LG Trier 4. Zivilkammer, 2024-01-03, 4 OH 3/22

4 OH 3/22Tribunal cantonal / IVe chambre civile3 janv. 2024

Texte intégral

LG Trier 4. Zivilkammer — 4 OH 3/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-03

Aktenzeichen: 4 OH 3/22

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Herausgabe der Ablichtung der Behandlungsunterlagen, einschließlich etwaiger Bildgebung, der Antragstellerin Frau R. M…-C… durch das …-Krankenhaus … wird angeordnet.

  2. Dem …-Krankenhaus … wird eine Frist von 2 Wochen zur Übersendung der Unterlagen gesetzt. Datenträger oder Bildmaterial das nicht kopiert werden kann ist im Original zur Geschäftsstelle zu übersenden und verbleibt für die Dauer des Rechtsstreits dort.

Gründe

1 Die hier maßgebliche Behandlung fand ab dem 27.11.2021 statt. Die Schweigepflichtentbindungserklärung der Patientin ist diesem Beschluss in Ablichtung beigefügt.

2 Die Antragstellerin hat gegen das …-Krankenhaus … einen Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen nach § 630g BGB. Die Unterlagen werden in einem hiesigen Rechtsstreit gegen einen Dritten zur Sachverhaltsaufklärung benötigt. Das Krankenhaus hat auf eine formlose Aufforderung nicht reagiert.

3 Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 390 ZPO auch Ordnungsmittel verhängt werden können.

4 Etwaige Kosten werden erstattet.

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