OLG Koblenz 2. Senat für Familiensachen, 2026-03-16, 9 WF 49/26

9 WF 49/26Tribunal supérieur16 mars 2026

Regest

1. Ein Minderjähriger ist grundsätzlich Schuldner der Vergütung eines Ergänzungspflegers. § 81 Abs. 3 FamFG betrifft nur Gerichtskosten und steht dem nicht entgegen.(Rn.20) (Rn.22) 2. Bei dem Vergütungsanspruch des Ergänzungspflegers gegen die Staatskasse und gegen den Pflegling handelt es sich um zwei unabhängige Ansprüche, die in einem Verfahren geltend gemacht werden können (vgl. BGH vom 19. August 2015 - XII ZB 314/13).(Rn.24) 3. Eine Zahlung aus der Staatskasse im vereinfachten Verfahren an den Ergänzungspfleger (§ 292 Abs. 5 FamFG) steht einer späteren Festsetzung der Vergütung gegen den Pflegling nicht entgegen. Sie entfaltet keine Erfüllungswirkung zu Gunsten des Pfleglings.(Rn.23) 4. Der ausgeschlossene Übergang der Forderung auf die Staatskasse soll nur den mittellosen Pflegling schützen, der in der Zukunft Vermögen erwirbt. Ein Schutz des vermögenden Pfleglings wird damit nicht bezweckt.(Rn.29)

Texte intégral

OLG Koblenz 2. Senat für Familiensachen — 9 WF 49/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-16

Aktenzeichen: 9 WF 49/26

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2026:0316.9WF49.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 81 Abs 3 FamFG, § 292 Abs 1 FamFG, § 292 Abs 5 FamFG, § 1808 Abs 3 BGB, § 1813 Abs 1 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Ein Minderjähriger ist grundsätzlich Schuldner der Vergütung eines Ergänzungspflegers. § 81 Abs. 3 FamFG betrifft nur Gerichtskosten und steht dem nicht entgegen.(Rn.20) (Rn.22)

  2. Bei dem Vergütungsanspruch des Ergänzungspflegers gegen die Staatskasse und gegen den Pflegling handelt es sich um zwei unabhängige Ansprüche, die in einem Verfahren geltend gemacht werden können (vgl. BGH vom 19. August 2015 - XII ZB 314/13).(Rn.24)

  3. Eine Zahlung aus der Staatskasse im vereinfachten Verfahren an den Ergänzungspfleger (§ 292 Abs. 5 FamFG) steht einer späteren Festsetzung der Vergütung gegen den Pflegling nicht entgegen. Sie entfaltet keine Erfüllungswirkung zu Gunsten des Pfleglings.(Rn.23)

  4. Der ausgeschlossene Übergang der Forderung auf die Staatskasse soll nur den mittellosen Pflegling schützen, der in der Zukunft Vermögen erwirbt. Ein Schutz des vermögenden Pfleglings wird damit nicht bezweckt.(Rn.29)

Orientierungssatz

Der Umstand, dass das Vermögen des Pfleglings für Ausbildung oder Start in die Lebensführung eingesetzt werden könnte, stellt für sich genommen keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar.(Rn.21)

Verfahrensgang

vorgehend AG Cochem, 12. Dezember 2025, 14c F 86/24 vorgehend AG Cochem, 18. Dezember 2025, 14c F 86/24

Tenor

  1. Die Beschwerden der Kindeseltern und des Pfleglings gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Cochem vom 12.12.2025 und vom 18.12.2025, jeweils berichtigt durch den Beschluss des Amtsgerichts Cochem vom 21.01.2026, werden zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.442,52 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten hinsichtlich der Vergütung des früheren Ergänzungspflegers, des Betreuungsvereins N., für unterschiedliche Tätigkeitszeiträume.

2 In dem Verfahren … bestellte die Richterin am Amtsgericht N. am 11.03.2024 Frau L. als Mitarbeiterin des Betreuungsvereins N. als Ergänzungspflegerin für den Pflegling in den Bereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Beantragung von Hilfen zur Erziehung und Gesundheitsfürsorge. Durch Beschluss vom 08.11.2024 wurde das Pflegschaftsverfahren an das Amtsgericht Cochem abgegeben, weil sich der Pflegling im Bezirk dieses Gerichts in einer Einrichtung aufhält. Das Amtsgericht Cochem führte das Pflegschaftsverfahren unter dem Az. 14c F 86/24.

3 Wegen der räumlichen Distanz ist durch Beschluss des Amtsgerichts Cochem vom 28.11.2025 ein Pflegerwechsel auf das Jugendamt … erfolgt. Durch Beschluss vom 16.01.2026 hat das Amtsgericht Cochem nunmehr die Ergänzungspflegschaft aufgehoben und die betroffenen Aufgabenbereiche auf die Kindeseltern zurückübertragen, weil diese an den erforderlichen Maßnahmen mitwirkten.

4 Frau L. machte für den Betreuungsverein Vergütungsansprüche zunächst gegenüber dem Amtsgericht N. und später gegenüber dem Amtsgericht Cochem geltend und beantragte jeweils die Überweisung des geltend gemachten Betrags durch die Staatskasse. Hinsichtlich der Vergütungszeiträume 12.03.2024 bis 31.12.2024 gab es für den Gesamtbetrag von 3.410,51 € mehrere Anweisungen im vereinfachten Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 5 FamFG zulasten der Staatskasse, teils durch das Amtsgericht N., teils durch das Amtsgericht Cochem. Die Anweisungen datierten aus den Jahren 2024 und 2025.

5 Nach Übernahme des Verfahrens durch das Amtsgericht Cochem wurde festgestellt, dass der Pflegling über Vermögen verfügte, nämlich nach einer Vermögensaufstellung vom 16.02.2025 über ein Girokonto und ein Sparkonto i.H.v. 64,61 € und 21.836,62 €, jeweils bei der …bank, also insgesamt über 21.901,23 €.

6 Auf Anfrage des Amtsgerichts teilte der Bezirksrevisor am 15.08.2025 mit, dass es zulasten der Staatskasse gehe, wenn die Voraussetzungen der Mittellosigkeit nicht geprüft worden seien. Dies gelte auch bei der vereinfachten Festsetzung. Eine arglistige Täuschung der Ergänzungspflegerin liege nicht vor. Es gebe auch keinen Forderungsübergang auf die Staatskasse, sodass kein Regress mehr stattfinden könne.

7 Auf Veranlassung der Rechtspflegerin änderte die Ergänzungspflegerin durch Telefax vom 21.10.2025 ihre Vergütungsanträge vom 10.04.2024, 01.07.2024, 10.10.2024 und 15.01.2025 über insgesamt 3.410,51 € dahingehend ab, dass die Vergütung nicht zulasten der Staatskasse festgesetzt werden sollte und führte zur Begründung aus, dass der Pflegling offensichtlich über Vermögen verfüge.

8 Durch Beschluss vom 12.12.2025 setzte das Amtsgericht Cochem im förmlichen Festsetzungsverfahren nach §§ 168 f, 168 d, 292 Abs. 1 FamFG für den Zeitraum 01.04.2025 bis 30.09.2025 eine aus dem Vermögen des Pfleglings zu zahlende Gesamtvergütung i.H.v. 1.032,01 € fest. Dieser Beschluss wurde den Kindeseltern am 12.12.2025 durch Aufgabe zur Post nach § 15 FamFG zugestellt.

9 Durch Beschluss vom 18.12.2025 setzte das Amtsgericht Cochem nunmehr ebenfalls im förmlichen Festsetzungsverfahren für die Zeit vom 12.03.2024 bis zum 31.12.2024 einen aus dem Vermögen des Pfleglings zu zahlenden Gesamtbetrag i.H.v. 3.410,51 € als Vergütung fest. Dieser Beschluss wurde den Kindeseltern durch Aufgabe zur Post am 19.12.2025 zugestellt.

10 Die Beschlüsse vom 12.12.2025 und vom 18.12.2025 wurden am 21.01.2026 dahingehend berichtigt, dass die Vergütung jeweils dem Betreuungsverein für die Tätigkeit der Mitarbeiterin L. bewilligt und festgesetzt wurde.

11 Gegen die vorgenannten Beschlüsse legte der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter namens seiner Mandanten, nämlich des Pfleglings und der Kindesmutter, Beschwerde ein. Die Beschwerde ging am 22.12.2025 bei dem Amtsgericht ein. Der Kindesvater schloss sich durch Schreiben vom 23.12.2025, eingegangen am 29.12.2025, der Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten an.

12 Die Beschwerde wurde mit dem Argument begründet, dass § 81 Abs. 3 FamFG eine Festsetzung zulasten des Pfleglings ausschließe. Die Festsetzung gegen den Pflegling sei auch ermessensfehlerhaft, weil es um eine staatliche Fürsorgeleistung gehe. Das Sparguthaben sei als Zukunfts- und Absicherungsvermögen für Ausbildung und Lebensstart zu schützen. Außerdem komme ein Amtshaftungsanspruch in Betracht, weil die Eltern sonst auf Einsetzung des kostenfrei tätigen Jugendamts als Ergänzungspfleger bestanden hätten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens müsse die Staatskasse tragen.

13 Die Rechtspflegerin beteiligte den Bezirksrevisor, der am 07.01.2026 beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen, weil das Schonvermögen des §§ 90 SGB XII nicht tangiert sei und eine unzumutbare Härte nicht vorliege. Das Amtsgericht hat im Beschwerdeverfahren am 21.01.2026 die Abhilfe verweigert.

14 Nach Hinweis des Senats auf die Anweisungen im vereinfachten Verfahren vertritt der Bezirksrevisor nunmehr die Auffassung, die Zahlung aus der Staatskasse wirke schuldbefreiend und mit Erfüllungswirkung für den Pflegling, sodass der Beschluss vom 18.12.2025 nicht mehr habe erlassen werden dürfen. Er regt an, Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben und von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen. Die Staatskasse sei erst spät am Verfahren beteiligt worden.

15 Die Beschwerdeführer haben sich nunmehr der Argumentation des Bezirksrevisors, es liege eine schuldbefreiende Zahlung der Staatskasse vor, angeschlossen.

16 Der Betreuungsverein N. hat darauf hingewiesen, er habe den überzahlten Betrag noch nicht wieder an das Amtsgericht zurück überwiesen. Er schließe sich den rechtlichen Ausführungen des Bezirksrevisors an und bitte um Klarstellung, an welchen Kostenträger die Vergütung im Ergebnis abzurechnen sei, um das weitere Vorgehen zu planen.

17 Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

18 Die nach §§ 58 ff FamFG zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. Den Beschwerdeführern steht die erforderliche Beschwerdebefugnis gemäß § 59 Abs. 1 FamFG zu. Der Pflegling ist zur Erstattung der Vergütung des Ergänzungspflegers verpflichtet worden. Die Kindeseltern sind als Inhaber der Vermögenssorge für ihr Kind beschwerdebefugt.

19 Die Beschwerden sind unbegründet. Der Vergütungsanspruch des Ergänzungspflegers ergibt sich aus §§ 1813 Abs. 1, 1808 Abs. 3 BGB, §§ 1 Abs. 2, 3 VBVG. Der Betreuungsverein wird kraft Gesetzes berufsmäßig tätig. Die Höhe der Vergütung und des Stundensatzes ist nicht zu beanstanden und stehen zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

20 Der Vergütungsanspruch richtet sich in materieller Hinsicht zunächst gegen den Pflegling. Gemäß § 2 VBVG kann aber dann eine Zahlung aus der Staatskasse verlangt werden, wenn der Pflegling mittellos im Sinne des § 1880 BGB ist. Hierbei hat nach § 1880 Abs. 2 BGB der Pflegling sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 SGB XII einzusetzen. Maßgebend für die Prüfung der Mittellosigkeit ist der Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über die Festsetzung der Vergütung (Grüneberg-Götz, BGB, 85. Aufl., Rn. 2 zu § 1880 BGB m.w.N.).

21 Danach ist der Pflegling vorliegend nicht mittellos. Im Rahmen des § 90 Abs. 2 SGB XII kommt lediglich Nr. 9 in Betracht, wonach kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte nicht zu berücksichtigen sind, wobei eine besondere Notlage des Betroffenen beachtet werden muss. Welche Summen als „kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte“ im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII anzusehen sind, bestimmt sich nach § 96 Abs. 2 SGB XII in Verbindung mit der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). § 1 Satz 1 Nr. 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sieht einen Schonbetrag in Höhe von 10.000 Euro vor, der vorliegend erheblich überschritten wird. Nach § 90 Abs. 3 SGB 12 ist der Einsatz von Vermögen dann nicht zumutbar, wenn dies für die Person, die das Vermögen einzusetzen hat und für Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Der Umstand, dass das Vermögen für Ausbildung oder Start in die Lebensführung eingesetzt werden könnte, kann für sich genommen nicht für die Bejahung einer Härte ausreichen, zumal er alle minderjährigen Pfleglinge oder Mündel betreffen würde. Im Übrigen ist dieser Gesichtspunkt bereits im Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII abgebildet. Dass der Pflegling den in Rede stehenden Betrag konkret für bestimmte Vorhaben benötigt, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Ein darüber hinausgehendes Ermessen steht dem Familiengericht bei der Festsetzung der Vergütung nicht zu. Das behauptete Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs ist für die Frage der Vergütungsfestsetzung unerheblich.

22 Der Einsatz des Vermögens ist auch nicht aufgrund der Regelung des § 81 Abs. 3 FamFG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift können einem minderjährigen Beteiligten Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden. Diese Vorschrift betrifft allerdings nur Gerichtskosten und gerichtliche Auslagen in Kindschaftssachen, nicht jedoch Vergütungsansprüche des Ergänzungspflegers in einem Pflegschaftsverfahren, die als zivilrechtliche Ansprüche ausgestaltet sind. Die Argumentation der Beschwerdeführer widerspricht auch § 22 FamGKG, wonach der Minderjährige vorbehaltlich einer anderen gerichtlichen Entscheidung die Kosten einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft schuldet.

23 Der Beschluss des Amtsgerichts vom 18.12.2025 ist schließlich nicht deshalb aufzuheben, weil der Vergütungsanspruch des Ergänzungspflegers bereits im vereinfachten Auszahlungsverfahren nach §§ 168 f, 168 d, 292 Abs. 5 FamFG durch die Anweisung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfüllt worden wäre. Der Urkundsbeamte fungiert im vereinfachten Auszahlungsverfahren lediglich als Anweisungsstelle gegenüber der Justizkasse; er prüft Vergütung und Aufwandsentschädigung und weist die Auszahlung an, ohne die Justizkasse zu beteiligen; ein Beschluss ergeht nicht. In diesem Verfahren gibt es daher weder Beteiligte noch Rechtsmittel (Schmidt-Recla, Münchener Kommentar zum FamFG, 4. Auflage 2026, Rn. 28). Schließt sich das gerichtliche Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG, das auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet werden kann, an eine Auszahlung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren an, ist das Gericht nicht an die vorherige Festsetzung gebunden. Mit der gerichtlichen Entscheidung im förmlichen Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG wird die Anweisung des Kostenbeamten des Gerichts vielmehr wirkungslos (Touissant, Kostenrecht, 55. A., Rn. 87 ff zu § 2 VBVG: BGH, FamRZ 2016, 293). Diese Rechtsfolge ist nicht auf die Auszahlung einer überhöhten Vergütung im vereinfachten Anweisungsverfahren beschränkt, sondern muss auch dann gelten, wenn die Mittellosigkeit des Pfleglings im Anweisungsverfahren zu Unrecht angenommen worden ist und zu einer Anweisung der Staatskasse geführt hat. Der Staatskasse steht in den Fällen des nachfolgenden förmlichen Festsetzungsverfahrens mit abweichendem Ergebnis wegen der Unwirksamkeit der Anweisung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Pfleger oder Vormund auf Rückzahlung des zu Unrecht geleisteten Betrags zu (BGH, FGPrax 2014, 25). Lediglich dann, wenn dem Vertrauen des Ergänzungspflegers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist, ist ein Rückforderungsanspruch ausgeschlossen (BGH, a.a.O.). Für ein überwiegendes Vertrauen des Ergänzungspflegers bestehen vorliegend aber schon deshalb keine Anhaltspunkte, weil dieser auf Anfrage der Rechtspflegerin ausdrücklich seinen Auszahlungsantrag geändert hat, wegen der fehlenden Mittellosigkeit des Pfleglings nicht mehr die Zahlung aus der Staatskasse begehrt, und im Beschwerdeverfahren ausdrücklich um Mitteilung gebeten hat, ob der Betrag zurückzuzahlen sei. Auch der zeitliche Abstand zur Auszahlung ist nicht so groß, dass das Interesse des Ergänzungspflegers an dem Behaltendürfen des Betrags überwiegt.

24 Die grundsätzliche Unabhängigkeit der Schuldverhältnisse zwischen Ergänzungspfleger und Pflegling auf der einen Seite und Ergänzungspfleger und Staatskasse auf der anderen Seite findet auch im Verfahrensrecht ihren Niederschlag. So wirkt eine Entscheidung über Vergütungsansprüche verfahrensrechtlich nur zwischen den Beteiligten des jeweiligen Verfahrens, also zwischen Ergänzungspfleger und der Staatskasse oder zwischen dem Ergänzungspfleger und dem Pflegling. Die in einem Verfahren getroffene Entscheidung zur Mittellosigkeit wäre für das andere Verfahren nicht bindend. Aus diesem Grund hält es der Bundesgerichtshof zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen für sachdienlich, wenn das Festsetzungsverfahren in solchen Fallgestaltungen auf beide Ansprüche erstreckt wird, mit der Folge, dass sich die Rechtskraftwirkung auf alle Beteiligten erstreckt. Der Vergütungsgläubiger könne grundsätzlich beide Ansprüche in einem Verfahren geltend machen. Das sei insbesondere in Fallgestaltungen angezeigt, wenn das Begehren des Anspruchsstellers dahin gehe, überhaupt eine Vergütung zu erhalten (BGH, Beschluss vom 19.08.2015 - XII ZB 314/13, juris, Rn. 12).

25 Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Ergänzungspfleger begehrt eine Klärung, wer Schuldner des Vergütungsanspruchs ist. Das Familiengericht und der Senat haben sowohl den Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse als auch den Pflegling und seine gesetzlichen Vertreter am Verfahren beteiligt.

26 Ob im Hinblick auf den seit 01.01.2023 ausgeschlossenen gesetzlichen Forderungsübergang auf die Staatskasse in Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren nunmehr eine materiellrechtliche Erfüllungswirkung der Zahlung der Staatskasse zugunsten des Pfleglings eintritt, wird - auch für die Fälle der tatsächlich nicht bestehenden Mittellosigkeit - diskutiert und soweit ersichtlich bejaht (Fröschle, Das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht, 1. Aufl., Rn. 986; MüKoBGB/Fröschle, 9. Aufl. 2024, BGB, § 1808 Rn. 21, Heilmann-Wierse, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 3. A., § 1808 BGB, Rn. 26).

27 In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/24445, S. 224) finden sich hierzu folgende Ausführungen:

28 „Lediglich der Rückgriffsanspruch gemäß § 1881 BGB-E ist ausgenommen, da ein Rückgriff der Staatskasse beim Mündel, soweit sie die Ansprüche des Vormunds befriedigt, nicht mehr stattfinden soll. Der Mündel soll nicht nachträglich mit Rückforderungsansprüchen der Staatskasse belastet werden, wenn er die Kosten der Vormundschaft im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht aus eigenen Mitteln tragen konnte.“

29 Der Ausschluss einer cessio legis soll nach der Gesetzesbegründung vor allem eine Rückforderung der Staatskasse gegen den später nicht mehr mittellosen Mündel oder den Pflegling verhindern. Aus der Begründung ist aber nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber auch die gegen den nicht mittellosen Mündel oder Pflegling gerichtete erstmalige förmliche Festsetzung der Vergütung verhindern wollte, wenn der Vormund oder der Pfleger den aus der Staatskasse gezahlten Betrag zurückerstatten muss.

30 Ob eine materiellrechtliche Erfüllungswirkung der Zahlung der Staatskasse zugunsten des Pfleglings eintritt, wenn die Staatskasse aufgrund eines förmlichen, rechtskräftig entschiedenen Festsetzungsverfahrens nach § 292 Abs. 1 FamFG, an dem der Pflegling nicht beteiligt war, an den Ergänzungspfleger gezahlt hat, erscheint zweifelhaft, denn die Staatskasse leistet auf eine eigene Schuld (OLG München, Beschluss vom 13.05.2024 - 16 WF 467/24e, juris, Rn. 20) und nicht als Dritter auf eine Schuld des Pfleglings gemäß § 267 Abs. 1 BGB. Jedenfalls wäre eine doppelte Geltendmachung der Vergütung durch den Ergänzungspfleger wohl rechtsmissbräuchlich.

31 Im vorliegenden Fall wurde eine rechtskräftige Festsetzung der Vergütung zulasten der Staatskasse aber gerade nicht vorgenommen. Es fehlt vielmehr aufgrund der Unwirksamkeit der Anweisung im vereinfachten Verfahren der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des ausgezahlten Betrags durch den Ergänzungspfleger. Besteht auf dieser Grundlage ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den - zudem offensichtlich zur Rückzahlung bereiten - Ergänzungspfleger, kann eine Erfüllungswirkung zugunsten des Pfleglings nicht eintreten. Jedenfalls in diesen Fällen ist die Bewilligung der Vergütung im förmlichen Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG gegen den Pflegling möglich.

32 Die Kostenentscheidung beruht für das Beschwerdeverfahren auf §§ 84, 81 Abs. 3 FamFG. Da das Pflegschaftsverfahren ein Kindschaftsverfahren im Sinne des § 151 FamFG ist, scheidet die Auferlegung von Gerichtskosten gegenüber dem Pflegling aus. Selbst wenn man dies anders sähe, entspricht es in der vorliegenden Fallgestaltung billigem Ermessen, ausnahmsweise von einer Kostenbelastung des Pfleglings abzusehen.

33 Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren entspricht dem Gesamtbetrag der festgesetzten Vergütung.

34 Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die grundsätzliche Frage der Erfüllungswirkung von Zahlungen der Staatskasse zugunsten des Mündels oder Pfleglings zugelassen (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).

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