OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, 2026-01-12, 6 UF 112/25

6 UF 112/25Tribunal supérieur12 janv. 2026

Regest

1. Großeltern haben grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit dem Kind, welches sich in Obhut befindet, wenn dieser Umgang dem Wohl des Kindes dient. Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese im Sinne einer sozial-familiären Beziehung für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben. Voraussetzung für die gerichtliche Anordnung eines Umgangs mit den Großeltern ist allerdings, dass positiv die Kindeswohldienlichkeit festgestellt wird (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - XII ZB 350/16).(Rn.41) 2. Nicht notwendig für die Gewährung eines Umgangsrechts der Großeltern ist deren fortbestehende Ehe. Allerdings sind angeheiratete "Großeltern" nicht von § 1685 Abs. 1 BGB umfasst (Anschluss OLG Koblenz, Beschluss vom 17. August 2015 - 7 WF 770/15), sondern von der Vorschrift des § 1685 Abs. 2 BGB.(Rn.42) 3. Ein Umgang von Großeltern mit einem Enkelkind dient regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die - einen solchen Umgang ablehnenden - Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - XII ZB 350/16).(Rn.47) 4. Geht aufgrund der Anhörungen der Kinder deren Wille dahin, ihre Großeltern sehen zu wollen, so ist es für die zukünftige Entwicklung der Kinder auf längerfristige Sicht nicht als förderlich zu betrachten, wenn ein kompletter Abbruch der familiären Kontakte zu den Großeltern erfolgt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in Anbetracht der bisherigen Biographie der Kinder, ihrer bisherigen Kontakte zu den Großeltern und mit Blick auf ihre zukünftige Entwicklung insgesamt es als für das Kindeswohl dienlich erscheint, wenn der Kontakt nicht vollständig abbricht.(Rn.45) 5. Allerdings gilt es, Loyalitätskonflikte der Kinder mit Blick auf die - jedenfalls nicht durchgängig unterstützende - Haltung ihres Vaters zum Umgang zu vermeiden. Deshalb kann es angezeigt sein, dass lediglich ein fachlich begleiteter Umgang dem Kindeswohl der betroffenen Kinder dient.(Rn.51) Verfahrensgang vorgehend AG Frankenthal, 11. September 2025, 74 F 126/25, Beschluss

Texte intégral

OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen — 6 UF 112/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-12

Aktenzeichen: 6 UF 112/25

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2026:0112.6UF112.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1626 Abs 3 S 2 BGB, § 1684 Abs 4 S 3 BGB, § 1684 Abs 4 S 4 BGB, § 1685 Abs 1 BGB, § 1685 Abs 2 BGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Großeltern haben grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit dem Kind, welches sich in Obhut befindet, wenn dieser Umgang dem Wohl des Kindes dient. Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese im Sinne einer sozial-familiären Beziehung für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben. Voraussetzung für die gerichtliche Anordnung eines Umgangs mit den Großeltern ist allerdings, dass positiv die Kindeswohldienlichkeit festgestellt wird (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - XII ZB 350/16).(Rn.41)

  2. Nicht notwendig für die Gewährung eines Umgangsrechts der Großeltern ist deren fortbestehende Ehe. Allerdings sind angeheiratete "Großeltern" nicht von § 1685 Abs. 1 BGB umfasst (Anschluss OLG Koblenz, Beschluss vom 17. August 2015 - 7 WF 770/15), sondern von der Vorschrift des § 1685 Abs. 2 BGB.(Rn.42)

  3. Ein Umgang von Großeltern mit einem Enkelkind dient regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die - einen solchen Umgang ablehnenden - Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - XII ZB 350/16).(Rn.47)

  4. Geht aufgrund der Anhörungen der Kinder deren Wille dahin, ihre Großeltern sehen zu wollen, so ist es für die zukünftige Entwicklung der Kinder auf längerfristige Sicht nicht als förderlich zu betrachten, wenn ein kompletter Abbruch der familiären Kontakte zu den Großeltern erfolgt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in Anbetracht der bisherigen Biographie der Kinder, ihrer bisherigen Kontakte zu den Großeltern und mit Blick auf ihre zukünftige Entwicklung insgesamt es als für das Kindeswohl dienlich erscheint, wenn der Kontakt nicht vollständig abbricht.(Rn.45)

  5. Allerdings gilt es, Loyalitätskonflikte der Kinder mit Blick auf die - jedenfalls nicht durchgängig unterstützende - Haltung ihres Vaters zum Umgang zu vermeiden. Deshalb kann es angezeigt sein, dass lediglich ein fachlich begleiteter Umgang dem Kindeswohl der betroffenen Kinder dient.(Rn.51)

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankenthal, 11. September 2025, 74 F 126/25, Beschluss

Tenor

  1. Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankenthal (Pfalz) vom 11.09.2025 aufgehoben, soweit darin über das Umgangsrecht der weiteren Beteiligten zu 1) und 2) entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der erstinstanzliche Beschluss wie folgt neu gefasst:

Die weiteren Beteiligten zu 1) und 2) sind berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern ..., geboren am ..., ..., geboren am ..., und ..., geboren am ..., jeweils dreimal im Jahr für jeweils eine Stunde einen Umgang in den Einrichtungen der Kinder auszuüben. Der Umgang wird von einem Mitarbeiter der Einrichtungen der Kinder begleitet. Das jeweilige Datum und die genaue Uhrzeit des Umgangs wird von den jeweiligen Umgangsbegleitern in Abstimmung mit dem Jugendamt festgelegt.

Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

  1. Die weitergehenden Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1) und 2) werden zurückgewiesen.

  2. Die Gerichtskosten der ersten Instanz haben die weiteren Beteiligten zu 1) bis 5) jeweils zu 1/5 zu tragen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die weiteren Beteiligten zu 1), 2), 4) und 5) jeweils zu 1/4 zu tragen. Außergerichtliche Kosten beider Instanzen werden nicht erstattet.

  3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

  4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

  5. Den weiteren Beteiligten zu 1) und 2) wird für das Beschwerdeverfahren jeweils ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter jeweiliger Beiordnung von …. bewilligt.

  6. Dem weiteren Beteiligten zu 5) wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin …, bewilligt.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten um den Umgang der (Stief-)Großeltern mit den betroffenen Kindern ..., geboren am ..., ..., geboren am ..., und ..., geboren am ....

2 Die weitere Beteiligte zu 4) ist die Mutter der betroffenen Kinder. Der weitere Beteiligte zu 5) ist der Vater der Kinder … und …. Der weitere Beteiligte zu 6) ist der Vater des Kindes ….

3 Der weitere Beteiligte zu 1) ist der Großvater (mütterlicherseits) der betroffenen Kinder, die weitere Beteiligte zu 2) ist dessen Ehefrau (Stiefgroßmutter). Die weitere Beteiligte zu 3) ist die Großmutter (mütterlicherseits) der betroffenen Kinder.

4 Bis zum Sommer des Jahres 2024 lebte die Kindesmutter mit den betroffenen Kindern im Haushalt ihrer Mutter, der weiteren Beteiligten zu 3). Ab Juni 2024 lebten die Kindesmutter und der weitere Beteiligte zu 5) mit den betroffenen Kindern in einer eigenen Wohnung. Im Januar 2025 trennten sich die Kindesmutter und der weitere Beteiligte zu 5). Das Jugendamt nahm im Anschluss daran am 03.04.2025 alle betroffenen Kinder in Obhut.

5 Anschließend erklärte der weitere Beteiligte zu 5) seine Zustimmung zu einer Aufnahme in eine Eltern-Kind-Einrichtung. Infolgedessen zog er am 24.04.2025 in das sog. Familiennest … ein. Hierbei handelt es sich um eine hochintensive Jugendhilfemaßnahme nach § 34 SGB VIII (Eltern-Kind-Wohngruppe). Am 12.05.2025 zog … zum weiteren Beteiligten zu 5) in die Eltern-Kind-Einrichtung, wo er auch heute noch - gemeinsam mit seinem Vater - lebt.

6 Mit der Maßnahme war - je nach deren Verlauf - auch beabsichtigt, dass auch das weitere Kind …, das infolge der Inobhutnahme in einer Wohngruppe im Kreis … lebte, zu seinem Vater in die Einrichtung zieht. Dies ist bis heute - aufgrund des erheblichen Förderbedarfs des Kindes - noch nicht erfolgt.

7 Das Kind … lebte infolge der Inobhutnahme zunächst in einer Wohngruppe in …. Am 08.07.2025 wechselte sie - aus pädagogischen Gründen aufgrund ihres besonderen Förderbedarfs - in eine Wohngruppe in das Kinder- und Jugenddorf in ….

8 Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 15.05.2025 (Az.: 74 F 69/25) wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge, das Recht zur Regelung schulischer und behördlicher Angelegenheiten sowie das Antragsrecht für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII für die Kinder … und … auf den weiteren Beteiligten zu 5) allein übertragen. Die Beschwerde der Kindesmutter hiergegen wurde mit Senatsbeschluss vom 18.11.2025 (Az.: 6 UF 65/25) zurückgewiesen.

9 Die Kindesmutter übt derzeit - ausweislich der Mitteilungen der Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtungen der Kinder (vgl. Bericht der Verfahrensbeiständin vom 16.12.2025) - einen betreuten Umgang mit ... 14-tägig für jeweils eine Stunde, mit ... 14-tägig für jeweils 1,5 Stunden und mit ... 14-tägig für eine Stunde aus. Der Kindesvater von ..., der mit ... zusammenwohnt, übt regelmäßigen Umgang mit ... aus.

10 Das vorliegende Verfahren wurde auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1) bis 3) vom 06.06.2025 - gemeinsam mit der Kindesmutter - eingeleitet. Die Antragsteller waren der Ansicht, dass sie eine enge soziale Bindung zu den drei betroffenen Kindern hätten, so dass ein Umgang mit ihnen dem Kindeswohl diene.

11 Die weiteren Beteiligten zu 1) und 2) haben erstinstanzlich zuletzt beantragt:

12 Das Umgangsrecht der Antragsteller mit den Kindern ..., geboren am 16.04.2016, ..., geboren am ..., und ... geboren am ..., wird wie folgt geregelt:

13 1. Die Antragsteller sind berechtigt und verpflichtet, die Kinder an jedem zweiten Wochenende von Samstag 08.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich zu nehmen. Die Großeltern üben den Umgang gemeinsam aus bzw. sprechen sich untereinander ab.

14 2. Die Antragsteller holen die Kinder pünktlich ab und geben diese wieder pünktlich zurück.

15 Die weitere Beteiligte zu 3) hat erstinstanzlich beantragt:

16 Die Großeltern dürfen die Kinder an jedem zweiten Wochenende von Samstag 08:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr zu sich nehmen. Die Großeltern üben den Umgang gemeinsam aus bzw. sprechen sich untereinander ab.

17 Das Amtsgericht, auf dessen Entscheidung wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachstandes sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat die Anträge auf Regelung des Umgangs zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, eine Umgangsausübung der Großeltern mit den betroffenen Kindern sei nicht iSv § 1685 BGB für das Kindeswohl dienlich. Einer Kindeswohldienlichkeit stünden die fehlenden Bindungen der Kinder zu den Großeltern, die hohen Belastungen der Kinder durch die Umgangskontakte, Streitigkeiten zwischen dem Kindesvater und den Großeltern sowie die fehlende Einsichtsfähigkeit der Großeltern zur aktuellen Situation entgegen.

18 Gemäß den Ausführungen der Verfahrensbeiständin lebten die Kinder inzwischen seit ca. 3 Monate von den Eltern getrennt und hätten demnach enorm hohe Bedürfnisse nach Sicherheit, Verlässlichkeit, Aufmerksamkeit und Fürsorge. Eine Stabilisierung der Lebenssituation sei noch nicht eingetreten. Auch gemäß der Mitteilung eines Mitarbeiters der Wohngruppe von ... (Herrn …) sei es für diese entscheidend, im Rahmen von Umgangsausübungen dieselbe Struktur und Regeln zu erleben, wie in der Einrichtung. Die Gefahr von Irritationen und emotionalen Überforderungen aufgrund der hohen Frequenz an Umgangsausübungen mit den jeweiligen Großeltern und Eltern sei hoch. Die gleiche Rückmeldung habe es auch durch die Gruppenleiterin Frau … betreffend das Kind … gegeben. Es sei davon auszugehen, dass … mit den Besuchen der Großeltern emotional nicht werde umgehen können.

19 Eine nachhaltige Bindung zwischen den Kindern und den Großeltern liege nicht vor. Auch gemäß den Ausführungen der Verfahrensbeiständin werde davon ausgegangen, dass keine emotionale Bindung zwischen den Großeltern und den Kindern bestehe. Bezüglich … habe die Gruppenleiterin Frau … auch zu keinem Zeitpunkt mitbekommen, dass … über seine Großeltern berichtet habe. Das Kind … könne aufgrund seines Alters und der fehlenden Sprachentwicklung keinen subjektiven Willen äußern. Allerdings bestehe bei diesem die gleiche Belastungssituation wie bei … und …, was die Umgangsausübung betreffe.

20 Aufgrund des Konfliktes zwischen dem Kindesvater der Kinder … und … und den Großeltern könne gleichfalls nicht von einer Kindeswohldienlichkeit für die Kinder … und … ausgegangen werden. Aus Sicht des Gerichts führe diese Streitigkeit zu einer Förderung eines etwaigen Loyalitätskonflikts und einer Belastung der betroffenen Kinder … und ….

21 Mildere Mittel als ein Umgangsausschluss seien nicht gegeben. Zwar bestünde grundsätzlich die Möglichkeit der Einrichtung eines begleiteten Umgangs mit den Großeltern. Gemäß den Ausführungen der Verfahrensbeiständin fehle es bei den Großeltern aber an der erforderlichen Problemeinsicht und Offenheit bezüglich der bisher getroffenen Maßnahmen. Die Großmutter … habe geäußert, nicht mit der Inobhutnahme einverstanden zu sein. Auch die Großeltern … hätten die Inobhutnahme nicht als gerechtfertigt betrachten können. Im Rahmen der Anhörung durch die Verfahrensbeiständin seien zudem die vom Jugendamt vorgeworfenen Entwicklungsverzögerungen und Vernachlässigungen der Kinder und deren Bedarfe seitens der Großeltern nicht zugestanden worden. Sofern die Großeltern nicht aktiv die zur Zeit laufenden Maßnahmen durch das Jugendamt unterstützten, sei aus Sicht des Gerichts selbst eine begleitete Umgangsausübung kontraproduktiv, da den Kindern unter Umständen ein falsches Bild über die getroffenen Maßnahmen vermittelt werden könnte. Dies würde zu einer zusätzlichen Verunsicherung der Kinder führen. Zwar würden Fachkräfte im Falle eines begleiteten Umgangs die Umgänge mitbetreuen, jedoch sei im Rahmen dessen eine vollständige Kontrolle aller Handlungen und Aussagen der Großeltern nicht möglich. Ein begleiteter Umgang von ... mit dem Großvater, Herrn …, sei ebenfalls nicht dem Kindeswohl dienlich. Das Jugendamt habe sich auch lediglich vorstellen können, dass der Großvater, Herr …, an den begleiteten Umgängen der Kindesmutter mit … teilnehme. Insoweit sei jedoch festzustellen, dass zu den Großeltern keinerlei Bindungsverhältnis bestehe und … zudem nicht aktiv über seine Großeltern spreche und diese zumindest nicht aktiv sehen wolle.

22 Hiergegen haben die weiteren Beteiligten zu 1) und 2) Beschwerde eingelegt. Sie führen aus, bis zum Zeitpunkt der Inobhutnahme der Kinder durch das Jugendamt habe mit Zustimmung der Kindeseltern ein regelmäßiges und sehr umfangreiches Umgangsrecht stattgefunden. Die Kindesanhörung der Kinder und damit der Kindeswille sei vom Amtsgericht ebenfalls nicht ausreichend in der Entscheidung berücksichtigt worden. Auch sei es nicht zutreffend, dass keine nachhaltige Bindung zwischen den Kindern und den Beschwerdeführern vorliege. ... habe bei ihrer Kindesanhörung mitgeteilt, dass sie die Großeltern Oma …, die Oma … und den Opa … kenne. Sie habe weiter ausgeführt, dass sie die drei gerne treffen würde und sich hierauf freue. Auch ... habe im Rahmen der Kindesanhörung auf Befragung des Gerichts ausgeführt, dass er die Großeltern Oma .., Opa und die Oma … als seine Großeltern sehe. Auf Befragung, wie es ... finden würde, wenn er die drei sehen würde, habe er gesagt "schön". Weiter habe er bezüglich der Oma … gesagt, dass er sich freuen würde, wenn er sie sehe, "weil sie ja immer früher UNO gespielt" hätten. Aufgrund der positiven Äußerungen der beiden Kinder sei ein entsprechendes Umgangsrecht als förderlich anzusehen. Es sei auch für die Erziehung der Kinder von Bedeutung, dass die Kinder nicht nur auf die Kleinfamilie Vater, Mutter und Geschwister beschränkt würden. Auch die Mitarbeiterin des Jugendamtes habe sich vorstellen können, dass der Großvater, Herr …, an den begleiteten Umgängen der Kindesmutter mit ... teilnehmen und insoweit auch ein regelmäßiger Kontakt installiert werden könne. Auch wenn ein Umgang nur stundenweise in der Einrichtung, auch in Begleitung einer Betreuungsperson, erfolgen könne, seien die Beschwerdeführer damit einverstanden, denn sie wollten den Kontakt zu ihren Enkeln erhalten. Dies habe grundsätzlich weder das Jugendamt noch die Verfahrenspflegerin abgelehnt. Dennoch habe das Amtsgericht nicht einmal eine Regelung auf diesem niedrigsten Niveau getroffen, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen. Im Übrigen bestehe auch im Kindernest in … die Möglichkeit einer Umgangsbegleitung. Das Gericht habe es versäumt, hier eine Stellungnahme einzuholen.

23 Zwar sei nicht zu verkennen, dass zwischen dem Kindesvater und den Antragstellern ein ausgeprägtes Konfliktverhältnis bestehe. Der Kindesvater lehne jeglichen Kontakt mit den Großeltern ab. Dass die Kinder tatsächlich in einen Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern und den Großeltern geraten seien oder in Zukunft geraten würden, sei aber nicht zu erwarten. Denn die beiden jüngsten Kinder wohnten zusammen mit dem Kindesvater derzeit im Familiennest in …. Dort könnten mit professioneller Hilfe Umgangskontakte organisiert werden. ... sei derzeit fremduntergebracht und wohne nicht bei den Eltern.

24 Die weiteren Beteiligten zu 1) und 2) beantragen:

25 Das Umgangsrecht der Antragsteller mit den Kindern ..., geboren am …, ..., geboren am ..., und ... geboren am ..., wird wie folgt geregelt:

26 1. Die Antragsteller sind berechtigt und verpflichtet, die Kinder an jedem zweiten Wochenende von Samstag oder Sonntag 10:00 - 18.00 Uhr zu sich zu nehmen. Die Großeltern üben den Umgang gemeinsam aus bzw. sprechen sich untereinander ab.

27 2. Die Antragsteller holen die Kinder pünktlich ab und geben diese wieder pünktlich zurück.

28 Der weitere Beteiligte zu 5) beantragt,

29 die Beschwerde zurückzuweisen.

30 Er führt aus, die von den Großeltern eingeforderten unbegleiteten Umgänge widersprächen dem Kindeswohl. Für den Kindesvater seien, wie von der Verfahrensbeiständin angeregt, allenfalls gelegentliche und begleitete Kontakte in Anwesenheit der Bezugsbetreuer der Söhne vorstellbar, sofern gewährleistet sei, dass die Großeltern die Söhne nicht beeinflussen würden. Bei einer versuchten Beeinflussung der Kinder müsse der Umgang sofort abgebrochen werden, um einen Loyalitätskonflikt der ohnehin schwer belasteten Jungen vorzubeugen. Die negative Einstellung der Großeltern dem Kindesvater gegenüber habe der Gütetermin 1. Instanz in dem parallel geführten Sorgerechtsverfahren des Familiengerichts Frankenthal, Az: 74 F 69/25, plastisch veranschaulicht.

31 Die Verfahrensbeiständin führt aus, eine Kindeswohldienlichkeit durch einen Umgang zu den Großeltern werde nicht gesehen. Es lägen keine engen und somit schützenswerten Bindungen der Kinder zu den Großeltern vor. Zudem bestehe die Gefahr eines Loyalitätskonflikts durch Konflikte zwischen Eltern und Großeltern. Die bestehenden Erwachsenenkonflikte lägen in hohem Maß - bis hin zu gegenseitigen Strafanzeigen - vor. Auch eine Akzeptanz des Erziehungsvorrangs der Eltern liege aus Sicht der Verfahrensbeiständin nicht vor. In den bisherigen Aussagen liege eine eindeutige Schuldzuweisung durch die Großeltern gegen den Kindesvater und somit eine ablehnende Haltung ihm gegenüber vor, da die Großeltern die Ursache der Inobhutnahme der Kinder allein in seinem Erziehungsverhalten sehen würden. Die bisherige großelterliche Haltung zur Inobhutnahme und ihre Ablehnung der stationären Einrichtung begründe ebenfalls die Gefahr eines Loyalitätskonflikts der Kinder.

32 Der Vorwurf der Beschwerde, das Familiengericht habe kein Gutachten eingeholt, sei befremdlich. Der Prozess seit der Inobhutnahme der Kinder, deren Entwicklungsstand und deren enorm intensiver Förderbedarf durch Diagnosen, Therapien etc. sei bekannt. Dies gelte auch für mehrfache Veränderungen für die Kinder wie Einrichtungswechsel, Schulwechsel, Einschulung und die existenziellen Bedürfnisse nach Sicherheit, Stabilität, enger Struktur und Verlässlichkeit. Die Einholung eines Gutachtens zur Frage des großelterlichen Umgangs würde eine weitere emotionale Belastung für die Kinder bedeuten und somit eine weitere Gefährdung des Kindeswohls darstellen.

33 Der subjektiv geäußerte Wille der Kinder könne nicht als einziger Maßstab herangezogen werden. Es sei verständlich, dass Kinder ihre "Familie", zu der auch die Großeltern zählten, vermissten und am liebsten wieder dorthin zurückgehen würden. Allerdings könnten unter gewissen Voraussetzungen in großen Abständen stundenweise Umgänge in professioneller Begleitung in den jeweiligen Einrichtungen stattfinden. Nach Rücksprache mit allen betroffenen Einrichtungen könne dort eine Stunde betreuter Umgang pro Quartal beginnend ab dem Jahr 2026 durchgeführt und den Kindern zugemutet werden.

34 Das Jugendamt führt aus, grundsätzlich sei vorliegend ein Umgang der betroffenen Kinder mit den Großeltern nicht für das Kindeswohl dienlich. Ein kompletter Abbruch der familiären Kontakte sei auf langfristige Sicht aber gleichwohl wenig sinnvoll, gerade mit Blick auf die zukünftige Entwicklung der Kinder, wie z.B. in der Phase ihrer Pubertät. Ein Umgang der Großeltern mit ihren Enkelkindern solle daher vorliegend in begleiteter Form erfolgen, und zwar für jedes Kind pro Kalenderjahr maximal drei Umgangstermine. Maßgeblich seien dabei die Kapazitäten der pädagogischen Fachkräfte und die zeitlichen Ressourcen in den Einrichtungen. Die Umgangstermine für die Großeltern sollten dabei mit den Umgangsterminen der Kindesmutter kombiniert werden. Die Umgänge müssten beendet werden, wenn bei einem Kind Belastungsreaktionen erkennbar seien. Hierbei werde jedes Kind individuell nach seinen Bedürfnissen und seiner Entwicklung betrachtet. Für die Großeltern müssten zudem folgende Vorgaben gelten: Bei den Kontakten zu den Enkelkindern sei jede Form der Einflussnahme zu unterlassen. Die Großeltern hätten es zudem zu unterlassen, sich negativ über die Wohnsituation in den Wohngruppen und über das Fachpersonal zu äußern. Die Großeltern hätten schließlich die Vorgaben des Fachpersonals der Einrichtungen zu respektieren.

35 Die weiteren Beteiligten zu 3) und 6) haben sich im Beschwerdeverfahren nicht eingelassen.

36 Dem Senat lag die Akte des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz), Az.: 74 F 69/25 (= 6 UF 65/25) vor.

37 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes des Beschwerdeverfahrens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die von den Beteiligten zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

II.

38 Die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1) und 2) sind verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, §§ 58 ff. FamFG.

39 In der Sache haben die Beschwerden teilweise Erfolg. Der Senat erachtet, anders als das Amtsgericht, einen begleiteten Umgang der Beschwerdeführer mit den betroffenen Kindern dreimal pro Jahr für jeweils eine Stunde als für das Wohl der Kinder dienlich. Insoweit haben die Beschwerden Erfolg. Ein häufigerer Umgang, zumal in unbegleiteter Form, dient jedoch nicht dem Kindeswohl. Insoweit waren die Beschwerden daher zurückzuweisen.

40 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich das Umgangsrecht der weiteren Beteiligten zu 1) und 2), weil nur diese Beschwerden gegen den erstinstanzlichen Beschluss eingelegt haben. Nicht hingegen hat der Senat über ein Umgangsrecht der weiteren Beteiligten zu 3) zu befinden, da diese kein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Beschluss eingelegt und sich dem Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 1) und 2) auch nicht angeschlossen hat. Bei dem Umgangsrecht der weiteren Beteiligten zu 1) und 2) einerseits und der weiteren Beteiligten zu 3) andererseits mit den betroffenen Kindern handelt es sich um einen teilbaren Verfahrensgegenstand, so dass dem Senat lediglich das Umgangsrecht der Beschwerdeführer angefallen ist (vgl. Sternal/Sternal, 22. Aufl. 2025, FamFG § 64 Rn. 49).

41 2. Gemäß § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Gleiches gilt nach § 1685 Abs. 2 BGB für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Für die Frage, was dem Wohl des Kindes dient, kann § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB als Auslegungshilfe herangezogen werden. Voraussetzung für die gerichtliche Anordnung eines Umgangs mit den Großeltern ist allerdings, dass positiv die Kindeswohldienlichkeit festgestellt wird (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - XII ZB 350/16 -, juris Rn. 25 f., 36). Die Kindeswohldienlichkeit ist dabei allein aus dem Blickwinkel des Kindes zu beurteilen. Denn trotz des nachvollziehbaren Interesses von Großeltern an der Kontaktpflege mit den Kindern ist das in § 1685 BGB vorgesehene Umgangsrecht nicht um ihrer selbst, sondern um des Kindes willen eingeräumt worden. Es muss deshalb feststehen, dass der Umgang für die Entwicklung des Kindes und sein Wohl unter Berücksichtigung der gesamten Lebenssituation des Kindes, aller seelischen, körperlichen und erzieherischen Aspekte sowie seiner vorhandenen Bindungen an die Person, die Umgang begehrt, dienlich ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 13 UF 182/19 -, juris Rn. 21 f. mwN).

42 Voraussetzung für ein Umgangsrecht der Großeltern ist es jedoch nicht, dass deren Ehe fortbesteht (MüKoBGB/Hennemann, 9. Aufl. 2024, BGB § 1685 Rn. 3). Allerdings sind angeheiratete "Großeltern" nicht von § 1685 Abs. 1 BGB umfasst (OLG Koblenz, Beschluss vom 17. August 2015 - 7 WF 770/15 -, Rn. 6, juris), sondern von der Vorschrift des § 1685 Abs. 2 BGB.

43 3. Gemessen hieran erachtet der Senat jedenfalls auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für einen begleiteten Umgang der Beschwerdeführer mit den betroffenen Kindern als gegeben.

44 a) Der Senat ist der Ansicht, dass ein solcher niederschwelliger Umgang für das Kindeswohl dienlich ist.

45 Die betroffenen Kinder kennen ihre Großeltern aufgrund vorangegangener Kontakte - auch wenn sie in den Einrichtungen nicht gezielt nach diesen gefragt haben - und ordnen die Großeltern in ihre Familie ein, wie sich aus den Anhörungen der Kinder ergibt. Demgemäß geht auch der Wille der Kinder dahin, ihre Großeltern sehen zu wollen. So hat … im Rahmen ihrer erstinstanzlichen angegeben, Lust auf einen derartigen Umgang zu haben und sich schon darauf zu freuen. … hat angegeben, er fände es schön, die drei zu sehen. … hat - alters- und entwicklungsbedingt - hierzu keine Angaben machen können. Entsprechende Angaben haben die Kinder auch im Rahmen ihrer Anhörung durch die Verfahrensbeiständin anlässlich des Beschwerdeverfahrens gemacht (vgl. Bericht vom 16.12.2025). Deshalb erachtet es der Senat in Übereinstimmung mit dem Jugendamt für die zukünftige Entwicklung der Kinder auf längerfristige Sicht nicht als förderlich, wenn ein kompletter Abbruch der familiären Kontakte zu den Großeltern erfolgt. Ausgehend davon erachtet es der Senat in Anbetracht der bisherigen Biographie der Kinder, ihrer bisherigen Kontakte zu den Beschwerdeführern und mit Blick auf ihre zukünftige Entwicklung insgesamt als für das Kindeswohl dienlich, wenn der Kontakt zu den Beschwerdeführern nicht vollständig abbricht.

46 Dies wird letztlich auch von den fachlichen Beteiligten (Verfahrensbeiständin und Jugendamt) so gesehen, da sie - wenngleich mit Bedenken - ebenfalls übereinstimmend im Ergebnis einen (niederschwelligen und begleiteten) Umgang der Beschwerdeführer mit den Kindern befürworten.

47 Der Senat verkennt nicht, dass, worauf das Amtsgericht zu Recht hingewiesen hat, vorliegend ein erheblicher Konflikt der Beschwerdeführer mit dem Kindesvater der Kinder ... und ... vorliegt und ein Umgang von Großeltern mit einem Enkelkind regelmäßig nicht seinem Wohl dient, wenn die - einen solchen Umgang ablehnenden - Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - XII ZB 350/16 -, Rn. 27, juris). Auch verkennt der Senat nicht, dass sich die Kinder, worauf das Amtsgericht ebenfalls zu Recht hingewiesen hat, derzeit in sensiblen Phasen ihrer Entwicklung befinden. So haben alle betroffenen Kinder einen hohen Förderungsbedarf. ... musste deswegen am 08.07.2025 erneut ihre Einrichtung wechseln. Das Kind ... kann deswegen, wie sich aus dem Beschwerdeverfahren 6 UF 65/25 ergibt, derzeit (noch) nicht zum Kindesvater und ... in deren Einrichtung wechseln, wie ursprünglich geplant. Auf all dies ist, gemessen am Kindeswohl, Rücksicht zu nehmen. Auch ist in die vorliegende Betrachtung einzustellen, dass die Kinder, wie oben ausgeführt, auch einen Umgang mit ihren Eltern, der vorrangig zu demjenigen der Beschwerdeführer ist (Staudinger/​Dürbeck (2023) BGB § 1685 Rn. 47), ausüben.

48 Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Umgang sprechenden Umstände des vorliegenden Falls (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - XII ZB 350/16 -, Rn. 27, juris) erachtet der Senat einen niederschwelligen Umgang der Kinder mit den Großeltern aus den oben angegebenen Gründen im Ergebnis (noch) als für das Kindeswohl dienlich. Dabei geht der Senat mit Blick auf das Spannungsverhältnis des Kindesvaters von ... und ... zu den Beschwerdeführern bzw. zur Kindesmutter davon aus, dass die Kinder von einem etwaigen Loyalitätskonflikt jedenfalls nicht erheblich belastet sind. Denn sie vermochten es trotz dessen ganz offensichtlich ohne Weiteres, offen ihren Wunsch nach Kontakt mit den Beschwerdeführern zu äußern (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 9 UF 191/20 -, Rn. 21, juris). Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kindesvater trotz des Spannungsverhältnisses zu den Beschwerdeführern bzw. zur Kindesmutter einen Umgang mit seinen Kindern ... und ... nicht kategorisch ablehnt, sondern sich einen solchen in betreuter Form - wie vom Senat angeordnet - vorstellen kann. Dies verringert nach Ansicht des Senats die Gefahr entstehender Loyalitätskonflikte für die Kinder weiter. Die Kindesmutter befürwortet ebenfalls - uneingeschränkt - einen Umgangskontakt der Großeltern. Der Kindesvater des Kindes ... hat sich - im gesamten Verfahren - nicht eingelassen und tritt einem Umgang daher jedenfalls nicht entgegen.

49 b) Der Umgang der Beschwerdeführer kann jedoch nur in begleiteter Form erfolgen, § 1685 Abs. 3 Satz 1 iVm § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB.

50 Der Maßstab des § 1685 Abs. 1 BGB (Kindeswohldienlichkeit) gilt trotz des Verweises in Absatz 3 der Vorschrift auf § 1684 Abs. 4 BGB auch für eine Beschränkung des Umgangsrechts. Eine Einschränkung des Umgangsrechts - wie eine Umgangsbegleitung - ist daher (schon dann) zulässig, wenn oder soweit der Umgang ansonsten nicht dem Kindeswohl dient (vgl. Staudinger/Dürbeck (2023) BGB § 1685 Rn. 49).

51 Vorliegend sind die Beschwerdeführer mit der Fremdunterbringung der Kinder in den Einrichtungen im Grundsatz nicht einverstanden. Auch besteht zum Kindesvater der Kinder … und … erhebliches Konfliktpotential. Daher besteht die Gefahr, dass die Kinder bei einem unbegleiteten Umgang mit den Beschwerdeführern durch diese negativ beeinflusst werden könnten. Dies wäre jedoch, wie es auch von den fachlich Beteiligten so gesehen wird, für das Kindeswohl abträglich, insbesondere da sich alle Kinder derzeit in sensiblen Entwicklungsphasen befinden. Auch gilt es, Loyalitätskonflikte der Kinder … und … mit Blick auf die - jedenfalls nicht durchgängig unterstützende - Haltung ihres Vaters zum Umgang zu vermeiden. Deshalb geht der Senat davon aus, dass lediglich ein fachlich begleiteter Umgang dem Kindeswohl der betroffenen Kinder dienen kann. Dies wird auch von den fachlich Beteiligten so gesehen. Die Beschwerdeführer haben sich mit einem (nur) begleiteten Umgang ebenfalls einverstanden erklärt.

52 Anders als vom Amtsgericht angenommen geht der Senat dabei davon aus, dass durch die Umgangsbegleitung ausreichend gewährleistet werden kann, dass die Beschwerdeführer bei den Kontakten zu den Enkelkindern jegliche negative Form einer Einflussnahme unterlassen, insbesondere hinsichtlich der Wohnsituation der Kinder in den Wohngruppen und hinsichtlich des Fachpersonals. Auch kann durch die Umgangsbegleitung ausreichend sichergestellt werden, dass die Umgänge beendet werden können, wenn bei einem der Kinder schädliche bzw. für das Kindeswohl abträgliche Belastungsreaktionen auftreten sollten. Eine ausreichende Kontrollmöglichkeit im Rahmen der begleiteten Umgänge erachtet der Senat auch deshalb als möglich, weil der Senat lediglich einstündige Kontakte (dazu sogleich) angeordnet hat.

53 Dabei hat der vom Senat angeordnete Umgang in den jeweiligen Einrichtungen der Kinder unter fachlicher Begleitung eines Mitarbeiters dieser Einrichtung zu erfolgen. Die jeweiligen Einrichtungen haben sich, wie von der Verfahrensbeiständin mitgeteilt, zu einer Umgangsbegleitung auch bereit erklärt (vgl. § 1685 Abs. 3 Satz 1 iVm § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB). Die Beschwerdeführer haben dabei die Vorgaben des Fachpersonals der Einrichtungen für die Durchführung des Umgangs zu beachten.

54 Sofern die jeweiligen Umgangsbegleiter - in Abstimmung mit dem Jugendamt - befürworten, dass die Umgangstermine für die Beschwerdeführer nicht einzeln, sondern nur gemeinsam und darüber hinaus zeitgleich mit den Umgangsterminen der Kindesmutter stattfinden sollen, wie vom Jugendamt im Beschwerdeverfahren angeregt, finden die Umgangstermine der Beschwerdeführer (nur) gemeinschaftlich und zeitgleich mit denjenigen der Kindesmutter statt (vgl. Staudinger/​Dürbeck (2023) BGB § 1685 Rn. 47). Die Beschwerdeführer haben im Übrigen auch selbst beantragt, dass ihre Umgänge ggf. nur gemeinsam erfolgen sollen.

55 c) Hinsichtlich der Anzahl und Dauer der Umgangskontakte folgt der Senat ebenfalls den Einschätzungen der fachlich Beteiligten.

56 Für die Frage, wie häufig ein Umgang nach § 1685 BGB zu erfolgen hat, sind insbesondere der Wille des Kindes, sein Alter, seine Belastbarkeit, die Intensität seiner Bindungen zum Umgangsberechtigten und sein Bedürfnis nach Ruhe und Kontakten auch zu Gleichaltrigen zu berücksichtigen (vgl. Staudinger/Dürbeck (2023) BGB § 1685 Rn. 47).

57 Ausgehend davon können für jedes Kind vorliegend pro Kalenderjahr drei Umgangskontakte (wie vom Jugendamt befürwortet) mit einer Dauer von jeweils einer Stunde (wie von der Verfahrensbeiständin nach Rücksprache mit den jeweiligen Einrichtungen vorgeschlagen) erfolgen. Das jeweilige Datum und die genaue Uhrzeit des Umgangs wird von den jeweiligen Umgangsbegleitern - in Abstimmung mit dem Jugendamt - festgelegt.

58 d) Der Hinweis des Senats auf die Folgen im Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Umgangsverpflichtung beruht auf § 89 Abs. 2 FamFG (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 -, juris).

59 e) Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es im vorliegenden Fall nicht. Insbesondere sind die fachlich Beteiligten, auf deren Einschätzung sich der Senat stützt, hinsichtlich der Frage der Gewährung eines (lediglich) begleiteten Umgangs einheitlicher Ansicht (vgl. BVerfG, NZFam 2023, 402 Rn. 17; MüKoBGB/Volke, 9. Aufl. 2024, BGB § 1666 Rn. 254).

III.

60 Der Senat hat über das Rechtsmittel im schriftlichen Verfahren entschieden, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Von der erneuten Vornahme einer mündlichen Verhandlung oder einer sonstigen Verfahrenshandlung, welche bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Dies gilt auch hinsichtlich der Anhörung des weiteren Beteiligten zu 6). Dieser ist zu seiner erstinstanzlichen Anhörung unentschuldigt nicht erschienen. Im Beschwerdeverfahren hat er nicht mitgeteilt, nunmehr persönliche Angaben machen zu wollen. Im Gegenteil hat er keinerlei Angaben zur Sache gemacht. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der weitere Beteiligte zu 6) zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen kann, da er für sein Kind ..., wie sich aus dem Verfahren 6 UF 65/25 ergibt, kein Sorgerecht hat, das Kind auch nicht bei ihm, sondern in einer Einrichtung lebt und das Kind auch zuvor nicht bei ihm, sondern bei der Kindesmutter gewohnt hat. § 68 Abs. 5 Nr. 2 FamFG steht dem schriftlichen Verfahren vorliegend nicht entgegen, weil nicht ein Ausschluss des Umgangsrechts der Eltern nach § 1684 BGB, sondern ein Ausschluss bzw. eine Beschränkung des Umgangsrechts der (Stief-)Großeltern nach § 1685 BGB in Frage steht (vgl. Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 68 Rn. 59; Sternal/Sternal, 22. Aufl. 2025, FamFG § 68 Rn. 82b).

61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

62 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.

63 Die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die weiteren Beteiligten zu 1), 2) und 5) beruht auf § 76 FamFG iVm §§ 114 ff. ZPO.

64 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 Abs. 2 FamFG.

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