AG Ludwigshafen, 2018-03-07, 2h C 449/17

2h C 449/17Tribunal de première instance7 mars 2018

Regest

1. Der Vergütungsanspruch eines sog. virtuellen Energielieferanten für Gasversorgung wird entsprechend § 17 Abs. 1 GasGVV fällig, jedoch nur in Höhe des Rechnungsendbetrags, dessen Zahlung in einer gemäß § 40 EnWG ordnungsgemäßen Verbrauchsrechnung vom Kunden verlangt wurde. Werden in der Verbrauchsrechnung Zahlungen des Verbrauchers verrechnet, die tatsächlich gar nicht geleistet wurden, ist der Verbraucher nicht verpflichtet, von sich aus Rechnungen dahingehend zu überprüfen, ob verrechnete Zahlungen tatsächlich in dieser Höhe geleistet wurden, und falls nicht, den „richtigen“ Zahlbetrag selbständig auszurechnen und unaufgefordert diesen anstelle des in der Rechnung genannten Betrages zu zahlen. (Rn.14) 2. Das Bestreiten des Abschlusses eines Energielieferungsvertrages ist grundsätzlich unbeachtlich, wenn der (angebliche) Energiekunde nichts zu einer Belieferung durch einen anderen Energieversorger in dem betreffenden Zeitraum vorträgt.(Rn.13)

Texte intégral

AG Ludwigshafen — 2h C 449/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-03-07

Aktenzeichen: 2h C 449/17

ECLI: ECLI:DE:AGLUDWI:2018:0307.2H.C449.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 17 Abs 1 GasGVV, § 40 EnWG

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Der Vergütungsanspruch eines sog. virtuellen Energielieferanten für Gasversorgung wird entsprechend § 17 Abs. 1 GasGVV fällig, jedoch nur in Höhe des Rechnungsendbetrags, dessen Zahlung in einer gemäß § 40 EnWG ordnungsgemäßen Verbrauchsrechnung vom Kunden verlangt wurde. Werden in der Verbrauchsrechnung Zahlungen des Verbrauchers verrechnet, die tatsächlich gar nicht geleistet wurden, ist der Verbraucher nicht verpflichtet, von sich aus Rechnungen dahingehend zu überprüfen, ob verrechnete Zahlungen tatsächlich in dieser Höhe geleistet wurden, und falls nicht, den „richtigen“ Zahlbetrag selbständig auszurechnen und unaufgefordert diesen anstelle des in der Rechnung genannten Betrages zu zahlen. (Rn.14)

  2. Das Bestreiten des Abschlusses eines Energielieferungsvertrages ist grundsätzlich unbeachtlich, wenn der (angebliche) Energiekunde nichts zu einer Belieferung durch einen anderen Energieversorger in dem betreffenden Zeitraum vorträgt.(Rn.13)

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 145,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.10.2014 sowie Kosten in Höhe von 2,50 € zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere Kosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.05.2015 zu zahlen.

  3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils von der Gegenpartei zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin betreibt als sog. virtueller Energielieferant ein bundesweit agierendes Energieversorgungsunternehmen, sie kauft Energie am Markt und speist diese in die Netze der Verteilnetzbetreiber ein. Die Klägerin übersandte im Jahr 2011 der Beklagten eine „Willkommens“-E-Mail und erteilte der Beklagten jedenfalls folgende Rechnungen über Gaslieferungen:

2 - Jahresrechnung vom 2.08.2012 für 1.03.11-29.02.12 über 2.339,52 €, wobei sich dieser „Restbetrag“ allein aus früheren Rechnungen vom 28.04.2011 und 30.01.2012 ergibt,

  • Jahresrechnung vom 14.03.2013 für 1.03.12-28.02.13 über 2.970,30 €, welche sich allein aus früheren Rechnungen vom 2.08.2012 und 25.02.2013 ergeben,
  • Jahresrechnung vom 1.10.2014 für 1.03.13-28.02.14 über 145,74 €,
  • Schlussrechnung vom 2.10.2014 für 1.03.-14.08.14 über ein Guthaben der Beklagten von 417,23 €, welches mit offenen Posten verrechnet werde.

3 Der in den Rechnung als zu zahlender „Restbetrag“ angegebene Betrag wurde jeweils aus der Differenz zwischen genannten Beträgen „Gaslieferung“ abzüglich „Geforderte Abschlagszahlungen“ errechnet. Tatsächlich leistete die Beklagte zu keinem Zeitpunkt Zahlungen; von der Klägerin eingezogene vier Lastschriften - zuletzt am 14.10.2014 - wurden jeweils wieder zurückgebucht.

4 Mit Anwaltsschreiben vom 20.05.2015 forderte die Klägerin zur Zahlung von 4.031,44 € - einschließlich Zinsen, Rechtsanwaltskosten und sonstiger Kosten - auf. Die Klägerin erwirkte sodann einen Mahnbescheid vom 20.07.2015 über 3.351,31 € „Versorgungsleistung (...) gem. Rechnung 501561 vom 02.10.14“, gegen den am 7.08.2015 Widerspruch eingelegt wurde. Erst am 29.09.2017 erfolgte klägerseits die Zahlung des restlichen Gerichtskostenvorschusses und infolge dessen die Abgabe des Mahnverfahrens.

5 Die Klägerin trägt vor, die Parteien hätten am 23.03.2011 einen Energielieferungsvertrag mit einer 24-monatigen Mindestvertragslaufzeit geschlossen. Der Vertrag sei online unter Zwischenschaltung eines Vergleichsportals geschlossen worden, wobei der Kunde die erforderlichen Angaben macht und u.a. ein Bestätigungs-Button anklickt. Die Klägerin habe gemäß einer ihr ebenfalls erteilten Vollmacht den Lieferantenwechsel durchgeführt und das Vertragsverhältnis mit dem Altlieferanten gekündigt, ab 1.03.2011 sei die Klägerin als Lieferantin der Beklagten zugeordnet gewesen. Die Beklagte sei bis 14.08.2014 mit Energie versorgt worden. Mit den genannten Rechnungen sei der Verbrauch mit 3.319,81 € abgerechnet worden. Die Klägerin beantragt:

6 1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.319,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.10.2014 sowie Mahnauslagen in Höhe von 2,50 € zu zahlen.

7 2) Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Anwaltsgebühren in Höhe von 347,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.05.2015 zu zahlen.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Sie trägt vor, es sei zu keinem Zeitpunkt ein Vertrag zustande gekommen, sie habe sich nur über ein Vergleichsportal über Einsparungsmöglichkeiten informiert. Vorsorglich habe sie Erhalt des Willkommens-Schreibens von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Abrechnungen habe die Beklagte erstmals mit der Klageschrift erhalten. Eventuelle Forderungen aus den Jahren 2012 und 2013 seien verjährt.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

12 Die Klage hat nur in geringem Umfange Erfolg.

13 Den Abschluss eines Gaslieferungsvertrags und die entsprechende Gasbelieferung hat die Beklagte nicht wirksam bestritten, denn sie ist der gerichtlichen Auflage mit Verfügung vom 17.11.2017 nicht nachgekommen, über eine etwaige Gasbelieferung durch einen anderen Versorger im betreffenden Zeitraum Rechnungen und Zahlungsnachweise vorzulegen, obwohl insoweit ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass andernfalls der Vortrag über ein fehlendes Vertragsverhältnis unsubstantiiert erscheine. Die Beklagte ist zudem der Ladung zum persönlichen Erscheinen zum Termin unentschuldigt nicht gefolgt. Die Beklagte hat damit der Pflicht zu vollständigem und wahrheitsgemäßem Vortrag nach § 138 Abs. 1 ZPO nicht genügt, und aus dem Umstand, dass sie auf die genannte Auflage überhaupt nicht reagiert hat, drängt sich der Schluss auf, die Beklagte könne keine solchen Nachweise über einen anderweitigen Gasbezug vorlegen, weil der Klagevortrag zutrifft. Danach ist auch das pauschale Bestreiten des Zugangs der Rechnungen und sonstigen vorgerichtlichen Schreiben unwirksam, zumal sich die Beklagte nicht damit auseinandersetzt, inwieweit diese auf elektronischem Wege auf ihrem E-Mail-Konto eingegangen sind. Zudem hat die Klägerin unstreitig, was der Beklagten nicht entgangen sein konnte, vier Abbuchversuche von ihrem Bankkonto vorgenommen.

14 Entsprechend der weiter erteilten Hinweise ist die Klageforderung jedoch nur teilweise fällig und weitgehend verjährt. Bezüglich der Beträge aus den Rechnungen vom 2.08.2012 und 14.03.2013 (beziehungsweise der hieraus geltend gemachten Position „Gaslieferung“) greift die Einrede der Verjährung ein, auf die Hinweise mit Verfügung vom 17.11.2017 wird hierzu Bezug genommen. Mit den weiteren Rechnungen vom 1.10.2014 und 2.10.2014 ist nur ein Betrag von 145,74 € € fällig gestellt worden, denn es wurde nur Zahlung dieses Betrages verlangt. In entsprechender Anwendung der für das Grundversorgungsverhältnis geltenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 GasGVV werden Forderungen des Gasversorgers aus Rechnungen und Abschlägen zu dem vom Versorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Gemäß § 40 EnWG müssen Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher einfach und verständlich sein und unter anderem angeben die Vertragsdauer, die geltenden Preise, den nächstmöglichen Kündigungstermin, die für die Belieferung maßgebliche Zählpunktbezeichnung und die Codenummer des Netzbetreibers, den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei Haushaltskunden Anfangszählerstand und den Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums, den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums, bei Haushaltskunden unter Verwendung von Grafiken das Verhältnis des Verbrauchs zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen sowie Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren. Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, ist entsprechend § 13 Abs. 3 GasGVV der übersteigende Betrag zu erstatten. „Rechnung“ im Sinne des § 17 Abs. 1 GasGVV sind dabei nicht die in einer Verbrauchsabrechnung aufgeführten Einzelposten, die zur Berechnung des am Ende verlangten Betrages führen, sondern nur der Betrag selbst, dessen Zahlung verlangt wird. Werden in einer Verbrauchsrechnung Zahlungen des Verbrauchers verrechnet, die tatsächlich gar nicht geleistet wurden, geht zwar die damit erklärte Aufrechnung ins Leere (dasselbe gilt für das zugunsten der Beklagten mit Rechnung vom 2.10.2014 ausgewiesene Guthaben), und der Verbraucher kann auch nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass eine entsprechende Rechnungsberichtigung und Nachforderung nicht mehr erfolgen werde. Der Verbraucher ist aber nicht verpflichtet, von sich aus Rechnungen dahingehend zu überprüfen, ob verrechnete Zahlungen tatsächlich in dieser Höhe geleistet wurden, und falls nicht, den „richtigen“ Zahlbetrag selbständig auszurechnen und unaufgefordert diesen anstelle des in der Rechnung genannten Betrages zu zahlen. Es ist, wie sich aus § 40 EnWG ergibt, vielmehr Sache des Energieversorgers, richtige, vollständige und verständliche Rechnungen zu erteilen. Wenn die Klägerin bei Rechnungsstellung gar nicht prüft, welche Zahlungen der Kunde geleistet hat, geht das zu ihren Lasten. Eine sich unter zutreffender Berücksichtigung geleisteter Zahlungen ergebende Nachforderung wäre erst mit einer § 40 EnWG genügenden ordnungsgemäßen berichtigten Abrechnung fällig, welche auch nicht durch eine bloße Mahnung oder die Forderungsberechnung in einem Rechtsstreit ersetzt werden kann.

15 Der Anspruch auf Zinsen sowie Mahn- und Anwaltskosten folgt aus §§ 286, 280 BGB, allerdings sind Zinsen und Verzugsschäden gemäß § 217 BGB ebenfalls von der Einrede der Verjährung umfasst (vgl. MüKo-BGB-Grothe § 217 Rn. 1). Die geltend gemachte Mahnkostenpauschale von 2,50 € ist im Hinblick auf die unverjährte Forderung nicht zu beanstanden. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur ersatzfähig, soweit sie aus dem unverjährten Betrag angefallen sind. Die verlangte 1,3-Gebühr nebst Postpauschale netto beträgt 70,20 €.

16 Die Entscheidung über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.