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3 O 395/15•LG Frankenthal 3. Zivilkammer, 2016-02-24, 3 O 395/15
3 O 395/15Tribunal cantonal / IIIe chambre civile24 févr. 2016
1. Ein Geschädigter kann nur dann einen Amtshaftungsanspruch haben, wenn die verletzte Amtspflicht gerade (auch) ihm gegenüber besteht.(Rn.4) 2. Die Pflicht zur zügigen Bearbeitung eines Kostenfestsetzungsantrags schützt den Antragsteller als Rechtsuchenden und nicht den Antragsgegner als Kostenschuldner. Sinn der Gestaltung des Kostenfestsetzungsverfahrens, das als Annexverfahren zum Hauptsacheverfahren knapp, bündig und formal ausgestattet ist, damit es zügig bearbeitet werden kann, ist somit nicht die Verkürzung der Zinszahlungspflicht des Kostenschuldners nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO.(Rn.6)
Entscheidungsdatum: 2016-02-24
Aktenzeichen: 3 O 395/15
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 34 GG, Art 6 MRK, § 839 BGB ... mehr
Ein Geschädigter kann nur dann einen Amtshaftungsanspruch haben, wenn die verletzte Amtspflicht gerade (auch) ihm gegenüber besteht.(Rn.4)
Die Pflicht zur zügigen Bearbeitung eines Kostenfestsetzungsantrags schützt den Antragsteller als Rechtsuchenden und nicht den Antragsgegner als Kostenschuldner. Sinn der Gestaltung des Kostenfestsetzungsverfahrens, das als Annexverfahren zum Hauptsacheverfahren knapp, bündig und formal ausgestattet ist, damit es zügig bearbeitet werden kann, ist somit nicht die Verkürzung der Zinszahlungspflicht des Kostenschuldners nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO.(Rn.6)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
1 (von der Fassung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen)
2 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, da der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 839 BGB i.V.m Art. 34 GG wegen einer vermeintlich verzögerten Bearbeitung eines Kostenfestsetzungsantrages und einer sich daraus nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ergebenden höheren Zinsbelastung der hiesigen Klägerin zusteht.
3 1. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob das AG Speyer die bestehende Amtspflicht zur Bearbeitung von Anträgen innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung der erheblichen nominellen Unterbesetzung im Rechtspflegerbereich schuldhaft verletzt hat. Zwar ist der Klägerseite zuzugestehen, dass der Zeitraum zwischen dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrages (Anlage K 2) am 24.04.2013 beim AG Speyer und dem Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 30.04.2015 (Anlage K 4) als erheblich anzusehen ist. Gleiches gilt für den Kostenfestsetzungsantrag vom 26.11.2013 (Anlage K 5), über den das AG Speyer am 02.09.2015 entschieden hat. Das AG Speyer hat jedenfalls keine der Klägerin gegenüber bestehenden Amtspflichten verletzt.
4 Für den Haftungstatbestand des § 839 BGB genügt nicht jeder Amtspflichtverstoß, vielmehr muss eine Amtspflicht verletzt worden sein, die dem Amtswalter einem Dritten gegenüber obliegt. Es reicht also nicht, dass jemand infolge eines Amtspflichtverstoßes in seinen Belangen nachteilig betroffen worden ist. Der Geschädigte kann nur dann einen Amtshaftungsanspruch haben, wenn die verletzte Amtspflicht gerade (auch) ihm gegenüber besteht; es muss also eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Schutzpflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. (Papier in MüKO, 6. Auflage 2013, BGB, § 839 Rn. 227).
5 Grundsätzlich obliegt dem zuständigen Beamten die Amtspflicht gegenüber dem Antragsteller, den Antrag mit der gebotenen Beschleunigung innerhalb einer angemessenen Frist zu behandeln (Wöstmann in Staudinger, Neubearbeitung 2013, § 839 BGB Rn. 130); diese Pflicht ergibt sich sowohl aus dem Justizgewährungsanspruch des Art. 2 Abs. 1 i. v. m. Art. 20 Abs. 3 GG als auch aus Art. 6 EMRK (Remus, NJW 2012, 1403). Auch diese Pflicht muss drittgerichtet sein. Anspruchsberechtigt ist nur der Dritte, dessen Interesse durch die Amtspflicht wahrgenommen werden soll. Der danach geschützte Dritte bestimmt sich nach dem Schutzzweck der Amtspflicht.
6 Die Pflicht zur zügigen Bearbeitung eines Antrags schützt den Antragssteller als Rechtssuchenden und nicht die Antragsgegnerin als Kostenschuldnerin. Eine zügige Bearbeitung eines Kostenfestsetzungsantrags gemäß § 104 ZPO soll dem Kostengläubiger ermöglichen seinen Kostenerstattungsanspruch aus der Kostengrundentscheidung betragsmäßig in einen vollstreckbaren Titel festsetzen zu lassen (vgl. Musielak, ZPO/Lackmann, ZPO, 12. Auflage 2015, § 104 Rn. 1). Das Kostenfestsetzungsverfahren ist als Annexverfahren zum Hauptsacheverfahren knapp, bündig und formal ausgestattet, damit es zügig bearbeitet werden kann. Sinn dieser Verfahrensgestaltung ist die zeitnahe Schaffung eines Titels und nicht die Verkürzung der Zinszahlungspflicht des Kostenschuldners nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO. Dass mit einer zügigen Bearbeitung auch die Interessen der Kostenschuldnerin und Antragsgegnerin geschützt werden sollen, ist nicht ersichtlich, zumal die Kostenschuldnerin und hiesige Klägerin im beigezogenen Verfahren keinerlei Anstrengungen unternommen hat um sich nach dem etwaigen Bearbeitungsstand eines zu erwartenden Kostenfestsetzungsantrags zu erkundigen.
7 Die Klage war daher mit den aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO folgenden Nebenentscheidungen abzuweisen.
8 Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 4 ZPO.
9 Beschluss
10 Der Streitwert wird auf 35,28 € festgesetzt.
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