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7 Sa 344/19•Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, 2021-03-29, 7 Sa 344/19
7 Sa 344/19Tribunal du travail / Chamber 729 mars 2021
1. Ein Betriebs(teil)übergang im Sinn der Richtlinie EGRL 23/2001 (sogenannte Betriebsübergangsrichtlinie) sowie im Sinn von § 613a Abs 1 S 1 BGB setzt voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft.(Rn.106) 2. Entscheidend für einen Betriebs(teil)übergang ist, dass die so verstandene wirtschaftliche Einheit ihre schon vor der Übernahme bestandene Identität "bewahrt". Nur wenn eine wirtschaftliche Einheit bereits vor dem Übergang vorhanden ist, kann sich die Frage der Wahrung ihrer Identität und damit die Frage eines Betriebs(teil)übergangs überhaupt stellen. Ein Betriebsteil muss schon beim früheren Betriebsinhaber über die erforderliche Autonomie verfügt, das heißt die Qualität eines Betriebsteils im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit gehabt haben.(Rn.108) 3. Dass eine Einheit ihre Identität bewahrt, ist namentlich dann zu bejahen, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt wird oder wieder aufgenommen und dabei praktisch nicht unterbrochen wird. Dagegen führt ein kurzfristig abzuarbeitendes Projekt nicht zur Anwendbarkeit der Richtlinie EGRL 23/2001 bzw. von § 613a Abs 1 S 1 BGB.(Rn.110) 4. In einer erfolgten "Neuanstellung" bisherigen Personals liegt grundsätzlich eine "Übernahme" von Personal im Sinn von § 613a BGB und der Richtlinie EGRL 23/2001. Soweit Arbeitnehmer für Tätigkeiten eingesetzt werden, die mit ihren vorherigen Aufgaben übereinstimmen, kann darin auch bei anders bezeichneter rechtlicher Gestaltung eine Übernahme von Personal liegen, beispielsweise bei einer einseitigen Entscheidung des früheren Inhabers, die Arbeitsverträge des übergegangenen Personals zu kündigen, gefolgt von einer einseitigen Entscheidung des neuen Inhabers, im Wesentlichen dasselbe Personal zur Erfüllung derselben Aufgaben einzustellen.(Rn.111) 5. Zur Frage, ob ein Betriebsteilübergang einer sogenannten Entwicklungsabteilung oder einer Softwareentwicklung stattgefunden hat. (Hier verneint, da weder in der sogenannten "Entwicklungsabteilung" noch in übergewechselten Arbeitnehmern nebst gemieteten Räumlichkeiten eine wirtschaftliche Einheit zu sehen war).(Rn.114) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 490/21) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 11. Juli 2019, 9 Ca 1155/18, Urteil nachgehend BAG, 5. Mai 2022, 6 AZN 490/21, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert)
Entscheidungsdatum: 2021-03-29
Aktenzeichen: 7 Sa 344/19
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2021:0329.7SA344.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 613a Abs 1 S 1 BGB, EGRL 23/2001
Ein Betriebs(teil)übergang im Sinn der Richtlinie EGRL 23/2001 (sogenannte Betriebsübergangsrichtlinie) sowie im Sinn von § 613a Abs 1 S 1 BGB setzt voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft.(Rn.106)
Entscheidend für einen Betriebs(teil)übergang ist, dass die so verstandene wirtschaftliche Einheit ihre schon vor der Übernahme bestandene Identität "bewahrt". Nur wenn eine wirtschaftliche Einheit bereits vor dem Übergang vorhanden ist, kann sich die Frage der Wahrung ihrer Identität und damit die Frage eines Betriebs(teil)übergangs überhaupt stellen. Ein Betriebsteil muss schon beim früheren Betriebsinhaber über die erforderliche Autonomie verfügt, das heißt die Qualität eines Betriebsteils im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit gehabt haben.(Rn.108)
Dass eine Einheit ihre Identität bewahrt, ist namentlich dann zu bejahen, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt wird oder wieder aufgenommen und dabei praktisch nicht unterbrochen wird. Dagegen führt ein kurzfristig abzuarbeitendes Projekt nicht zur Anwendbarkeit der Richtlinie EGRL 23/2001 bzw. von § 613a Abs 1 S 1 BGB.(Rn.110)
In einer erfolgten "Neuanstellung" bisherigen Personals liegt grundsätzlich eine "Übernahme" von Personal im Sinn von § 613a BGB und der Richtlinie EGRL 23/2001. Soweit Arbeitnehmer für Tätigkeiten eingesetzt werden, die mit ihren vorherigen Aufgaben übereinstimmen, kann darin auch bei anders bezeichneter rechtlicher Gestaltung eine Übernahme von Personal liegen, beispielsweise bei einer einseitigen Entscheidung des früheren Inhabers, die Arbeitsverträge des übergegangenen Personals zu kündigen, gefolgt von einer einseitigen Entscheidung des neuen Inhabers, im Wesentlichen dasselbe Personal zur Erfüllung derselben Aufgaben einzustellen.(Rn.111)
Zur Frage, ob ein Betriebsteilübergang einer sogenannten Entwicklungsabteilung oder einer Softwareentwicklung stattgefunden hat. (Hier verneint, da weder in der sogenannten "Entwicklungsabteilung" noch in übergewechselten Arbeitnehmern nebst gemieteten Räumlichkeiten eine wirtschaftliche Einheit zu sehen war).(Rn.114)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 490/21)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Mainz, 11. Juli 2019, 9 Ca 1155/18, Urteil nachgehend BAG, 5. Mai 2022, 6 AZN 490/21, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert)
Auf die Berufung der Beklagten (zu 2) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. Juli 2019, Az.: 9 Ca 1155/18, teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) zu tragen
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten (zu 2) infolge Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis besteht, die Weiterbeschäftigung und Zahlungsansprüche des Klägers.
2 Der 1973 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem GdB von 100. Er ist seiner ebenfalls schwerbehinderten Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet. Der Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrags mit der Firma V. GmbH vom 28. September 2011 (Bl. 7 ff. d. A.) ab dem 1. Oktober 2011 bei dieser, zuletzt bei der V. E. GmbH, die die V. GmbH aus der Insolvenz gekauft hat, als Hardwaredesigner, zuletzt als Senior Hardwaredesigner, beschäftigt. Er erzielte ein Bruttoentgelt in Höhe von 4.800,00 € monatlich.
3 Gesellschafter der V. E. GmbH war neben der Mehrheitsgesellschafterin (52 %) K. V. GmbH, deren Gesellschaftsanteile vom Geschäftsführer der Beklagten S. K. gehalten werden, ab 2014 die H. Investment KGaA.
4 Ausweislich des Handelsregisters (AG Mainz HRB 123, Bl. 63 d. A.) wurde die Beklagte im Jahr 2011 gegründet. Der Gegenstand des Unternehmens ist "die Entwicklung und der Vertrieb sowie der An- und Verkauf von Hard- und Software".
5 Der Kläger war vom 14. September 2017 bis zum 6. Oktober 2017 sowie vom 23. Oktober 2017 bis zum 30. November 2017 arbeitsunfähig erkrankt und ab dem 1. Dezember 2017 wieder arbeitsfähig. Seither wurde er nicht beschäftigt.
6 Unter dem 1. Februar 2017 schlossen die V. E. GmbH und die Beklagte für die Zeit ab dem 2. Januar 2017 einen „Vertrag über die Überlassung von Sourcecode und Entwicklungsleistungen “. Dieser Vertrag hatte sowohl die Überlassung von Sourcecode-Komponenten durch die Beklagte an die V. E. GmbH (Ziff. 1) als auch umgekehrt durch die V. GmbH an die Beklagte (Ziff. 2) zum Gegenstand. In Ziffer 3 dieses Vertrages vereinbarten die Vertragsparteien die dauerhafte Erbringung von Entwicklungsleistungen durch die Beklagte für „V.“. Wegen des Inhalts dieses Vertrages im Einzelnen wird auf Bl. 797 ff. d. A. Bezug genommen.
7 Am 12. Dezember 2017 stellte die V. E. GmbH einen Antrag auf Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung (Bl. 1329 ff. d. A.). Das Amtsgericht B. ordnete nach Gutachtenauftrag durch Beschluss vom 13. Dezember 2017 sowie Berichten des späteren erstinstanzlichen Beklagten zu 1 vom 29. Dezember 2017, 5. Januar 2018 und 9. Januar 2018 durch Beschluss vom 10. Januar 2018 (4 IN 123, Bl. 1342 ff. d. A.) vorläufige Eigenverwaltung an. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. April 2018 eröffnet (Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt - 4 IN 1238/17, Bl. 16 ff. d. A.). Der erstinstanzliche Beklagte zu 1 ist der über das Vermögen der V. E. GmbH bestellte Insolvenzverwalter.
8 Im Dezember 2017 waren bei der V. E. GmbH noch insgesamt 44 Arbeitnehmer beschäftigt.
9 Mit Datum vom 22. Januar 2018 beantragte der erstinstanzliche Beklagte zu 1 beim Integrationsamt die Zustimmung zur personenbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers. In den ergänzenden Angaben zu den Kündigungsgründen vom 16. Januar 2018 (Bl. 143 f. d. A.) führte der Geschäftsführer der Beklagten, Herr K. für die V.E. GmbH auszugsweise zu den betrieblichen Beeinträchtigungen aus: "Herr A. ist bei uns als einziger Mitarbeiter in der Funktion des Senior Hardware Developer in unserer Entwicklungsabteilung beschäftigt. Diese Abteilung stellt das Herzstück unseres innovativen, produzierenden IT-Unternehmen dar. Ohne deren Arbeit wären wir nicht in der Lage, auf dem hochdynamischen IT-Markt mit Wettbewerbern zu konkurrieren, Kundenaufträge zu erfüllen und letztlich Umsätze zu generieren" . Mit E-Mail vom 15. März 2018 (Bl. 141 d. A.) teilte Frau Kl. für die V. E. GmbH dem Integrationsamt mit, "dass es sich bei Herr A. nun auch noch um eine betriebsbedingte Kündigung handelt, da wir die Hardware-Abteilung in unserem Unternehmen schließen müssen ". Mit Schreiben vom 28. Juni 2018, wegen dessen Inhalts auf Bl. 145 ff. d. A. Bezug genommen wird, ergänzte der erstinstanzliche Beklagte zu 1 seinen Antrag und beantragte weiter die Zustimmung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung. In dem Schreiben führt der erstinstanzliche Beklagte zu 1 unter anderem aus:
10 "Der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung wurde vom Unternehmen mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes von Herrn A. begründet.
11 Zur Notwendigkeit der betriebsbedingten Entlassung habe ich im Termin vom 29.05.2018 ausführlich vorgetragen. Die Entwicklungsabteilung, in der Herr A. tätig war, wurde im Rahmen des Insolvenzverfahrens bekanntermaßen geschlossen. Dies ist unstreitig. "
12 Mit Bescheid vom 12. Juli 2018 stimmte das Integrationsamt einer fristlosen Kündigung des Klägers nicht zu. Nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung unter dem 23. Juli 2018 (Bl. 40 ff. d. A.) kündigte der Insolvenzverwalter über das Vermögen der V. E. GmbH (in erster Instanz: Beklagter zu 1) dem Kläger mit zwei gleichlautenden Schreiben vom 27. Juli 2018 (Bl. 20 f. und 25 f. d. A.), zugegangen einmal per Boten und einmal per Post zum 30. September 2018. Der Kläger wandte sich mit seiner am 17. August 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen, dem erstinstanzlichen Beklagten zu 1 am 31. August 2018 zugestellten Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung.
13 Unter dem Datum vom 3. Juli 2018 hatten die V. E. GmbH und die Beklagte einen "Untermietvertrag; Vertrag-Nr. 2018-01 vom 30.04.2018 " betreffend "das Obergeschoss des Zwischenbaus zwischen Bogenbau und Nachbargebäude in der G-Str.. B. (ehemalige Entwickungsabteilung der V. E. GmbH) ", Nutzfläche ca. 250 qm "zum Betrieb einer Entwicklungsabteilung sowie deren Verwaltung im Bereich Software/Handewareentwicklung " mit einem vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses "am 01.05.2018 " geschlossen. Wegen des Inhalts des Untermietvertrags im Übrigen wird auf Bl. 174 ff. d. A. Bezug genommen. (Haupt-)Vermieterin der Räumlichkeiten ist die I. B. GmbH, deren Geschäftsanteil je zur Hälfte von der K. V.GmbH und dem Zeugen G. gehalten werden.
14 Ebenfalls am 3. Juli 2018 hatte die V. E. GmbH, vertreten durch den erstinstanzlichen Beklagten zu 1, den Zeugen I., mit der Beklagten einen Folgevertrag zum „Vertrag über die Überlassung von Sourcecode und Entwicklungsleistungen “ vom 1. Februar 2017 (vom Zeugen I. überlassene Kopie Bl. 1203 ff. d. A.) geschlossen.
15 Am 10. Juli 2018 wurde die am 20. März 2018 gegründete W. GmbH in Handelsregister eingetragen (Amtsgericht C HRB 123, Bl. 1359 f. d. A.). Unter dem 1. August 2018 schlossen die V. E. GmbH, vertreten durch den erstinstanzlichen Beklagten zu 1 und die W. GmbH einen so genannten OEM-Lizenzvertrag. Wegen des Inhalts dieses Vertrages wird auf Bl. 792 ff d. A. Bezug genommen.
16 Die V.E. GmbH wurde mit Unternehmenskaufvertrag vom 12. März 2019 von der V.I. GmbH (Gesellschafter: K.V. GmbH) gekauft, über deren Vermögen wiederum am 10. Januar 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
17 Die Beklagte hat mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 (Bl. 615 d. A.) nach Zustimmung durch das Integrationsamt mit Bescheid vom 21. Oktober 2019 vorsorglich eine ordentliche Kündigung gegenüber dem Kläger zum 31. Januar 2020 ausgesprochen und diesen ab sofort unter Verrechnung etwaiger Urlaubsansprüche unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Im Gütetermin am 5. Dezember 2019 hat die Beklagte zudem eine außerordentliche fristlose Kündigung vom gleichen Tag (Bl. 616 d. A.) übergeben. Diese Kündigungen sind Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Mainz, Az. 1 Ca 1726/19.
18 Im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Mainz, Az. 1 Ca 1616/19, verfolgt der Kläger gegenüber der Beklagten Verzugslohnansprüche für die Zeit ab September 2019, die Beklagte widerklagend einen Anspruch auf Auskunft über die im Zeitraum von Mai 2018 bis Januar 2020 vom Kläger erhaltenen Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit und des Jobcenters. Ausweislich des Bewilligungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 14. November 2008 (Bl. 505 ff. d. A.) und vom 30. November 2018 (Bl. 508 ff. d. A.) hat der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Dezember 2018 jeweils monatlich 1.885,80 € an Arbeitslosengeld erhalten, ab dem 1. Januar 2019 dann monatlich 1.914,30 €.
19 Der Kläger war erstinstanzlich der Ansicht,
20 die Kündigungen durch den (erstinstanzlichen) Beklagten zu 1 seien sozial ungerechtfertigt und im Übrigen auch gemäß § 613a Abs. 1 und Abs. 4 BGB unwirksam.
21 Dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung durch den (erstinstanzlichen) Beklagten zu 1 entgegenstünden, bestünden nicht. Es bestehe ein Gemeinschaftsbetrieb zwischen den beiden erstinstanzlichen Beklagten, die Entwicklungsabteilung sei gerade nicht geschlossen worden. Sollte das Arbeitsgericht feststellen, dass tatsächlich eine Teilbetriebsschließung vorliege, wäre dann von einem Teilbetriebsübergang spätestens zum 1. Mai 2018, möglicherweise schon zum 1. April 2018 auszugehen, da von neun hochspezialisierten Mitarbeitern der Entwicklungsabteilung der erstinstanzlichen Beklagten zu 1 sechs zur Beklagten zu 2 "gewechselt" seien. Es handele sich um hochspezialisierte und qualifizierte Mitarbeiter, die auf die Schnelle nicht über den Arbeitsmarkt zu ersetzen seien. Es handele sich um ein eingespieltes, spezialisiertes Team (Nerds), die die Beklagte „formal“ übernommen habe und die die Produkte der V. E. GmbH ohne weitere Anleitung fortführen und weiterentwickeln könnten. Der Geschäftsführer beider Firmen sei für beide nach wie vor tätig und gelte allen bisherigen Mitarbeitern weiterhin als der zuständige „Geschäftsführer“, der alles „manage“. Die Mitarbeiter der Entwicklungsabteilung B. Ka.und F. seien bereits im Jahr 2016 bzw. 2017 ausgeschieden. Die Beklagte (zu 2) habe außerdem die bisherigen Räumlichkeiten der Entwicklungsabteilung angemietet, die Mitarbeiter hätten also dieselben Arbeitsplätze mit derselben Ausstattung, Einrichtung, Maschinen, Testgeräten, Hard- und Software weiterbenutzt wie bei der Gemeinschuldnerin auch. Dies ergebe sich auch aus dem Untermietvertrag. Der Geschäftsführer der Beklagten (zu 2), Herr K. räume selbst in seinem Schreiben vom 12. Juli 2018 an den Insolvenzverwalter ein, dass die Beklagte (zu 2) die "gesamte Entwicklungsarbeit für V. leistet ". Die Beklagte (zu 2) besitze Zugriff auf alle Server und Daten, Patente etc., um diese Entwicklungsarbeit ausführen zu können, habe in erheblichem Umfang Anlagevermögen der Gemeinschuldnerin für "kleines" Geld gekauft, erledige jetzt die Arbeit mit denselben Mitteln und Geräten, die die Entwicklungsabteilung zuvor für die Gemeinschuldnerin erbracht habe (Ausnahme: er, der Kläger), die "Untermieterin" (Untermietvertrag Bl. 174 ff. d. A.) nutze die vom Hauptmieter betriebene "Mensa" und auch den Konferenzraum "New York" der Hauptmieterin. Richtig sei, dass sich bis zum Sommer 2017 die Entwicklungsabteilung der V.E. GmbH in verschiedene Stockwerke/Räumlichkeiten verteilt habe. Nach einem von der V. selbst organisierten Umbau des obersten Stockwerks (in eine Art Großraumbüro) habe sich die gesamte Entwicklungsabteilung ab Sommer 2017 und bis heute im obersten Geschoss des Gebäudes, G-Straße, B. befunden.
22 Die Beklagte (zu 2) nutze also die gesamte Infrastruktur der insolventen V. E. GmbH und betreibe dort die Arbeiten bzw. führe diese fort, die zuvor in der Entwicklungsabteilung erledigt worden seien. Über die Nutzung des Servers stünden der Beklagten (zu 2) auch sämtliche Kundenlisten mit Anschriften, Produktkauf etc. zur Verfügung, so dass gezielt die Kunden der V. E.GmbH angesprochen, übernommen oder abgeworben werden könnten. Die Beklagte (zu 2) könne sämtlichen E-Mail-Verkehr des Beklagten zu 1 bzw. der V. "mitlesen", da dieser über den Server der Beklagten (zu 2) laufe.
23 Es bestünden Verträge, die der Beklagten (zu 2) die Nutzung von Hard- und Software, Quell-Codes, Lizenzen etc. der erstinstanzlichen Beklagten zu 1 gestatteten, damit diese überhaupt die (Weiter-)Entwicklung von Produkten der erstinstanzlichen Beklagten zu 1 leisten könne.
24 Bereits in 2016 und 2017 sei es Ziel des Geschäftsführers K. gewesen, die Mitarbeiter der Entwicklungsabteilung bzw. die gesamte Entwicklungsabteilung der V. E. GmbH bzw. jetzt des erstinstanzlichen Beklagten zu 1 zur Beklagten (zu 2) herüber zu "ziehen/holen". Die V. E. GmbH habe so zu einer reinen "Vertriebsorganisation" umgestaltet werden sollen.
25 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
26 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beklagten zu 1 und ihm weder durch die ordentliche Kündigung des Beklagten zu 1 vom 27. Juni 2018, zugegangen am 31. Juli 2018, noch durch die ordentliche Kündigung des Beklagten zu 1 vom 27. Juni 2018, zugegangen am 1. August 2018, aufgelöst wurde;
27 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet;
28 3. festzustellen, dass das zuletzt zwischen dem Beklagten zu 1 und ihm bestehende Arbeitsverhältnis durch (Teil-) Betriebsübergang am 1. Mai 2018 auf die Beklagte zu 2 übergegangen ist;
29 4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten zu 2 und ihm auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 30. September 2018 bzw. den 31. Oktober 2018 hinaus unverändert fortbesteht;
30 5. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits weiterzubeschäftigen.
31 Die erstinstanzlichen Beklagten zu 1 und 2 haben beantragt,
32 die Klage abzuweisen.
33 Der erstinstanzliche Beklagte zu 1 hat vorgetragen,
34 eine Entwicklungsabteilung habe bei der V. E. GmbH nicht mehr existiert, nachdem zahlreiche Mitarbeiter das Unternehmen im Wege der Eigenkündigung verlassen hätten. Er habe im Mai 2018 beschlossen, mit dem Weggang des letzten aktiven Mitarbeiters diese Abteilung vollständig zu schließen und die dort anfallenden Arbeiten nicht mehr durch die Gemeinschuldnerin zu erbringen. Insoweit sei das ursprüngliche unternehmerische Konzept, eine eigene Entwicklungsabteilung zu unterhalten, abgeändert und aufgegeben worden.
35 Die Beklagte (zu 2) hat vorgetragen,
36 ein Teilbetriebsübergang der Entwicklungsabteilung von der V. E. GmbH zu ihr, der Beklagten (zu 2), liege nicht vor. Sie nutze nicht die früheren Räume der Entwicklungsabteilung der V. E.GmbH, die sich über mehrere Stockwerke und Räume im Gebäude verteilten; sie habe lediglich einen Raum von dem erstinstanzlichen Beklagten zu 1 angemietet. Wo früher die Entwickler der V.E. GmbH gesessen hätten, befinde sich gegenwärtig die Vertriebsabteilung. Wo heute ihre Entwickler säßen, habe sich früher das Besprechungszimmer von V. befunden. Als sie die Räume angemietet habe, seien diese erneut umgebaut worden und es seien wieder neue Wände gezogen worden etc. Sie nutze nicht die Infrastruktur der V. E. GmbH, sie habe keinen Zugriff auf deren Server, E-Mails oder auf Kundenlisten. Mit den Kundenlisten könne sie auch nichts anfangen, da sie - anderes als die V. E. GmbH - keine Internet-Router verkaufe, sondern Entwicklungsdienstleistungen anbiete. Soweit diesseits bekannt, hätten sie auch keinen einzigen gemeinsamen Kunden. Sie nutze keine IP-Rechte oder Patente der V. E. GmbH, sie führe nicht die Geschäfte der V. E. GmbH weiter und sie arbeite auch nicht mit denselben Mitarbeitern wie die V. E. GmbH. Vielmehr sei sie bereits seit 2011 tätig in der Entwicklung und dem Vertrieb von Hard- und Software. Die V. E. GmbH sei auch für Entwicklungsfragen schon immer eine ihrer Kundinnen gewesen. Sie habe folglich auch schon immer Mitarbeiter für die Entwicklung gehabt. Sie habe lediglich einige (nicht alle) der ehemaligen Mitarbeiter der V. E. GmbH neu eingestellt, nachdem diese von sich aus bei dieser gekündigt hätten, womöglich aus Angst wegen der Unsicherheit ihres Arbeitsplatzes. Es sei auch keine organisatorische Einheit von der V.E. GmbH auf sie übergegangen.
37 Lediglich vier von ursprünglich neun Mitarbeitern in der Entwicklungsabteilung der V. E. GmbH (die Zeugen L., M., N. und O.) hätten nach Eigenkündigungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten einen Vertrag mit ihr (der Beklagten zu 2) geschlossen. Auf Basis ihrer Verträge nähmen sie obendrein völlig andere Aufgaben wahr als früher bei V. E. GmbH. E. L. sei bei V. E. GmbH in einem anderen Gebäudeteil für die Betreuung des E.-Systems zuständig gewesen und habe bei ihr einen völlig anderen Arbeitsbereich übernommen; er programmiere in einer anderen Programmiersprache, habe andere Arbeitsmittel und ein neues Büro. M. M. sei seit dem 1. Juni 2018, N. seit dem 1. April 2018 bei ihr beschäftigt. Cz. arbeite bereits seit 2016 bei ihr. Er habe zusätzlich zu seiner langjährigen Tätigkeit bei ihr einen Minijob bei V., wo er Mitarbeiter (so den Zeugen Dr. P., der bei V. die Qualitätssicherung leite, also alle Geräte prüfe und bei V. das Testlabor betreibe) aus dem Bereich Support und Qualitätssicherung fortbilde.
38 Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 11. Juli 2019 festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten (zu 2) seit dem 1. Mai 2018 ein Arbeitsverhältnis besteht. Es hat die Beklagte (zu 2) weiter verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu den Bedingungen des zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin geschlossenen Vertrages vom 28. November 2011 weiterzubeschäftigen. Die Klage gegen den erstinstanzlichen Beklagten zu 1 hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es – zusammengefasst – ausgeführt, die Klage habe im Hinblick auf den Teilbetriebsübergang auf die Beklagte (zu 2) nur dieser gegenüber Erfolg. Das Arbeitsverhältnis sei auf die Beklagte (zu 2) im Wege des Betriebsübergangs übergegangen mit Wirkung zum 1. Mai 2018, woraus sich auch der vom Kläger geltend gemachte Beschäftigungsanspruch ergebe. Der Antrag zu 1, mit dem der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem erstinstanzlichen Beklagten zu 1 wegen der Unwirksamkeit der seitens des erstinstanzlichen Beklagten zu 1 ausgesprochenen Kündigung, die zweimal zugestellt worden sei, geltend mache, sei abzuweisen gewesen. Der Kläger berufe sich selbst vorrangig darauf, es habe vor Ausspruch der Kündigung durch den erstinstanzlichen Beklagten zu 1 ein Betriebsübergang auf die Beklagte (zu 2) stattgefunden. Das Vorbringen des Klägers gehe letztlich dahin, dass ein Betriebsübergang zum 1. Mai 2018 stattgefunden habe. Dementsprechend habe er sich festgelegt, in dem er auch die ursprünglich von beiden Parteien verlangte Weiterbeschäftigung nach Umstellung seiner Anträge im Anschluss an die Güteverhandlung auf die Beklagte (zu 2) beschränkt habe. Der Kündigungsschutzantrag nach § 4 KSchG setze aber ein - zum Zeitpunkt der Kündigung - bestehendes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien des Kündigungsrechtsstreits voraus, wie schon der Wortlaut des Antrags deutlich mache. Für den Antrag zu 2 fehle es mangels eines weiteren Beendigungstatbestandes, auf den sich der erstinstanzliche Beklagte zu 1 berufen hätte, schon am Feststellungsinteresse. Insoweit der Kläger die Beklagte (zu 2) als seine nunmehrige Arbeitgeberin in Anspruch nehme, habe seine Klage Erfolg. Insoweit habe die Kammer die Anträge im Sinne des Urteilstenors 1, 1. Satz verstanden. Danach sei der Klage stattzugeben gewesen, weil zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein zum 1. Mai 2018 (durch Teilbetriebsübergang) zustande gekommenes Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des ursprünglich mit der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Vertrags bestanden habe, das nicht wirksam gekündigt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die frühere Entwicklungsabteilung der Insolvenzschuldnerin, der der Kläger unstreitig zuzuordnen gewesen sei, auf die Beklagte (zu 2) am 1. Mai 2018 übergegangen sei, weshalb dem Antrag zu 3 und 4 stattzugeben gewesen sei. Bei der ursprünglich von der V.E. GmbH betriebenen Entwicklungsabteilung handele es sich um eine wirtschaftliche Einheit. Nach dem Sach- und Streitstand der letzten mündlichen Verhandlung sei diese wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität auf die Beklagte (zu 2) übergegangen. Diese habe einerseits die Aufgabe der gesamten Entwicklungsarbeit für den erstinstanzlichen Beklagten zu 1 übernommen. Es sei auch von einem Betriebsübergang auszugehen, da ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des bei der Insolvenzschuldnerin in der Entwicklungsabteilung zuletzt beschäftigten Personals, nämlich fünf Mitarbeiter von höchstens acht, beschäftigt würden. Dies seien die Zeugen G., K., L., M. und N. (der vom Kläger in der Aufzählung immer wieder aufgeführte Zeuge O. sei schon seit 2016 bei der Beklagten [zu 2] beschäftigt und zähle von daher nicht mit). Nachdem sich somit ergebe, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten (zu 2) ein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang zustande gekommen sei, ergebe sich für die Beklagte (zu 2) die vertragliche Verpflichtung zur Beschäftigung des Klägers. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 416 ff. d. A.) Bezug genommen.
39 Das genannte Urteil ist sowohl dem Kläger als auch dem erstinstanzlichen Beklagten zu 1 sowie der Beklagten (zu 2) am 14. August 2019 zugestellt worden. Die Beklagte (zu 2) hat hiergegen mit einem am Montag, 16. September 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit - innerhalb der durch Beschluss vom 26. September 2019 bis einschließlich 14. November 2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist - am 14. November 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.
40 Die Berufungsbegründung der Beklagten (zu 2) (im Folgenden: Beklagte) ist dem Kläger am 21. November 2019 zugestellt worden. Der Kläger hat bereits mit Schreiben vom 16. November 2019, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 19. November 2019 (klargestellt innerhalb der durch Beschluss vom Dezember 2019 bis einschließlich 20. Januar 2020 verlängerten Berufungserwiderungsfrist durch Schriftsatz vom 19. Dezember 2019) Anschlussberufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
41 Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 3. Juli 2020, 16. Juli 2020, 28. Juli 2020, 3. September 2020, 7. Oktober 2020, 16. November 2020, 9. Dezember 2020, 4. Januar 2021, 12. Januar 2021, 3. Februar 2021, 2. März 2021, 17. März 2021 und 22. März 2021, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 475 ff., 683 ff., 823, 836 f., 852 ff., 926 ff., 970 ff., 976 ff., 1029 ff., 1086 ff., 1230 ff., 1293 f., 1353 ff., 1374 f. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend,
42 die Geschäfte der V. E. GmbH seien nicht auf sie übergegangen, sondern seien über das Frühjahr 2018 hinaus durch diese unter Leitung des erstinstanzlichen Beklagten zu 1 fortgeführt worden. Erst mit Wirkung zum 12. März 2019 sei der Betrieb durch Unternehmenskaufvertrag vollständig von der Gemeinschuldnerin auf die V.I. GmbH übertragen worden.
43 Auch der Übergang eines selbstständigen Betriebsteils auf sie, die Beklagte, sei nicht erfolgt. Eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt-oder Nebentätigkeit, die nach dem Übergang ihre Identität bewahre, habe innerhalb des Betriebs der V. E. GmbH nicht bestanden. Jedenfalls aber sei eine solche Einheit nicht auf sie übergegangen.
44 Die V.E. GmbH habe seit deren Gründung die gesamte Wertschöpfungskette in der Entwicklung, des Vertriebs und der Produktunterstützung („Support“) abgedeckt. Es seien sowohl Gehäuse (Hardware) als auch die Platinen (Hardware) entwickelt worden. Es seien Microcontroller programmiert (Software), eigene Firmware (Software) geschrieben, darauf aufbauend ein Betriebssystem (Software) und darauf aufbauend auch Anwenderprogramme (Software). Alle entsprechenden Ebenen müssten jeweils auch auf Funktion und Qualität getestet werden, wofür es wiederum eigene Test-Spezialisten gebe. Bei der V. E. GmbH habe es keine „Entwicklungsabteilung“ gegeben. Die Entwicklung der Produkte habe sich durch das ganze Haus gezogen. In den Produktionsräumen im Erdgeschoss seien Platinen getestet worden. Im 1. Obergeschoss seien in den Räumen der Support-Abteilung Testprozeduren entwickelt und ausgeführt worden, und in einem anderen Flügel sei Hochsprachen-Entwicklung betrieben worden. Im zweiten Obergeschoss seien Schaltpläne entwickelt worden. Alles, was bei V. mit Entwicklung zu tun gehabt habe, sei an den jeweiligen Teil der kommerziellen Wertschöpfungskette angedockt gewesen.
45 Eine organisatorische Zusammenfassung der Mitarbeiter mit techniknahen Aufgaben im Bereich der Forschung und Entwicklung zu einer einheitlichen Entwicklungsabteilung habe es nicht gegeben. Vielmehr hätten die Mitarbeiter überwiegend ihren eigenen Spezialbereich gehabt. Dabei seien einige der im Bereich Forschung und Entwicklung tätigen Mitarbeiter S. (technischer Leiter) unterstellt gewesen, andere R. (Produktionsleiter) und wieder andere dem Kläger. Eine weitergehende unmittelbare organisatorische Zusammenfassung der einzelnen Mitarbeiter unter einer einheitlichen Führung habe nicht bestanden.
46 Von den bei der V. E. GmbH im Dezember 2017 noch beschäftigten Arbeitnehmern seien unter anderem folgende mit techniknahen Aufgaben im Bereich der Forschung und Entwicklung betraut gewesen: K. H. (Entwicklung „V.cloud“), S.L. (Softwareentwicklung), B. K. (Platinenentwicklung), L. (Softwareentwicklung), N. (Platinenentwicklung), der Kläger (Platinenentwicklung), M. M. (Platinenentwicklung), F. (Softwareentwicklung), K. (Softwareentwicklung), Go. (Softwareentwicklung), Dr. P. (entwicklungsbegleitende Software-/Hardwaretests), J. P. (Softwaretests, Entwicklungsbegleitung Software), G. B. (Softwaretests), A. M. (Softwaretests), M. S. (Systemadministration, Entwicklung virtuelle Router), R. L. (Softwaretests), R. (Prototypenbau), F. H. (Prototypenbau), L. Z. (Hardwarezertifizierung) und S. (technischer Leiter).
47 Von diesen Mitarbeitern hätten der Zeuge N. (Kündigung vom 27. Februar 2018 zum 31. März 2018, Bl. 696 d. A.), Herr Go. (Kündigung vom 23. März 2018 zum 30. April 2018, Bl. 697 d. A.), der Zeuge L. (Kündigung vom 30. März 2018 zum 30. April 2018, Bl. 698 d. A.), der Zeuge M. (Kündigung vom 23. Februar 2018 zum 31. Mai 2018, Bl. 699 d. A.) und der Zeuge F. (Kündigung vom 26. Februar 2018 zum 31. März 2018) ihr Arbeitsverhältnis zur V. E. GmbH nach dem Bekanntwerden der schlechten wirtschaftlichen Perspektiven des Unternehmens zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten auf eigene Initiative gekündigt. Der Zeuge F. sei nach seinem Ausscheiden in eine freiberufliche Tätigkeit gewechselt und in seiner unternehmerischen Eigenschaft sowohl für sie (die Beklagte) als auch für andere eigene Kunden tätig geworden. Zu Projekten und Kunden aus seiner Zeit bei der V. E. GmbH hätten dabei keine Berührungspunkte bestanden. Die Zeugen N., Go., L. und M. hätten sich hingegen nach ihrer Eigenkündigung bei ihr beworben und seien mit ihr ein Arbeitsverhältnis eingegangen. Der Zeuge O. sei bereits seit 2016 bei ihr beschäftigt. Der Zeuge K. sei bei der V. E. GmbH lediglich als Minijobber in Heimarbeit beschäftigt gewesen und habe erst im Zuge seiner Tätigkeit bei ihr (der Beklagten) eine Vollzeitstelle angetreten.
48 Die Zeugen N., Go., L., M. und K. seien auch nicht als "eingespieltes Team" bei ihr eingesetzt. Die Aufgaben bei ihr unterschieden sich in erheblichem Umfang von der Tätigkeit, die sie bis zu ihrem Ausscheiden bei der V.E. GmbH ausgeübt hätten. Der Zeuge N. sei bei der V. E. GmbH im Bereich Platinenentwicklung tätig gewesen. Bei ihr hätten seine Aufgaben im Wesentlichen in der Entwicklung eines LED-Displays bestanden. Der Zeuge L. sei bei der Gemeinschuldnerin für die betriebsinterne P.-Softwareentwicklung und Betreuung des E.-Systems zuständig gewesen, bei ihr bestünden seine Aufgaben im Wesentlichen im Erlernen und Anwenden der Programmiersprache „O. P.l“. Der Zeuge M., der bei der Gemeinschuldnerin ebenfalls im Bereich der Platinenentwicklung tätig gewesen sei, werde bei ihr im Bereich „F.“ und „Microcontroller-Programmierung“ eingesetzt. Herr Go., der bei der Gemeinschuldnerin für die V.-Systementwicklung zuständig gewesen sei, beschäftige sich bei ihr im Wesentlichen mit der L.-Entwicklung.
49 Weitere Mitarbeiter mit einer Vollbeschäftigung bei der Gemeinschuldnerin seien
50 von ihr nicht eingestellt worden, so insbesondere nicht S., J.P. und Dr. P..
51 Hinzukomme, dass die Mitarbeiter in ihrem Betrieb in einer völlig anderen Organisationsstruktur unmittelbar durch den Geschäftsführer S.K. betreut würden.
52 Während zunächst ab 2006 alle Aufgaben ausgehend vom Gründer S.K. bei V. angesiedelt gewesen seien, sei ab 2011 klar geworden, dass die Entwickler gerne auch andere Dinge als V.-Router entwickeln wollen würden, da dies sonst auf Dauer langweilig geworden wäre. Deswegen sei 2011 sie (die Beklagte) gegründet worden, die den Anspruch gehabt habe, nur mit Entwicklern besetzt zu sein. Es habe hier auch kein Anspruch bestanden, dass man mit jeder Entwicklung unbedingt Geld hätte verdienen müssen. In der Folge habe sie dann diverse Dinge entwickelt, die nichts mit Routern zu tun hätten. Viele dieser Dinge seien dann auch kostenlos im Internet zum Herunterladen angeboten worden, zum Beispiel das Entwicklerwerkzeug „C,“. Da aber auch für die Entwickler bei ihr Geld verdient habe werden müssen, habe sie auch Aufträge Dritter angenommen, um für diese Dinge zu entwickeln. Einer dieser Kunden sei seit 2011 die V. E. GmbH gewesen.
53 Im Jahr 2017 sei klar gewesen, dass sich das Unternehmen V. aufgrund von schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen keine so umfangreiche Entwicklung neuer Produkte mehr habe leisten können. Die entsprechenden Budgets für 2018 seien zusammengestrichen worden. Im Dezember 2017 sei sodann Insolvenzantrag gestellt worden. Es sei hier nun absehbar gewesen, dass bestimmte Bereiche der Entwicklung zwangsläufig fortgeführt hätten werden müssen, andere aber nicht. So hätten für die bestehenden Internet-Router weiterhin Fehlerkorrekturen der Software („Updates“) bereitgestellt werden müssen, da die Endkunden entsprechende Serviceverträge gehabt hätten. Damit sei einhergegangen, dass diese neue Software auch weiterhin habe getestet werden müssen. Absehbar sei aber auch gewesen, dass man sich keine Entwicklung völlig neuer Hardware mehr würde leisten können. Entsprechend hätten die Entwickler, die bei V. E. GmbH beschäftigt gewesen seien, begonnen, sich nach neuen Jobs umzusehen. Nachdem im Frühjahr 2018 klargeworden sei, dass es keine neue Finanzierung geben und das Insolvenzverfahren eröffnet werden würde, sei auch dem letzten Entwickler bei V. klargewesen, dass er dort keine Zukunft mehr haben würde. Einige Entwickler, für die es keine Aufgaben mehr gegeben habe, seien nach ihrer Kündigung weggezogen und einige hätten bei ihr neue Aufgaben gefunden.
54 Da sie hingegen die Aussicht gehabt habe, mittelfristig weitere Kunden akquirieren zu können, habe ihr Geschäftsführer einigen Entwicklern, nachdem diese bei V. gekündigt gehabt hätten, einen Job bei ihr angeboten; dies insbesondere den Entwicklern, die einen geringeren Grad der Spezialisierung gehabt hätten bzw. gewillt gewesen seien, sich schnell in andere Bereiche einzuarbeiten.
55 Es sei in der Folge somit zu der Situation gekommen, dass bei der V. E. GmbH die Teile der Entwicklungsabteilung verblieben seien, die für einen Fortbestand des Unternehmens erforderlich gewesen seien. Das seien der Test und die Montage von Platinen, die Betreuung von Kunden, das automatisierte Testen von neuen Software-Versionen und die Qualitätssicherung gewesen.
56 Auch eine Übertragung wesentlicher Betriebsmittel auf sie habe nicht stattgefunden. Durch den Mietvertrag habe sie lediglich einen Seitenflügel im 3. Obergeschoss durch Untermietvertrag von der Gemeinschuldnerin übernommen. Bestehende Arbeitsplätze seien dabei nicht übernommen worden. Auf die Kundendaten der V. E. GmbH habe sie zu keinem Zeitpunkt Zugriff gehabt. Dasselbe gelte für geistiges Eigentum (Platinendaten) der V. E. GmbH. Sie habe hier lediglich einige ältere Teile der Büroeinrichtung (Möbel und PCs) sowie Softwarelizenzen von der V. E. GmbH übernommen. Diese seien bei der V. E. GmbH im Wesentlichen abgeschrieben gewesen. Die - zutreffende - Übernahme des Firmenfahrzeugs durch ihren Geschäftsführer K. könne einen Teilbetriebsübergang nicht begründen.
57 Es sei zwar richtig, dass sie zwischenzeitlich noch mehrfach von V. beauftragt worden sei. Dies aber für jeweils höchst unterschiedliche Themen, in denen immer nur ein Teil der Entwickler von Nutzen gewesen sei. In der überwiegenden Zahl der Beauftragungen habe es sich um Entwicklungsarbeiten auf Anwendersoftware-Ebene gehandelt. Hierdurch habe der erstinstanzliche Beklagte zu 1 im Jahr 2018 gegenüber dem Vorjahr über eine halbe Million Euro an Entwicklungskosten eingespart. Es seien keine Patente verschoben worden.
58 In den letzten zwei Jahren habe sie unter anderem eine Software entwickelt, um Fernarbeit zu vereinfachen („P.“), außerdem Software-Werkzeuge, die die Erstellung von Software vereinfachten („C,), ein Effektgerät, welches auf Lichterketten Animationen zeige („L. M..“) sowie Software-Werkzeuge, mit denen sich grafische Benutzeroberflächen für webbrowserbasierte Anwendungen leicht erzeugen ließen („G.).
59 W.-Router sei zu keinem Zeitpunkt ein Produkt der V.E. GmbH gewesen. Es handele sich um eine komplette Eigenentwicklung durch sie, begonnen im Laufe des Jahres 2018. Der 5-Router sei erst über ein halbes Jahr nach der Beendigung der Produktneuentwicklung durch den erstinstanzlichen Beklagten zu 1, also erst im Sommer 2018 bei ihr neu in Auftrag gegeben worden. Das H. 5020 sei sogar erst im Januar 2019 bei ihr in Auftrag gegeben worden.
60 Die Beklagte beantragt,
61 auf die Berufung der Beklagten (zu 2) hin das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. Juli 2019, Az. 9 Ca 1155/18, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
62 Der Kläger beantragt,
63 1. die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. Juli 2019, Aktenzeichen: 9 Ca 1155/18, zurückzuweisen;
64 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 4.800,00 € brutto (Arbeitsentgelt Oktober 2018) abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.885,80 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. November 2018 zu zahlen;
65 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.800,00 € brutto (Arbeitsentgelt November 2018) abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.885,80 € € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2018 zu zahlen;
66 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.800,00 € brutto (Arbeitsentgelt Dezember 2018) abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.885,80 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2019 zu zahlen;
67 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.800,00 € brutto (Arbeitsentgelt Januar 2019) abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.914,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2019 zu zahlen;
68 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.800,00 € brutto (Arbeitsentgelt Februar 2019) abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.914,30 € € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März zahlen;
69 7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.800,00 € brutto (Arbeitsentgelt März 2019) abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.914,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2019 zu zahlen;
70 8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.800,00 € brutto (Arbeitsentgelt April 2019) abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.914,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2019 zu zahlen;
71 9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.800,00 € brutto (Arbeitsentgelt Mai 2019) abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.914,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2019 zu zahlen;
72 10. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.800,00 € brutto (Arbeitsentgelt Juni 2019) abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.914,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2019 zu zahlen;
73 11. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.800,00 € brutto (Arbeitsentgelt Juli 2019) abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.914,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2019 zu zahlen;
74 12. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.800,00 € brutto (Arbeitsentgelt August 2019) abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.914,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2019 zu zahlen.
75 Die Beklagte beantragt,
76 die Anschlussberufung zurückzuweisen.
77 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 20. Januar 2020, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 552 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend und trägt aufgrund der Schriftsätze vom 16. November 2019 bzw. 19. Dezember 2019, 12. Juli 2020, 27. Juli 2020, 31. August 2020, 2. September 2020, 9. November 2020, 5. Januar 2021, 10. Januar 2021, 12. Januar 2021, 5. März 2021 und 25. März 2021 (Bl. 493 ff., 532 ff., 725 ff., 834, 844, 847, 958 ff., 1033, 1047 ff., 1095 ff., 1297, 1387 ff. d. A.) - auch zur Begründung der Anschlussberufung - weiter vor,
78 mit der Klageerweiterung bzw. Klageänderung würden seine Verzugslohnansprüche für die Zeit seiner Arbeitslosigkeit ab dem 1. Oktober 2018 bis zum 31. August 2019 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes geltend gemacht.
79 Die Beklagte beschäftige (ausweislich ihres Schriftsatzes vom 20. September 2019 an das Integrationsamt, Bl. 612 ff. d. A.) die Mitarbeiter O., M., N., L., Go., K. (Teilzeit, mindestens 20 Stunden/Woche), J.M-G. und Q. (Teilzeit, weniger als 20 Stunden/Woche).
80 Die hochspezialisierten Mitarbeiter, von O. bis K., seien auch bis zum 30. April 2018 bei der insolventen V. E. GmbH in der Entwicklungsabteilung (Hard- und Software) beschäftigt gewesen. Ihre Arbeitsverhältnisse seien sodann im Wege des Teilbetriebsübergangs zum 1. Mai 2018 zur Beklagten übergegangen. In Absprache zwischen dem Geschäftsführer K., dem Insolvenzverwalter und den Mitarbeitern sei ein Teilbetriebsübergang geplant worden, damit die Beklagte ab dem 1. Mai 2018 für die Gemeinschuldnerin habe vollständig übernehmen können. Dies sei auch möglich gewesen, da außer dem Geschäftsführer (der eigentlich bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt gewesen sei) und einer Teilzeitkraft niemand sonst bei der Beklagten bis zum 30. April 2018 gearbeitet habe. Die genannten Mitarbeiter verrichteten bei der Beklagten dieselbe Tätigkeit wie zuvor bei der V. E. GmbH. Es werde bestritten, dass die Kündigungsschreiben dieser Mitarbeiter tatsächlich von dem jeweils angeführten Mitarbeiter zu dem jeweils angeführten Zeitpunkt selbst verfasst, ausgedruckt und unterschrieben worden seien.
81 K. H. (L.System Administrator) habe bereits mit Mail vom 10. Oktober 2017 mitgeteilt, dass er zum 31. Dezember 2017 gekündigt habe. Dies könne auch seinem Eintrag bei Xing entnommen werden. S.L. (Softwareentwicklung) habe bereits zum Januar 2017 seinen Arbeitsvertrag gekündigt, wie ebenfalls seinem Xing-Eintrag entnommen werden könne (Bl. 739 d. A.).
82 P. (Testingenieur im Support) sei 2019 ausgeschieden und nicht in der Entwicklungsabteilung beschäftigt gewesen. J. P. (Leiter Abteilung Support) sei nie in der Entwicklungsabteilung beschäftigt gewesen, ebenso G. B. (Abteilung Technical Presales, Technischer Vorverkauf), A. M. (Abteilung Support), M. S. (Abteilung Support), R. L. (Abteilung Support), R. (Abteilungsleiter Produktion), F. H.(Abteilung Produktion), L. Z. (Hardwarezertifizierung) und S. (Bereichsleiter Technik).
83 F. sei ausgeschieden und wohl als freier Mitarbeiter für die Beklagte tätig oder als Angestellter.
84 Einziger und Hauptkunde der Beklagten sei damals die insolvente Gemeinschuldnerin gewesen, die die eigene Entwicklungsabteilung geschlossen habe.
85 Es habe eine klare Gliederung der Gemeinschuldnerin in unterschiedliche Abteilungen gegeben - dies habe auch der Insolvenzverwalter gegenüber dem Integrationsamt mitgeteilt: Entwicklung, Einkauf, Marketing, Vertrieb, Personal und Finanzen. Dies werde auch aus einem vom Geschäftsführer K. erstellten Organigramm (Bl. 762 d. A.) deutlich. An der Spitze der Entwicklungsabteilung der V. E. GmbH habe der Geschäftsführer, Herr K., gestanden, daneben der Kläger als Senior Hardware Developer neben den beiden anderen Hardwareentwicklern M. sowie N.. Darüber hinaus hätten die Zeugen Go., K. (bei der Gemeinschuldnerin in Teilzeit beschäftigt mit mindestens 20 Stunden), L., M., N. und O. dazu gehört.
86 Bei den vorgenannten Mitarbeitern habe sich um ein eingespieltes, hochqualifiziertes Team von Spezialisten gehandelt, die die Entwicklungsarbeit bis zum 30. April 2018 bei der Insolvenzschuldnerin geleistet hätten und ab dem 1. Mai 2018 in denselben Räumlichkeiten mit denselben Arbeitsmitteln für die Beklagte. Sie hätten nicht einmal ihren physischen Arbeitsplatz wechseln müssen.
87 N. habe seit dem 1. Mai 2018 dieselbe Tätigkeit ausgeübt wie bisher, nämlich an der Entwicklung des 5 Routers, des H. 5020 sowie des Mediaport (weiter)gearbeitet und entwickelt, später dann des W.Routers. Er sei an weiteren Hardwareentwicklungen beteiligt gewesen.
88 Go. übe für die Beklagte dieselbe Tätigkeit aus, wie er sie bisher auch für die Insolvenzschuldnerin ausgeübt habe, nämlich ab dem 1. Mai 2018 an der Softwareentwicklung des 5 Routers, des H. 5020 sowie des Mediaport, später dann die Entwicklung des W.Routers. Er sei an weiteren Softwareentwicklungen beteiligt gewesen.
89 Der Zeuge L. habe am C. System und an dem Quellcode der V. Software gearbeitet sowie interne Software-Werkzeuge programmiert. Bei der Beklagten habe er dieselbe Tätigkeit ausgeübt wie bisher, nämlich an der Entwicklung des 5.er Routers, des H. 5020 sowie des Mediaport (weiter)gearbeitet und entwickelt, später dann an der Entwicklung des W. Routers. Er sei an weiteren Softwareentwicklungen beteiligt gewesen. Bei der Tätigkeit bei der Insolvenzschuldnerin habe er die Programmiersprache Objekt Pascal genutzt, ebenso jetzt bei der Beklagten.
90 H. typische Arbeit bei der Insolvenzschuldnerin sei die Programmierung und Einrichtung von Microcontroller („F. und Microcontroller-Programmierung) und typische Hardwaretätigkeit gewesen. Bei der Beklagten habe er dieselbe Tätigkeit ausgeübt wie bisher, nämlich an der Entwicklung des 5er Routers, des H.5020 sowie des Mediaport (weiter)gearbeitet und entwickelt, später dann des W.Routers. Er sei an weiteren Hardwareentwicklungen beteiligt gewesen.
91 K. sei Heimarbeiter und habe regelmäßig mit Mitarbeitern der Entwicklungsabteilung der Gemeinschuldnerin zusammengearbeitet. Er sei bei der Insolvenzschuldnerin maßgeblich an der Entwicklung der Software zur Entwicklung des 5.er Routers, des H.5020 sowie des Mediaport beteiligt gewesen und habe bei der Beklagten ab 1. Mai 2018 daran weitergearbeitet und entwickelt. Später habe er dann auch die Softwareentwicklung für den W.Router getätigt und sei an weiteren Softwareentwicklungen beteiligt gewesen. Er habe bei seiner Tätigkeit die Programmiersprache Object Pascal bei der Insolvenzschuldnerin und jetzt bei der Beklagten genutzt.
92 O. habe sich im August 2012 bei der Gemeinschuldnerin um einen Ausbildungsplatz als Fachinformatiker beworben und die Ausbildung in 2016 begonnen. Er sei ab dieser Zeit bei der Insolvenzschuldnerin in der Entwicklungsabteilung in Teilzeit als Softwareentwickler beschäftigt gewesen. Er übe bei der Beklagten dieselbe Tätigkeit wie zuvor bei der Insolvenzschuldnerin aus, habe nämlich an der Softwareentwicklung des 5 Routers, des H.5020 sowie des Mediaport (weiter)gearbeitet und diese mitentwickelt, später dann des W.Routers und sei beteiligt gewesen an weiteren Softwareentwicklungen.
93 F. sei bei der Insolvenzschuldnerin in der Entwicklungsabteilung als Softwareprogrammierer, speziell als L. Softwareentwickler, beschäftigt gewesen; dieselbe Tätigkeit übe er heute bei der Beklagten aus.
94 Die Mitarbeiter S., P., Dr. P. und S. hätten zu keinem Zeitpunkt zu der Entwicklungsabteilung der V.E. GmbH gehört.
95 Der Mitarbeiter S. sei bis zuletzt Bereichsleiter Technik gewesen, dem die Unterteilungen Support, Leiter J.P. das Technical Presales Management sowie die Abteilung Produktion, Leiter R., unterstanden hätten. Herr P. sei von Herrn S. zum Support-Techniker ausgebildet worden. Dr. P. sei ebenfalls im Support gewesen und habe täglich Kunden beraten und Produkte der Insolvenzschuldnerin in Betrieb genommen. M. S. sei ebenfalls im Support zuständig gewesen für die Beratung der Kunden und für die Inbetriebnahme von Produkten der Firma.
96 Nach der Kündigung des Entwicklungsvertrags vom 1. Februar 2017 durch die Beklagten zum 30. Juni 2018 sei ein neuer Vertrag abgeschlossen worden und die Gemeinschuldnerin habe die Beklagte mit der Neuentwicklung des 5. Routers, des H. 5020 und des Mediaport beauftragt. Diese Neuentwicklungen bauten auf früheren Entwicklungsarbeiten der Gemeinschuldnerin auf und deshalb würden Patente und Quellcodes der Insolvenzschuldnerin benötigt. Die Gemeinschuldnerin habe bereits mehrere hunderttausend Euro in die Entwicklung des 5.er Routers, des H. 5020 und des Mediaport gesteckt gehabt. Hinzugekommen sei dann die Entwicklung eines neuen Routers für die Firma W. GmbH, wobei bei allen Lizenzen und Quellcodes der Insolvenzschuldnerin verwendet worden seien.
97 Die Beklagte habe auch weiterhin Zugriff auf alle Daten der Insolvenzschuldnerin gehabt, da die verwalteten Daten der Insolvenzschuldnerin alle auf den Servern der Beklagten lägen und auf die nur der Geschäftsführer der Beklagten Zugriff habe.
98 Mit den "Produkten" Software "P.", Software-Werkzeugen (C.FPC), dem Effektgerät (L.Monster) seien von der Beklagten keine bis gar keine Umsätze erzielt worden.
99 Die Beklagte erwidert auf die Anschlussberufung des Klägers nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 7. Oktober 2020, 16. November 2020 und 12. Januar 2021 (Bl. 926 ff., 970 ff., 1086 ff. d. A.). Dass der Kläger während des Zeitraums bis Januar 2020 nach eigenen Angaben arbeitslos gewesen sei, lege den Schluss nahe, dass er einen anderweitigen Erwerb im Sinn des § 615 S. 2 BGB bewusst und böswillig unterlassen habe.
100 Das Landesarbeitsgericht hat die Akte Arbeitsgericht Mainz, Az. 1 Ca 1616/19 beigezogen. Es hat weiter aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 15. Juli 2020, 9. September 2020, 13. Januar 2021 und 29. März 2021 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen R., N., O., U., H., S., L., M., G., F., I., Q., Dr. P., K., E. und T.. Wegen des Inhalts der Beweisbeschlüsse wird auf Bl. 808 f., 862 f., 1117 ff. und 1405 f. d. A. Bezug genommen, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Sitzungsprotokolle vom 9. September 2020, 13. Januar 2021 und 29. März 2021 (Bl. 862 ff., 1116 ff., 1407 ff. d. A.).
101 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 15. Juli 2020, 9. September 2020, 13. Januar 2021 und 29. März 2021 (Bl. 806 ff., 861 ff., 1116 ff., 1403 ff. d. A.) Bezug genommen.
A.
I.
102 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
II.
103 In der Sache hatte die Berufung der Beklagten Erfolg.
1.
104 Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist nicht im Weg eines Betriebsteilübergangs (§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB) auf die Beklagte übergegangen, so dass zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und besteht.
a)
105 Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, § 613a Abs. 1 S. 1 BGB.
106 Ein Betriebs(teil)übergang im Sinn der Richtlinie 2001/23/EG (sogenannte Betriebsübergangsrichtlinie) sowie im Sinn von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft (BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 58 mwN.). Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG und damit der Anwendungsbereich des § 613 Abs. 1 S. 1 BGB ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur eröffnet, wenn sich die wirtschaftliche Einheit als hinreichend strukturierte und selbstständig organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck einordnen lässt (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia ] Rn. 60 mwN.).
107 Die Identität einer wirtschaftlichen Einheit ergibt sich aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (unter anderem EuGH 20. Juli 2017 - C-416/16 - [Piscarreta Ricardo ] Rn. 43 mwN.). Erforderlich ist zwangsläufig eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der zur Einheit gehörenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei zwischengeschaltet sind (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua. ] Rn. 32 mwN.). Darauf, ob es sich dabei um ein "Unternehmen", einen "Betrieb" oder einen "Unternehmens-" oder "Betriebsteil" - auch im Sinn des jeweiligen nationalen Rechts -handelt, kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt (BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 59 mwN.).
108 Entscheidend für einen Betriebs(teil)übergang ist, dass die so verstandene wirtschaftliche Einheit ihre schon vor der Übernahme bestandene Identität "bewahrt". Nur wenn eine wirtschaftliche Einheit bereits vor dem Übergang vorhanden ist, kann sich die Frage der Wahrung ihrer Identität und damit die Frage eines Betriebs(teil)übergangs überhaupt stellen. Ein Betriebsteil muss schon beim früheren Betriebsinhaber über die erforderliche Autonomie verfügt, das heißt die Qualität eines Betriebsteils im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit gehabt haben (BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 60; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 36, jeweils mwN., juris). Die Erfüllung eines betrieblichen Teilzwecks ist nur eine der Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens eines Betriebsteils und vermag das Fehlen einer abgrenzbaren organisatorischen Einheit nicht zu ersetzen (BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 37 mwN.).
109 Bei der Prüfung, ob bereits beim bisherigen Betriebs(teil)inhaber eine selbstständig abtrennbare organisatorische Einheit vorgelegen hat, mit welcher innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt worden ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten, denen je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zukommen. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (EuGH 11. Juli 2018 - C-60/17 - [Somoza Hermo und Ilunión Seguridad ] Rn. 30; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 61; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 85; 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 27; 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 37, jeweils mwN., juris).
110 Dass eine Einheit ihre Identität bewahrt, ist namentlich dann zu bejahen, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt wird oder wieder aufgenommen und dabei praktisch nicht unterbrochen wird (BAG 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 85 mwN.). Dagegen führt ein kurzfristig abzuarbeitendes Projekt nicht zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23/EG bzw. von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB. Wird beispielsweise ein einzelner Bauauftrag fertiggestellt, der von einem anderen Bauunternehmen begonnen worden war, und werden (nur) dafür die bisher eingesetzten Arbeitnehmer sowie das Material übernommen, liegt kein Übergang im Sinn der Richtlinie vor. Der Übergang muss dem Erwerber die dauerhafte Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des Veräußerers erlauben, um unter die Richtlinie 2001/23/EG zu fallen. Es ist jedoch nicht Voraussetzung, dass die Verfolgung der Tätigkeit zeitlich unbegrenzt ist (BAG 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 88 mwN.).
111 In einer erfolgten „Neuanstellung“ bisherigen Personals liegt grundsätzlich eine „Übernahme“ von Personal im Sinn von § 613a BGB und der Richtlinie 2001/23/EG. Soweit Arbeitnehmer für Tätigkeiten eingesetzt werden, die mit ihren vorherigen Aufgaben übereinstimmen, kann darin auch bei anders bezeichneter rechtlicher Gestaltung eine Übernahme von Personal liegen, beispielsweise bei einer einseitigen Entscheidung des früheren Inhabers, die Arbeitsverträge des übergegangenen Personals zu kündigen, gefolgt von einer einseitigen Entscheidung des neuen Inhabers, im Wesentlichen dasselbe Personal zur Erfüllung derselben Aufgaben einzustellen (BAG 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 148 mwN.).
112 Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller und immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung der Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 38; 21. Juni 2021 - 8 AZR 181/11 - Rn. 31, jeweils mwN., juris). Welcher nach Zahl und Sachkunde zu bestimmende Teil der Belegschaft übernommen werden muss, um die Rechtsfolgen des § 613a BGB auszulösen, hängt von der Struktur des Betriebs oder Betriebsteils ab. Haben die Arbeitnehmer einen geringen Qualifikationsgrad, muss eine hohe Anzahl von ihnen weiterbeschäftigt werden, um auf einen Fortbestand der geschaffenen Arbeitsorganisation schließen zu können. Ist ein Betrieb stärker durch Spezialwissen und die Qualifikation der Arbeitnehmer geprägt, kann neben anderen Kriterien ausreichen, dass wegen ihrer Sachkunde wesentliche Teile der Belegschaft übernommen werden. Entscheidend ist, ob der weiterbeschäftigte Belegschaftsteil insbesondere aufgrund seiner Sachkunde, seiner Organisationsstruktur und nicht zuletzt auch seiner relativen Größe im Grundsatz funktionsfähig bleibt (BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 42 mwN., juris).
113 Dagegen zeigt sich allein in der bloßen Fortführung einer Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) oder der bloßen Auftragsnachfolge kein Betriebs(teil)übergang (BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 30; 21. Mai 2015 - 8 AZR 40913 - Rn. 39, jeweils mwN., juris).
b)
114 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte zum 1. Mai 2018 nach Auffassung der Kammer weder den Betrieb der V. E. GmbH noch einen Betriebsteil von der V.E. GmbH übernommen.
115 aa) Unstreitig hat ein Übergang des gesamten Betriebs der V. E. GmbH auf die Beklagte nicht stattgefunden.
116 bb) Auch ein Betriebsteilübergang einer sogenannten Entwicklungsabteilung oder einer Softwareentwicklung hat nicht stattgefunden. Weder die vom Kläger so genannte "Entwicklungsabteilung" der V. E. GmbH noch die letztlich übergewechselten Arbeitnehmer nebst etwaig übernommenen, gemieteten Räumlichkeiten und den erworbenen Gegenständen sind nach Auffassung der Kammer eine wirtschaftliche Einheit im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts.
117 (1) Dabei ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer zwar davon auszugehen, dass es bei der V. E. GmbH bereits vor dem 1. Mai 2018 eine sogenannte Entwicklungsabteilung oder jedenfalls eine Softwareentwicklung neben einer Hardwareentwicklung gegeben hat. Diese „Abteilung“ war aber nicht verfestigt und weder organisatorisch noch wirtschaftlich von den übrigen Abteilungen der V.E. GmbH abgetrennt und abtrennbar.
118 (2) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gab es bei der V.E. GmbH eine sogenannte Abteilung „Entwicklung“. So haben die Zeugen N., L., O., Dr. P., S. sowie die Zeuginnen Q., R. und E. ausgesagt, dass es bei der V. E. GmbH eine Abteilung „Entwicklung“ gab. Der Zeuge F. hat ausgesagt, es habe eine Stelle gegeben, an der entwickelt worden sei, sie hätten „die Entwicklung “ gesagt. Der Zeuge G. hat sich bei seiner Aussage hierzu auf E-Mails des Geschäftsführers der Beklagten K. vom 14. Mai 2014, des G. A. vom 18. August 2014, von Frau L. vom 13. Juni 2016, von Frau K. vom 4. Oktober 2017 sowie von Frau P. vom 24. Mai 2017 gestützt.
119 Im Schreiben an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung - Integrationsamt - vom 18. Januar 2018 hat der Geschäftsführer der Beklagten S.K. ebenfalls ausgeführt, der Kläger sei "bei uns als einziger Mitarbeiter in der Funktion des Senior Hardware Developer in unserer Entwicklungsabteilung beschäftigt. Diese Abteilung stellt das Herzstück unseres innovativen, produzierenden IT-Unternehmen dar ".
120 Dem entspricht die im Bescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 23. Juli 2018 (Bl. 40 ff. d. A.), dort auf S. 3 f. wiedergegebene Erläuterung durch den Arbeitgeber, die Aufgabenbereiche des Unternehmens seien in einer klassischen Ablauforganisation in Entwicklung und Forschung, Produktion, Marketing, Vertrieb und Support eingeteilt. In der weiteren Sachverhaltsdarstellung durch das Landesamt sind die Erläuterungen jedoch dahingehend wiedergegeben, am 15. März 2019 sei durch den Arbeitgeber mitgeteilt worden, die Hardware-Abteilung in dem Unternehmen werde geschlossen, sowie es sei weiter mitgeteilt worden, die beiden anderen Mitarbeiter dieser Abteilung hätten selbst zum 30. April 2018 gekündigt (vgl. hierzu auch die E-Mail der J.K. vom 15. März 2018, Bl. 141 d. A.).
121 Zu dieser „Entwicklungsabteilung“ gehörten im Frühjahr 2018 jedenfalls die Softwareentwickler Go., L., F. sowie jeweils im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses K. und O. sowie die Hardwareentwickler N., M. und der Kläger. Zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschieden waren der frühere Hardwareentwickler Ka. sowie der Softwareentwickler S.L.. Ebenfalls bereits ausgeschieden war der frühere Systemadministrator K. H., der möglicherweise der Entwicklungsabteilung zuzuordnen war.
122 (3) Die sogenannte „Entwicklungsabteilung“ bezeichnete jedoch keinen Betriebsteil im Sinn der Richtlinie 2001/23/EG bzw. des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB, also keine selbstständige abtrennbare organisatorische Einheit.
123 Die sogenannten „Abteilungen“ der Beklagten waren keine selbstständigen abtrennbaren Einheiten, sondern lediglich grobe Unterteilungen der verschiedenen Arbeitsbereiche. Das ergibt sich bereits daraus, dass zwar nahezu alle von der Kammer gehörten Zeugen von einer Untergliederung der V.E. GmbH in „Abteilungen“ ausgingen, jedoch unterschiedliche Untergliederungen anführten. So hat der Zeuge N. die Abteilungen Entwicklung, Produktion, Marketing, Verkauf und HR genannt, der Zeuge L. die Abteilungen Entwicklung, Support, Vertrieb, HR, Buchhaltung und Produktion, der Zeuge Dr. P. die Abteilungen Entwicklung, Support, Buchhaltung, Vertrieb und Produktion, die Zeugin Q. Vertrieb, Empfang, Buchhaltung, Personal, eine Art Fokus-Team und bis circa Mai 2018 eine Entwicklungsabteilung, die Zeugin R. die Abteilungen Empfang, Produktion, Support, Vertrieb, Marketing, Entwicklung, Personal und Rechnung und Buchhaltung, die Zeugin E. Personalabteilung, Buchhaltung, Geschäftsleitung, Entwicklung, Produktion, Kantine, Empfang und Vertrieb. Teilweise sind die Zeugen auch von zwei getrennten „Abteilungen“ Hardware- bzw. Softwareentwicklung ausgegangen, so beispielsweise der Zeuge H.. Auch der Zeuge M. hat bei seiner Zeugenaussage davon gesprochen, dass man eine Firma gewesen sei, natürlich habe es Untergruppen gegeben. Er würde für sich als Untergruppe zunächst die Hardwareentwicklung definieren. Der Zeuge O. hat von „oberflächlichen Strukturen“ gesprochen.
124 Die Zeugen orientierten sich bei ihrer Einteilung der Beklagten teilweise an der räumlichen Anordnung der Arbeitsplätze der Mitarbeiter oder an Telefonlisten (beispielsweise Telefonliste aus dem Jahr 2016, Bl. 619 d. A.). Die Zeugin E. hat ausgeführt, dass im Programm für die Lohnabrechnungen, die jeweilige Abteilung hinterlegt gewesen sei. Wenn sie die Mitarbeiter zur Entwicklungsabteilung zusammenfasse, gehe sie davon aus, wie sie zusammengesessen hätten und was sie von den Mitarbeitern gehört habe, was sie machten. Fachlich könne sie dies nicht beurteilen.
125 (4) Die Entwicklungsabteilung hatte keine von der Geschäftsführung der V. E. GmbH abgegrenzte organisatorische Leitung. Zwar wurde von den Zeugen (zum Beispiel dem Zeugen G. und dem Zeugen S.) überwiegend angegeben, der Geschäftsführer der Beklagten S.K. sei Leiter der Entwicklungsabteilung gewesen. Auch in einem Internetauftritt der V. E. GmbH, Datum 13. Februar 2018 (Bl. 633 d. A.) wird der Geschäftsführer der Beklagten als „Geschäftsführer und Leiter der Entwicklungsabteilung “ beschrieben, im Partner-Newsletter Mai 2017 als „Geschäftsführer und Head of Development “, in der Arbeitnehmerliste Stand: 21. September 2012 (Bl. 617 f. d. A.) ist als "Beruf " des Geschäftsführers der Beklagten "Geschäftsführer, Entwicklungsleiter" angegeben. Eine Tätigkeit als Abteilungsleiter unter klarer Abgrenzung zu seinen Tätigkeiten als Geschäftsführer der V. E. GmbH und der Beklagten war jedoch nicht zu erkennen.
126 Teilweise sind die Zeugen auch davon ausgegangen, die Leitung der Softwareentwicklung und der Hardwareentwicklung sei nicht durch eine Person erfolgt, sondern getrennt gewesen. So hat der Zeuge H. angegeben, die Softwareentwicklung sei vom Geschäftsführer K. geleitet worden, die Hardwareentwicklung jedoch vom Kläger. Auch der Zeuge M. hat auf die Frage, ob und wenn ja wer ihm vorgesetzt gewesen sei, erklärt: „Wenn, dann vielleicht Herr A. als quasi Abteilungsleiter Hardwareentwicklung. Er konnte aber von Herrn K. überstimmt werden. “ Die Zeugin R. hat ausgesagt: "Abteilungsleiter der Abteilung Entwicklung muss doch Herr K. gewesen sein ". Die Zeugin E., die sowohl bei der V. E. GmbH vom 14. März 2016 bis zum 31. Oktober 2017 als auch bei der Beklagten vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Juli 2017 beschäftigt, von der V.E. GmbH fristlos gekündigt worden war und mit dieser erfolgreich ein Kündigungsschutzverfahren bestritt, hat ausgesagt, dass „in der Hauptsache (…) der Leiter dieser Abteilung Herr K. “ war, darüber hinaus aber auch der Kläger, „der weisungsbefugt war “. So habe sie das immer empfunden. Sie wisse nicht, „ob für alle oder für einen Teil der Mitarbeiter “. Der Geschäftsführer der Beklagten Herr K. sei - bezogen auf die Zeit bis Sommer 2017, in der sie für die V. E. gearbeitet habe - quasi in einer Doppelfunktion gewesen: einmal als Leiter der Entwicklung und einmal als Geschäftsführer.
127 (5) Bei den Mitarbeitern der Entwicklungsabteilung handelte es sich auch nicht um ein eingearbeitetes, abgegrenztes „Team“, sondern um einzelne hochqualifizierte Mitarbeiter, die jedenfalls zum Teil allein arbeiteten. Der Zeuge K. hat deutlich bekundet, dass er zu Zeiten seiner Beschäftigung bei V.E. GmbH meistens allein gearbeitet habe, wenn dann manchmal mit, S.L. oder dem Geschäftsführer der Beklagten. Der Mitarbeiter Go. hat stets von zu Hause aus gearbeitet und Vib. entwickelt. Zwar hat der Zeuge L. auf Fragen des Gerichts angegeben, sie seien ein „gutes Team “ gewesen, man habe gewusst, wer was kann und sie seien aufeinander eingespielt gewesen. Er hat aber auch ausgeführt, dass es für seine Tätigkeit bei der Beklagten egal gewesen sei, ob die weiteren Kollegen von V.. E. GmbH dorthin gewechselt seien oder ob Herr K. neue Mitarbeiter eingestellt hätte. Das Lizenzsystem habe er bei V. E. GmbH allein betreut und insoweit nicht mit anderen Entwicklern zusammengearbeitet. Dem entspricht die Aussage der Zeugin E., beispielsweise Herr L. sei ein Einzelgänger gewesen. Der Zeuge O. hat betont, alle Mitarbeiter hätten sehr selbstständig gearbeitet, es habe alle zwei Wochen ein sogenanntes Roadmap-Meeting gegeben.
128 (6) Die Tätigkeit der in der "Entwicklungsabteilung" Beschäftigten war außerdem bei der V. E. GmbH mit der Tätigkeit nicht übernommener Mitarbeiter verbunden, so zum Beispiel mit derjenigen des Zeugen Dr. P., aber auch der übrigen Mitarbeiter des Supports und der anderen Abteilungen. Neben dem Zeugen Dr. P. waren auch die Zeugen S., M. S., B. und P. in die Entwicklung der Router eingebunden.
129 Im Bereich der Hardwareentwicklung gab es eine Zusammenarbeit der Hardwareentwickler mit der Produktion. So hat Zeuge N. eine Kommunikation zwischen Produktion und Entwicklung geschildert. von der Produktion habe ihm gesagt, wie sie das am besten entwickeln könnten. Er selbst habe so etwa zehn Minuten pro Woche mit gesprochen, manchmal seien es aber auch ein bis zwei Stunden gewesen, manchmal sei gar nicht gesprochen worden. Auch der Zeuge Dr. P. hat angegeben, die Entwicklungsabteilung habe die Expertise des Produktionsleiters R. genutzt.
130 Der Zeuge S. hat die Kundenwünsche an die Entwickler weitergegeben. Er hat nach seiner Zeugenaussage noch bei der V. GmbH ursprünglich das Supportteam begründet, also den technischen Kundendienst. Er habe ab 2013 maßgeblich die technische Beratung vor dem Verkauf gemacht mit dem Vertrieb, mit den Kunden und ein Stück weit auch mit den Entwicklern. Seine Aufgabe war es, bei Entwicklungsmeetings aktuelle Probleme einzustreuen und einzusammeln, was die Entwickler gerade machten. Der Zeuge N. hat bestätigt, dass der Zeuge S. bei einigen Meetings dabei war und berichtet hat, was die Kunden wünschen. Auch der Zeuge M. hat ausgesagt, der Zeuge S. sei bei den Meetings dabei gewesen, um den Entwicklern zu sagen, was die Kunden wollen. Der Zeuge F. hat angegeben, mit dem Zeugen S. im Sinne eines Abstimmens gearbeitet zu haben, das heißt man habe die Idee eines Kunden besprochen, Ideen entwickelt. Nach Angaben des Zeugen Dr. P. hat der Zeuge S. die Produktplanung gemacht. Er hat eine Roadmap für die weiteren Entwicklungen der V. E. GmbH erstellt. Der Zeuge S. selbst hat geschildert, dass es insbesondere immer dann, wenn das Produkt für etwas verwendet habe werden sollen, für das es vorher nicht eingesetzt gewesen sei oder für das es nicht optimal gewesen sei, eine Zusammenarbeit mit der Entwicklung gegeben habe. Es habe daher gemeinsame Tests durch die Entwicklung und die Kollegen aus dem Support gegeben. Man könne das Ganze mit einem Ping-Pong-Spiel vergleichen, keine Software sei fehlerfrei. Tauchten bei Tests Fehler auf, seien diese an die Entwicklungsabteilung zurückgemeldet worden und es sei versucht worden, diese zu beseitigen. Seien beim Ausrollen Fehler festgestellt worden, habe man wiederum versucht, diese mit Kollegen aus der Entwicklung zu beheben. Support und Entwicklung hätten immer gemeinsam am Produkt gearbeitet. Seine Aufgabe sei es zuletzt gewesen, Feedback von Vertriebspartnern einzusammeln, was das Produkt brauche. Das habe er dann wiederum an die Entwicklung zurückgemeldet.
131 Der Zeuge Dr. P. war nach Angaben der Zeugen N., K., O. ebenfalls „ein paar Mal“ (so der Zeuge K.) bzw. „häufiger“ (so der Zeuge O.) bei den Entwicklermeetings und bei Tests den dabei. Die Tests waren wesentlich, bevor die Router in die Produktion gehen konnten. In dem Zyklus von der Idee zum fertigen Produkt wird iterativ sowohl die Hardware als auch die Software getestet. Der Zeuge Dr. P. hat das Testszenario als solches entwickelt und dabei programmiert. Die enge Zusammenarbeit des Zeugen Dr. P. mit den Entwicklern haben die Zeugen F. und L. bestätigt, der Zeuge F. hat den Zeugen Dr. P. halb dem Support und halb der Entwicklung zugeordnet. Der Zeuge S. hat vor Gericht ausgeführt, der Zeuge Dr. P. habe „sehr intensiv “ mit der Entwicklung zusammengearbeitet“. Es sei auch das Bestreben gewesen, diesen zur Entwicklung hin zu entwickeln. In seiner Versicherung an Eides statt vom 5. Juli 2020 (Bl. 817 d. A.) hat der Zeuge Dr. P. selbst angegeben, er sei seit dem 1. Februar 2013 bei der V. E. GmbH als Entwicklungs-Mitarbeiter angestellt gewesen. Er sei dort mit den Tests der neu entwickelten Hardware und Software bzw. Router betraut. Des Weiteren sei er im Kundensupport tätig gewesen. Ausweislich seines Arbeitsvertrags mit der V.E. GmbH vom 29. Januar 2013 (Bl. 998 ff. d. A.) war der Zeuge Dr. P. auch (zunächst) ab dem 1. Februar 2013 als „Entwicklungs-Mitarbeiter “ eingestellt. Nach der Stellenbeschreibung zu diesem Arbeitsvertrag (Bl. 1004 d. A.) gehörten zu seinen Aufgaben: „Nachstellung von Fehlersituationen, Server-Einrichtung, Switchkonfiguration, Routerkonfiguration, Automatisierung von Testkonfigurationen, Datenauswertung, Implementierung automatischer Regression-Tests, Teilnahme an Messen und sonstigen Veranstaltungen des Arbeitgebers“ . Zwar wurde sein Arbeitsverhältnis zum Ende der Probezeit unter dem 28. Juni 2013 gekündigt und sodann eine Aufhebungsvereinbarung unter dem Datum vom 28. Juni 2013 (Bl. 1167 d. A.) geschlossen, weil – so der Zeuge G. – der Geschäftsführer der Beklagten nicht mit der Leistung des Zeugen Dr. P. betreffend die Entwicklung zufrieden gewesen war. Er wurde sodann aber hauptsächlich mit Tests entwickelter Hard- und Software weiterbeschäftigt.
132 Die Nähe der Zeugen Dr. P. und S. zur „Entwicklung“ wird schließlich durch deren Teilnahme an der sogenannten „Nerdmill“ am 24. April 2017 deutlich.
133 Auch weitere Mitarbeiter aus dem Bereich Support, wie der Mitarbeiter J., P., M.S., und G. B. waren durch die Beantwortung von Kundenanfragen, die Weiterleitung derselben an die Entwicklung, sofern Fehler im Produkt den Anfragen zugrunde lagen, und das Testen in die Entwicklungstätigkeit eingebunden. Der Zeuge F. hat angegeben, auch mit M.S. gearbeitet zu haben, ein bisschen mit dem Zeugen S. und mit G. B.. Der Zeuge L. hat den Mitarbeiter S. zwar als nicht zur Entwicklungsabteilung zugehörig eingeordnet, er hat aber auch ausgeführt, dass M.S. auch Skripte geschrieben habe, um sich die Arbeit als Systemadministrator zu erleichtern. Auch der Zeuge Dr. P. hat bestätigt, dass der Mitarbeiter S. sich neben dem Support um die Administration der Arbeitsplatzrechner und des einen oder anderen Servers gekümmert hat. Der Zeuge H. hat den Mitarbeiter S. dem Sale Support und der Softwareentwicklung zugeordnet.
134 Der Zeuge M. hat das vom Mitarbeiter J. P. - neben dessen Tätigkeit im Bereich Support - geleistete Testen als zur Entwicklungsabteilung gehörend angesehen. Das gelte auch für den Mitarbeiter G.-B,. Das Testen durch den Mitarbeiter P. hat auch der Zeuge Dr. P. bestätigt.
135 Die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern verschiedener „Abteilungen“ bei der V. E. GmbH hat der Zeugen O. bestätigt, in dem er ausgesagt hat, es sei „viel aufgebrochen “ worden, man habe viel zusammengearbeitet, zum Beispiel habe der Support getestet und mit der Produktion sei zusammengearbeitet worden, wenn es um Gehäuse
136 Der Mitarbeiter M. hat nach der Zeugenaussage des Zeugen O. mit diesem zusammen entwickelt, im Großen und Ganzen etwa acht Monate, wobei der Mitarbeiter M. für den Zeugen O. regelmäßig, nahezu täglich getestet habe. Der Mitarbeiter M. habe Pakete ausgewertet und man habe dann die Funktionalität implementiert. Der Zeuge F. hat den Mitarbeiter M. ebenfalls halb dem Support und halb der Entwicklung zugeordnet und ausgeführt, dieser und der Zeuge Dr. P. hätten die Entwickler in der Form unterstützt, dass sie die Soft- und Hardware gehabt hätten, um Echtweltszenarien aufzustellen und in diesen zu testen und Fehler aufzuspüren, die von den Entwicklern dann hätten behoben werden können. Man habe zusammengesessen und besprochen, wie der Fehler aufgefunden worden sei, damit man ihn auch im Quellcode wiederfinden und beseitigen könne.
137 Auch der Zeuge S. hat ausgesagt, dass auftretende Fehler von der Technik an die Entwicklung gegeben worden seien, Neues von der Entwicklung an die Technik zum Prüfen. Die Tätigkeit des Prüfens sei für die Entwicklung notwendig gewesen, es hätte sonst jemand anderes eingestellt werden müssen.
138 Der Kläger ging ebenfalls zunächst davon aus, der „Entwicklungsmitarbeiter zuletzt Testingenieur“ Dr. P. sei – ebenso wie der Zeuge S. („Support und Ausbildung“) und der Mitarbeiter J. . („Support-Techniker“) mit zur Beklagten übergewechselt (S. 3 des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 19. Mai 2020 im Verfahren Arbeitsgericht Mainz 1 Ca 1726/19, Bl. 1005 d. A.). Dies spiegelt ebenfalls die enge Verknüpfung dieser Mitarbeiter mit den nun für die Beklagte tätigen Mitarbeitern und die fachliche Nähe ihrer Tätigkeit zu den von der Beklagten ausschließlich durchgeführten Entwicklungsarbeiten.
139 Die Aussagen der Zeugen N., O., S., L., M., F. und K. zur Zusammenarbeit der Mitarbeiter der V. E. GmbH sind glaubhaft. Die Zeugen haben insoweit im Wesentlichen in sich und untereinander widerspruchsfrei ausgesagt.
140 (7) Geschäftsgegenstand der gesamten V. E. GmbH waren die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Routern. Diese Tätigkeiten waren eng miteinander verknüpft und aufeinander bezogen. Die Entwicklungsarbeit diente allein diesem Geschäftsgegenstand, gesondert wurden keine Entwicklungstätigkeiten für Dritte am Markt angeboten und vertrieben.
141 (8) Dementsprechend hat auch der Zeuge I. vor der Kammer bekundet, dass er am 1. April 2018, also vor dem vermeintlichen Teilbetriebsübergang auf die Beklagte abgesehen von Vertrieb und Buchhaltung keine klar abgegrenzten Betriebsbereiche habe erkennen können. Der Rest sei für ihn nicht ausdifferenziert gewesen. Es habe ein „Sammelsurium von Mitarbeitern “ gegeben. Ihm sei nicht klar gewesen, wer eigentlich was mache. Er habe keine klare Differenzierung nach beispielsweise Softwareentwicklung erkannt. Diesem Zeugen als erfahrenem Juristen und Insolvenzverwalter sollte die Bestimmung von Betriebsteilen geläufig sein. Die Aussage des Zeugen I. ist nach Auffassung der Kammer auch glaubhaft. Zwar war der Zeuge I. als Insolvenzverwalter erstinstanzlich ebenfalls Beklagter des vorliegenden Rechtsstreits. Das erstinstanzliche Urteil ist ihm gegenüber jedoch rechtskräftig. Nach erstinstanzlicher Abweisung der gegen ihn gerichteten Klageanträge hat der Insolvenzverwalter kein eigenes Interesse an einem Obsiegen der Beklagten im Prozess. Im Gegenteil: Im Fall des Obsiegens des Klägers gegenüber der Beklagten hätte ab dem 1. Mai 2018 kein Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Gemeinschuldnerin mehr bestanden, an diesen vom Insolvenzverwalter gezahlte Vergütung für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 30. September 2018 könnte gegebenenfalls vom Zeugen I. zurückgefordert werden. Eine solche Rückforderung in die Insolvenzmasse hat der Zeuge I. auch bereits nach dem erstinstanzlichen Urteil mit Schreiben vom 6. Februar 2020 (Bl. 764 d. A.) vorgenommen bzw. mit Schreiben vom 13. Februar 2020 (Bl. 763 d. A.) angekündigt für den Fall, dass das Gericht rechtskräftig feststellen sollte, dass der Kläger seit dem 1. Mai 2018 bei der hiesigen Beklagten beschäftigt ist. Die Vermutung des Klägers, der Geschäftsführer der Beklagten und der Zeuge I. hätten bewusst zu seinen Lasten zusammengewirkt und einen Teilbetriebsübergang zu verschleiern, hat sich nach Auffassung der Kammer nicht bestätigt. Nach den Angaben des Zeugen I. handelt es sich bei dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der V. E. GmbH um das erste Insolvenzverfahren, in dem der Zeuge I. mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu tun hatte. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutreffend sei, liegen nicht vor. Insbesondere war der Zeuge I. nicht bereits in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der V. GmbH als Insolvenzverwalter bestellt. Aus welchem Grund der Zeuge I. und der Geschäftsführer der Beklagten ein Näheverhältnis gehabt haben sollten, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Es ist auch in keinster Weise erkennbar, was den Zeugen I. zu dem vom Kläger vermuteten Vorgehen veranlasst haben sollte. Der Zeuge I. hat am Ende seiner Zeugenaussage eindrucksvoll betont, dass er nicht Teil einer Verschwörung sei. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 2. Juli 2020 (Bl. 695 d. A.) hat er erklärt, er habe mit der Beklagten für die V. E. GmbH keinen Unternehmenskaufvertrag geschlossen, und auch keinen (Teil-)Betriebsübergang dorthin eingeleitet oder begleitet. Die Kammer verkennt nicht, dass der Zeuge I. nach entsprechenden Ausführungen der Beklagten nach Übersendung des Protokolls mit seiner Zeugenaussage im vorliegenden Berufungsverfahren Protokollberichtigung hinsichtlich eines Punktes seiner protokollierten Aussage beantragt hat. Insofern war der Inhalt seiner protokollierten Aussage an einer Stelle aus seiner Sicht nicht richtig. Dies spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage im Übrigen. Seine Klarstellung zeigt vielmehr, dass der Zeuge I. eine inhaltlich vollständig zutreffende Aussage machen wollte. Dies wurde im Rahmen seiner Zeugenbefragung auch dadurch deutlich, dass er sich für die Beantwortung der Fragen des Gerichts und der Zeugen auf ihm vorliegende Dokumente bezog und dies jeweils deutlich machte. Dass bei der Zeugenaussage eine bloße Verwechslung der Firmenbezeichnungen vorlag, wird auch dadurch deutlich, dass dem Zeugen I. auf S. 4 seines Schriftsatzes an das Gericht vom 22. März 2018 (Bl. 1372 d. A.) erneut diese - in Zusammenschau mit dem voranstehenden Absatz seines Schriftsatzes offensichtliche - Falschbezeichnung unterlief. Der Zeuge I. hat - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht unter dem Datum vom 2. Juli 2020 eine falsche Versicherung an Eides statt (Bl. 813 d. A.) abgegeben. Ersichtlich äußert sich der Zeuge in dieser Versicherung an Eides statt zu den bei der V. E. GmbH verbliebenen Mitarbeitern und den späteren, für den 1. Mai 2019 geplanten Betriebsübergang zur V.I. GmbH. Zwar nennt der Zeuge als Mitarbeiter bei der V. E. GmbH, die im Jahr 2018 im Aufgabenbereich Forschung und Entwicklung angestellt waren, nur die Mitarbeiter S., J.P., Dr. P. und M.S., nicht jedoch die Mitarbeiter, die zuvor im Bereich der Entwicklung beschäftigt waren und in der ersten Jahreshälfte 2018 ausgeschieden sind. Durch die Ergänzung "u. a." machte der Zeuge I. jedoch deutlich, dass seine Auflistung nicht vollständig ist. Erwähnung gefunden haben letztendlich nur Mitarbeiter, die noch in der zweiten Jahreshälfte 2018 bis zum Betriebsübergang auf die V. I. GmbH bei der V. E. GmbH beschäftigt waren. Auch ist seine Erklärung nicht dahingehend falsch, dass - nach Ansicht des Klägers - die Mitarbeiter Ga., J. P., Dr. P. und M. S. nie Mitarbeiter der "Forschungs- und Entwicklungsabteilung" der V. E. GmbH gewesen wären. Der Zeuge hat diese Mitarbeiter lediglich dem "Aufgabenbereich Forschung und Entwicklung" zugeordnet und stellt damit auf die Struktur der V. E. GmbH ab dem Sommer 2018 ab. Diese Angabe erklärt sich in Zusammenschau mit der Aussage des Zeugen S., das Leitungsteam der V., bestehend aus dem Zeugen U., Frau K. und ihm selbst habe bei der V. selber ein kleines Entwicklerteam haben wollen, das Fehler beheben könne. Der Zeuge Dr. P. hat zudem in seiner Versicherung an Eides statt vom 5. Juli 2020 (Bl. 817 d. A.) ebenfalls angegeben, er sei seit dem 1. Februar 2013 bei der V. E. GmbH als Entwicklungs-Mitarbeiter angestellt gewesen. Er habe seine unveränderte Tätigkeit im Entwicklungsbereich und im Support nach Betriebsübergang dann bei der V. I.GmbH fortgeführt. Dagegen hat er in seiner Aussage vor dem Landesarbeitsgericht angegeben, er habe zu einer Art Supportabteilung gehört. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass Ungereimtheiten zwischen den Ausführungen des Zeugen gegenüber dem Integrationsamt und seiner Zeugenaussage vor der Kammer zu erkennen sind, soweit er gegenüber dem Integrationsamt vom Wegfall der Entwicklungsabteilung gesprochen hat. Die Kammer versteht die Äußerung gegenüber dem Integrationsamt jedoch dahingehend, dass der Zeuge I. insoweit nicht den - erst nach dem 1. Mai 2018 neu geschaffenen - Bereich Forschung und Entwicklung, sondern die eigentliche Entwicklungstätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung der Hardware, also den Bereich in dem der Kläger beschäftigt war, im Blick hatte.
142 cc) Die Beklagte hat auch nicht eine - als vorhanden unterstellte - wirtschaftliche Einheit "Entwicklung" übernommen.
143 (1) Das ergibt sich bereits daraus, dass der Geschäftsführer der Beklagten S. K. und der Zeuge O. ihre Entwicklungsarbeit schon vor dem 1. Mai 2018 zu einem großen Teil nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis für die V. E. GmbH, sondern für die Beklagte erbracht haben, die diese wiederum der V. E. GmbH aufgrund vertraglicher Beziehungen in Rechnung gestellt hat.
144 Die Mitarbeiter der sogenannten Entwicklungsabteilung der V. E. GmbH, die Zeugen N., Go., L., H., F., K. und der Kläger, konnten die Entwicklung von Routern nicht selbstständig und ohne Hinzuziehung der extern an die Beklagte vergebenen Entwicklungsarbeiten erbringen. Ohne die grundlegenden Entwicklungsarbeiten des Geschäftsführers der Beklagten S.K. sowie des zwischen den Parteien unstreitig bereits seit dem Jahr 2016 (auch) für die Beklagte arbeitenden Zeugen O., insbesondere bei der Programmierung von Firmware für die V.-Router fehlt der „Entwicklung“ eine ganz wesentliche Komponente. Der Zeuge L. hat bestätigt, dass der Zeuge O. und der Geschäftsführer der Beklagten zusammen die Firmware programmiert haben. Der Zeuge S. hat ausgesagt, „für die Entwicklung des Routerkerns, das heiße für die Bündelungstechnik “, seien „Herr K., der bei der N. beschäftigt war “, und der Zeuge O. tätig gewesen. Auch der Zeuge Dr. P. hat angegeben, dass die Hauptentwicklungsarbeit der Geschäftsführer der Beklagten geleistet habe, zumindest, was die Software anbelange, sowie der Zeuge O.. Dies bestätigt hat der Zeuge F. mit der Aussage, der Zeuge O. und der Geschäftsführer der Beklagten hätten die V. Betriebssoftware entwickelt. Der Zeuge I. hat ausgesagt, alle hätten ihm gesagt, die Firmware sei das „Baby“ des Geschäftsführers der Beklagten und Probleme daran könne nur er richten. Man habe ihm immer gesagt, da warten wir auf Herrn K.. Die Aussagen der Zeugen L., Dr. P., F. und I. zu dieser Frage sind frei von Widersprüchen und glaubhaft.
145 Ausweislich der von der Beklagten erstellten Meldebescheinigung (Bl. 703 d. A.) vom 25. Oktober 2016 wurde der Zeuge O. bereits zu diesem Zeitpunkt bei der Sozialversicherung wegen des Beginns einer Beschäftigung zum 19. Oktober 2016 angemeldet. Dem entspricht die Zeugenaussage des Zeugen O.. Er hat angegeben, von 1. Januar 2013 bis August 2016 nach einem Praktikum eine dreijährige Ausbildung bei der V. E. GmbH gemacht zu haben und sodann einen Anschlussvertrag dort erhalten zu haben. Kurz vor dem Ende der Probezeit sei er zum 1. Oktober 2016 zur Beklagten gewechselt, habe aber weiterhin einen Mini-Job bei V. E. GmbH für den Bereitschaftsdienst gehabt. Dem entspricht, dass der Zeuge I. unter Zu-Hilfe-Nahme einer von der Lohnbuchhaltung erstellten Liste angenommen hat, der Zeuge O. sei Teilzeit gewesen, er stehe bei ihm - bei einem Ausscheiden zum 30. Juni 2018 - mit gesamt 6.750,00 €. Auch die Zeugin Q., die bei V. E. GmbH in der Buchhaltung bis Ende Februar 2020 sowie daneben bei der Beklagten in einem Mini-Job-Verhältnis beschäftigt war, hat angegeben, dass der Zeuge O. „schon früher“ zur Beklagten gewechselt sei. Die Zeugin E., die bei V. E. GmbH als Sekretärin, Finanzbuchhalterin und Personalfachkraft bis etwa Ende Juli 2017 faktisch tätig war, konnte sich erinnern, dass der Zeuge O. - wie sie glaube erst am Ende ihrer Zeit bei der V. E. GmbH - auf Teilzeit gegangen sei. Soweit sie sich erinnern könne, sei der Zeuge O. auch für die Beklagte tätig. Der Zeuge F. hat ebenfalls bekundet, dass der Zeuge O. bei der N. angestellt und ewig dort gewesen sei. Er glaube, der Zeuge O. sei der erste Mitarbeiter bei der Beklagten gewesen. Der Zeuge S. konnte zwar nicht genau angeben, wann der Zeuge O. zur Beklagten gewechselt ist, er hat aber angegeben, dass der Zeuge O. - wenn der Wechsel im Jahr 2017 gewesen sei - ab diesem Zeitpunkt für die Beklagte entwickelt habe. Dem entspricht der Inhalt der vom Zeugen I. zur Gerichtsakte gereichte Kopie eines Arbeitsvertrags „für geringfügig Beschäftigte [sog. „Minijob “], geschlossen zwischen der V.. E. GmbH und dem Zeugen O. vom 25. Oktober 2016, unterzeichnet von diesem Zeugen sowie J.K. und U. für die .V. E. GmbH. Dieser Arbeitsvertrag sieht in seinem § 4 Abs. 1 eine regelmäßige monatliche Arbeitszeit von maximal 48 Stunden vor, zu erbringen nach § 1 Abs. 1 ab dem 1. November 2016 als Aushilfe im Bereich Software-Entwicklung und im Bereitschaftsdienst.
146 Der Geschäftsführer der Beklagten war bereits vor dem 1. Mai 2018 bei der V.E. GmbH in Wesentlichen als Geschäftsführer in der Organstellung tätig. Insoweit hat die Zeugin Q. bestätigt, dass der Geschäftsführer der Beklagten nie bei der V. E. GmbH als Entwickler angestellt gewesen sei. Dass der Geschäftsführer der Beklagten seine Entwicklungstätigkeit oder jedenfalls einen Großteil derselben bereits geraume Zeit vor dem 1. Mai 2018 nicht für die V. E.GmbH, sondern für die Beklagte erbracht hat, lässt sich der E-Mail des Zeugen S. vom 14. November 2017 an den Geschäftsführer der Beklagten entnehmen. Diese Mail enthält zum einen den Hinweis, dass „im ersten Drittel von Q4 468 Stunden “ und damit „148 Stunden über dem durchschnittlich geplanten Stundensatz von 320 “ geleistet worden seien. Dem entspricht, dass der Zeuge I. angegeben hat, in der Zeit vom 23. April bis 10. Juni 2018 seien von der Beklagten gegenüber der V. E. GmbH 607 Stunden für die Mitarbeiter (O.) und S. (K.) abgerechnet worden. Der Zeuge I. hat eine Tabelle mit entsprechendem Inhalt, unterteilt nach Mitarbeiter, KW und Tätigkeitsfeld (bspw. WAN Optimizer, SIMdbad, direct module access, Wartung, Kunden Debugging und diverses) zur Gerichtsakte gereicht. Es ist nach Auffassung der Kammer nachvollziehbar, dass der Zeuge I. sich mit diesen abgerechneten Stunden im Hinblick auf den seinerzeit beabsichtigten Neuabschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten über Entwicklungsleistungen der Beklagten für die V. E. beschäftigt hat, um ein passendes Stundenvolumen in diesem Vertrag festzulegen und mit den entsprechenden zu erwartenden Kosten kalkulieren zu können.
147 Auch der Zeuge H. hat ausgesagt, der Geschäftsführer sei „vorher“ ebenso wie noch ein weiterer Mitarbeiter sowohl für die V. E. GmbH als auch für die Beklagte tätig gewesen.
148 Die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen zur Tätigkeit des Zeugen O. und des Geschäftsführers der Beklagten für diese bereits vor dem 1. Mai 2018 stimmen mit den vorgelegten Unterlagen überein, sind in sich und untereinander im Wesentlichen widerspruchsfrei. Dabei weisen nicht nur die Aussagen der Mitarbeiter, die für die Beklagte tätig waren, sondern auch diejenige der Zeugin E., die im Streit mit der V.E. GmbH und der Beklagten ausgeschieden ist, oder diejenige des Zeugen H., der den Geschäftsführer der Beklagten für extreme wirtschaftliche Verluste verantwortlich macht, Übereinstimmungen auf. Die Aussagen sind glaubhaft.
149 (2) Dass die Beklagte keine wirtschaftliche Einheit "Entwicklung" oder "Softwareentwicklung" übernommen hat, ergibt sich auch bei einer zusammenfassenden Betrachtung sämtlicher den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen.
150 (a) Die von der Beklagten übernommenen sächlichen Betriebsmittel wie die Büroausstattung, die Computer oder die vom Zeugen N. benötigten Gerätschaften (Oszilloskop, Schraubenzieher, Stühle und Tische, ein Lötkolben sowie Netzwerkequipment und Messequipment) dienten ausschließlich als Hilfsmittel dazu, den Entwicklern ihre Tätigkeit zu ermöglichen bzw. sie darin zu unterstützen, ohne dass diese im Vordergrund der betrieblichen Tätigkeit gestanden hätten. Diese sächlichen Mittel hatten für die Identität der wirtschaftlichen Einheit keine entscheidende Bedeutung. Sie waren austauschbar. Das gilt auch für das übernommene Firmenfahrzeug, einem Pkw Chrysler. Bei diesem handelt es sich um kein spezielles, auf die Tätigkeit der V. E. GmbH oder der Beklagten ausgerichtetes oder für diese eingerichtetes Fahrzeug. Für die eigentliche Routerentwicklung, ihre Herstellung und den Vertrieb durch die V. E. GmbH bzw. Entwicklungstätigkeiten der Beklagten wird es nicht benötigt. Zudem hielt es der Zeuge I. für möglich dass der Verkauf des Autos (erst) parallel zum Aufhebungsvertrag mit dem Geschäftsführer der Beklagten ging, der ein persönliches Interesse an dem Fahrzeug gehabt habe.
151 Für die wirtschaftliche Wertschöpfung der V.E. GmbH spielte vielmehr die menschliche Arbeitskraft sowie die Herstellung der eigentlichen Router die entscheidende Rolle.
152 (b) Soweit die Beklagte einen Teil der von der V. E. GmbH angemieteten Räumlichkeiten GmbH angemieteten Büroräumlichkeiten (mit-)genutzt und mit dem Insolvenzverwalter und Zeugen I. über deren Nutzung unter dem Datum vom 3. Juli 2018 (Bl. 174 ff. d. A.) einen Untermietvertrag "zum Betrieb einer Entwicklungsabteilung und deren Verwaltung im Bereich Software/Hardwareentwicklung " mit einem Mietbeginn am 1. Mai 2018 nebst Hausordnung vom 30. April 2018 (Bl. 182 d. A.) abgeschlossen hat, sind die Büroflächen für sich genommen für die Wertschöpfung ebenfalls nicht entscheidend und hatten allenfalls eine Hilfsfunktion. Die Entwicklungstätigkeit kann in jedem beliebigen Büroraum oder auch im Homeoffice (so beispielsweise ohnedies durch den Zeugen Go. oder längere Zeit in der Vergangenheit durch den Zeugen K.) erbracht werden. Dass die Büroräumlichkeiten als solche nicht wesentlich sind zeigt sich auch daran, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mehrere räumliche Veränderungen stattfanden und diese den verschiedenen Zeugen (so zum Beispiel dem Zeugen F., der von „vielen Veränderungen und vielen Büroumzügen“ sprach) nicht deutlich hinsichtlich Zeitpunkt und konkreter Umsetzung erinnerlich waren.
153 Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Zeugen U. lässt sich schließlich entnehmen, dass es nach dem 2. Mai 2018 einen „Umbau des Entwicklungsbüros “ gegeben hat. Auch der Kläger hat ausgeführt (S. 18 des Schriftsatzes vom 12. Januar 2021, Bl. 1112 d. A.), dass der ursprüngliche Umbau im Sommer 2017 erfolgte, es aber richtig ist, dass später wohl noch eine Wand eingezogen wurde. Der Zeuge Ga. hat ausgesagt, die größte Änderung sei gewesen, dass der Geschäftsführer der Beklagten im Sommer 2018 oder Mai oder Juni ebenfalls in den Entwickler- oder N.bereich hochgezogen sei. Der Zeuge S. war sich insoweit sicher („weiß ich genau “), da er selbst „Nachmieter “ im Büro des Geschäftsführers gewesen sei. Diese Aussage ist glaubhaft. Es hat damit jedenfalls auch im Frühsommer 2018 räumliche Änderungen gegeben.
154 Auch der Zeuge U. hat sich vor Gericht daran erinnert, dass für die Mitarbeiter, die zunächst bei der V., dann bei der Beklagten tätig gewesen seien, nach dem Verlassen der V. separate Räumlichkeiten geschaffen worden seien.
155 (c) Der Firmenname V. E. GmbH wurde weder als solcher noch in Teilen von der Beklagten übernommen. Die Beklagte selbst hat lediglich Entwicklungsarbeiten für andere Firmen erbracht, die die Router hergestellt und unter einem von ihnen vergebenen Namen vertrieben haben. So wird beispielsweise der für die Firma W. entwickelte Router von dieser unter ihrem Namen verkauft. Soweit die Beklagte Entwicklungsleistungen für die V. E. GmbH erbracht hat, erfolgte der Vertrieb durch diese bzw. deren Distributoren.
156 (d) Die Beklagte bietet ihren Kunden keine gleichartigen Leistungen wie die V. E. GmbH an. Die Beklagte ist nur im Bereich der Entwicklung, vor allem von Software, für dritte Unternehmen tätig. Eigene Produkte bringt sie nicht auf den Markt. Dagegen hat die V.E. GmbH komplette Router von Soft- und Hardwareseite her entwickelt, gebaut und vertrieben. Die Beklagte spricht daher einen anderen Kundenkreis an, nämlich Unternehmen, die eigene Router auf den Markt bringen wollen. Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagte - wie vom Kläger behauptet - "über die Nutzung der Server" Zugriff auf sämtliche Kundenlisten mit Anschrift und Produktkauf etc. zur Verfügung hatte.
157 Darüber hinaus hatte die V.E. GmbH bzw. der Insolvenzverwalter über ihr Vermögen, der Zeuge I. selbst keinen direkten Kundenkontakt. Der Vertrieb lief nach Angaben dieses Zeugen über Distributoren.
158 (e) Da die Beklagte selbst keine Router herstellt und für solche daher keine Materialien benötigt, hat sie von der V.E. GmbH keine Lieferantenbeziehungen oder Lagerbestände übernommen. So hat auch der Zeuge U. bestätigt, dass die Beklagte von den Produktionsmaterialien der Beklagten keine Teile genommen hat. Die von ihm für die V. E. GmbH geführten Lagerbestände seien nach der Betriebsschließung (der Rechtsnachfolgerin der V.E. GmbH) - soweit nicht verbraucht - noch vorhanden gewesen. Die Aussage des Zeugen U. ist glaubhaft. Diese nach dem 1. Mai 2018 weiter für die V.E. GmbH tätigte Führungskraft hatte auch keinerlei ersichtliche Veranlassung wahrheitswidrig zu Lasten der Beklagten auszusagen.
159 (f) Eine von Insolvenzverwalter, der Beklagten bzw. deren Geschäftsführer und den Mitarbeitern der „Entwicklungsabteilung“ gemeinsam geplante Übernahme der Mitarbeiter einer Entwicklungsabteilung zur Weiterführung ihrer bei der V. E. GmbH zuvor ausgeübten Tätigkeiten hat zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht stattgefunden. Die Beklagte hat nicht durch den Neuabschluss von Arbeitsverträgen mit den Zeugen N., Go., L., M. und K. eine wirtschaftliche Einheit „Entwicklung“ unter Wahrung von deren Identität übernommen hat. Die zur Beklagten gewechselten Mitarbeiter sind nach dem 1. Mai 2018 auch jedenfalls zunächst nicht für Tätigkeiten eingesetzt worden, die mit ihren vorherigen Aufgaben übereinstimmen.
160 (aa) Zwar sind die Mitarbeiter N., O., Go., L., M., K. und der Geschäftsführer der Beklagten nach dem 1. Mai 2018 für die Beklagte tätig geworden. Wie dargelegt, waren der Zeuge O. und der Geschäftsführer der Beklagten aber bereits viele Monate vor diesem Zeitpunkt auch für die Beklagte tätig. Die Mitarbeiter S.L.und B.Ka., die bei der V. E. GmbH „entwickelt“ hatten, sowie der Systemadministrator K.H. hatten bereits vor dem 1. Mai 2018 die V.E. GmbH verlassen. Der Zeuge F. hat sein Arbeitsverhältnis mit der V. E. GmbH mit Schreiben vom 26. Februar 2018 (Bl. 700 d. A.) zum 31. März 2018 gekündigt. Er hat sich anderweitig orientiert und ist zum 1. Mai 2018 in die Schweiz gewechselt. Der Zeuge Dr. P. ist nicht von V. E.GmbH zur Beklagten übergewechselt.
161 Nach der Überzeugung der Kammer haben sich die Entwickler N., Go., L., M. und K. vor dem Hintergrund der Insolvenzantragstellung bzw. späteren Insolvenzeröffnung über das Vermögen der V, E. GmbH und der sich hierin wiederspiegelnden schwierigen wirtschaftlichen Situation dieser Gesellschaft - teils nach einem Angebot seitens der Beklagten bzw. dessen Geschäftsführers - für einen Wechsel zur Beklagten wegen einer höheren Vergütung und/oder beruflicher Entwicklungsmöglichkeiten entschieden.
162 Der Zeuge I. hat ausgesagt, dass er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe mit den Leuten, also den Mitarbeitern der V. E. GmbH, sprechen wollen, ob sie sich einen neuen Job suchen wollen. Dem korrespondiert hat der Zeuge S. vor Gericht geschildert, der Geschäftsführer der Beklagten K. sei sehr besorgt gewesen, insbesondere um die Entwicklungsabteilung, aber auch um andere Mitarbeiter. Er habe verhindern wollen, dass Kollegen nicht mehr zur Verfügung stehen.
163 Der Zeuge L. hat vor der Kammer erklärt, er habe einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten unterschrieben und das alte Arbeitsverhältnis mit V. E. GmbH gekündigt (Kündigungsschreiben vom 30. März 2018, Bl. 698 d. A.), nachdem der Geschäftsführer der Beklagten ihn wegen eines neuen Projektes, genannt Si. angesprochen habe. Ein weiterer Grund für den Wechsel sei für ihn gewesen, dass er nicht mehr so viel mit dem Lizenzsystem zu tun gehabt habe, als es mit V. E. GmbH bergab gegangen sei. Dass der Zeuge L. – wie vom Kläger behauptet – bei Ausspruch seiner Kündigung die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten hätte, ergibt sich aus den der Kammer vorgelegten Dokumenten nicht. § 622 Abs. 2 BGB sieht lediglich für eine Kündigung durch den Arbeitgeber eine verlängerte Kündigungsfrist in Abhängigkeit zur Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses vor. Der Zeuge L. ist mittlerweile nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt. Er hat vor der Kammer seine Motive für einen Wechsel überzeugend dargelegt. Seine Aussage ist glaubhaft.
164 Der Zeuge M. hat sein Arbeitsverhältnis mit der V.E. GmbH bereits mit Schreiben vom 23. Februar 2018 "ordentlich und fristgerecht zum 31. Mai 2018 " gekündigt, später dann einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Der Zeuge M. ausgesagt, man habe seinerzeit gehört, dass die Beklagte mehr mache, was Entwicklung angehe. Er gehe davon aus, dass der Geschäftsführer der Beklagten auf ihn zugekommen sei und es dann zum Wechsel gekommen sei.
165 Der Zeuge N. war bereits zum 31. März 2018 aufgrund einer ordentlichen Eigenkündigung vom 27. Februar 2018 (Bl. 696 d. A.) bei der V. E. GmbH ausgeschieden.
166 Der Mitarbeiter Go. hat mit Schreiben vom 23. März 2018 (Bl. 697 d. A.) bei der V.E. GmbH zum 30. April 2018 gekündigt.
167 Entgegen der Ansicht des Klägers geht die Kammer nicht davon aus, dass es sich bei den Kündigungen der Zeugen N., J., H., M. und F. möglicherweise um zurückdatierte Schreiben handelt, die alle das gleiche Schrift- und Formbild und teilweise Empfangsbestätigungen aufweisen. In den Kündigungsschreiben ist nicht derselbe Schrifttyp und dieselbe Schriftgröße verwendet worden. Orts- und Datumsangabe finden sich in unterschiedlicher Form an verschiedenen Orten der Kündigungserklärungen. Sie sind datiert auf den 27. Februar 2018 (Zeuge N.), 23. März 2018 (Mitarbeiter Go.), 30. März 2018 (Zeuge L.) und 23. Februar 2018 (Zeuge M.). Teilweise enthalten sie eine – unterschiedlich formulierte - Eingangsbestätigung, teilweise nicht. Die Kündigungen sind auch individuell abgefasst. So lautet der Betreff in zwei Schreiben "Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses ", in den übrigen "ordentliche Kündigung meines Arbeitsverhältnisses ", "Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses " oder schlicht "Kündigung ". Teilweise findet sich in den Schreiben die Bitte um Bestätigung der Kündigung, teilweise ein Dank für die Zusammenarbeit. Die Kündigung des Zeugen N. wurde zum 31. März 2018 ausgesprochen, diejenigen der Zeugen Go. und L. zum 30. April 2018 und diejenige des Zeugen M. zum 31. Mai 2017. Der Zeuge N. hat hierzu glaubhaft angegeben, er sei von Herrn K. in die neue Firma eingeladen worden. Einen Kündigungsbrief habe er im Internet heruntergeladen, ausgedruckt und unterschrieben. Er habe bei der Abfassung des Kündigungsschreibens Hilfe von einem Kollegen gehabt. Der Zeuge M. hat zusätzlich einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen. In seiner Vernehmung vor der Kammer konnte er sich zunächst nur an den Aufhebungsvertrag, nicht aber an die Kündigung erinnern. Im Hinblick auf den geschlossenen Aufhebungsvertrag machte es keinen Sinn, ein Kündigungsschreiben rückzudatieren, das zudem ein anderes, späteres Beendigungsdatum enthält.
168 Der Zeuge K. hat sich, wie er überzeugend vor Gericht ausgesagt hat, selbst an den Geschäftsführer der Beklagten gewandt und sich nach einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erkundigt. So ging sein Wechsel nach seiner Zeugenaussage von ihm selbst aus, er habe den Geschäftsführer der Beklagten im IRC darauf angesprochen, motiviert dadurch, dass er sonst als einziger Entwickler bei V. E. GmbH verblieben wäre und dass er für die V.E. GmbH zu der Zeit wegen der Situation keine Zukunft gesehen habe. Der Zeuge K. hat glaubhaft ausgesagt. Er hat die Fragen des Gerichts konzentriert, präzise und in sich widerspruchsfrei beantwortet. Erinnerungslücken, so beispielsweise hinsichtlich seines Beschäftigungsumfangs bei der V. E. GmbH hat er eingeräumt. Ebenso hat er unter Angabe des Grundes darauf hingewiesen, wenn er keine Angaben zu einer ihm gestellten Frage machen konnte, so zum Beispiel zur Gliederung der V. E.GmbH. Hier hat er insbesondere auf den Umstand hingewiesen, dass er bis 2019 nicht vor Ort gewesen sei und daher bis dahin immer nur Bruchstücke mitbekommen habe. Eine Beeinflussung seiner Aussage durch den Umstand, dass er nunmehr Beschäftigter der Beklagten ist, ist nicht ersichtlich.
169 Soweit der Zeuge F. nach seiner Zeugenaussage für die Beklagte erneut circa im November 2018 freiberuflich tätig war und dort nach seinen Angaben vor Gericht rein administrative Dinge (Aufsetzen einer zentralen Quellcodeverwaltung) erledigte, unterschied sich diese Tätigkeit von seiner früheren Tätigkeit für die V. E.GmbH und ist nicht als Fortsetzung derselben anzusehen. Bei dieser war sein Kerngebiet die Vi. und damit das Betriebssystem der Router war, daneben auch am Rande die V.-Software. Außer für die Beklagte war er im Zeitraum von circa Ende 2018 bis Mitte 2020 für weitere Kunden tätig.
170 Der Zeuge I. hat in seiner Versicherung an Eides statt vom 2. Juli 2020 (Bl. 813 d. A.) angegeben, er habe mit der Beklagten „keinen Unternehmenskaufvertrag abgeschlossen, und auch keinen (Teil-)Betriebsübergang dorthin eingeleitet oder begleitet “.
171 Abweichend hat der Zeuge Dr. P. angegeben, es sei bei einem Firmenmeeting mitgeteilt worden, dass die Mitarbeiter Go., K., L., M., N. und O. gekündigt hätten und zur Beklagten gewechselt seien. Der Zeuge Dr. P. konnte aber keine konkreten Angaben zu diesem Firmenmeeting machen. Auch irrt er sich hinsichtlich der Kündigung des Zeugen O., der bereits seit 2016 in Vollzeit für die Beklagte tätig ist und sein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei der V. E. GmbH erst zu einem späteren Zeitpunkt beendet hat.
172 Auch die Zeugin Q. hat ausgesagt, es habe geheißen, dass die komplette Entwicklungsabteilung zur Beklagten übergewandert sei. Dies sei damals offiziell verkündet worden. Sie konnte allerdings nicht angeben, wer das gesagt haben solle und wie das genau gewesen sei. Auf Nachfrage hat sie angegeben, sie glaube, das sei sogar der Geschäftsführer der Beklagten selbst gewesen, der gesagt habe, dass das geplant gewesen sei; zuerst und dann die anderen. Sie hat nickend die Frage bejaht, ob diese Aussage vor dem Wechsel des O. von V. E.GmbH zur Beklagten getätigt worden sei. Soweit sie die Betriebsversammlung zeitlich vor einem Wechsel des Zeugen O. zur Beklagten eingeordnet hat, stimmt ihre Aussage nicht mit dem von der Kammer angenommenen Wechsel des Zeugen O. in eine Vollzeitbeschäftigung bei der Beklagten bereits im Jahr 2016 überein.
173 Auch die Zeugin R. war der Meinung ("ich meine "), der Wechsel der Mitarbeiter sei auf einer Betriebsversammlung bekannt gegeben worden. Wann die Betriebsversammlung genau gewesen sei, ob vor oder nach der Insolvenzeröffnung, ob vor oder nach dem 1. Mai 2018 konnte die Zeugin nicht angeben. Die Zeuginnen Q. und R. haben die Zeit vor ihrer Zeugenvernehmung gemeinsam verbracht, so dass nicht auszuschließen ist, dass ihre, von den Aussagen anderer Zeugen abweichenden, untereinander aber übereinstimmenden vagen Aussagen auf einen Austausch zum Beweisthema zurückzuführen ist.
174 Demgegenüber konnte der Zeuge L. sich an keine Mitarbeiterversammlung erinnern, auf der es darum gegangen wäre, dass die Entwicklungsabteilung ausgegliedert und auf die Beklagte ausgegliedert werden sollte. Auch der Zeuge S. hat keine Mitarbeiterversammlung geschildert, auf dem eine Ausgliederung oder ein Übergang einer Entwicklungsabteilung angekündigt worden wäre, konnte sich allerdings vorstellen, dass es eine solche zum Thema Wechsel der Entwickler zur Beklagten gegeben habe. Er konnte sich vielmehr an den Satz: „Die Entwickler haben gekündigt“, erinnern. Es habe viele Gespräche zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten gegeben und irgendwann sei dann relativ klar gewesen, dass sie Entwickler zur Beklagten gehen.
175 Der Zeuge H. hat lediglich pauschal ausgesagt, im Frühjahr 2018 seien Mitarbeiter von dem Geschäftsführer der Beklagten dazu bewegt worden, die V. zu verlassen und zur Beklagten zu gehen. Genauere Angaben konnte er nicht machen. Er hat im Laufe seiner Zeugenaussage klargestellt, dass Herr K. auf die Mitarbeiter eingewirkt habe, sei „eine Vermutung“.
176 (bb) Die Tätigkeit der zur Beklagten übergewechselten Mitarbeiter hat sich jedenfalls zunächst zumindest in wesentlichen Teilen verändert. Die Arbeit an den Routern ruhte nach dem 1. Mai 2018 zunächst bzw. erfolgte lediglich aufgrund der bereits zuvor bestehenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen der V. E. GmbH und der Beklagten in Fortsetzung ihrer bislang bestehenden Geschäftsbeziehung (Firmware-Pflege).
177 Für die Entwicklung der L.-Betriebssoftware war bei der V.E. GmbH nach den Aussagen des Zeugen F. selbst sowie des Zeugen S. der Zeuge F. zuständig, der nicht zur Beklagten gewechselt ist und damit seine Tätigkeit in diesem Bereich nicht über den 1. Mai 2018 hinaus fortgesetzt hat.
178 Die Beklagte hat zur Überzeugung der Kammer zum 1. Mai ebenfalls keine von der V. E. GmbH begonnenen Entwicklungsarbeiten am Router 52M., H.5020 und W. Router fortgeführt. Die Entwicklungsarbeiten an diesen durch die Beklagte haben jeweils nicht vor dem 1. Mai 2018, sondern erst ab dem 3. Quartal 2018 begonnen.
179 Mit Schreiben vom 24. April 2018 (Bl. 995 f. d. A.) hatte die Beklagte angekündigt, das Vertragsverhältnis zur V. E. GmbH im Fall weiterer Störungen außerordentlich zu kündigen. Die Kündigung erfolgte sodann mit Schreiben vom 27. April 2018 (Bl. 1006 f. d. A.) ordentlich unter Einhaltung der sechswöchigen Kündigungsfrist zum Ende des Quartals und mit Wirkung zum 30. Juni 2018. Ausweislich dieses Schreibens wurde die Arbeit des „Teams “ der Beklagten an V.-Produkten zum Montag, 23. April 2018 eingestellt. Der Ausspruch dieser Kündigung der bisherigen Vertragsbeziehung zur V.E. GmbH durch die Beklagte machte ebenso wenig wie die Einstellung der Arbeiten Sinn, wenn von Insolvenzverwalter und Beklagter eine Übernahme von Entwicklungsarbeiten der V. E. GmbH zum 1. Mai 2018 beabsichtigt gewesen wäre. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wurde die Beklagte erneut von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der V. E. GmbH beauftragt.
180 Entwicklungsarbeiten am 5er Router/M. wurden zur Überzeugung der Kammer nicht vor August 2018 vom Insolvenzverwalter und Zeugen I. an die Beklagte vergeben. Der Zeuge I. hat überzeugend unter Zu-Hilfe-Nahme von ihm (elektronisch) vorliegenden Dokumenten dargelegt, dass es Anfang Juli 2018 keine Projekte gegeben hat, die die Beklagte für die V.E. GmbH durchführte. Er hat glaubhaft dargelegt, dass er als Insolvenzverwalter im April/Mai 2018 kein Geld für neue Entwicklungen gehabt habe. Solche hätten wegen der erforderlichen Schaffung von Hardware und der hierfür erforderlichen Anschaffung von Materialien Kosten verursacht. Der Kunde der V.E. GmbH, die W.Br. Ltd. habe mit E-Mail vom 18. März 2018 (Bl. 1008 ff. d. A.) mitgeteilt gehabt, sie werde aufgrund der Unsicherheiten über die Zukunft der V.E. GmbH keine neue Router-Entwicklung (konkret: M.) in Auftrag geben. Erst nach dem Abschluss eines weiteren O.-Vertrages mit Herrn D. im Sommer 2018 sei Geld in die Kasse gekommen und er habe aus der Kraft des Unternehmens heraus, ohne den Zuschuss weiterer Gelder den 520 bei der Beklagten in Entwicklung geben können. Am 6. Dezember 2018 sei dann ein .O.-Vertrag (Bl. 1013 d. A.) mit W.B. über den M. 520, der auf dem Router 520 basiert, geschlossen worden, der 50 Geräte betroffen habe. Der Zeuge I. hat nachvollziehbar die wirtschaftlichen Veränderungen bei der V. E. GmbH geschildert, die die Auftragsvergaben ermöglichten. So hat er dargelegt, dass circa 150.000 bis 200.000 € nötig gewesen wären, um den 520 (ungefähr 100 Geräte) zu produzieren. Er hat ausgeführt, im April/Mai 2018 hätten diesbezüglich Gespräche mit dem Zeugen H. und Herrn K. und Herrn D. von W.B. stattgefunden. Der Zeuge H. sei zunächst bereit gewesen, Geld zuzuschießen, dies sei jedoch am Tag der Gläubigerversammlung geplatzt. Vom M. 520 hätten – neben den 50 Geräten für W.B. – andere Kunden 50 Stück abnehmen wollen, sodass er den Gegenwert für die Entwicklung herausgehabt habe und V. E. GmbH diese nur habe vorfinanzieren müssen.
181 Auch der Zeuge S. hat „dem Gefühl nach “ die Frage verneint, ob es im Dezember 2017 bis Mai 2018 Geld für neue Entwicklungen gegeben habe.
182 Dem entspricht auch die Aussage des Zeugen T., der Zeuge I. habe einen Router, der weiterentwickelt werden sollte und der wichtig für das Weiterbestehen der V. E. GmbH gewesen sei, bei der Beklagten beauftragt. Der Zeuge U. hat ebenfalls angegeben, der Zeuge I. habe Entwicklungsaufträge über ein H.5020, zum anderen einen Router 520 mit leichter zeitlicher Differenz, so etwa von einem Monat, vergeben. Das müsse so etwa Juni bis August 2018 gewesen sein. Die Aussage des Zeugen U. ist glaubhaft. Zwar hat der Zeuge zunächst von der Entwicklung eines Routers 521, nicht 520 so etwa Juni bis August 2018 gesprochen. Er hat aber sodann ausgeführt, vielleicht mit den Routerbezeichnungen durcheinander zu kommen. Nach Vorhalt seiner E-Mail vom 16. August 2018 nebst Kalkulationsübersicht für Router 52x und Mediaport 52x (Bl. 1436 d. A.) hat sich der Zeuge U. dann dahingehend festgelegt, dass der 520er ab Mitte 2018 entwickelt worden sei. An dieser Einschätzung ist er auch nach Vorhalt einer Produktinfo Multichannel V. Router 520 Stand Mai 2018 und eines Fotos des Zeugen K. vom 4. April 2018 festgehalten. Zur Erklärung hat er darauf verwiesen, dass es nicht sein könne, dass der 520 bereits auf dem Foto von Mai 2018 drauf sei, es sei aber üblich gewesen, Produktankündigungen ins Internet zu stellen.
183 Die Zeugenaussagen stimmen auch mit dem Bericht des Insolvenzverwalters und Zeugen I. im Insolvenzverfahren über das Vermögen der V.E. GmbH vom 21. Augst 2018 überein. Auf S. 2 dieses Berichts (Bl. 149 ff. d. A.) wird ausgeführt, ursächlich für einen vollständigen Umsatzeinbruch im Bereich des 5xx Routers und des speziell für den Distributor in UK produzierten Mediaport 5xx sei, dass der neue 520er Router bereits im Februar angekündigt worden sei und auch die Kunden auf dieses neue Gerät warteten. Es lägen zwar bereits verbindliche Vorbestellungen für den 520er Router vor, der aber derzeit nicht weiter programmiert und die Bauteile hierfür bestellt werden könnte, da es an den finanziellen Mitteln fehle. Seit der Ankündigung der Einführung des 520er Routers bereits Anfang des Jahres seien bis Ende März rund T€ 200 – 300 an eigenen Entwicklungsleistungen auf den 520er Router verwandt worden. Der weitere Zeuge I. hat in seinem Bericht vom 21. August 2018 auch ausgeführt, dass die V.E. GmbH Anfang September alle Distributoren und Partner zu den sogenannten V. Days eingeladen habe, hier solle unter anderem der 520er Router und weitere Neuerungen vorgestellt werden.
184 Dem entspricht auch dass der Zeuge S. meinte, den 520er Router schon 2018 präsentiert zu haben, so dass dieser schon in der V.-zeit angefangen worden sein müsste. Er war sich aber „echt nicht sicher “. Einordnen lässt sich insoweit auch die Aussage des Zeugen Dr. P., der 520 sei bereits vor 2018 begonnen worden, sei im Herbst 2018 fertig gewesen und dann bei den Partnertagen vorgeführt worden.
185 Dagegen hat die Zeugin R. ausgesagt, sie müsse den Auftrag für den 520 entweder Ende 2017 oder Anfang 2018 auf den Tisch bekommen haben. Auf Nachfrage konnte sie sich an das genaue Datum nicht erinnern. Zur Überzeugung der Kammer irrt sich die Zeugin R. hinsichtlich der Datumsangabe. Sie stimmt nicht mit den Aussagen anderer Zeugen und vorliegenden Unterlagen überein. Die Aussage der Zeugin R. bleibt - wie auch andere Teile ihrer Aussage, so zum Beispiel im Hinblick auf eine Betriebsversammlung, auf der die nunmehrige Zugehörigkeit der Entwicklungsmitarbeiter zur Beklagten bekannt gegeben worden sei soll - unbestimmt und eine Vermutung.
186 Die Entwicklung des H. 5020 ist nicht von der V. E. GmbH vor dem 1. Mai 2018 begonnen und nach diesem Datum nahtlos von der Beklagten fortgesetzt worden. Der Zeuge I. hat hierzu ausgesagt, erst im Januar 2019 sei dann noch die Entwicklung des H.5020 angestoßen worden, als Vorbereitung für einen Unternehmensverkauf. Dem entspricht, dass der Zeuge Dr. P. ausgesagt hat, der 5020 sei nie in das Stadium gekommen, in den er – der Zeuge Dr. P. – ihn habe testen können. Er gehe davon aus, dass die Arbeiten an diesem eher im Jahr 2018 als im Jahr 2019 begonnen hätten. Die Aussage des Zeugen I. stimmt damit überein, dass er in seiner E-Mail vom 28. Januar 2019 an den Zeugen T. (Bl. 640 ff. d. A.) ausführte, die Entwicklung des H. 5020 sei "jetzt auch von mir bei der C. in Auftrag gegeben [worden], die bereits mit den Entwicklungsarbeiten (auf bis dahin eigenes Risiko) begonnen hatte. Der Bedarf an dem H. 5020 hatte sich kurzfristig eingestellt, nachdem die letzten vorhandenen H. 5010 kurzfristig verkauft werden konnten ". Hiermit stimmt auch die Mail des Geschäftsführers der Beklagten K. vom 12. Februar 2019 an den Zeugen T. von F.investment überein, in der er unter anderem ausführt, dass der Zeuge I. den H. 5020 bei der Beklagten beauftragt habe. Es habe sich rausgestellt, dass das eine gute Idee gewesen sei: Letzte Woche seien plötzlich so viele H. 5010 verkauft worden wie sonst in einem halben Jahr, so dass V. nun ohne Hardware-H.s da stehe. Auch der Zeuge Ga. konnte sich nicht an konkrete Vorarbeiten erinnern. Er hat lediglich ausgesagt, dass hinsichtlich des H. 5020 klar gewesen sei, dass ein leistungsstärkeres Nachfolgemodell gebraucht werde. Es habe ein „strategisches Wissen“ gegeben, die „Vorplanung“ sei „mit Sicherheit“ dagewesen.
187 Der W. Router wurde von der W. GmbH unmittelbar bei der Beklagten und nicht vor August 2018 in Auftrag gegeben. Das ergibt sich nicht nur aus der Aussage des Zeugen I., sondern auch aus dem Zeitraum, in dem die W. GmbH ihre Geschäfte aufnahm, so der Vergabe der Betriebsnummer durch die Bundesagentur für Arbeit für die W.GmbH am 28. August 2018 (Ausdruck Bl. 1429 d. A.), der Bestellung der Domain „w..com.“ durch die W. GmbH bei u. AG mit Datum vom 30. August 2018 (Ausdruck Bl. 1430 d. A.) und die Vergabe derselben am 12. September 2018 (Ausdruck Bl. 1431 d. A.). Der O.-Vertrag zwischen der V. E. GmbH und der W. GmbH (Bl. 1360 ff. d. A.) datiert hierzu korrespondierend auf den 1. August 2018. Dem entspricht, dass nach dem Vortrag des Klägers ab August 2018 die Entwicklung eines neuen Routers für die Firma W. GmbH hinzugekommen sei, die Auslieferung des W.Routers ab dem 4. Quartal 2019 erfolgen sollte und dass nach dem Internetauftritt "N. Blog Heiße News aus der Entwicklerschmiede " (Bl. 650 ff. d. A.) im Juli 2019 das erste Vorserien-Gerät produziert worden sein soll. In diesem Internetauftritt ist auch angeführt, dass das Team der Beklagten "seit Mitte 2018 " daran probiere, die Technik (spezielle Internet-Router für den Enterprise-Bereich) nun auch erschwinglich zu machen. Herausgekommen sei der "W Router ". Dass die V. E. GmbH außer dem Zur-Verfügung-Stellen von Lizenzen nichts mit dem W Router zu tun hatte, wird durch die Aussage des für die V.E. GmbH tätigen Zeugen U. bestätigt, der sich nicht vorstellen konnte, für W.-Produkte - anders als für die anderen Produkte der V. E. bzw. später der V. Innovations - Kalkulationen durchgeführt zu haben.
188 Soweit der Kläger mit am Donnerstag, 25. März 2021 um 22.07 Uhr beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz unter Benennung von Zeugen neuen Vortrag zum Bau eines Prototypen des W. Routers bereits Ende 2017 bzw. Anfang 2018 gehalten hat, war sein Vortrag erst unmittelbar vor dem vierten zweitinstanzlichen Kammertermin verspätet. Der Kläger hätte entsprechenden Vortrag im Hinblick auf seine Prozessförderungspflicht sowie den Beschleunigungsgrundsatz (§§ 9 Abs. 1 S. 1 ArbGG) in der Berufungserwiderung, spätestens jedoch so halten müssen, dass durch diesen keine weitere Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten würde. Gründe, dass dieser verspätete Vortrag nicht auf einem Verschulden des Klägers beruht, sind nicht ersichtlich (§ 67 Abs. 4, § 67 Abs. 2 iVm. 56 Abs 2, 61a ArbGG, § 67 Abs. 3 ArbGG iVm. § 282 Abs. 1 ZPO).
189 Bei dem Si.-Projekt handelt es sich – vereinfacht – um eine Technologie, bei der man SIM-Karten nicht mehr in Endgeräte (wie Router oder Handys) stecken muss, sondern diese im Büro verbleiben kann. Hierbei handelte es sich jedenfalls zunächst um ein Projekt der Beklagten. Der Zeuge L. hat vor Gericht geschildert, gerade im Hinblick auf dieses Projekt zur Beklagten gewechselt zu sein. Dadurch wird deutlich, dass es sich bei diesem Projekt um keines handelt, an dem seitens der V. E. GmbH im Frühjahr 2018 gearbeitet wurde. Nach Aussage des Zeugen I. ist „irgendwas mit Si.“ erst im Frühjahr 2019 beauftragt worden. Der Zeuge S. hat geschildert, er könne sich daran erinnern, dass es hinsichtlich dieses oder Teilen davon ein separate Beauftragung durch den Zeugen I. gegeben habe. Dass müsse dann ab Sommer 2018 gewesen sein. Die Idee hinter dem Produkt habe es schon bei V. gegeben, die finale Ausgestaltung aber nicht. Auch nach dieser Aussage sind durch die Beklagte keine laufenden Arbeiten an Si. von der V. E. GmbH übernommen und nahtlos fortgesetzt worden. Soweit der Kläger mit am Donnerstag, 25. März 2021 um 22.07 Uhr beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz unter Benennung von Zeuge erstmals vorgetragen hat, Hardware Prototypen zu Si. seien bereits Ende 2017 auf dem Arbeitsplatz des Zeugen N. zu sehen gewesen, ist sein Vortrag ebenfalls verspätet.
190 Auch die konkreten Tätigkeiten der nach dem 1. Mai 2018 bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter haben sich in Folge ihres Wechsels zur Beklagten verändert.
191 Der Zeuge N. hat ausgesagt, dass bei seinem Wechsel seine Funktion unverändert geblieben ist, er lediglich nunmehr Senior statt zuvor Junior sei. Seine Tätigkeit habe sich teilweise geändert. Er habe nicht mehr lediglich – wie zuvor – Routerentwicklung gemacht, sondern auch noch andere Dinge. Die nach dem Wechsel gemachten Router seien ungefähr wie die alten, nur weiterentwickelt mit Änderungen gewesen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, die alten zu benutzen, um weiterzuentwickeln, es sei jedoch einfacher gewesen, die alten zu verwenden.
192 Der Zeuge K. hat bei V.E. GmbH Teilzeit von zu Hause aus gearbeitet, bei der Beklagten bis Februar 2019 unterändert Teilzeit, dann vor Ort. Während er bei V. E. GmbH auf 700,00 €-Basis arbeitete, hatte er bei der Beklagten ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Dem entspricht die vom Zeugen I. unter Hinzuziehung einer von der Lohnbuchhaltung erstellten Liste getätigte Aussage, dass der Zeuge K. bei der V.E.GmbH Teilzeit mit 675,00 € beschäftigt war. Zwar ist die Tätigkeit des Zeugen K. nach dem Wechsel zur Beklagten im Ungefähren identisch gewesen, allerdings habe er bei der Beklagten neue Projekte mit anderem Fokus bekommen. So habe er sich vorher primär um das Projekt C. und von Zeit zu Zeit um routerbedingte Unterprojekte wie z. B. den S.-Server gekümmert, danach bei der Beklagten eher weniger Projekte mit Routerbezug gemacht, sondern beispielsweise das G.-Projekt. Neben der auch für V. E. GmbH von ihm verwendeten Programmiersprache Object Pascal habe für die Beklagte auch in Javascript und Assembler programmiert. Am Routercore habe er noch nicht im Mai 2018 mitgearbeitet. Auch insoweit ist die Aussage des Zeugen K. nach Auffassung der Kammer glaubhaft.
193 Der Zeuge L. hat sich nach seiner Zeugenaussage zwar weiterhin - nunmehr für die Beklagte - um das Lizenzsystem der V. E. GmbH gekümmert (noch etwa 50 Prozent), hat dann aber auch am Si. Projekt gearbeitet und andere Dinge gemacht. Er hat bei der Beklagten im Rahmen des Si.Projekts mit Object Pascal programmiert, zuvor bei V.E. GmbH überwiegend mit P.. Diese Aussage des Zeugen L. ist ebenfalls glaubhaft. Zwar ist auch der Zeuge L. zunächst zur Beklagten übergewechselt und stand in einem Beschäftigungsverhältnis zu dieser. Zwischenzeitlich ist er jedoch nicht mehr für die Beklagte tätig und hatte keine ersichtliche Veranlassung, zugunsten der Beklagten auszusagen. Seine Aussage war hinsichtlich seiner verschiedenen Tätigkeiten differenziert. Auch der Zeuge F. hat ausgeführt, dass der Zeuge L. bei V. E. GmbH .P programmiert habe, bei der Beklagten mit Object Pascal, es handele sich um unterschiedliche Programmiersprachen.
194 Der Zeuge M. hat ausgesagt, er habe bei der Beklagten weiter Microcontrollerfirmware für Router entwickelt, aber auch viele zusätzlich Dinge, L.K., Kundenkontakt und vieles andere mehr. Die Aussage des Zeugen M. ist glaubhaft. Zwar steht der Zeuge M. in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten und hat zu Beginn seiner Zeugenaussage unzutreffend angegeben, es habe, soweit er sich erinnern könne, bei der V. keine schriftliche Kündigung, sondern nur eine mündliche und dann den Aufhebungsvertrag gegeben. Auf Vorhalt des Kündigungsschreibens hat er jedoch eingeräumt, dass es dann eine Kündigung als auch einen Aufhebungsvertrag gegeben habe.
195 Der Zeuge O. hat ausgesagt, sie hätten nach dem Wechsel mehrerer Mitarbeiter von der V.E. GmbH zur Beklagten erst einmal gar nichts mehr für die V. E. GmbH gemacht, sondern sei erst mal mit der neuen Truppe weggefahren. Die Aufträge von V. E. GmbH seien gestoppt gewesen. Danach hätten sie viel Si. gemacht, das recht lang. Auch hätten sie viel Hardware gemacht. Irgendwann hätten sie dann auch wieder Routerfirmware gemacht, den H. 5020 etwa im dritten Quartal 2018, sodann den W. für einen türkischen Kunden. Irgendwann sei dann auch der Router 520 gekommen. Man habe eher im dritten Quartal 2018 einen Auftrag hierfür vom Insolvenzverwalter erhalten. Auch für den H. 5020 habe es einen Auftrag vom Insolvenzverwalter gegeben. Die Router von V. und W. unterschieden sich im Gehäuse und in der Verbindung. Sie hätten dieselbe CPU, aber eine andere Platine, bei der es sich um eine Neuentwicklung handele. Während die Routerplatinen des V.-Routers von der Firma F.in Deutschland gekommen seien, seien die Platinen des W. Routers aus China gekommen. Am Ende gehe der Router von V. zu einer Zertifizierung, der Router von W. nicht für die gleiche Norm. Nach Aussage des Zeugen K. wurden der Routercore und S. Server nicht auch im W. Router verwendet, sondern nur Teile davon.
196 Dagegen hat der Zeuge Dr. P. vor Gericht geschildert, die Arbeit an den Routern sei eigentlich unverändert weitergegangen. Er habe auch im Sommer 2018 bis zum Herbst/Winter, im Grunde bis Ende 2019 getestet, was die Mitarbeiter der Beklagten entwickelt gehabt hätten und versucht, die Fehler zu analysieren, damit diese hätten behoben werden können. Es habe sich seines Wissens nichts an Quellcode und Sourcecode geändert. Auf Nachfrage konnte der Zeuge Dr. P. jedoch kein Produkt nennen, an dem die Arbeiten über den 1. Mai 2018 hinaus nahtlos fortgesetzt wurden. Mit den Aussagen der anderen Zeugen und den vorliegenden Unterlagen stimmt die Aussage des Zeugen Dr. P. dahingehend überein, dass im Sommer (ab August) die Entwicklungsarbeiten an dem von der V. E. GmbH vertriebenen 520er Router fortgesetzt wurden, dies allerdings nach einer mehrmonatigen Unterbrechung und anschließender Beauftragung der Beklagten durch den Zeugen I.. Insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Einordnung der jeweiligen Entwicklungsarbeiten machte der Zeuge Dr. P. einen unsicheren Eindruck.
197 Der Zeuge S. hat ausgesagt, dass der Wechsel der Entwickler zur Beklagten im Tagesgeschäft erst einmal keinen Unterschied gemacht habe. Vom Geschäftsführer der Beklagten sei auch immer betont worden, dass der Wechsel der Entwickler für das Zusammenleben keinen Unterschied machen solle. Die Entwickler hätten die Entwicklungsarbeit für die V. fortgesetzt, das meine er mit Tagesgeschäft. Wenn es ein Problem gegeben habe, habe er genauso wie vorher die Entwickler angehauen. Die Aussage des Zeugen S. widerspricht nur auf den ersten Blick etwa der Aussage des Zeugen I., die Beklagte sei erst im Sommer 2018 wieder von ihm mit Entwicklungsarbeiten beauftragt worden. Zum einen äußerte sich der Zeuge S. zu den Folgen des Wechsels der Entwickler „für das Zusammenleben“, zum anderen bestand der Entwicklungsvertrag zwischen der V.E. GmbH bis zum 30. Juni 2018 fort und wurde dann durch den Vertrag über die Überlassung von S.code und Entwicklungsleistungen vom 3. Juli 2018 ersetzt. Die Firmwarepflege erfolgte wie bisher. Auch nahmen die Entwickler der Beklagten infolge der Beauftragung durch den Zeugen I. ab circa August 2018 Entwicklungsarbeiten etwa am 520er Router auf.
198 Auch der Zeuge H. hat angegeben, dass die Mitarbeiter, nachdem sie im Frühjahr 2018 von dem Geschäftsführer der Beklagten dazu bewegt worden seien, die V. zu verlassen und zur Beklagten zu gehen, das Gleiche gemacht hätten wie vorher. Er „glaube nicht, dass sich etwas geändert “ habe. Diese Mitarbeiter hätten die Software weiterentwickelt für die Router. Es habe die verschiedensten Baureihen von Routern gegeben, die sie weiterentwickelt hätten. Die Aussage des Zeugen H. ist vage geblieben. Genaue Zeitangaben hat er nicht gemacht. Der Zeuge hatte keinen unmittelbaren Einblick in die Arbeit der Mitarbeiter der Beklagten. Das wird auch daran deutlich, dass der Zeuge nur äußern konnte, was er "glaubt". Die Aussage des Zeugen H. war auch einerseits durch ein Näheverhältnis zum Kläger, andererseits durch sein zerrüttetes persönliches Verhältnis zum Geschäftsführer der Beklagten K. geprägt. Während er mit dem Kläger im Austausch steht und dessen Beschäftigung als Entwickler für den Fall der Weiterführung der V. E. GmbH unter Beteiligung seiner Gesellschaft beabsichtigte, stand er bzw. seine Gesellschaft in einem Konkurrenzverhältnis zum Geschäftsführer der Beklagten im Hinblick auf die Weiterführung der V. E. GmbH. Durch sein Investment in V. hat er nach seiner Zeugenaussage circa 7 Mio. € verloren. Diesen Verlust lastet er dem Geschäftsführer der Beklagten an.
199 Die Zeugin R., der im Jahr 2018 die Rechnungstellung für die Beklagte oblag, hat ausgesagt, dass ab Mai 2018 Rechnungen über Arbeitsstunden von der Beklagten an die V. E. GmbH gestellt worden seien. Ab dem 1. Mai habe es eine Beauftragung von V. E. GmbH für die Beklagte gegeben. Sie war der Meinung, solche Rechnungen habe es vor Mai 2018 noch nicht gegeben. Die Aussage der Zeugin R. stimmt nicht mit dem bestehenden „Vertrag über die Überlassung von S.code und Entwicklungsleistungen “ vom 1. Februar 2017 überein. Soweit die Zeugin ausgesagt hat, den Auftrag für den 520 müsse sie entweder Ende 2017 oder Anfang 2018 auf den Tisch bekommen haben, widerspricht ihre Aussage der Zeugin R. den glaubhaften Aussagen anderer Zeugen, insbesondere derjenigen des Zeugen U..
200 Nicht aussagekräftig ist nach Auffassung der Kammer der Hinweis der Beklagten darauf, dass die K.Ventures GmbH in ihrem Schreiben vom 12. Juli 2018 auf S. 3 darauf hingewiesen hat, dass „mit unserer Beteiligung C. die gesamte Entwicklungsarbeit für V. leistet “. Wie oben (unter A. II. 1. b cc (1)) dargelegt, haben der Geschäftsführer der Beklagten und der Zeuge O. schon weit vor dem 1. Mai 2018 grundlegende Entwicklungsarbeiten für die V. E. GmbH erbracht. Überdies waren bei der V. E. GmbH im Zeitpunkt des angegebenen Schreibens der K. Ventures GmbH außer dem Kläger keine „echten“ Entwickler mehr beschäftigt, die Entwicklungsarbeiten für die V. E. GmbH hätten vornehmen können, so dass tatsächlich die einzigen, in diesem Monat für die V. E. GmbH ausgeführten Entwicklungsarbeiten die bei der Beklagten beauftragten waren.
201 (cc) Patente und „Know-How“ sind für sich betrachtet keine organisatorischen Gesamtheiten, welche einen Betriebsteil hätten bilden können (vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 46, juris). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben die zur Beklagten gewechselten Mitarbeiter - so etwa nach Aussage des Zeugen M. - Schaltpläne, Quellcodes und PCB Layouts der V. E. GmbH weiterverwendet, soweit sie im Auftrag der V. E. GmbH an einem Projekt weiterarbeiteten, bei neuen Projekten entwickelten sie neu. Der Zeuge O. hat ausgeführt, man habe für den W. Teile des Quellcodes von V. benutzt, ebenso für den 5020 und 520, das seien aber auch V.-Produkte gewesen. Das Si.-Projekt benutze zwar Hardware von V., die Karten seien aber von der Beklagten neu entwickelt worden, auch die Managementsoftware sei neu. Es gebe dann auch noch einen Routerteil, der für m.angepasst worden sei.
202 Um den Vertrag über die Überlassung von S.code und Entwicklungsleistungen, geschlossen zwischen der V. E. GmbH und ihr unter dem 1. Februar 2017 (Bl. 797 f. d. A.) zu erfüllen, wurde der Beklagten bereits durch diesen Vertrag ein zeitlich unbeschränktes, nicht-exklusives, unwiderrufliches Nutzungsrecht an verschiedenen Software-Komponenten eingeräumt, deren geistiges Eigentum sich ausschließlich im Besitz der V.befand. Gefolgt wurde dieser Vertrag durch den „Vertrag über die Überlassung von S.code und Entwicklungsleistungen “ vom 3. Juli 2018, durch den ebenfalls diverse Komponenten zur Nutzung durch die Beklagte freigegeben wurden.
203 Soweit die Beklagte hingegen Entwicklungsarbeiten für den W. Router durchführte, schloss die V. E. GmbH mit der W. GmbH einen O.-Lizenzvertrag vom 1. August 2018 (Bl. 1360 ff. d. A.). Durch diesen überließ die V. E. GmbH zum einen (§ 1) Nutzungsrechte am V.-Bündelungsverfahren an W., zum anderen (§ 2) überließ sie ihr diverse Softwarekomponenten zur Nutzung des V.-Bündelungsverfahrens. Weiter war in § 3 dieses Verfahrens vorgesehen, dass die Beklagte für W. exklusiv die Entwicklungsleistungen erbringen wird und hierzu den von V. an die Beklagte zu diesem Zweck bereitgestellten wie auch den von bzw. für W. entwickelten Quelltext verwenden wird. Hierzu stellte die V. der Beklagten die in diesem Vertrag definierten Quelltexte zur Verfügung. Zu diesem Zweck erhielt die Beklagte auch zur vertragsgemäßen Nutzung Zugriff auf das Quelltext-Verwaltungssystem der V. (§ 4). Mit Rechnung vom 14. September 2018 (Bl. 1365 d. A.) stellte die V. E. GmbH der W. GmbH die „Lizenzgebühr V.-Breiband-Bündelungsverfahren gemäß O.-Lizenzvertrag vom 01.08.2018 “ in Höhe von 250.000,00 € in Rechnung.
204 (g) Auch aufgrund einer zusammenfassenden Betrachtung ist nicht von einer Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit über den 1. Mai 2018 hinaus auszugehen. Zwar hat die Beklagte von der V.E. GmbH gemietete Räumlichkeiten als Untermieterin sowie Arbeitsmittel übernommen und die Zeugen N., L., M., Go. und K. habe ihre Tätigkeit für die Beklagte aufgenommen. Sie haben jedoch über den 1. Mai 2018 hinaus nicht ihre bisherige Tätigkeit fortgeführt. Soweit es dann beginnend im dritten Quartal 2018 sukzessive zur Aufnahme von Entwicklungsarbeiten für den Router 520/M. und den H. 5020 kam, liegt hierin keine Fortführung der Tätigkeit oder deren Wiederaufnahme ohne praktische Unterbrechung. In Anbetracht der wirtschaftlichen Situation der V. E. GmbH war es im Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeitsverträge durch die Beklagte mit den Zeugen N., L., M., Go. und K. nicht absehbar, dass Entwicklungsarbeiten zu Folgemodellen des Routers 5xx/M. oder des H. 50xx durch die V.E. GmbH überhaupt und gerade bei der Beklagten in Auftrag gegeben würden. Die Mitarbeiter wurden daher nicht zur Erfüllung derselben Aufgaben wie bislang bei der V. E. GmbH eingestellt, Räumlichkeiten und Sachmittel nicht zu diesem Zweck übernommen.
205 (h) Die Vorgänge im Jahr 2011 um die Abberufung des Geschäftsführers der V. GmbH S.K., die dem Urteil des OLG Koblenz vom 9. Januar 2012 – 6 U 1149/11 – Bl. 361 ff. d. A. zugrunde lagen, veranlassen ebenfalls zu keiner abweichenden Beurteilung der Frage des Vorliegens eines (Teil-)Betriebsübergangs von der V. E. GmbH auf die Beklagte zum 1. Mai 2018. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers, der Geschäftsführer der Beklagten habe schon im Jahr 2012 versucht, den Quellcode an die Beklagte zu verkaufen, die „Kernköpfe des V.-Teams“ abzuwerben und an die Beklagte zu binden. Die damaligen Vorgänge und Vorstellung des Geschäftsführers der Beklagten sind im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Insolvenz der Rechtsvorgängerin der V. E. GmbH, der V. GmbH zu sehen und spiegeln lediglich die damaligen Vorstellungen wider.
206 Ebenso wenig maßgeblich für die Frage, ob zum 1. Januar 2018 ein Betriebsübergang erfolgt ist, ist die Motivation der H. GmbH Co. KGaA für ihr finanzielles Engagement als Gesellschafterin der V.E. GmbH Mitte 2014.
207 Soweit der Zeuge G. ausgesagt hat, der Geschäftsführer der Beklagten habe am 7. März 2018 ihm gegenüber geäußert, dass er nur noch den Zeugen H. dazu bringen müsse, dass er der Übertragung der Entwicklungsabteilung auf die Beklagte zustimmen müsse, mag dies eine Absicht des Geschäftsführers der Beklagten wiedergeben und sein Interesse an einer Beschäftigung der Entwickler der V. E. GmbH oder der Weiterführung von deren Tätigkeiten im Bereich Entwicklung spiegeln. Zum einen hat der Zeuge H. jedoch unstreitig ein solches Einverständnis nicht erklärt, zum anderen ergibt sich aus einem vom Geschäftsführer der Beklagten bekundeten Interesse nicht, dass es tatsächlich knapp zwei Monate später zu einem Betriebs(teil)übergang auf die Beklagte gekommen ist. Dies gilt gleichermaßen für die Aussage des Zeugen H., der Geschäftsführer der Beklagten habe gerne gewollt, dass die gesamte Entwicklung bei der Beklagten sei, dem habe er aber nicht zugestimmt.
208 Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten vor dem Arbeitsgericht, es interessiere ihn nicht, was die Gerichte oder irgendwelche Richterinnen entscheiden würden, der Kläger bekomme von ihm keinen Cent, und ein etwaiger respektloser Umgang vor Gericht haben keine Aussagekraft für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Vorgänge im Frühjahr 2018.
2.
209 Da zwischen den Parteien demnach kein Arbeitsverhältnis bestanden hat und besteht, hat die Berufung der Beklagten auch Erfolg, soweit das Arbeitsgericht sie zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt hat.
B.
I.
210 Die Anschlussberufung des Klägers ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, § 524 Abs. 1 S. 1 ZPO.
II.
211 Die Anschlussberufung des Klägers war nicht auf Antrag der Beklagten abzutrennen und bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz in dem Rechtsstreit mit dem Az. 1 Ca 1616/19 auszusetzen.
212 Eine Abtrennung der Anschlussberufung des Klägers kam bereits im Hinblick darauf nicht in Betracht, dass sie ausdrücklich als Anschlussberufung eingelegt wurde und damit prozessual von der Berufung der Beklagten abhängig ist, also nach § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verliert, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
213 Im Hinblick darauf, dass nach der Auffassung der Kammer zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten bestanden hat, hätte auch keine Aussetzung der mit der Anschlussberufung verfolgten Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung wegen Vorgreiflichkeit der Widerklage im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Mainz mit dem Az. 1 Ca 1616/19 erfolgen können. Der mit der dortigen Widerklage verfolgte Anspruch auf Auskunftserteilung darüber, welche Vermittlungsvorschläge dem Kläger durch die Bundesagentur für Arbeit und das Jobcenter im Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Januar 2020 unterbreitet worden sind unter Nennung der Tätigkeit, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes sowie der Vergütung in € (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 48), spielt für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits keine Rolle.
214 Jedenfalls aber hätte die Ungewissheit über den Ausgang der Widerklage im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Mainz mit dem Az. 1 Ca 1616/19, nach Auffassung der Kammer kein überwiegendes Interesse an der Aussetzung der Anschlussberufung im vorliegenden Verfahren begründen können (§ 148 ZPO). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz in arbeitsgerichtlichen Verfahren (vgl. §§ 9 Abs. 1, 56 ArbGG). Die Kammer hat insoweit auch berücksichtigt, dass der Kläger seine Annahmeverzugsentgeltansprüche bereits mit am 19. Dezember 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangener Anschlussberufung in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt hat, die Beklagte hingegen erst am 27. Juli 2020 erstinstanzlich im Rechtsstreit Arbeitsgericht Mainz, Az. 1 Ca 1616/19 Widerklage auf Auskunftserteilung erhoben hat. Weiter hat der Kläger im vorliegenden Verfahren Auskünfte gegeben, so beispielsweise ein Schreiben der Agentur für Arbeit Mainz vom 1. September 2020 vorgelegt. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 962 d. A. Bezug genommen.
III.
215 Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. Da zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, hat auch die Anschlussberufung des Klägers gerichtet auf die Zahlung von Annahmeverzugsvergütung keinen Erfolg.
216 Dabei kann dahinstehen, ob die seitens des Klägers vorgenommene Klageerweiterung im Berufungsverfahren zulässig ist.
217 Der Anspruch aus § 611a Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 615 BGB setzt jedenfalls voraus, dass zwischen den Parteien im Zeitraum, für den ein solcher Anspruch geltend gemacht wird, ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das ist wie oben (unter A. II. 1 b) dargelegt nicht der Fall. Auch der erstinstanzliche Weiterbeschäftigungstitel, verkündet am 11. Juli 2019, ist mit diesem Urteil aufgehoben worden.
218 Ein etwaiger Schadensersatzanspruch, der zudem weitere Voraussetzungen hätte, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht streitgegenständlich.
C.
219 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.
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