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4 O 125/18•LG Frankenthal 4. Zivilkammer, 2019-08-19, 4 O 125/18
4 O 125/18Tribunal cantonal / IVe chambre civile19 août 2019
Werden ein konkretes Operationsrisiko und eine konkrete negative Folge einer bestimmten Operationsausführung (hier: schädlicher Metallabrieb als Folge der Implantation einer Hüftgelenksprothese mit steilem Inklinationswinkel) erstmals nach der Durchführung der Operation wissenschaftlich publiziert und hatten die Operateure im Zeitpunkt der Operation auch keine eigenen Kenntnisse zu diesem Risiko, liegt in der Operationsausführung kein vorwerfbarer Behandlungsfehler, der einen Schadensersatzanspruch begründet.(Rn.23) Verfahrensgang nachgehend OLG Zweibrücken 5. Zivilsenat, 17. August 2020, 5 U 138/19, Beschluss nachgehend OLG Zweibrücken 5. Zivilsenat, 14. Juli 2020, 5 U 138/19, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-08-19
Aktenzeichen: 4 O 125/18
ECLI: ECLI:DE:LGFRAPF:2019:0819.4O125.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 611 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Werden ein konkretes Operationsrisiko und eine konkrete negative Folge einer bestimmten Operationsausführung (hier: schädlicher Metallabrieb als Folge der Implantation einer Hüftgelenksprothese mit steilem Inklinationswinkel) erstmals nach der Durchführung der Operation wissenschaftlich publiziert und hatten die Operateure im Zeitpunkt der Operation auch keine eigenen Kenntnisse zu diesem Risiko, liegt in der Operationsausführung kein vorwerfbarer Behandlungsfehler, der einen Schadensersatzanspruch begründet.(Rn.23)
Verfahrensgang
nachgehend OLG Zweibrücken 5. Zivilsenat, 17. August 2020, 5 U 138/19, Beschluss nachgehend OLG Zweibrücken 5. Zivilsenat, 14. Juli 2020, 5 U 138/19, Beschluss
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld, und Schadenersatzrente, auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer Schäden wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Anspruch.
2 Am 11.04.2008 ließ sich der Kläger in dem in der Trägerschaft der Beklagten stehenden St. ...- und St. ...stiftskrankenhaus in ... auf der rechten Seite eine Hüftprothese implantieren. Die Einbringung der Prothese erfolgte mit einem Inklinationswinkel von 61 Grad (so der Beklagtenvortrag) oder 62 Grad (so der Klägervortrag). Ca. ein Jahr später traten Schmerzen und ein Knackgeräusch auf; die Einzelheiten der Beschwerden und des weiteren Verlaufs sind zwischen den Parteien streitig. Eine am 26.01.2012 durchgeführte Knochenszintigrafie erbrachte keinen Befund. Eine Blutuntersuchung ergab massiv erhöhte Chrom- und Kobaltwerte. Dem Kläger wurde deshalb zu einem Prothesenwechsel geraten. Daraufhin unterzog sich der Kläger am 28.03.2012 im ...krankenhaus ... einer Revisionsoperation, im Rahmen derer eine starke Metallose festgestellt wurde.
3 Der Kläger ließ nachfolgend zunächst Ansprüche gegen den Prothesenhersteller geltend machen. Im Rahmen eines Güteverfahrens führte der Sachverständige Dr. ... in einer Güteverhandlung am 22.02.2017 aus, das Implantat sei von den Verantwortlichen der Beklagten deutlich zu steil eingebracht worden. Diese zu steile Stellung sei die alleinige Ursache des erhöhten Metallabriebs; es liege kein Fehler der verwendeten Prothese vor.
4 Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 06.08.2017 ließ der Kläger daraufhin die Beklagte zur Abgabe einer Haftungsübernahmeerklärung auffordern. Mit Schreiben vom 02.03.2018 wies die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung jegliche Ansprüche zurück und erhob die Einrede der Verjährung.
5 Der Kläger behauptet,
6 den Verantwortlichen der Beklagten sei ein ärztlicher Behandlungsfehler wegen zu steiler Einbringung der Prothesenpfanne anzulasten. Infolge dieses Fehlers sei es zu einem erhöhten Metallabrieb und zur Notwendigkeit eines Prothesenwechsels gekommen.
7 Seit der Ausgangsoperation habe er gravierende Einschnitte in seine berufliche und private Lebensführung hinnehmen müssen; er habe nicht nur in erheblichem Umfang unter Bewegungseinschränkungen und Schmerzen leiden müssen, die auch nach der Revisionsoperation fortbestünden, sondern habe zudem materielle Schäden, erlitten. Es sei ein Schmerzensgeld von mindestens 60.000,00 € angemessen. Ihm sei ein von der Kammer zu schätzender Schaden wegen Fahrtkosten, Auslagen und Aufwandspauschalen von 15.000,00 € entstanden. Aus der Zeit des Krankengeldbezuges resultiere ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 12.600,00 €. Der Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum bis zur Klageerhebung sei auf 43.996,80 € zu veranschlagen; für die Zukunft entstehe ihm monatlich ein Haushaltsführungsschaden von 364,14 €. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Klägervortrags wird auf die Klageschrift vom 10.04.2018, namentlich S. 9 ff., verwiesen.
8 Der Kläger ist der Auffassung, seine Ansprüche seien nicht verjährt; von den anspruchsbegründenden Umständen habe er erst im Rahmen des Gütetermins am 22.02.2017 Kenntnis erlangt. Selbst bei einem Verjährungsbeginn mit Ablauf des Jahres 2014 sei infolge der Hemmung bis 02.06.2018 Verjährung nicht eingetreten.
9 Der Kläger beantragt:
10 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 60.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit.
11 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 71.29680 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gemäß § 247 BGB zu zahlen.
12 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.092,42 € vierteljährlich im Voraus, beginnend mit dem 01.07.2018, zahlbar jeweils bis zum 5. Werktag eines Kalendervierteljahres zu zahlen.
13 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche weiteren, zukünftigen, mit der Implantation am 11.04.20008 (Hüfttotalendoprothese/Oberflächenersatzprothese (hybrid, zementfrei) des Typs „Cormet“ Typ-Nr. 179.250B und Nr. 179.044) resultierenden, materiellen und zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die darauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden;
14 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere 5.506,73 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung zu zahlen (als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung).
15 Die Beklagte beantragt:
16 Die Klage abzuweisen.
17 Sie behauptet,
18 zum Zeitpunkt der Operation sei noch nicht bekannt gewesen, dass der gewählte Inklinationswinkel einen verstärkten Metallabrieb auslöse. Da außerdem ein steilerer Inklinationswinkel Vorteile für die Beweglichkeit mit sich bringe, sei das Vorgehen auf der Grundlage des damaligen Kenntnisstandes nicht fehlerhaft gewesen.
19 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
20 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und ergänzende Anhörung des Sachverständigen sowie Vernehmung der Zeugen Prof. ... und Dr. .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 29.12.2018 und auf die Sitzungsniederschriften vom 27.05.2019 und vom 15.07.2019 verwiesen.
21 Zur Ergänzung des Tatbestandes und wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
22 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
23 Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche wegen Verletzung der Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und/oder aus unerlaubter Handlung wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung zu.
24 Der Sachverständige Prof. Dr. ... hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 29.12.2018 in Bezug auf den klägerseits erhobenen Vorwurf, die Prothese sei in behandlungsfehlerhafter Weise zu steil eingebracht worden, unter Auswertung der Literatur dargelegt, dass die Pfanne zwar in einem Inklinationswinkel von 62 Grad (laut Beklagtenvortrag 61 Grad) eingebracht sei, und in der älteren Literatur ein Intervall von 40 Grad plus/minus 10 Grad unter dem Aspekt des Luxationsrisikos postuliert worden sei. Dieses Postulat sei aber als überholt anzusehen, nachdem Studien ergeben hätten, dass kein Zusammenhang zwischen Pfanneninklination und Dislokation oder Luxation festzustellen sei. Für die Frage der Luxationssicherheit ergebe sich, insbesondere dann, wenn wie bei dem Kläger ein so großer Kopf (44 mm) verwendet werde, keinerlei Relevanz einer steilen Ausrichtung der Pfanne.
25 Soweit mittlerweile ein Zusammenhang zwischen einer zu steil implantierten Pfanne und einem erhöhten Abrieb mit dementsprechend erhöhtem Anfall von Schwermetallionen bei Verwendung einer Metall/Metall-Paarung (wie vorliegend beim Kläger verwendet) bekannt sei und deshalb eine solch steile Stellung wie vorliegend ausgeführt, als problematisch angesehen werde, stammten die ersten wissenschaftlichen Publikationen aus der zweiten Jahreshälfte 2008. Zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Operation im April 2008 sei diese Problematik noch nicht bekannt gewesen und habe deshalb von den Behandlern aus der anzustellenden Sicht ex ante nicht berücksichtigt werden können.
26 Der gewählte steile Winkel sei deshalb nicht in vorwerfbarer Weise behandlungsfehlerhaft, da noch keine Erkenntnisse in Bezug auf die Gefahr eines erhöhten Metallabriebs vorgelegen hätten.
27 Des Weiteren verwies der Sachverständige darauf, dass ein Kausalzusammenhang zwischen einzelnen klägerseits vorgetragenen immateriellen Schäden, nämlich einer Sehstärkenverschlechterung und einer Schwerhörigkeit, nicht gegeben sei. Ein solcher Zusammenhang sei an keiner Stelle in der Weltliteratur beschrieben.
28 Soweit der Kläger auch nach der Wechseloperation Beschwerden im Bereich der Hüfte vortrage, seien Restbeschwerden zwar glaubhaft, stammten aber nicht aus dem Bereich der Hüfte. Vielmehr seien sie einem Wirbelsäulenbefund mit höchstgradig fortgeschrittener Degeneration der gesamten Lendenwirbelsäule zuzuschreiben.
29 Im Rahmen seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.05.2019 bestätigte der Sachverständige nach Auseinandersetzung mit der klägerseitigen Stellungnahme zu seinem Gutachten und den formulierten Ergänzungsfragen, dass erst in der zweiten Jahreshälfte 2008 die Erkenntnis aufgekommen sei, dass ein steiler Inklinationswinkel zu erhöhtem Metallabrieb führen könne. Der Sachverständige erklärte, er habe die gesamte wissenschaftliche Literatur aus diesem Zeitraum überprüft. Die ersten Publikationen dazu, dass es bei einem steilen Inklinationswinkel zu erhöhtem Metallabrieb komme, stammten aus dem Zeitraum nach April 2008. Soweit seit 1978 vertreten worden sei, dass eine Hüftpfanne in einem Winkel von 45 Grad implantiert werden solle, sei Gegenstand dieser wissenschaftlichen Erkenntnis und Publikation immer nur die Luxationsproblematik, niemals die Frage eines erhöhten Metallabriebs, gewesen. Auch die Operationsanleitung des Herstellers zum Inklinationswinkel sei vor dem Hintergrund der damals einzigen bekannten Problematik eines zu steilen Winkels, nämlich der Problematik des erhöhten Luxationsrisikos, zu sehen. Der Sachverständige wiederholte, dass ein solches Luxationsrisiko im Fall des Klägers nicht bestanden habe, da dieses bei einem solch großen Implantat, wie es vorliegend zum Einsatz gekommen sei, nicht gegeben sei. Denn bei dem Kläger sei ein 44 mm großer Kopf zum Einsatz gekommen; üblich seien Kopfgrößen von 28 – 32 Millimeter.
30 Des Weiteren erläuterte der Sachverständige, dass nur bei Prothesen aus Keramik oder Polyäthylen nach dem Einschlagen noch eine Korrekturmöglichkeit bestehe, da diese verschraubt werden könnten. Bei einer Metall/Metall-Prothese bestehe diese Korrekturmöglichkeit nicht. Werde bei dem Einschlagen im Pressfit-Verfahren ein zu steiler Winkel erreicht, bestehe insofern allenfalls die Möglichkeit, die Prothese nochmals herauszunehmen. Hier sei aber eine sorgfältige Abwägung nötig. Es sei ggf. besser, eine vom Winkel her nicht optimal sitzende Prothese zu belassen, da durch das Herausnehmen der Knochen so sehr geschädigt werden könne, dass keine erneute Einbringungsmöglichkeit mehr bestehe.
31 Zusammengefasst bedeutet dies, dass der im Fall des Klägers erzielte Inklinationswinkel unter dem Aspekt des Luxationsrisikos dahinstehen kann, da sich dieses Risiko nicht verwirklicht hat. Da das Risiko eines erhöhten Metallabriebs bei steilem Inklinationswinkel zum Zeitpunkt der Operation noch nicht bekannt war, ist den Verantwortlichen der Beklagten eine diesbezügliche Pflichtverletzung nicht anzulasten, da diese Erkenntnis nicht Stand der Wissenschaft war und somit aus objektiver Sicht keine Pflichtverletzung darstellt.
32 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vortrag des Klägers gemäß Schriftsatz vom 10.07.2019. Soweit er auf eine Arbeit von Morlock und anderen aus 2006 verweist, ist nicht substantiiert dargetan, dass diese Arbeit ein erhöhtes Metallabriebrisiko bei steilerem Inklinationswinkel zum Gegenstand gehabt hätte. Gleiches gilt für die Arbeit aus 2008, hinsichtlich derer zudem nicht mitgeteilt worden ist, dass sie vor April 2008 publiziert worden wäre. Der Kläger trägt lediglich vor, Gegenstand dieser Veröffentlichungen seien Untersuchungen zu „Verschleißraten“ gewesen. Soweit der Kläger auf ein in einem anderen Verfahren erstattetes Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ... verweist, führt dieser auf Seite 17 des vorgelegten Gutachtens aus, die soeben bereits zitierte Arbeit von Morlock und anderen aus 2006 erwähne am Rande die Verschleißproblematik bei Fehlpositionierungen. Auch hieraus ist in keiner Weise zu entnehmen, dass in dieser Arbeit ein Zusammenhang zwischen Erhöhung des Abriebrisikos und steilem Inklinationswinkel dargelegt worden wäre. Soweit der Kläger auf einen als Anlage K29 vorgelegten Aufsatz Bezug nimmt, ist dieser bereits insofern nicht verwertbar, als er in englischer Sprache abgefasst ist. Im Übrigen ergibt sich aus dem Titel des Aufsatzes, dass dieser wohl Untersuchungen zum Versagen von Hüftprothesen zum Gegenstand hat. Dass sich die Publikation zu einem erhöhten Metallabrieb bei steilerem Inklinationswinkel verhalten würde, ist bereits klägerseits vorgetragen und für die Kammer auch nicht ersichtlich.
33 Der Kläger hat auch nicht bewiesen, dass die Verantwortlichen der Beklagten über ein dem Stand der Wissenschaft vorausgehendes Wissen über das Risiko erhöhten Metallabriebs bei steilem Inklinationswinkel verfügt hätten.
34 Die hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.07.2019 vernommenen Zeugen haben den diesbezüglichen Klägervortrag nicht bestätigt. Vielmehr erklärten sowohl Prof. Dr. ... wie auch Dr. ..., dass der Umstand, dass ein steilerer Inklinationswinkel bei einer Prothese des hier verwendeten Typs zu einem höheren Risiko des Metallabriebs führe, erst nach April 2008 bekannt geworden bzw. vertreten worden sei. Zum Zeitpunkt der hier streitigen Operation sei dies „noch kein Thema“ gewesen. Man habe ausschließlich einen Zusammenhang zwischen Inklinationswinkel und Luxationsrisiko gekannt. Bei Kappenprothesen sei vielmehr zu diesem Zeitpunkt immer ein größerer Winkel angestrebt worden, um für den Patienten eine bessere Beweglichkeit zu erzielen. Der Zeuge Prof. Dr. ... schilderte hierzu noch ergänzend, dass er damals in regem Austausch mit dem Prothesenhersteller, der Firma ..., gestanden habe, deren Mitarbeiter auch öfters in der Klinik gewesen sein. Er habe diesen erklärt, dass und aus welchen Gründen er einen größeren Winkel wähle. Hierzu seien keine Einwände erhoben worden.
35 Auf der Basis dieser Angaben der Zeugen vermochte die Kammer keine Überzeugung davon zu gewinnen, dass diesen bei der Operation des Klägers bewusst war, dass ein Inklinationswinkel von über 45 Grad ein erhöhtes Metallabriebrisiko mit sich bringt.
36 Aufgrund dieser Zeugenaussagen sowie nach den vorstehend dargelegten Ausführungen des Sachverständigen, denen die Kammer insofern gefolgt ist, als keine Anhaltspunkte ersichtlich waren, die Fachkunde des Sachverständigen und/oder die Richtigkeit seiner gutachterlichen Ausführungen und Bewertungen in Zweifel zu ziehen, ist somit ein Behandlungsfehler nicht festzustellen und ist – lediglich weiterführend – auch ein Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und der Ausgangs- und/oder Revisionshüftoperation nicht erwiesen.
37 Aus den vorstehenden Gründen kann die Frage der Verjährung dahinstehen. Lediglich weiterführend weist die Kammer darauf hin, dass die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen hat, dass und auf welche Weise der Kläger bereits vor Februar 2017 hinreichende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt haben soll. Zudem wäre – einen Beginn der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2014 unterstellt – infolge der Hemmung durch Aufnahme von Verhandlungen Verjährung ebenfalls frühestens am 02. Juni 2018 eingetreten; die Klage ist der Beklagten indes am 09.05.2018 zugestellt worden.
38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
39 B e s c h l u s s :
40 Der Streitwert wird auf 168.531,90 € festgesetzt.
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