führen. Genau dazu wurde der Zeuge jedoch befragt, konnte allerdings keine konkreten Einzelheiten darlegen. Vielmehr ging er davon aus, die Beklagte habe der Klägerin zu Unrecht verdiente Vergütung vorenthalten und benehme sich in mobbender Weise pflichtwidrig. Der Unmut des Zeugen über dieses behauptete Verhalten der Beklagten war deutlich wahrzunehmen. Unabhängig davon, dass sich der Zeuge als Mediziner über die rechtliche Bewertung von vorenthaltener Entgeltfortzahlung kein Urteil zu bilden hat, beinhaltet dies auch keine Aussage zu einem medizinischen Krankheitsbild. Gleiches gilt für den vom Zeugen mehrfach verwendeten Mobbingvorwurf gegenüber der Beklagten. Auch dies führte zu keiner substantiierten Aussage zu einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin.
32 cc) Unerheblich ist, dass der Zeuge bekundete, die Klägerin habe in dem Gespräch mit ihm „einmal sogar Tränen in den Augen“ gehabt. Auch dies erklärt keine Krankschreibung der Klägerin für eine Woche geschweige denn für drei Wochen in Folge. Tränen können sehr unterschiedliche Gründe haben wie etwa Traurigkeit, Wut, Enttäuschung, Ohnmacht, Hilflosigkeit, Angst, Einsamkeit oder Überforderung. Dass jemandem, der sich von seinem Arbeitgeber ungerecht behandelt fühlt, bei der Schilderung dessen gegenüber einem Dritten Tränen in die Augen steigen können, ist nachvollziehbar, indiziert aber keine konkrete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Jegliche medizinische Erklärungen ließ der Zeuge vermissen. Vielmehr gewann die Kammer den deutlichen Eindruck, dass er die Klägerin aus dem von dieser als problematisch empfundenen Arbeitsverhältnis herausnehmen und sie vor dortigen Unannehmlichkeiten wie einem Mobbing schützen wollte. Dies mag einem Fürsorgegedanken entspringen, begründet aber kein Krankheitsbild, welches eine Arbeitsunfähigkeit darlegen oder beweisen könnte. So bekundete der Zeuge denn auch, er habe der Klägerin vor dem Arbeitsverhältnis einmal Ruhe verschaffen und sie zuhause lassen wollen. Das Bundesarbeitsgericht lässt es aber zur Erfüllung der dem Arbeitnehmer zufallenden primären Darlegungslast ausdrücklich nicht genügen, dass der Arbeitnehmer sich lediglich auf eine psychische Belastungssituation, insbesondere Mobbing, und damit verbundene Schlafstörungen sowie weitere Beeinträchtigungen beruft, aber eben keine näheren, substantiierten Angaben zu konkret bestehenden gesundheitlichen Beschwerden und Einschränkungen, ihrer Intensität und ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit für die geschuldete Tätigkeit macht, und zwar für den gesamten geltend gemachten Klagezeitraum (BAG 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 – Rn. 21, Juris) .
33 dd) Zudem bekundete der Zeuge, die Klägerin habe ihm erklärt, sie gehe nicht mehr zur Beklagten in den Betrieb zurück. Dies hat ihr der Zeuge ermöglicht. Dadurch wird aber kein Krankheitsbild begründet.
34 ee) Dass der Zeuge die Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis herausnehmen wollte, um sie vor ihrem Arbeitgeber zu schützen, wird für die Kammer auch dadurch bestätigt, dass er auf die Vorgeschichte der Klägerin mit ihrer Brustoperation verwies, die die Klägerin noch schwer zu verdauen gehabt habe. Auf konkrete Nachfrage erklärte er dann, dies habe mit seiner Krankschreibung aber nichts zu tun gehabt. Gleichwohl gewann die Kammer den Eindruck, dass auch dies für das Hintergrundbild der „belasteten Klägerin“ mit in die Entscheidung des Zeugen einfloss, sie durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor den Unbilden im Arbeitsverhältnis zu schützen. Ein erkennbarer und definierbarer Krankheitswert liegt dem nicht zugrunde.
35 ff) Im Hinblick auf die zweite und dritte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat der Zeuge unumwunden erklärt, die Klägerin vorher weder untersucht noch auch nur mit ihr gesprochen zu haben. Vielmehr habe sie in seiner Praxis angerufen, seine Sprechstundenhilfe um Verlängerung der ersten und später dann zweiten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gebeten und diese erhalten. Hier hat sich der Zeuge also noch nicht einmal erkundigt geschweige denn vergewissert, wie es der Klägerin jeweils ging und ob überhaupt eine medizinische Indikation für eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlag. Eine Krankschreibung auf Zuruf an die Sprechstundenhilfe vermag die grundsätzliche Indizwirkung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aber nicht zu begründen geschweige denn eine medizinische Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu beweisen, wie es hier der Klägerin obliegt. Zudem verstößt ein solches ärztliches Vorgehen gegen die Vorgabe aus § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit.
36 gg) Dass der Zeuge zunächst angab, nur eine durchgehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt zu haben, auf Vorhalt der zweiten und später der dritten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung offenkundig in Verwirrung geriet und erklärte, dazu könne er jetzt nichts sagen, passt in gewisser Weise ins Bild, wenngleich davon seine medizinische Bewertung und die Würdigung seiner auf die Sache bezogenen Ausführungen durch die Kammer nicht abhängt.
37 hh) Insgesamt gewann die Kammer den Eindruck, dass der Zeuge die Klägerin davor schützen wollte, auf ihrem Arbeitsplatz in ihrem „katastrophal gestörten“, „einfach miserablen“ Arbeitsverhältnis weiteren Unannehmlichkeiten und vermeintlichem Mobbing ausgesetzt zu werden, und sie daher für die verbleibende Zeit aus dem Arbeitsverhältnis herausgenommen hat. Das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in medizinischer Sicht ist damit aber nicht bewiesen.
38 d) Mithin liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 EFZG nicht vor. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch für Dezember 2024 scheidet aus.
39 3. Daher war die Klage insgesamt abzuweisen.
B.
40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
C.
41 Die Berufung war vorliegend nicht gesondert zuzulassen, da es hierfür an den Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG fehlt.
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