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192 F 338/11•AG Koblenz, 2012-03-21, 192 F 338/11
192 F 338/11Tribunal de première instance21 mars 2012
Entscheidungsdatum: 2012-03-21
Aktenzeichen: 192 F 338/11
Dokumenttyp: Beschluss
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller regelmäßig über die Entwicklung und die Belange des Kindes zu unterrichten, ihm die Zeugnisse des Kindes sowie sonstige schriftliche Stellungnahmen zu dem Kind (durch Lehrer, Ärzte etc) sowie im halbjährlichen Abstand Fotos des Kindes an den Antragsteller zu übermitteln.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, Änderungen ihrer dem Antragsteller bekannt gegebenen e-mail-Adresse im Voraus mitzuteilen.
Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Aufwendungen trägt die Antragsgegnerin.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Die beteiligten Kindseltern streiten um den Umgang hinsichtlich des gemeinsames Kindes.
2 Sie hatten am ... geheiratet. Am ... wurde ... in den USA geboren. Er hat die amerikanische und die schweizerische Staatsangehörigkeit, der Antragsteller die schweizerische Staatsangehörigkeit und die Antragsgegnerin die ukrainische Staatsangehörigkeit.
3 Im ... verbracht die Antragsgegnerin mit dem Kind mehrere Monate in einem Frauenhaus in den USA ohne dem Antragsteller ihren Aufenthaltsort mitzuteilen. Im Anschluss daran ordnete ein amerikanisches Gericht ein Wechselmodell dahingehend an, dass das Kind jeweils 48 Stunden im Haushalt eines Elternteils verbringen sollte, um dann in den Haushalt des anderen Elternteils zu wechseln. Im Jahre ... zogen die Kindseltern mit dem Sohn in die Schweiz, um einen Neustart zu versuchen. Dieser scheiterte jedoch. Im Herbst kam es zu einer endgültigen Trennung der Eltern. Am ... entzog der Präsident des Tribunal civil de la ... den Eltern vorläufig die elterliche Sorge. Mit Entscheidung vom 22.10.2004 wurde das Kind in die Obhut der Großmutter gegeben, den Eltern ein Umgangsrecht eingeräumt und eine Erziehungsbeistandschaft eingerichtet. Am 09.03.2006 verglichen sich die Eltern dahingehend, dass das Sorgerecht der Mutter zustehen würde und dem Vater ein Umgangsrecht eingeräumt wird. Mit Urteil vom 31.01.2007 gab der Präsident des Tribunal civil de la ... das Kind in die Obhut der Mutter, räumte dem Vater ein 14-tägiges Umgangsrecht von Freitag bis Montag ein und beließ es bei der gemeinsamen Sorge (Blatt 185 ff der Akten).
4 Im Rahmen eines beim Tribunal civil de l’arrondissement de la ... geführten Scheidungsverfahren erstellte ... am 19. August 2005 psychiatrische Gutachten betreffend die Antragsgegnerin (Blatt 123 ff d. Akten) und den Antragsteller (Blatt 155 ff d. Akten), auf welche Bezug genommen wird. Mit Urteil vom 16. April 2009 des Tribunal civil de l’arrondissement de la ... wurde die Ehe der Kindseltern geschieden. Die elterliche Sorge wurde der Mutter übertragen, das Umgangsrecht des Vaters für den Fall, dass die Eltern sich nicht einigen können dahingehend geregelt, dass er das Kind von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr alle 14 Tage zu sich nehmen durfte. Darüber hinaus sollte das Kind eine Woche Ostern, 2 Wochen während der Sommerferien sowie eine Woche während der Weihnachtsferien bei dem Kindsvater verbringen (Blatt 12 d. Akte).
5 In der Folgezeit zog die Mutter mit dem Sohn nach ....
6 Mit Beschluss vom 21.05.2010 übernahm das Friedensgericht des S. Bezirks die Beistandschaft zur Weiterführung und ernannte ... als neue Beiständin (Blatt 48 ff d. Akten).
7 Mit Beschluss des Friedensgerichts des S. Bezirks vom 25.06.2010 wurde das Besuchsrecht des Vaters dahingehend geregelt, dass er seinen Sohn alle 14 Tage im Rahmen der begleiteten Besuchstage sehen durfte Während der Sommerschulferien wurde das Besuchsrecht in den ersten 3 Wochen sistiert. Die Erziehungsbeiständin wurde mit der Überwachung und Durchführung der Anordnungen beauftragt Zugleich wurde im Einvernehmen beider Eltern das Kind im kinderpsychiatrischen Dienst namentlich zur Abklärung der Weiterführung des Besuchsrechts angemeldet (Blatt 212 f d. Akten). Bei der Umsetzung des Ungangsrechts kam es immer wieder zu Schwierigkeiten.
8 Im Sommer 2010 zog die Antragsgegnerin mit dem Kind nach ... ohne den Antragsteller oder die schweizer Behörden vorab oder im Nachgang zu informieren. Nach kurzer Zeit zog sie mit dem Sohn in einen anderen im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Koblenz gelegenen Ort Sie ließ eine Auskunftssperre einrichten. Seit dem Umzug hat der Antragsteller keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn.
9 Der Antragsteller begehrt Umgang für die gesamte Dauer der Schulferien des Kindes sowie die Gelegenheit regelmäßig mit seinem Kind zu telefonieren und E-Mails auszutauschen.
10 Er beantragt:
11 1. Der Umgang des Kindes ... geboren am ... mit dem Antragsteller wird wie folgt angeordnet:
12 a) Dem Antragsteller wird Umgang mit seinem Kind während der gesamten Dauer der Schulferien gewährt, soweit Schulferien in dem Bundesland vorgesehen sind.
13 b) Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, regelmäßig mit seinem Kind zu telefonieren und E-Mails auszutauschen.
14 c) Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dem Antragsteller Kontaktdaten wie Anschrift, Telefonnummern oder E-Mail-Adresse, unter denen das Kind erreicht werden kann, sowie eventuelle Änderungen im Voraus mitzuteilen.
15 d) Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, den Antragsteller regelmäßig über die Entwicklung und die Belange des Kindes zu unterrichten sowie im halbjährlichen Abstand Fotos des Kindes an den Antragsteller zu übermitteln. Insbesondere sollen die Termine der anstehenden Schulferien rechtzeitig vorab ausgetauscht werden und der Umgang in den Schulferien soweit es im Herrschaftsbereich der Antragsgegnerin liegt, für das Kind mitorganisiert werden (Einpacken der persönlichen Dinge für die Reise ebenso wie Aushändigung der Reisedokumente wie Reisepass, Impfausweis oder der erforderlichen Medikamente).
16 2. Hilfsweise stellt er die vorgenannten Anträge unter Einschaltung eines Umgangspflegers.
17 Die Antragsgegnerin beantragt,
18 die Anträge abzuweisen.
19 Sie trägt vor, das Kind wolle den Vater nicht sehen. In der Vergangenheit sei es zu Drohungen und Gewalt seitens des Vaters gegenüber der Mutter gekommen. Es bestehe der Verdacht, dass es auch zu Übergriffen des Vaters gegenüber dem Kind gekommen sei. Auch habe der Vater das Kind wahrend der ihm eingeräumten Umgange nicht hinreichend beispielsweise vor Sonnenbränden geschützt und unnötig Gefahren ausgesetzt Darüber hinaus habe er ihr das Kind in der Vergangenheit mehrere Tage vorenthalten.
20 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die so den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.
21 Das Gericht hat das Kind am 12.08.2011 in dem vorliegenden Verfahren sowie am 09.03.2012 in dem unter dem Az. 192 f 507/11 geführten Sorgerechtsverfahren angehört. Auf die Vermerke vom 12.08.2011 (Blatt 115 d Akten) sowie den Vermerk vom 09.03.2012 (Blatt 156 d. Akte 192 F 507/11) wird Bezug genommen.
22 Weiter wird Bezug genommen auf die Stellungnahme der Dipl.-Pädagogin ... vom 17.05.2011 (Blatt 346 ff d Akten), auf die Stellungnahme der Erziehungsbeiständin ... mer vom 15. Oktober 2010 (Blatt 51 ff d. Akten), die Stellungnahme des Jugendamts vom 07.02.2010 sowie in den nicht öffentlichen Sitzungen vom 15.08.2011 (Blatt 119 ff der Akten) und 19.03.2012 (Blatt 499 ff der Akten).
23 Weiter wird Bezug genommen auf die Stellungnahmen des Verfahrensbeistands ... vom 17.08.2011 (Blatt 204 ff d. Akten) sowie in den nicht öffentlichen Sitzungen am 15.08.2011 (Blatt 119 ff der Akten) und 19.03.2012 (Blatt 499 ff der Akten).
24 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf das Gutachten der Sachverständigen ... vom 19.01.2012 (Blatt 374 ff der Akten) sowie deren mündlichen Erläuterung im Termin vom 19.03.2011 (Blatt 499 ff der Akten) Bezug genommen.
II.
25 Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz ergibt sich aus § 11, 12 des IntFam-RVG in Verbindung mit Art. 21 Haager Übereinkommens vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ). Das Kind hält sich im konzentrierten Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Koblenz auf.
26 Gemäß Art. 4 HKÜ findet das Übereinkommen auf jedes Kind Anwendung, das unmittelbar vor einer Verletzung des Rechts zum persönlichen Umgang seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hat. Die Schweiz ist Vertragsstaat des HKÜ. Durch den Umzug des Kindes und die Auskunftssperre wurde das Umgangsrecht des Antragstellers verletzt. ... hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet.
27 In dem vorliegenden Fall findet gem. Art. 15 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 19 Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ) deutsches Recht Anwendung Gem. § 1684 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 HKÜ hat der Antragsteller grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit seinem Sohn.
28 Insbesondere hat er Anspruch auf Auskunftserteilung als Teil des Umgangs. Er hat einen Anspruch darauf zu erfahren, wie sich sein Kind entwickelt und muss - trotz der Sicherheitsbedenken der Mutter - die Möglichkeit haben, mit dieser in Kontakt zu treten. Bei einem Kontakt über e-Mail werden die Sicherheitsbedenken der Mutter gewahrt.
29 In dem vorliegenden Fall ist der Antrag auf Gewährung des Umgangs mit dem Kind jedoch gem. § 1684 Abs. 4 BGB abzuweisen. Es ist davon auszugehen, dass das Wohl des Kindes durch den Umgang mit dem Vater derzeit gefährdet ist. ... lehnt den Umgang mit dem Vater ausdrücklich und umfassend ab. Dies hat er sowohl im Rahmen der Anhörungen vor Gericht als auch gegenüber den übrigen am Verfahren beteiligten Institutionen wiederholt und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. In diesem Zusammenhang hat er auch suizidale Äußerungen getätigt. Zwar ist in Übereinstimmung mit der Sachverständigen davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um eine autonome Willensäußerung des Kindes handelt, sondern vielmehr um einen durch Einflussnahme seitens der Antragsgegnerin induzierten Willen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass das Kind zur Begründung seiner Meinung oberflächlich Vorwürfe aufführt, an die es sich aus gedächtnispsychologischer Sicht nicht erinnern kann. Das Gericht macht sich die nachvollziehbar dargelegten und fundierten Ausführungen der Sachverständigen zu eigen.
30 Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei um die psychische Realität des Kindes handelt. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass das Leben des Kindes bislang durch ständige Umbrüche, Umzüge und Beziehungsabbrüche geprägt war. Die Antragsgegnerin stellt die einzige Konstante im Leben des Kindes dar. Unter diesen Umständen, ist das Kind nicht in der Lage, positive Gefühle für den Vater zu entwickeln, da es damit riskiert, die Beziehung zu seiner einzigen Bezugsperson zu beschädigen. Das Nichtbeachten des konstant geäußerten Kindeswillen würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Insuffizienz- und emotionalen Stresserleben führen, was zu einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung führen konnte. Auch insoweit schließt sich das Gericht den umfassenden und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen an.
31 Hinzu kommt, dass ein Umgangskontakt zwischen Vater und Kind nur unter Einsatz körperlicher Gewalt durchgesetzt werden könnte. Das hat der von der Sachverständigen initiierte Versuch gezeigt, einen Umgangskontakt zwischen Vater und Sohn in ihrem Beisein herzustellen. Dieser ist daran gescheitert, dass das Kind mehrfach weggerannt ist und allenfalls mit körperlicher Gewalt dazu hätte gebracht werden können, den Vater zu sehen. Ein solch erzwungener Umgang unter Brechung des Kindeswillens ist kaum geeignet, eine positive emotionale Beziehung zum Vater herzustellen.
32 Es ist nicht davon auszugehen, dass sich daran in nächster Zeit etwas ändern wird - auch nicht im Fall der Bestellung eines Umgangspflegers. Dazu ist die psychische Realität des Kindes zu verfestigt.
33 Ein solcher Eingriff in das mütterliche Sorgerecht kommt nur in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass diese Maßnahme geeignet ist, den Umgang des Kindes mit dem Vater zu fordern Das ist vorliegend nicht der Fall Aus den vorangegangenen Ausführungen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ergibt sich, dass das Kind in der näheren Zukunft nicht in der Lage sein wird, sich in irgendeiner Form dem Vater zu öffnen. Ein Umgangspfleger würde unter Übernahme der mütterlichen Sicht der Dinge als Spion und Handlanger des von dem Kind als böse besetzten Vaters wahrgenommen werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein Umgangspfleger in der Lage sein würde ... Vertrauen zu gewinnen und diesen dazu zu bringen, einem Umgang mit dem Vater zuzustimmen. Vielmehr würde der Kontakt mit dem Umgangspfleger den Stress, dem das Kind während des laufenden Verfahrens ausgesetzt war, zu perpetuieren Die Anhörung in dem Parallelverfahren vom 19.03.2012 hat gezeigt, dass das Kind sich zunehmend verschließt und in dem Bereich, der seinen Vater betrifft, nicht mehr zugänglich ist.
34 Eine weitere Belastung des Kindes, von der auszugehen ist, dass sie nicht zielführend sein wird, ist derzeit zu vermeiden Frühestens mit dem Eintritt des Kindes in die Pubertät ist mit einer Veränderung der Sachlage zu rechnen. Bis dahin sollte dem Kind nach Überzeugung des Gerichts die Möglichkeit eingeräumt werden, zur Ruhe zu kommen und seine bewegte Vergangenheit zu verarbeiten.
III.
35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 4 HKU In dem vorliegenden Fall entspricht es der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Sie hat durch ihr Vorgehen das Umgangsrechts des Antragstellers vereitelt und Fakten geschaffen.
36 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Ziffer 2 FamGKG.
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