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5 U 138/19•OLG Zweibrücken 5. Zivilsenat, 2020-07-14, 5 U 138/19
5 U 138/19Tribunal supérieur / Ve chambre civile14 juil. 2020
1. Dass bei einem steil gewählten Inklinationswinkel ein erhöhter Metallabrieb zu verzeichnen ist, ist im April 2008 nicht Stand der Wissenschaft gewesen und konnte aus Sicht der Behandler deshalb damals nicht berücksichtigt werden. (Rn.5) 2. Der Hinweis in einer Operationsanleitung ist nicht zwingend mit dem ärztlichen Facharztstandard gleichzusetzen. Der ärztliche Facharztstandard kann dem Behandler sogar die Pflicht auferlegen, von der Operationsanleitung des Prothesenherstellers abzuweichen. (Rn.6) 3. Die Tatsache, dass ein Winkel entgegen der Operationsanleitung gewählt wird, stellt im konkreten Fall keinen Umstand dar, der aufklärungsbedürftig gewesen ist. Im Jahre 2008 bestanden aus der Sicht der Behandler keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass erhöhte negativen Folgen oder Risiken, insbesondere erhöhter Abrieb, aufgrund eines steilen Inklinationswinkels zu befürchten sind. Das Abweichen von dem in der Operationsanleitung vorgegebenen Inklinationswinkel stellt sich aus dieser ex ante Sicht als bloßes technisches Detail der Operation dar und nicht etwa als Abweichung vom medizinischen Facharztstandard. (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend LG Frankenthal 4. Zivilkammer, 19. August 2019, 4 O 125/18, Urteil nachgehend OLG Zweibrücken 5. Zivilsenat, 17. August 2020, 5 U 138/19, Berufung zurückgewiesen
Entscheidungsdatum: 2020-07-14
Aktenzeichen: 5 U 138/19
ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2020:0714.5U138.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 278 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 630a BGB, § 831 BGB
Dass bei einem steil gewählten Inklinationswinkel ein erhöhter Metallabrieb zu verzeichnen ist, ist im April 2008 nicht Stand der Wissenschaft gewesen und konnte aus Sicht der Behandler deshalb damals nicht berücksichtigt werden. (Rn.5)
Der Hinweis in einer Operationsanleitung ist nicht zwingend mit dem ärztlichen Facharztstandard gleichzusetzen. Der ärztliche Facharztstandard kann dem Behandler sogar die Pflicht auferlegen, von der Operationsanleitung des Prothesenherstellers abzuweichen. (Rn.6)
Die Tatsache, dass ein Winkel entgegen der Operationsanleitung gewählt wird, stellt im konkreten Fall keinen Umstand dar, der aufklärungsbedürftig gewesen ist. Im Jahre 2008 bestanden aus der Sicht der Behandler keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass erhöhte negativen Folgen oder Risiken, insbesondere erhöhter Abrieb, aufgrund eines steilen Inklinationswinkels zu befürchten sind. Das Abweichen von dem in der Operationsanleitung vorgegebenen Inklinationswinkel stellt sich aus dieser ex ante Sicht als bloßes technisches Detail der Operation dar und nicht etwa als Abweichung vom medizinischen Facharztstandard. (Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankenthal 4. Zivilkammer, 19. August 2019, 4 O 125/18, Urteil nachgehend OLG Zweibrücken 5. Zivilsenat, 17. August 2020, 5 U 138/19, Berufung zurückgewiesen
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der vierten Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15.07.2019 (richtigerweise: 19.08.2019), 4 O 125/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme des Rechtsmittels bis zum 03.08.2020.
1 Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
2 Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 ZPO).
3 Der Kläger hat gegen die Beklagte weder wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers noch wegen eines Aufklärungsfehlers der Behandler Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 630a, 278, 831 BGB i.V.m. 249 ff. BGB. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführlichen Ausführungen des Erstgerichts im Urteil vom 19.08.2019 verwiesen, die vollumfassend zutreffend sind und die sich auch der Senat zur Begründung zu eigen macht.
4 Ergänzend sei wegen der von dem Kläger in der Berufung erhobenen Rügen noch auf das Folgende hingewiesen:
5 Soweit der Kläger einen Behandlungsfehler aufgrund des steil gewählten Inklinationswinkels, 62 Grad mit der Folge der erhöhten Metallkonzentration im Blut des Klägers herleiten möchte, greift seine Argumentation nicht durch. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass ein Inklinationswinkel von 40 Grad (+/- 10 Grad) zwar in der älteren Literatur empfohlen worden sei, nicht mehr jedoch im April 2008, als der Kläger operiert wurde. Diese Empfehlung sei lediglich wegen des Luxationsrisikos ausgesprochen worden, welches beim Kläger schon wegen der konkret verwendeten Prothese (Metall/Metall und dem konkret gewählten Hüftkopf mit einer Größe von 44 mm) minimiert gewesen sei. Dass bei einem steil gewählten Inklinationswinkel ein erhöhter Metallabrieb zu verzeichnen sei, sei im April 2008 nicht Stand der Wissenschaft gewesen und habe aus der ex ante Sicht der Behandler deshalb nicht berücksichtigt werden können. Entgegen des Angriffs der Berufung hat der Sachverständige die vorgenannte Aussage auch nachvollziehbar und überzeugend begründet, gerade auch unter Berücksichtigung der klägerseits vorgelegten Veröffentlichungen bis zur öffentlichen Sitzung am 27.05.2019. Die beiden vom Kläger mit Schriftsatz vom 10.07.2019 vorgelegten Anlagen, Gutachten Prof. Dr. Dr. A und Bericht über die Arbeit von B u.a. aus dem Jahr 2006 wurden zwar nicht mehr dem gerichtlich bestellten Gutachter zur Stellungnahme vorgelegt, aber von der Kammer im Urteil ausdrücklich erwogen. Gegen ihre diesbezügliche Würdigung bestehen keinerlei Bedenken. Zutreffend verweist das Erstgericht darauf, dass Prof. Dr. Dr. A in seinem Gutachten für das Landgericht Köln lediglich ausgeführt habe, dass die Arbeit von B sich im Jahr 2006 zwar bereits am Rande mit einem erhöhten Versagen der Hüftprothese bei Fehlpositionierung befasse, nicht aber konkret mit der Frage eines steilen Inklinationswinkels und einem erhöhten Metallabrieb und damit einhergehender Folgeschäden. Bei dieser Argumentation des Erstgericht kann entgegen der Rüge des Klägers auch nicht nachvollzogen werden, dass der klägerseits als „denklogisch" bezeichneten Zusammenhang von Verschleißraten und Abriebproblematik verkannt worden wäre. Auch soweit der Kläger in der Berufungsbegründung Widersprüche in der Argumentation des Erstgerichts sieht, weil es ausweislich der Urteilsgründe (S. 7) aufgrund des steilen Winkels doch einen Behandlungsfehler angenommen haben soll, gelingt ihm ein erfolgreicher Angriff nicht. Das Erstgericht hat entgegen der Ansicht des Klägers mit seiner Argumentation nicht impliziert, dass der steil gewählte Inklinationswinkel im Falle des Klägers einen Behandlungsfehler darstellt, sondern die vorgenannte Argumentation lediglich dafür herangezogen, dass aufgrund des steilen Inklinationswinkels beim Kläger keine medizinischen Revisionsmaßnahmen geboten gewesen seien, da sich das damit einhergehende erhöhte Luxationsrisiko beim Kläger nicht bestanden habe und deshalb die Frage eines Behandlungsfehlers insoweit dahingestellt bleiben könne. Ein vorwerfbarer Behandlungsfehler hinsichtlich des realisierten Risikos des erhöhten Metallabriebs bei einem steilen Inklinationswinkel könne im April 2008 mangels vorliegender wissenschaftlicher Studien hierzu ebenfalls nicht begründet werden.
6 Den Behandlern des Klägers ist auch nicht deshalb ein Behandlungsfehler vorzuwerfen, weil sie entgegen dem in der Operationsanweisung gegebenen Hinweis die Prothese in einem Winkel von 62 Grad eingesetzt haben. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil der Hinweis in einer Operationsanleitung nicht zwingend mit dem ärztlichen Facharztstandard gleichzusetzen ist. Denn der ärztliche Facharztstandard kann dem Behandler sogar die Pflicht auferlegen, von der Operationsanleitung des Prothesenherstellers abzuweichen (OLG Köln, Beschluss vom 07.05.2012 - I-5 U 247/11, juris). Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Angabe 40 Grad (+/- 10 Grad) aus medizinischer Sicht im Jahr 2008 bereits überholt gewesen und lediglich vor dem Hintergrund der Luxationsgefahr erfolgt sei, diese Gefahr bei dem Kläger aufgrund der Größe des Hüftkopfes aber ohnehin nicht bestanden habe. Dafür spricht auch die Angabe von Prof. Dr. C in seiner gerichtlichen Zeugeneinvernahme, dass er mit dem Prothesenhersteller persönlichen Kontakt gepflegt habe und der von ihm befürwortete steile Inklinationswinkel diskutiert worden sei und hiergegen von Herstellerseite seinerzeit keine Einwände erhoben worden seien.
7 Entgegen der Ansicht des Klägers waren die Behandler der Beklagten auch nicht verpflichtet, über ein Einsetzen entgegen der Operationsanleitung aufzuklären. Die Einwilligung des Klägers in den Eingriff ist hier nicht in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Aufklärung unwirksam gewesen. Dem Patienten muss im Rahmen der Eingriffsaufklärung eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt werden. Er muss "im Großen und Ganzen" wissen, worin er einwilligt. Dazu muss er über die Art des Eingriffs und seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert werden, soweit diese sich für einen medizinischen Laien aus der Art des Eingriffs nicht ohnehin ergeben und für seine Entschließung von Bedeutung sein können. Dies bedeutet nicht, dass die Risiken in allen erdenkbaren Erscheinungsformen aufgezählt werden müssen. Dem Patienten muss lediglich eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (vgl. nur BGH NJW 2009, 1209). Die Tatsache, dass ein Winkel entgegen der Operationsanleitung gewählt wird, stellt im konkreten Fall bereits keinen Umstand dar, der aufklärungsbedürftig gewesen ist. Im Jahre 2008 bestanden aus der insoweit relevanten ex ante Sicht der Behandler im konkreten Fall des Klägers nach Angaben des Sachverständigen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass erhöhte negativen Folgen oder Risiken, insbesondere erhöhter Abrieb, aufgrund eines steilen Inklinationswinkels zu befürchten sind. Diese Risikoerhöhung stellte sich zum damaligen Zeitpunkt lediglich im Zusammenhang mit einer Luxationsgefahr dar, die beim Kläger aufgrund des konkret ausgewählten Hüftkopfes minimiert worden ist. Das Abweichen von dem in der Operationsanleitung vorgegebenen Inklinationswinkel stellt sich aus dieser ex ante Sicht als bloßes technisches Detail der Operation dar und nicht etwa als Abweichung vom medizinischen Facharztstandard, da die Vorgabe 40 Grad +/- im Jahre 2008 aus medizinischer Sicht als überholt gegolten hat (siehe oben).
8 Die Kammer hat auch nicht, wie der Kläger meint, unter Übernahme der Ausführungen des Sachverständigen einen kausalen Schaden in Form von Seh- und Hörbeeinträchtigungen oderfortbestehenden Hüftbeschwerden des Klägers unzutreffend verneint. Hinsichtlich der fortbestehenden Hüftbeschwerden hat der Sachverständige festgestellt, dass diese auf die degenerativ veränderte Lendenwirbelsäule des Klägers zurückzuführen sind. Weiter hat der Sachverständige nach Auswertung der medizinischen weltweiten Fachliteratur festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen erhöhten Metallwerten an Chrom und Kobalt im Blut keine negativen Folgen für den Körper bedinge und der ärztliche Rat zum Prothesenwechsel bei einer verstärkten Metallionenkonzentration im Blut höchst vorsorglich erfolge, da es sich nicht um toxische Stoffe handele. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung rügt, dass er im Schriftsatz vom 01.02.2019 anderslautende gutachterliche Stellungnahmen in den Prozess eingeführt habe, die die Kammer nicht berücksichtigt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass sich Kammer zu den zitierten Stellungnahmen nicht Widerspruch gesetzt hat. Soweit ersichtlich beziehen sich die klägerseits zitierten Stellungnahmen nicht auf den streitgegenständlichen Prothesentyp und auch nicht auf einen anderen desselben Herstellers. Auch werden keine Seh- oder Hörbeeinträchtigungen als Folge von erhöhter Metallionenkonzentration im Blut erwähnt und nach den Angaben des Sachverständigen haben die verbliebenen Beschwerden des Klägers in der Hüfte nach der Revisionsoperation konkrete andere Ursachen (Lendenwirbelsäulendegeneration).
9 Letztlich sind die von der ersten Instanz getroffenen materiell-rechtlichen, wie auch die prozessrechtlichen Nebenentscheidungen nicht zu beanstanden.
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