AG Trier, 2024-04-20, 7 C 329/23

7 C 329/23Tribunal de première instance20 avr. 2024

Regest

1. Begibt sich die Beklagtenseite durch Erfüllung des Anspruchs freiwillig in die Rolle des Unterlegenen, führt dies nur dann nicht zur grundsätzlichen alleinigen Kostentragungspflicht, wenn sie plausible Gründe für den Anschluss an die Erledigungserklärung hat.(Rn.4) 2. Ein plausibler Grund, der die Beklagtenseite dazu bewegt, sich einer Erledigungserklärung anzuschließen, obwohl sie die Klage für unzulässig oder unbegründet hielt, kann auch sein, dass die mit einem Verfahren verbundenen mentalen Belastungen vermieden werden sollen.(Rn.4)

Texte intégral

AG Trier — 7 C 329/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-04-20

Aktenzeichen: 7 C 329/23

ECLI: ECLI:DE:AGTRIER:2024:0420.7C329.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Begibt sich die Beklagtenseite durch Erfüllung des Anspruchs freiwillig in die Rolle des Unterlegenen, führt dies nur dann nicht zur grundsätzlichen alleinigen Kostentragungspflicht, wenn sie plausible Gründe für den Anschluss an die Erledigungserklärung hat.(Rn.4)

  2. Ein plausibler Grund, der die Beklagtenseite dazu bewegt, sich einer Erledigungserklärung anzuschließen, obwohl sie die Klage für unzulässig oder unbegründet hielt, kann auch sein, dass die mit einem Verfahren verbundenen mentalen Belastungen vermieden werden sollen.(Rn.4)

Tenor

  1. Der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss nach § 91a ZPO wird abgeholfen.

  2. In Abänderung des Beschlusses vom 19.02.2024 werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1 Die Beklagten wenden sich gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nach übereinstimmender Erledigungserklärung, die mit Beschluss vom 19.02.2024 voll zu Ihren Lasten ausgefallen ist mit der Begründung, der Auszug aus der Wohnung sei nicht erfolgt, um den Anspruch der Klägerin zu erfüllen, sondern um den Streitigkeiten zu entgehen und einen langwierigen Prozess zu vermeiden.

2 Diese Begründung überzeugt und führt zu einer abweichenden Entscheidung.

3 Zwar führt es aufgrund der in dem angefochtenen Beschluss genannten Begründung regelmäßig zur vollen Kostentragungspflicht der Beklagtenseite, wenn diese den Anspruch erfüllt und sich damit freiwillig in die Rolle des Untergebenen begibt (Musielak/Voit/Flockenhaus, 20. Aufl. 2023, ZPO § 91a Rn. 23).

4 Abweichendes gilt jedoch dann, wenn die Beklagtenseite plausible Gründe vorträgt, die sie zum Anschluss an die Erledigungserklärung bewogen haben, obwohl sie die Klage für unzulässig oder unbegründet hielt (BeckOK ZPO/Jaspersen, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 91a Rn. 31.4). Solche Gründe können etwa wirtschaftliche Erwägungen sein, wie die Vermeidung eines langwierigen und kostspieligen Prozesses (OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Dezember 2006 – 6 W 700/06 –; juris, Rn. 9) oder aber auch die von Beklagtenseite vorgetragenen Erwägungen, dass die sonstigen mit einem Prozess verbundenen Belastungen vermieden werden sollen.

5 Danach war es für die Frage der billigen Entscheidung über die Kosten nicht mehr von Bewandtnis, dass die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Objektiv ausgezogen sind, sodass der bisherige Sach- und Streitstand maßgebend war.

6 Da danach eine Beweisaufnahme sowohl zu den Gründen der außerordentlichen, als auch der ordentlichen Kündigung hätte erfolgen müssen und deren Ausgang offen war, waren die Kosten letztlich gegeneinander aufzuheben.

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