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1 K 1115/18.MZ•VG Mainz 1. Kammer, 2019-06-27, 1 K 1115/18.MZ
1 K 1115/18.MZTribunal administratif / 1re chambre27 juin 2019
1. Im Rahmen der Erlaubniserteilung nach § 29 Abs. 1 WaffG (juris: WaffG 2002) hat die zuständige Behörde hinsichtlich der Beschaffenheit des konkreten Einfuhrgegenstands (hier: 840.000 Patronen des Kalibers 7,62 x 39 mm aus der Volksrepublik China) grundsätzlich die Angaben des Antragstellers zugrundezulegen. (Rn.33) 2. Bestehen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben (etwa Anhaltspunkte für ein Scheingeschäft), kann die zuständige Behörde im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes - auch über die in § 29 Abs. 2 Satz 1 AWaffV genannten Nachweise hinaus - Nachforschungen anstellen. Verbleiben auch nach weiteren Ermittlungen wesentliche Unsicherheiten, hat die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung den Erlass von Nebenbestimmungen zu prüfen, der aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig einer vollständigen Ablehnung des Antrags vorzuziehen ist.(Rn.31) (Rn.33)
Entscheidungsdatum: 2019-06-27
Aktenzeichen: 1 K 1115/18.MZ
ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2019:0523.1K1115.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 29 Abs 1 AWaffV, § 29 Abs 2 AWaffV, § 113 Abs 5 VwGO, § 24 VwVfG, § 25 VwVfG ... mehr
Rechtskraft: ja
Im Rahmen der Erlaubniserteilung nach § 29 Abs. 1 WaffG (juris: WaffG 2002) hat die zuständige Behörde hinsichtlich der Beschaffenheit des konkreten Einfuhrgegenstands (hier: 840.000 Patronen des Kalibers 7,62 x 39 mm aus der Volksrepublik China) grundsätzlich die Angaben des Antragstellers zugrundezulegen. (Rn.33)
Bestehen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben (etwa Anhaltspunkte für ein Scheingeschäft), kann die zuständige Behörde im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes - auch über die in § 29 Abs. 2 Satz 1 AWaffV genannten Nachweise hinaus - Nachforschungen anstellen. Verbleiben auch nach weiteren Ermittlungen wesentliche Unsicherheiten, hat die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung den Erlass von Nebenbestimmungen zu prüfen, der aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig einer vollständigen Ablehnung des Antrags vorzuziehen ist.(Rn.31) (Rn.33)
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Juli 2018 verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis für die Einfuhr von bis zu 840.000 Patronen des Kalibers 7,62 x 39 mm aus der Volksrepublik China in die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 29 Abs. 1 des Waffengesetztes (WaffG).
2 Bei der Klägerin handelt es sich um einen in X. ansässigen Waffenhandelsbetrieb. Sie verfügt über eine Waffenhandelserlaubnis der Stadt X. vom 31. Mai 2017 (Handeln mit Kurz- und Langwaffen aller Art sowie der dazugehörigen Munition) sowie eine befristete Verbringungsgenehmigung gemäß § 31 Abs. 2 WaffG, die sie zur Verbringung von Waffen an andere Waffenhändler innerhalb der Europäischen Union berechtigt.
3 Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 6. Juni 2018 an die Stadtverwaltung der Beklagten (Amt 3.01 – Allgemeines Ordnungsrecht – Waffenrecht) beantragte die Klägerin eine Verbringungsgenehmigung gemäß § 29 WaffG für die Verbringung von nach dem Waffengesetz erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition aus einem Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin beabsichtige, selbstverständlich erst nach Erteilung der nach § 29 WaffG zu erteilenden Genehmigung, 840.000 Patronen des Kalibers 7,62 x 39 mm von der Volksrepublik China in die Bundesrepublik Deutschland zu verbringen. Dabei handele es sich ausschließlich um Munition, die den Vorschriften des Waffengesetzes und damit nicht den Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliege. Aus einer beigefügten Erklärung des chinesischen Lieferanten ergebe sich, dass die Munition weder über die Eigenschaft „Leuchtspur“ oder „Hartkern“ verfüge. Die Munition, die von dem chinesischen Konzern „M.“ im Jahre 2014 produziert worden sei, unterliege damit ausschließlich den Vorschriften des Waffengesetzes.
4 In der Folgezeit legte die Klägerin im Rahmen eines E-Mail-Wechsels weitere Unterlagen vor und machte ergänzende Angaben, insbesondere zu dem Überlasser, dem Transport und der Explosivmasse. Der Aufforderung der Beklagten, Fotos von den Munitionskisten vorzulegen, kam die Klägerin nicht nach.
5 Die Beklagte lehnte den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 1 WaffG mit Bescheid vom 20. Juli 2018 (Zustellung am 24. Juli 2018) ab. Wesentliche Punkte, die als Voraussetzung für eine Erlaubniserteilung aus einem Nicht-EU-Land erfüllt sein müssten, ergäben sich aus § 29 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 29 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Demnach sei die Verbringung von Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes nur möglich, wenn die Munition den Vorgaben nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A1.2 bis D) entspreche oder es sich um sonstige Munition handele. Der Empfänger müsse zudem zum Erwerb und Besitz der Munition berechtigt und der sichere Transport innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet sein.
6 Die von der Klägerin gemachten Angaben zu der Art der Munition seien nicht geeignet, die Munition tatsächlich zuverlässig zu qualifizieren. Sie führe nur dazu aus, was die Munition nicht sei, ohne allerdings konkret und sachlich richtig auszusagen, wie sie tatsächlich einzuordnen sei. Es bliebe nur die Minimalfeststellung, dass es sich um „sonstige Munition“ im Sinne des § 29 Abs. 1 WaffG handeln könne. Eine genaue und verbindliche Qualifizierung der Munition sei unabdingbare Grundlage für eine Beurteilung des Transports durch das Bundesgebiet und die Lagerung am Betriebssitz unter der Adresse I. W. X in X. Es reiche deshalb nicht aus, die Herkunft der Munition „lapidar“ in zwei in englischer Sprache und chinesischen Schriftzeichen versehenen Kopien zu belegen. Wie die Munition letztendlich einzuschätzen sei, bleibe spekulativ und könne nur in einem Zulassungsverfahren nach § 11 des Beschussgesetzes (BeschG) festgestellt werden.
7 Es sei anzumerken, dass der Antrag ein klares Konzept vermissen lasse, obwohl gerade in einem solchen Verfahren eine klare chronologische Beschreibung der Fakten möglich und erforderlich gewesen wäre, um die Tatsachen mit den gesetzlichen Erfordernissen über die Art und Beschaffenheit der Munition abzugleichen sowie objektiv belegen und beurteilen zu können. Dazu hätten klare, eindeutige und nachprüfbare Angaben zur Herstellerfirma und dem Produkt „Munition“ sowie der Verwendbarkeit der Munition gehört. Gerade in diesem Fall wäre eine besonders genaue und belegbare Qualifizierung der Munition notwendig gewesen. Es könne aber auch sein, dass es sich um kriegswaffenfähige Munition oder auch um verbotene Munition handele. Die Frage des Transports und wie die als Gefahrgut zu bezeichnende Munition einzuschätzen sei, könne somit nicht beantwortet werden.
8 Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 31. Juli 2018 Widerspruch. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben gemacht habe. Das Kaliber 7,62 x 39 mm sei ein CIP-Kaliber. Die Daten dieser Patronen ergäben sich aus den Anlagen zum Beschussgesetz. Es handele sich um Patronenmunition für Handfeuerwaffen. Die Munition sei zwar nach dem CIP-Kriterium hergestellt worden. Ein CIP-Munitionsprüfzeichen könne erst verlangt werden, wenn sie durch ein deutsches Beschussamt der CIP-Zulassungsprüfung unterzogen worden sei. Dies gehe erst dann, wenn die Munition sich in Deutschland befinde. Angaben zur Zusammensetzung des Explosivstoffes und der eventuellen weiteren Zusätze in den Patronen verlangten weder das Waffengesetz noch die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung. Entsprechend der in der Munitionsfertigung für Patronenmunition üblichen Praxis enthalte die Munition Nitrocellulose, Treibladungsmittel und einen schlagempfindlichen Explosivstoff im Bereich des Anzündhütchens. Angaben über den chemischen Aufbau des Treibladungspulvers könnten von keinem Hersteller erlangt werden, da dies ein Betriebsgeheimnis darstelle. Als Frachtführer werde die Firma I. GmbH beauftragt werden.
9 Mit Schreiben vom 8. August 2018 teilte die Stadtverwaltung der Beklagten dem Stadtrechtsausschuss mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werde.
10 Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 wandte sich die Beklagte mit einem Amtshilfeersuchen an das Bundeskriminalamt. Darin bat sie um die Beantwortung mehrerer Fragen. Dieses wurde mit Schreiben vom 22. November 2018 dahingehend beantwortet, dass die insoweit erbetene fachkundliche Stellungnahme nicht erbracht werden könne. Es werde mitgeteilt, dass die Firma S. GmbH befristet bis zum 30. November 2020 im Besitz einer Ausnahmegenehmigung zur gewerbsmäßigen Durchfuhr verbotener Waffen sei. Die letzte Zuverlässigkeitsprüfung sei im Dezember 2017 erfolgt. Auch die Firma I. GmbH mit Sitz in P. sei im Besitz einer Ausnahmegenehmigung zur gewerbsmäßigen Durchfuhr verbotener Waffen, hier sei die letzte Zuverlässigkeitsprüfung im Frühjahr 2018 erfolgt.
11 Die Klägerin hat am 29. Oktober 2018 unter Hinweis auf § 75 VwGO Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass die Ordnungsbehörde nur zu prüfen habe, ob der Empfänger zum Erwerb oder Besitz der betreffenden Waffen oder Munitionen berechtigt sei und, ob der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz der Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet werde. Es handele sich nicht um Kriegswaffenmunition. Die Befugnis der Firma S. GmbH und des Frachtführers zur Lagerung, zum Erwerb und zur Beförderung der Munition ergebe sich aus § 12 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 12 Abs. 2 Ziff. 1 WaffG. Die Klägerin sei durch die ihr erteilte Waffenhandelsgenehmigung zum Erwerb und Besitz der Munition berechtigt. Es dränge sich hier vielmehr der Eindruck auf, dass die Beklagte den Antrag aus „politischen Gründen“ abgelehnt habe.
12 Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2019 verweist die Klägerin erneut darauf, dass es sich bei der betreffenden Munition bzw. den Patronen nicht um Kriegswaffenmunition handele. Dies ergebe sich nunmehr zudem aus einem Gutachten des „...“ vom 27. Januar 2019. In dem Gutachten wird u.a. ausgeführt, dass es sich bei der vorgelegten Munition Kalibers 7,62 x 39 um eine chinesische Patrone des Typs 56 (Einführungsjahr in China) mit standardmäßigem Geschossaufbau handele. Die Hülse sei Stahl verkupfert. Der Geschossmantel sei ein gildingplattierter Stahlmantel. Der Geschosskern bestehe aus einem Weicheisenkern im Bleihemd. Hersteller der Patronen sei eine im Herstellerverbund M. befindliche Staatsfabrik. Da der Geschosskern eine Härte von <400 Härte Brinell aufweise, handele es sich nach deutschem Recht um Weichkernmunition, die in Deutschland frei handel- und importierbar sei. Die Munition könne nach einer CIP-Prüfung bezüglich Druck usw. dann frei gehandelt werden.
13 Die Klägerin beantragt,
14 1. den Versagungsbescheid der Stadtverwaltung X. vom 20. Juli 2018 aufzuheben;
15 2. den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin entsprechend § 29 Abs. 1 WaffG die Erlaubnis zu erteilen, bis zu 840.000 Patronen des Kalibers 7,62 x 39 mm aus der Volksrepublik China in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen;
16 3. den Antrag der Klägerin vom 6. Juni 2018 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden;
17 4.die Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
18 Die Beklagte beantragt,
19 die Klage abzuweisen.
20 Sie trägt im Wesentlichen vor, dass sie aus internationalen Presseberichten erfahren habe, dass der Inhaber der Klägerin, Herr L., bereits mehrfach wegen illegaler Waffengeschäfte in Erscheinung getreten sei.
21 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin unter Verstoß gegen ihre Mitwirkungsverpflichtung aus § 26 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nur unzureichende Angaben gemacht und nicht ausreichend plausible Nachweise vorgelegt habe, um vom Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 WaffG ausgehen zu können. Es lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob es sich um Munition handele, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliege. Die von der Klägerin vorgelegte E-Mail und die Auftragsbestätigung vom 26. Februar 2018 reichten dafür nicht aus. Auch würden plausible Angaben und entsprechende Nachweise zum Zustand der Munition von der Klägerin nicht vorgelegt. Überdies erachte die Beklagte die Angaben der Klägerin zum Transport der Ware, insbesondere zum Transport innerhalb der Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, für unzureichend. Die Angaben der Klägerin beschränkten sich auf die Benennung der Spedition und eines Frachtführers, der die Munition vom Seehafen nach X. führen solle. Angaben, wie die Munition verladen werden solle, welcher Transportweg eingeschlagen werde, ob Überwachungspersonal zur Diebstahlsicherung eingesetzt werde, wie die Munition an ihrem Bestimmungsort eingelagert werde und gegen Diebstahl abgesichert werde, würden nicht gemacht. Nach Auffassung der Beklagten sei der sichere Transport durch eine geschlossene, in sich schlüssige Sicherheitskette nachzuweisen.
22 Bei dem Katalog des § 29 Abs. 2 AWaffV handele sich nicht um eine abschließende Auflistung aller erforderlichen Angaben, die von Seiten der zuständigen Waffenbehörde abverlangt werden könnten. Bestehe wie vorliegend aus sachlichen Erwägungen zu Recht Anlass, Angaben und Nachweise abzuverlangen, die über den Katalog des § 29 Abs. 2 AWaffV hinausgingen, sei die Klägerin gehalten, diese darzulegen, wenn sie eine sie begünstigende Entscheidung begehre.
23 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten (2 Bände) verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
24 Die Klage hat nur hinsichtlich des Hilfsantrags (Antrag zu 3.) Erfolg. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin neu zu bescheiden.
25 Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig. Dabei ist der Antrag zu 3. sachgerecht als Hilfsantrag und der Antrag zu 2. als Hauptantrag einzuordnen. Der gesondert gestellte (Anfechtungs-)Antrag zu 1. hat insoweit keine eigenständige Bedeutung, sondern ist als Teil der (Verpflichtungs-)Anträge zu 2. und 3. zu sehen (§ 88 VwGO). Insbesondere konnte die Klage gemäß § 75 VwGO auch ohne die erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens erhoben werden, da ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich über den fristgerecht erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 31. Juli 2018 auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden worden ist. Sachliche Gründe für eine derart lange Dauer des Widerspruchsverfahrens hat die Beklagte weder dargelegt noch sind solche anderweitig ersichtlich.
26 Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags (Antrag zu 2.) unbegründet, da sich die vollständige Ablehnung der begehrten Erlaubnis zwar als rechtswidrig erweist, die Sache allerdings noch nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dementsprechend war die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung (Antrag zu 3.) auszusprechen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
27 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 1 WaffG. Demnach kann die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich des Gesetzes erteilt werden, wenn der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist (Nr. 1) und der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist (Nr. 2).
28 Eine solche Erlaubnis wird durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt (vgl. § 29 Abs. 1 AWaffV). Für die Erteilung der Erlaubnis muss der Antragsteller die in § 29 Abs. 2 Satz 1 AWaffV aufgeführten Angaben machen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 AWaffV; Nr. 29.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – AWaffVwV –). Diese formellen Voraussetzungen hat die Klägerin im Wesentlichen erfüllt.
29 Die Klägerin hat die Person des Überlassers und des Erwerbers bezeichnet (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AWaffV). Als Überlasser gab sie die „D.“ mit Adresse an. Als Beleg wurde eine „Proforma Invoice“ und eine E-Mail vorgelegt und darauf hingewiesen, dass es ein chinesisches Handelsunternehmen sei. Dass die bei Firmen gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AWaffV erforderliche Telefon- oder Telefaxnummer offenbar von der Klägerin jedenfalls für den Überlasser nicht angegeben worden ist, dürfte insoweit unerheblich sein, da deren fehlende Angabe alleine – sofern sie tatsächlich für die Beklagte erheblich sein sollte – die vollständige Ablehnung des Antrags aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht rechtfertigen könnte. Vielmehr wäre dafür dann eine Nebenbestimmung – etwa in Form einer aufschiebenden Bedingung – in Betracht zu ziehen bzw. bereits im Vorfeld eine Vervollständigung des Antrags seitens der Beklagten anzuregen gewesen (vgl. § 25 VwVfG).
30 Da keine Waffen eingeführt werden sollten, sondern ausschließlich Munition, erübrigten sich die Angaben gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AWaffV. Zu der hier gegenständlichen Munition hat die Klägerin auch die erforderlichen Angaben zu Art und Anzahl gemacht. Den Angaben der Klägerin nach handele es sich um 840.000 Patronen der Firma M. mit dem Kaliber 7,62 x 39mm. Dabei führte die Klägerin auch ausführlich dazu aus, dass die bestellte Munition als „sonstige Munition“ zu klassifizieren sei, weil sie nicht unter die Kategorien der Ziffer 1.4 und 1.5 Anlage 1 zum Waffengesetz Abschnitt 3 falle. Ein CIP-Prüfzeichen konnte die Klägerin nicht angeben, was allerdings auch nur einen fakultativen Antragsinhalt darstellt (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AWaffV: „gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen“).
31 Zweifel kamen seitens der Beklagten vornehmlich hinsichtlich der diesbezüglichen Belege auf. Zum Beweis der Behauptung, dass es sich bei der Munition, die Gegenstand des streitgegenständlichen Handelsgeschäfts sei, nicht um Hartkern- oder Leuchtspurmunition und damit nicht um Kriegswaffenmunition des Kalibers 7,62 x 39 mm handele, hat die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren eine „Proforma Invoice“ und eine E-Mail vorgelegt. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte der betreffenden E-Mail, die von der „D.“ stammen soll, insoweit schon aufgrund des seltsam anmutenden Absenders („...@....com“) keinen wesentlichen Beweiswert zugewiesen hatte.
32 Ebenso kann das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Gutachten ausschließlich den Beweis darüber erbringen, dass die dem Gutachter vorgelegte Patrone die in dem Gutachten aufgeführten Eigenschaften aufweist. Zuverlässige Rückschlüsse auf die hier konkret zu liefernde Munition und damit den tatsächlichen Gegenstand des konkreten Handelsgeschäfts lässt es allerdings nicht zu. Es bleibt dabei bei der derzeit (noch) nicht zuverlässig belegten Behauptung der Klägerin, dass die 840.000 Patronen mit dem Kaliber 7,62 x 39mm keine Hartkern- oder Leuchtspurmunition seien oder sonstige Zusätze enthielten, die eine Einordnung als unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallende Munition bedingen würden, von der „D.“ zum Preis von 67.200,00 $ gekauft und nach Deutschland importiert werden sollten. Es dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein, dass es mit dem Kaliber sowohl Kriegswaffen- als auch sonstige (erlaubnispflichtige) Munition gibt. Zum Beleg des tatsächlichen Gegenstandes des Geschäfts hat die Klägerin keine weiteren Unterlagen vorlegen können; insbesondere hat die Klägerin die Vorlage von Lichtbildern des Kaufgegenstandes verweigert. Auch hinsichtlich des Herstellers bleibt es bei der Behauptung der Klägerin, dass es sich um Munition des chinesischen Staatskonzerns M. handele. Insoweit lassen die von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Nachweise (CIP-Prüfung in Österreich und Tschechien) noch keine Rückschlüsse auf den Inhalt des streitgegenständlichen Imports zu, sondern nur darauf, dass Munition in dem besagten Kaliber von M. existiert, diese den CIP-Kriterien entspricht und in der Europäischen Union frei gehandelt werden darf. Schließlich machte die Klägerin auch Angaben zur Lieferanschrift, nämlich ihr firmeneigenes Lager in X. zur Zwischenlagerung und teilte darüber hinaus noch mit, dass die Munition schließlich an die „M.“ in Großbritannien (England) weiterverkauft werden sollte.
33 Schließlich ist dazu allerdings festzuhalten, dass an den Nachweis des Inhalts des konkreten Importvorgangs keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Dies folgt bereits daraus, dass selbst wenn weitere Dokumente über das konkrete Geschäft und den insoweit maßgeblichen Vertragsinhalt (Art der Munition) vorgelegt würden, weiterhin nicht ausgeschlossen werden könnte, dass tatsächlich (auch) Kriegswaffenmunition importiert werden soll. Da die jeweilige Waffenbehörde den Importvorgang – hier offenbar beim Seezollhafen in I. – nicht selbst vollständig überwacht bzw. überwachen kann, muss sie sich grundsätzlich auf die Angaben der Klägerin verlassen und die Erlaubnis auf der Grundlage der Angaben erteilen, die von der Klägerin gemacht worden sind. Eine vollständige Sicherheit dahingehend, dass die gelieferte Ware auch der genehmigten entspricht, kann und soll das Erlaubnisverfahren des § 29 WaffG selbst nicht gewährleisten. Sofern für die Beklagte berechtigte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich etwa um ein Scheingeschäft handeln könnte, obliegt es ihr, diesem durch entsprechende Auflagen entgegenzutreten oder dem Hauptzollamt, das für die konkrete Abfertigung bei der tatsächlichen Einfuhr und damit den Abgleich der eingeführten Munition mit der Einfuhrerlaubnis zuständig ist, die konkrete Sendung zur ggf. vertieften Prüfung bei der Einfuhr zur Kenntnis zu bringen. Ebenso kann die Beklagte die eingeführte Munition auch im Zwischenlager der Klägerin ohne weiteres selbst kontrollieren und so die gelieferte Ware mit der Erlaubnis abgleichen.
34 Bei der von der Beklagten durchzuführenden Amtsermittlung war sie nicht von vornherein auf die Anforderung der in § 29 Abs. 2 Satz 1 AWaffV ausdrücklich genannten Nachweise beschränkt. Es handelt es sich nur teilweise um eine abschließende Regelung. Sie ist insoweit abschließend, als bei Fehlen der dort ausdrücklich genannten Angaben ohne weiteres eine formelle Voraussetzung für die Erteilung fehlt, deren Erfüllung auch durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann. Die Vorschrift konkretisiert schließlich die Mitwirkungsverpflichtung bei der Sachverhaltsaufklärung (vgl. § 26 Abs. 2 VwVfG). Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass durch § 29 Abs. 2 Satz 1 AWaffV weitergehende Ermittlungsbefugnisse der Behörde und damit der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 VwVfG) eingeschränkt werden sollte. Dies würde dem dem Waffenbesitz und auch dem der Verbringung von Waffen und Munition innewohnenden Gefahrenpotential nicht gerecht werden. Daher war die Beklagte hier berechtigt, bei konkreten Zweifeln an der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 WaffG auch weitere Informationen einzuholen und die Klägerin zur vertieften Darlegung von Tatsachen, die alleine ihrem Einflussbereich zuzurechnen sind, aufzufordern.
35 Die Erfüllung der materiellen (Anspruchs-)Voraussetzungen ist dem Grunde nach nicht von vornherein auszuschließen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass dies nicht durch Nebenbestimmungen hinreichend sichergestellt werden könnte. Die Klägerin ist Inhaberin einer Waffenhandelserlaubnis, die eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 WaffG darstellt. Ferner ist anzunehmen, dass grundsätzlich die Voraussetzungen für einen sicheren Transport gegeben sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Denn weder für die Firma S. GmbH noch für I. bestehen hinreichende Anhaltpunkte für eine Unzuverlässigkeit und sie verfügen offenbar über die für den Transport notwendigen Genehmigungen.
36 Die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung sind in § 29 Abs. 1 WaffG grundsätzlich abschließend genannt. Sofern Tatsachen allerdings die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die notwendige Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nicht besitzt, ist die Erlaubnis zu versagen, da dann eine sichere Einfuhr der Waffen bzw. Munition von vornherein nicht mehr gewährleistet ist. Die vagen und nicht weiter belegten Aussagen zu illegalen Waffengeschäften des Herrn L. können die Annahme der Unzuverlässigkeit wohl schon deshalb nicht begründen, weil bereits eine operative Beteiligung des Herrn L. an der Geschäftsführung der Klägerin nicht dargelegt worden ist.
37 Die Prüfung der sicheren Durchführung des Transports (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) ist dann von besonderer Bedeutung, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (z.B. Gefahr des Abhandenkommens der Waffen oder der Munition) begründen. Im Bereich der gewerblichen Verbringung von Waffen und Munition sind aufgrund der im internationalen Warenverkehr üblichen hohen Stückzahlen deutlich höhere Anforderungen an die Transportsicherheit zu stellen. Der gewerbsmäßige Transport von Schusswaffen oder Munition erfordert eine geschlossene Sicherheitskette. Bei gewerbsmäßigen Schusswaffen- oder Munitionstransporten müssen die für den jeweiligen Transport festgelegten Sicherheitsstandards vom Eintritt in den Geltungsbereich des WaffG bis zu seinem Verlassen durchgängig gewährleistet sein.
38 Zwar bestehen hier Anhaltspunkte für ein hohes Gefahrenpotential während des Transports bei insgesamt 1t Explosivmasse. Zudem wird die im Jahr 2014 produzierte Munition nicht direkt vom Hersteller, sondern über einen Zwischenhändler erworben, sodass der Zustand der Munition und der vorherige Verbleib nicht hinreichend genau festgestellt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass die Klägerin sich verweigert, Lichtbilder von der konkret zu liefernden Munition vorzulegen. Gleichwohl wäre es wohl eine Überdehnung der Anforderungen, wenn etwa zusätzlich die konkrete Route des Waffentransports in Deutschland – hier von I. nach X. – detailliert benannt werden müsste. Dies folgt schon daraus, dass § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AWaffV nur eine genaue Angabe des Ortes , an den die Waffen oder Munition versandt oder transportiert werden, fordert. Damit wird erkennbar auf das (End-)Ziel des Transports und gerade nicht auf den Transportweg abgestellt. Vor allem bei – wie offenbar hier – zuverlässigen Transporteuren besteht zudem die (widerlegliche) Vermutung, dass diese generell hinreichende Gewähr dafür bieten, die von ihnen transportierte Munition sicher zu verwahren und auch sonst alle Gewährleistungen für einen sicheren Transport in eigener Verantwortung treffen. Sollten insoweit allerdings begründete Bedenken seitens der Beklagten bestehen, wäre diesen hier allerdings durch Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen im Rahmen einer dahingehenden Ermessensausübung ausreichend zu begegnen gewesen, sodass jedenfalls keine vollständige Ablehnung gerechtfertigt gewesen ist. Die Entscheidung der Beklagten stellt sich insoweit als ermessensfehlerhaft dar.
39 Nach alledem ist die hier erfolgte Ablehnung durch die Beklagte als rechtswidrig einzuordnen. Gleichwohl fehlt es hier an der Spruchreife, sodass keine Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes (ohne Nebenbestimmungen) durch das Gericht ausgesprochen werden konnte. Denn bei § 29 Abs. 1 WaffG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift („kann“), womit der Beklagten vor allem ein Spielraum dahingehend verbleibt, wie sie die hier durchaus nachvollziehbaren Bedenken durch Nebenbestimmungen auffangen und so etwa auch die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen hinreichend gewährleisten kann. Das Ermessen der Beklagten hatte sich auch nicht derart auf Null reduziert, dass sich noch nur eine Entscheidung hinsichtlich des Inhalts der in Betracht zu ziehenden Nebenbestimmungen als rechtmäßig erweist. Die Klage war daher hinsichtlich des Hauptantrags abzuweisen.
40 Dementsprechend konnte die Klage nur im Hilfsantrag Erfolg haben, sodass eine Verpflichtung zur Neubescheidung auszusprechen war (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, da diese vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten – auch für die Klägerin als juristische Person des Privatrechts – im Hinblick auf die hier gegenständlichen komplexen Rechtsfragen für erforderlich gehalten werden durfte.
42 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
Beschluss
43 der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. Mai 2019
44 Der Streitwert wird auf 11.984,79 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierzu war der von der Klägerin dargelegte Gewinn zugrunde zu legen, der von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen worden ist.
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