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1 U 86/17•OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, 2018-09-26, 1 U 86/17
1 U 86/17Tribunal supérieur / Ire chambre civile26 sept. 2018
1. Der Unternehmer eines Bauwerks kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzverträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10% des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. Dies gilt auch dann, wenn noch Mängelbeseitigungsmaßnahmen vorzunehmen sind. 2. Bei einer Klärschlammtrocknungsanlage handelt es sich um ein Bauwerk i.S.d. § 648a BGB in der Fassung vom 23. Oktober 2008. 3. Ein schuldrechtlicher Anspruch des Unternehmers gegen den Besteller auf Rückzahlung eines Darlehens aus § 488 Abs. 1 BGB stellt keine geeignete Sicherungsleistung i.S.d. § 648a BGB in der Fassung vom 23. Oktober 2008 i.V.m. §§ 232 ff. BGB dar. Verfahrensgang vorgehend OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, 17. Juli 2018, 1 U 86/17, Beschluss vorgehend LG Zweibrücken, 14. Juli 2017, 1 O 231/16 nachgehend OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, 20. November 2018, 1 U 86/17, Berufung zurückgewiesen nachgehend BGH, 15. April 2020, VII ZR 256/18, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Entscheidungsdatum: 2018-09-26
Aktenzeichen: 1 U 86/17
ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2018:0926.1U86.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 232 BGB, §§ 232ff BGB, § 488 Abs 1 BGB, § 648a BGB vom 23.10.2008
Der Unternehmer eines Bauwerks kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzverträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10% des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. Dies gilt auch dann, wenn noch Mängelbeseitigungsmaßnahmen vorzunehmen sind.
Bei einer Klärschlammtrocknungsanlage handelt es sich um ein Bauwerk i.S.d. § 648a BGB in der Fassung vom 23. Oktober 2008.
Ein schuldrechtlicher Anspruch des Unternehmers gegen den Besteller auf Rückzahlung eines Darlehens aus § 488 Abs. 1 BGB stellt keine geeignete Sicherungsleistung i.S.d. § 648a BGB in der Fassung vom 23. Oktober 2008 i.V.m. §§ 232 ff. BGB dar.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, 17. Juli 2018, 1 U 86/17, Beschluss vorgehend LG Zweibrücken, 14. Juli 2017, 1 O 231/16 nachgehend OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, 20. November 2018, 1 U 86/17, Berufung zurückgewiesen nachgehend BGH, 15. April 2020, VII ZR 256/18, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen das am 14.07.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens im Schriftsatz vom 29.08.2018 offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, zu den nachfolgenden Ausführungen des Senats ergänzend Stellung zu nehmen bis zum 25.10.2018.
1 1. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Berufung vom 29.08.2018 daran fest, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass der Darlehensvertrag unter der aufschiebenden Bedingung einer Annahmeerklärung der Beklagten gestellt worden ist, liegt in Ermangelung einer fristgerechten Annahmeerklärung kein wirksamer Darlehensvertrag vor. Maßgebend für die Bemessung der Annahmefrist ist vorliegend der objektive Erklärungsempfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB). Davon geht die Beklagte in ihrer Stellungnahme aus (Bl. 575 d.A.). Entgegen der Meinung der Berufung lässt der Wortlaut der getroffenen Vereinbarung allerdings nicht darauf schließen, dass die Beklagte eine wirksame (Annahme-)Erklärung in jedem Fall bis zur Fertigstellung der Anlage abgeben kann. Die Zinsen aus dem - befristet angebotenen - Darlehensvertrag sollten nach den Bestimmungen 2 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage, spätestens jedoch ab August 2015 fällig sein. Die Parteien haben danach für den Fall, dass die Anlage nicht bis August 2015 fertig sein sollte, ausdrücklich einen Zinsbeginn ab August 2015 vereinbart. Das ist vorliegend gemäß §§ 133, 157 ZPO dahin zu verstehen, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass der angebotene bzw. aufschiebend bedingt geschlossene Darlehensvertrag von der Beklagten bis „spätestens“ zu diesem Termin angenommen sein muss. Dieser Termin ist weder von den Parteien im Hinblick auf fehlgeschlagene anderweitige Finanzierungsbemühungen angepasst worden noch ist in der Vereinbarung davon die Rede, dass die Verzinsungspflicht mit zeitlicher Rückwirkung „in Kraft treten“ soll. Die streitgegenständliche Vereinbarung wurde bereits am 01.09.2014 geschlossen. Ein über den August 2015 hinausgehender Schwebezustand konnte von der Klägerin angesichts des nicht unerheblichen Finanzierungsvolumens von über … € und des in der Vereinbarung ausdrücklich genannten Beginns der Verzinsungspflicht aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nicht erwartet werden. Danach wurde die Annahme der Beklagten vom 07.11.2015 zu spät erklärt.
2 Aus der nunmehr vorgelegten Anlage B 17 (Bl. 593 ff. d.A.) kann die Berufung nichts Günstiges für sich herleiten. Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr …, bestätigt mit Email vom 27.08.2014 lediglich die Absicherung durch eine erstrangige Grundschuld. Diese Sicherheit wird in den Bestimmungen der Optionsvereinbarung (Anlage K 1, Seite 34) ausdrücklich genannt. Auf die Glaubwürdigkeit der vom Landgericht vernommenen Zeugen …, … und … kommt es nach Auffassung des Senats nicht an. Das ergibt sich bereits aus dem Senatsbeschluss vom 17.07.2018 (dort Seiten 3 und 4), auf den Bezug genommen wird.
3 An den auf den Seiten 6 bis 8 des Beschlusses vom 17.07.2018 genannten Hilfserwägungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Berufung im Schriftsatz vom 29.08.2018 fest. Ergänzend ist klarzustellen, dass die Klägerin – einen wirksamen Darlehensvertrag unterstellt – keinen unmittelbaren insolvenzfesten Zahlungsanspruch erlangt hätte. Der Anspruch aus § 488 Abs. 1 BGB auf Valutierung des Darlehens stünde der Beklagten und nicht der Klägerin zu. Darüber hinaus wäre die Werklohnforderung vorliegend in Ermangelung einer Abnahme weder fällig noch durch eine Valutierung des (unterstellten) Darlehens erloschen und könnte daher ohne weiteres nach § 648a BGB aF iVm § 232 ff. BGB besichert werden. Die potenziellen Ansprüche der Klägerin auf Zins- und Tilgung aus dem (unterstellten) Darlehensvertrag stellen keine insolvenzfesten Zahlungsansprüche dar, die geeignet wären, den noch nicht fälligen Vergütungsanspruch zu besichern.
4 Soweit die Berufung meint, der Senat würde von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.07.2013 (22 U 211/12) abweichen, ergänzt der Senat seine im Beschluss vom 17.07.2018 unter Ziffer 3 (Seite 9, Bl. 537 d.A.) gegebene Begründung: Das OLG Düsseldorf (aaO., juris Rn. 81) nimmt an, dass ein Werkunternehmer ein Sicherungsverlangen nach § 648a BGB aF (konkludent) aufgegeben kann. Es führt allerdings weiter aus, dass der Werkunternehmer, der ein Sicherungsverlangen einmal aufgegeben hat, dieses erneut und insbesondere mit einer neuen angemessenen Fristsetzung geltend machen kann (aaO.). Von einem endgültigen Verzicht geht das OLG Düsseldorf danach nicht aus. So liegen die Dinge auch hier.
5 Unterstellt man - für die Berufung günstig -, dass die Klägerin ihr Sicherungsverlangen aus § 648a BGB in der Besprechung vom 07.10.2016 tatsächlich (konkludent) aufgegeben hat, so hat sie es anschließend, nämlich mit anwaltlichem Schreiben vom 02.12.2016 (Anlage K 20, Bl. 155 f. d.A.) unter Setzung einer neuen angemessenen Frist (bis zum 15.12.2016) erneuert. Hierzu war die Klägerin auch nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (aaO.) berechtigt.
6 Die Geltendmachung des Sicherungsverlangens nach § 648a BGB aF ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Senat nimmt auf seine Ausführungen im Beschluss vom 17.07.2018 Bezug (dort Seiten 9 bis 11). Da ein wirksamer Darlehensvertrag (s.o. 1.) nicht besteht, ist die „Verweigerung der Bestätigung der Finanzierung“ durch die Klägerin von vornherein nicht rechtsmissbräuchlich, sondern entspricht der tatsächlich gegebenen Rechtslage.
7 Die geschuldete Anlage mit einem Auftragsvolumen von über ... € wurde von der Klägerin vorliegend insoweit hergestellt, als ein Probelauf vorgenommen werden konnte. Dass dieser nach dem Vorbringen der Berufung „nach wenigen Betriebsstunden“ wegen Mängeln abgebrochen werden musste, vermag das Verlangen der Klägerin nach einer Sicherheit im Sinne des § 648a BGB aF nicht in ein rechtsmissbräuchliches Licht zu stellen. Die Klägerin hat mit der Erstellung der Anlage bereits erhebliche Leistungen erbracht. Ein Streit über das Bestehen von Mängeln dieser Leistung führt allerdings nicht zum Wegfall des Anspruchs der Klägerin auf die begehrte Sicherheitsleistung nach § 648a BGB aF. Auf den Senatsbeschluss vom 17.07.2018 Seite 10 f. wird Bezug genommen.
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