OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, 2021-01-14, 4 U 92/18

4 U 92/18Tribunal supérieur / IVe chambre civile14 janv. 2021

Regest

Zur Haftung der Geschäftsleiter einer GmbH wegen Urheberrechtsverletzung durch einen von ihnen namens der Gesellschaft mit der Erstellung eines Computerprogramms beauftragten Dritten. (Rn.31)

Texte intégral

OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat — 4 U 92/18 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-14

Aktenzeichen: 4 U 92/18

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2021:0114.4U92.18.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Normen: § 69a UrhG, § 97 UrhG, § 276 Abs 2 BGB, § 840 BGB

Leitsatz

Zur Haftung der Geschäftsleiter einer GmbH wegen Urheberrechtsverletzung durch einen von ihnen namens der Gesellschaft mit der Erstellung eines Computerprogramms beauftragten Dritten. (Rn.31)

Orientierungssatz

  1. Ein Computerprogramm im Sinne des § 69a UrhG ist ein Satz von Anweisungen an ein informationsverarbeitendes Gerät und an den mit diesem Gerät arbeitenden Menschen zur Erzielung eines Ergebnisses. (Rn.26)

  2. Nähere Beschreibungen des Inhalts sind in der Klageschrift nur erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Programm sehr einfach strukturiert ist. Daraus lässt sich bei komplexen Programmen eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung ableiten. (Rn.28)

  3. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht danach nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie auf Grund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. (Rn.32)

  4. Wenn die Rechtsverletzung auf einer Maßnahme der Gesellschaft beruht, die typischerweise auf Geschäftsleiterebene entschieden wird, dann kann nach dem äußeren Erscheinungsbild davon ausgegangen werden, dass sie von dem Geschäftsführer veranlasst worden ist. (Rn.33)

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankenthal, 10. Juli 2018, 6 O 117/17

Tenor

  1. Die Berufungen der Beklagten zu 2), 3) und 4) gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10.07.2018 werden zurückgewiesen.

  2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

  3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten zu 2), 3) und 4) bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung aus dem an gefochtenen Urteil bezüglich des Tenors zu 1) (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,00 € und bezüglich des Tenors zu 4) (Vernichtung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  1. Die Revision wird nicht zugelassen.

  2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der Wertfestsetzung in erster Instanz auf 230.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Klägerin und die inzwischen insolvente Erstbeklagte waren Wettbewerber auf dem Gebiet der Entwicklung und Vermarktung von Softwarelösungen für forensische Tatortdarstellung. Die Beklagten zu 2), 3) und 4) waren früher in dem Unternehmen der Klägerin beschäftigt. Nach ihrem Ausscheiden bei der Klägerin gründeten und betrieben die Beklagten zu 2) und 3) mit weiteren Personen die Erstbeklagte in der Rechtsform der GmbH. Sie hielten dort beide die Organstellung als Geschäftsführer inne. Als Geschäftsleiter der Beklagten zu 1) beauftragten sie den Beklagten zu 4) mit der Erstellung einer Software, mit welcher die Erstbeklagte in Konkurrenz zu der „S. C.“ - Software der Klägerin treten wollte.

2 In dem vorliegenden Rechtstreit streiten die Parteien darüber, ob alle Beklagten durch die von dem Beklagten zu 4) daraufhin programmierte Software „VCM S.“ das Urheberrecht der Klägerin an deren Software „S. C.“ verletzt haben.

3 Beide Softwarelösungen sind ausgerichtet auf Kunden/Nutzer aus dem Bereich der kriminalistischen Forensik. Mittels speziell optimierter Kameras nebst Softwarepaket wird dabei ermöglicht, Tatorte in eine 3-D-Umgebung zu überführen und virtuell „begehbar“ zu machen.

4 Die Klägerin begehrt u.a. von den Beklagten es zu unterlassen, ohne ihre Einwilligung Vervielfältigungsstücke des Quellcodes der Software „S. C.“ gewerblich zu nutzen. Weiter seien ihr u.a. Auskünfte zu erteilen und die bei den Beklagten noch vorhandenen Softwareprodukte „VCMS.“, Version 5.2.1009.1 zu vernichten. Außerdem will die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt wissen.

5 Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), auf deren Urteil wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat der Klage in dem aus dem Tenor des Urteils vom 10.07.2018 ersichtlichen Umfang stattgegeben. Die Software der Klägerin „S. C.“ sei ein durch sie hergestelltes Werk im Sinne von §§ 2 Abs.1 Nr.1, 69a UrhG. Es handele sich um eine persönliche geistige Schöpfung der Klägerin, deren Umfang nicht unerheblich sei. Zu Gunsten der Klägerin gelte über die Bezeichnung der Klägerin als Urheberin auf den Vervielfältigungsstücken die Vermutungsregel des § 10 Abs. 3, Abs. 1 UrhG. Auch habe die Klägerin umfassend zur Programmierung der Software „S.C.“ durch ihre Mitarbeiter vorgetragen. Der Beklagte zu 4) habe bei der späteren Erstellung der Software „VCM Solution“ für die Beklagte zu 1) urheberrechtswidrig den ihm bekannten Quellcode der Software der Klägerin benutzt, was sich zur Überzeugung der Kammer aus dem nach § 411a ZPO verwerteten Behördengutachten des LKA Rheinland-Pfalz vom 20.06.2017 ergebe. Auch unter Berücksichtigung einer gewissen Ähnlichkeit aufgrund vergleichbarer Funktionen der Software für die Anwender und die Nutzung von „open content“ seien die Übereinstimmungen zwischen beiden Softwarelösungen zu auffällig. Die von dem Beklagten zu 4) begangene Verletzungshandlung sei der Beklagten zu 1) zuzurechnen. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten zur Überzeugung der Kammer den Urheberrechtsverstoß des Beklagen zu 4) durch Entgegennahme und spätere Präsentation der Software jedenfalls konkludent gebilligt.´Wegen der personellen und sachlichen Überschneidungen zu der Klägerin als ihrer früheren Arbeitgeberin seien die Beklagten zu 2) und 3) zudem zu einer eingehenden Überprüfung der durch den Beklagten zu 4) gelieferten Software verpflichtet gewesen. Die Unterlassung einer solchen Überprüfung begründe einen eigenständigen Pflichtverstoß.

6 Gegen das Urteil haben sämtliche Beklagte Berufung eingelegt.

7 Das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ist seit dem 13.07.2018 wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Erstbeklagten nach § 240 ZPO unterbrochen.

8 Die Beklagten zu 2) bis 4) rügen, das Erstgericht habe zu Unrecht das in dem Strafverfahren gegen die Beklagten zu 2), 3) und 4) wegen Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zum Nachteil der Klägerin (6061 Js 494/15 Staatsanwaltschaft K.) eingeholte LKA-Gutachten zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, da diesem kein Vergleich mit dem originalen Quellcode der Software der Klägerin zugrunde liege. Ein Vergleich der beiden Softwareprodukte anhand von rückkompilierten Binärcodes erlaube keinen Rückschluss auf die urheberrechtliche Schutzfähigkeit. Es seien auch keine Feststellungen dahin getroffen worden, dass die Software der Klägerin konkret urheberrechtlich schutzfähig sei. Es fehle an einer Prüfung, ob die übernommenen Werkteile für sich selbständig schutzfähig seien.

9 Die Beklagten zu 2) bis 4) beantragen,

10 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die jeweils gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.

11 Die Klägerin beantragt,

12 die Berufungen der Beklagten zu 2) bis 4) zurückzuweisen.

13 Sie verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufungen im Wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

14 In dem Strafverfahren 6061 Js 494/15 hat das Amtsgericht - Schöffengericht – K. mit Beschluss vom 11.05.2020 das Verfahren gegen die Beklagten zu 2) bis 4) jeweils nach § 153a StPO vorläufig gegen Zahlung von Geldauflagen (jeweils unter Gewährung von Ratenzahlung) eingestellt. Das Strafverfahren gegen den Beklagten zu 2) ist mit Beschluss vom 13.05.2020 nach Auflagenerfüllung endgültig eingestellt worden.

15 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst den dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen.

16 Der Senat hat auch das Vorbringen in dem von den Beteiligten zu 2) und 3) nach Ablauf der mit Beschluss vom 16.11.2020 gesetzten Schriftsatzfrist eingereichten Schriftsatz vom 30.12.2020 zur Kenntnis genommen und in der Beratung erwogen.

II.

17 Die verfahrensrechtlich bedenkenfreien und somit zulässigen Rechtsmittel der Beklagten zu 2) bis 4) bleiben in der Sache ohne Erfolg.

1.

18 Der Senat kann, soweit der Rechtsstreit nicht unterbrochen ist, über die Berufungen der übrigen Beklagten durch Teilurteil nach § 301 ZPO entscheiden (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1002 m.w.N.). Denn eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Teilurteil nicht ergehen soll, wenn die Gefahr widerstreitender Erkenntnisse besteht, ist im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch die Insolvenz eines - wie hier - einfachen Streitgenossen regelmäßig gerechtfertigt, weil die Unterbrechung zu einer faktischen Trennung der Verfahren führt. Ob und gegebenenfalls wann eine Aufnahme des Verfahrens erfolgt, ist in aller Regel nicht voraussehbar. Die übrigen am Rechtsstreit Beteiligten haben keine prozessuale Möglichkeit, die Aufnahme des Verfahrens und damit auch den Fortgang des Prozesses insgesamt zu bewirken. Es wäre mit dem Anspruch der übrigen Prozessbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögern würde, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht. Anders kann es zu beurteilen sein, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das unterbrochene Verfahren alsbald fortgesetzt werden kann. Solche Anhaltspunkte liegen hier nicht vor.

2.

19 Der Berufungsangriff, das Erstgericht habe seine Überzeugungsbildung nicht auf das im Strafverfahren eingeholte LKA-Gutachten gründen dürfen, greift nicht durch. Die Beweiswürdigung durch die Zivilkammer begegnet keinen Bedenken. Sie ist in sich schlüssig, erkennbar vollständig und weist auch keine Logik- oder Denkfehler auf. Der Senat hält die Beweisüberlegungen des Erstgerichts insgesamt für zutreffend und macht sie sich zu eigen.

20 Das Argument, das Behördengutachten habe nicht die beiden Original-Quellcodes zugrunde gelegt und sei deshalb nicht zur Erbringung von Beweis geeignet, greift nicht durch.

21 Das Erstgericht hat nicht verkannt, dass der Sachverständige sich für seine gutachterliche Bewertung teilweise auf rückkompilierten Binärcode stützte. Sowohl bei der Wiedergabe des streitigen Beklagtenvorbringens zu dem Gutachten im Tatbestand des angefochtenen Urteils als auch in den Entscheidungsgründen wird dieser Punkt ausdrücklich thematisiert (LGU 8, 12 ). Hinzu kommt, dass dem Gutachten auch eine Analyse der Quellcodestruktur zugrunde liegt. Im Übrigen wird, anders als von den Beklagten behauptet, die Werkeigenschaft der Software der Klägerin „S.C.“ von dem Erstgericht nicht durch das Gutachten hergeleitet. Vielmehr wird diese zu Recht damit begründet, dass in der Verknüpfung von Anwendungen ein schutzfähiges Computerprogramm nach § 69a UrhG liege (LGU 11).

22 Auch unter Würdigung des Prozessstoffes in seiner Gesamtheit ergibt sich nichts anderes. Der Senat hat nach dem Akteninhalt und unter Berücksichtigung auch des Inhalts der Strafakte 6061 Js 494/15, Staatsanwaltschaft K. bei einer Gesamtschau keine ernstlichen Zweifel daran, dass das durch den Physikrat Dr. M. vom LKA Rheinland-Pfalz unter dem 20.06.2017 erstattete Gutachten nachvollziehbar und überzeugend ist. Die Untersuchungen zum Vergleich der beiden Softwareprodukte werden dort dahin zusammengefasst, dass „... mit hoher Wahrscheinlichkeit der Quelltext der S. C. Software der Klägerin als Basis für den Quelltext der VCM S. AG der Beklagten zu 1) gedient hat...“ und das „... Produkt VCM S. nicht ohne Verwendung der Quelltexte der Klägerin erstellt werden (konnte)“.

23 Bei seinen Beweisüberlegungen verweist das Erstgericht zutreffend auf die gutachterlich festgestellte Übernahme von prägnanten Schreibfehlern aus der Original-Software der Klägerin. Mit der zusätzlich festzustellenden Übernahme der Gesamtstruktur der Software, den Ähnlichkeiten in den Bezeichnungen der Klassen, Methoden und Attribute, der speziellen Methodik der Namensgebung, der teilweise exakten Übernahme der Sprachauswahl, sowohl betreffend das Hauptprogramm als auch das Zusatzprogramm im Unterverzeichnis „Tool“ ergibt sich auch für den Senat ein in sich stimmiges Gesamtbild, das die zügige Entwicklung der Software durch den Beklagten zu 4) plausibel nur durch die rechtswidrige Übernahme der klägerischen Software zu erklären vermag.

24 Das aufgezeigte Gesamtbild schließt auch aus, dass der Beklagte zu 4) sich in einem erlaubten Maße des Verfahrens desreverse engineering bedient hätte. Dabei wird versucht, durch Analyse des Programms einen Einblick in seine Struktur und Funktion, unter Umständen in einzelne Prozeduren zu gewinnen oder gar das Programm zu dekompilieren, also (teilweise) in die ursprüngliche Programmiersprache zurück zu übersetzen. Das Urheberrecht gestattet grundsätzlich keine Dekompilierung, also keine Rückwärtsentwicklung vom Objektcode in den Source-Code ohne ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers (§§ 69 c, 69 e UrhG). Dieses urheberrechtliche Verbot der Dekompilierung wird nur dann durch § 69 e UrhG in engen Fällen durchbrochen, wenn es sich um ein unabhängig geschaffenes Computerprogramm handelt, das mit anderen Programmen interoperabel gemacht werden soll (Hoeren/Sieber/Holznagel MMR-HdB, Teil 7.1 Grundlagen des Urheberrechts Rn. 14, beck-online). Ein solcher Fall liegt hier gerade nicht vor.

3.

25 Ohne Erfolg bleibt auch der Berufungsangriff, das Erstgericht habe „überhaupt keine Feststellungen“ dazu getroffen, dass die in der Software der Beklagten übernommenen Werkteile konkret urheberrechtlich schutzfähig seien und die Klägerin hieran ausschließliche Rechte habe.

26 Ein Computerprogramm im Sinne des § 69a UrhG ist „ein Satz von Anweisungen an ein informationsverarbeitendes Gerät und an den mit diesem Gerät arbeitenden Menschen zur Erzielung eines Ergebnisses“ (OLG Hamburg CR 1998, 332; sowie KG CR 2010, 424; zustimmend BeckOK UrhR/Kaboth/Spies, 23. Ed. 15.1.2019, UrhG § 69a RdNr. 2). Dies liegt hier vor.

27 Dessen urheberrechtliche Schutzfähigkeit ist im Ergebnis die Regel. Der Berechtigte hat grundsätzlich nur darzulegen, dass sein Programm nicht lediglich das Werk eines anderen nachahmt (BGH GRUR 2013, 509 – UniBasic-IDOS; BT-Drs. 12/4022, 9). Nicht geschützt bleibt gänzlich Banales oder Routinemäßiges, was jeder Programmierer auf die gleiche oder ähnliche Weise umsetzen würde, mithin gilt auch hier das Prinzip der „kleinen Münze“. Denn nach § 69a Abs. 3 Satz 2 UrhG sind zur Bestimmung der Schutzfähigkeit von Computerprogrammen keine anderen Kriterien als sonst anzuwenden, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische Kriterien. Die Regelung hat lediglich klarstellenden Charakter und verdeutlicht, dass es für die Entscheidung über die Schutzfähigkeit nicht (mehr) auf eine besondere technische Qualität, die wirtschaftliche Bedeutung oder den „ästhetischen Gehalt“ des Computerprogramms ankommt (vgl. BeckOK UrhR/Kaboth/Spies, 23. Ed. 15.1.2019, UrhG § 69a RdNr. 15, 16).

28 Nähere Beschreibungen des Inhalts sind in der Klageschrift damit nur erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Programm sehr einfach strukturiert ist (amtl. Begr. BT-Drs. 12/4022, 19). Daraus lässt sich bei komplexen Programmen – wie hier – eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung ableiten (BGH GRUR 2005, 860 – Flash 2000; LG Mannheim CR 1994, 627; KG ZUM-RD 2011, 544).

29 Im Urheberrechtsstreit führt diese tatsächliche Vermutung jedoch nicht dazu, dass es genügt, für die Darlegung der Individualität und geistigen Schöpfung die Software lediglich als „sehr komplex“ zu beschreiben und/oder die Quellcodes dem Gericht vorzulegen. Vielmehr sind die Schutzvoraussetzungen im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen. Es muss also zu den – wenn auch geringen – Anforderungen an die Schutzvoraussetzungen an Computerprogramme unter der Vorlage geeigneter Glaubhaftmachungsmittel konkret vorgetragen werden. (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 217 – CT-Klassenbibliothek). Zudem muss beim Vorgehen gegen die Nachahmung eines Computerprogramms dargelegt und nachgewiesen werden, inwieweit das eine Programm das andere nachahmt bzw. vorbestehende Strukturen übernimmt (BGH GRUR 2005, 860 – Flash 2000; GRUR 1991, 449). Demgegenüber ist es Sache des Beklagten darzutun, dass das Programm, für das Schutz beansprucht wird, nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt (BGH GRUR 2013, 50 – UniBasic-IDOS; BGH GRUR 2005, 860 – Flash 2000; BeckOK UrhR/Kaboth/Spies, 23. Ed. 15.1.2019, UrhG § 69a RdNr. 19, 20; Hoeren/Sieber/Holznagel MMR-HdB, Teil 7.1 Grundlagen des Urheberrechts Rn. 10, beck-online).

30 In Anwendung der vorstehenden Grundsätze liegt hier in Übereinstimmung mit den im erstinstanzlichen Urteil dazu angestellten Erwägungen, die sich der Senat zu eigen macht, zur sicheren Überzeugung des Gerichts ein urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm im Sinne des § 69a UrhG vor.

4.

31 Neben dem Beklagten zu 4) als Programmierer haften auch die Beklagten zu 2) und 3) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) täterschaftlich für die Urheberrechtsverletzung zum Nachteil der Klägerin aus eigenem jedenfalls fahrlässigen Handeln.

32 Die Frage, ob sich jemand als Täter oder Teilnehmer in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der (im weiteren Sinne) unerlaubten Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGHZ 201, 344 Rn. 13 = GRUR 2014, 883 – Geschäftsführerhaftung, mwN). Eine persönliche Haftung eines Geschäftsführers für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht danach nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie auf Grund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGHZ 201, 344 Rn. 17 = GRUR 2014, 883 – Geschäftsführerhaftung, mwN). Darüber hinaus kommt eine zivilrechtliche Haftung für die deliktische Handlung eines Dritten nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Betracht (vgl. BGHZ 201, 344 Rn. 11 = GRUR 2014, 883 – Geschäftsführerhaftung, mwN). Danach kann als Störer bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und zumutbare Verhaltenspflichten verletzt. Als Beitrag zur Verletzung des geschützten Rechts kann die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 22 = GRUR 2014, 657 – Bear-Share, mwN). Ein Störer haftet danach – anders als ein Täter oder Teilnehmer – nur bei einer Verletzung absoluter Rechte und nicht bei einer Verletzung bloßer Verhaltenspflichten. Er haftet ferner nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz. Ein Geschäftsführer kann bei einer Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft danach persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (BGH GRUR 2015, 672 Rn. 80, 81, beck-online).

33 In Anwendung dieser Grundsätze haben die Beklagte zu 2) und 3) hier fahrlässig gehandelt. Dabei reicht es entgegen der Auffassung des Erstgerichts zwar nicht (für sich allein) aus, dass die Beklagten zu 2) und 3) als die Geschäftsführer der Beklagten zu 1) die von dem Beklagten zu 4) programmierte Software entgegennahmen und diese als Konkurrenzprodukt zur Klägerin am Markt präsentierten. Wenn aber - wie hier - die Rechtsverletzung auf einer Maßnahme der Gesellschaft beruht, die typischerweise auf Geschäftsleiterebene entschieden wird, dann kann nach dem äußeren Erscheinungsbild davon ausgegangen werden, dass sie von dem Geschäftsführer veranlasst worden ist (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2020, 57 Rn. 64, beck-online; Nordemann/Fromm, UrhG, 12. Aufl., § 97 UrhG Rn. 180).

34 Im Streitfall wussten die Beklagten zu 2) und 3) aus früherer eigener Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin um den hohen zeitlichen und personellen Aufwand für die Programmierung einer Forensiksoftware wie diejenige der Klägerin, zu der sie in Konkurrenz treten wollten. Ebenso war ihnen bekannt, dass der von ihnen mit der Erstellung eines Konkurrenzproduktes beauftragte Beklagte zu 4) in die Programmierung bei der Klägerin eingebunden gewesen war. Damit war die von ihnen als Geschäftsleiter der Erstbeklagten getroffene Entscheidung, durch den Beklagten zu 4) binnen kurzer Zeit ein gleichwertiges Produkt programmieren zu lassen, für sie vorhersehbar mit der sehr naheliegenden Gefahr einer möglichen Verletzung von Urheberrechten der Klägerin durch den Beklagten zu 4) verbunden. Die Beklagten zu 2) und 3) handelten auch unter Verletzung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt (§ 276 Abs.2 BGB), da sie jegliche - ihnen nach den Umständen zumutbare und mit sachverständiger Hilfe auch mögliche - Kontrolle der von dem Beklagten zu 4) gelieferten Software auf etwaige Urheberrechtsverletzung zum Nachteil der Klägerin unterließen. Vielmehr drängt sich mit Blick auf die persönlichen Verbindungen und das Wissen aus der Zeit ihrer Tätigkeit bei der Klägerin der Eindruck auf, dass sich die Beklagten zu 2) und 3) zumindest bewusst der Erkenntnis verschlossen, dass der Beklagte zu 4) über den Quellcode der klägerischen Software verfügt und diesen auch genutzt haben musste, um in so kurzer Zeit das gewünschte Ergebnis liefern zu können. Damit haben die Beklagten zu 2) und 3) das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1), das auf einer Rechtsverletzung fußen musste, selbst ins Werk gesetzt (vgl. BGH, GRUR 2017, 266 Rn. 68 - World of Warcraft I, beck-online).

5.

35 Nach Maßgabe einer bilateralen Betrachtung der Verursachungs- und Verschuldensanteile in Kombination mit einer Gesamtabwägung haften die Beklagten zu 2) bis 4) gesamtschuldnerisch als Nebentäter im Sinne des § 840 BGB (vgl. MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 840 Rn. 27 mit weiteren Nachweisen).

6.

36 Zur Vorbereitung und Durchsetzung ihres Schadenersatzanspruchs kann die Klägerin von den Beklagten zu 2) bis 4) auch Auskunft in dem erstinstanzlich tenorierten Umfang verlangen (§ 101 Abs.1 UrhG, § 242 BGB).

7.

37 Die erstinstanzliche Feststellung, dass die Beklagten zu 2) bis 4) der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sind, begegnet demnach keinen Bedenken. Gleiches gilt für die ausgeurteilte Pflicht zur Vernichtung.

III.

38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

39 Der Ausspruch zum Kostenpunkt bleibt der noch zu treffenden Endentscheidung vorbehalten.

IV.

40 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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