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13 UF 668/17•OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, 2018-07-05, 13 UF 668/17
13 UF 668/17Tribunal supérieur5 juil. 2018
1. Zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil mit Erziehungsdefiziten, welche dieser jedoch belegbar mit Hilfe Dritter kompensieren kann.(Rn.38) 2. Die Bereitschaft zur Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht lässt die Notwendigkeit einer familiengerichtlichen Zuweisung der elterlichen Sorge an einen Elternteil dann nicht entfallen, wenn der alsbaldige Widerruf der Vollmacht zu erwarten ist (so auch OLG Düsseldorf, 7. Dezember 2017, II-1 UF 151/17, FamRZ 2018, 693).(Rn.28)
Entscheidungsdatum: 2018-07-05
Aktenzeichen: 13 UF 668/17
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2018:0705.13UF668.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1628 S 1 BGB, § 1666 BGB, § 1671 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB
Rechtskraft: ja
Zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil mit Erziehungsdefiziten, welche dieser jedoch belegbar mit Hilfe Dritter kompensieren kann.(Rn.38)
Die Bereitschaft zur Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht lässt die Notwendigkeit einer familiengerichtlichen Zuweisung der elterlichen Sorge an einen Elternteil dann nicht entfallen, wenn der alsbaldige Widerruf der Vollmacht zu erwarten ist (so auch OLG Düsseldorf, 7. Dezember 2017, II-1 UF 151/17, FamRZ 2018, 693).(Rn.28)
Ist das Verhältnis der Kindeseltern erheblich konfliktbelastet, liegt die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells und auch eines deutlich erweiterten Umgangs mit der Notwendigkeit einer erweiterten Kooperation und Absprache der Kindeseltern in den sog. Alltagsangelegenheiten des § 1687 BGB nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes.(Rn.22)
Insbesondere kommt eine solche Anordnung nicht zu dem Zweck in Betracht, eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Kindeseltern erst herbeizuführen (Anschluss BGH, 1. Februar 2017, XII ZB 601/15, FamRZ 2017, 532; Festhaltung OLG Koblenz, 21. Dezember 2017, 13 UF 676/17, FamRZ 2018, 507).(Rn.22)
Ist die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge aus Kindeswohlgründen angezeigt, ist dem Antrag desjenigen Elternteils auf Einrichtung der Alleinsorge stattzugeben, welcher besser in der Lage ist, die Entwicklung und Erziehung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gewährleisten.(Rn.36)
Der Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter, die (nach dem eingeholten Sachverständigengutachten) - trotz liebevollem, emphatischen und körperliche Zuwendung zeigendem Umgangs auf nonverbaler Ebene - mit der Betreuung und Erziehung aller drei Kinder aufgrund des besonderen Betreuungs- und Förderungsbedarfs eines Kindes aktuell bisweilen überlastet ist und die an einer abhängigen Persönlichkeitsstörung leidet, stehen deren Erziehungsdefizite nicht entgegen, wenn die Kindesmutter (anders als der Kindesvater) in der Lage ist die Entwicklungsdefizite bei einem Kind zu erkennen und geleitet von ärztlichem und sonstigen fachkundigen (z.B. Kindergartenfachkräfte) Rat entsprechend zu handeln. Für sie spricht auch die Bereitschaft, professionelle externe Unterstützung zum Wohle ihrer Kinder zuzulassen und sie hat dies z.B. durch Inanspruchnahme einer Sozialpädagogischen Familienhilfe - wie das Jugendamt bestätigt - auch bereits mit Erfolg getan.(Rn.38)
Verfahrensgang
vorgehend AG Lahnstein, 1. November 2017, 50 F 249/16
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lahnstein vom 01.11.2017 wird zurückgewiesen.
Der erneute Antrag des Kindesvaters, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 € festgesetzt.
I.
1 Im vorliegenden Verfahren streiten die nicht miteinander verheiratet gewesenen Kindeseltern um die elterliche Sorge für die drei gemeinsamen Kinder ...[A], geb. am ..2011, ...[B], geb. am ...2013, und ...[C], geb. am ..2015. Für alle drei Kinder bestehen gemeinsame Sorgerechtserklärungen.
2 Der am ...1978 in New York geborene Antragsteller ist Afroamerikaner und US-amerikanischer Staatsbürger. Er studierte in den USA nach der Schule einige Semester Rechtswissenschaften, organisierte anschließend Touristenreisen und ist nunmehr seit mehreren Jahren als selbstständiger Straßenmusikant tätig. Er lebt in …[Z], hat eine neue Partnerin, die vom ihm alsbald ein Kind erwartet und drei weitere Kinder im Alter von zwei, vier und über zehn Jahren mit in die Beziehung gebracht hat.
3 Die am ...1986 geborene Antragsgegnerin ist Deutsche und lebt in …[Y]. Sie absolvierte nach ihrem Realschulabschluss das Fachabitur und eine Ausbildung zur medizinisch-technischen Assistentin. In dieser Funktion ist sie in Teilzeit berufstätig. Bei der Kinderbetreuung wird sie vom Kindergarten und von ihren Eltern unterstützt.
4 Die Kindeseltern lernten sich im Rahmen eines Au-Pair-Aufenthalts der Antragsgegnerin in den USA kennen. Im Jahr 2010 zog der Antragsteller nach ...[Z], wo die Antragsgegnerin damals wohnte. Nach der Geburt des ersten Kindes kam es wiederholt zur zeitweisen Trennung verbunden mit Umzügen von Mutter und Kind(er) sowie anschließend wieder zur Wiederversöhnung. Im Juli 2015 kurz nach der Geburt des dritten Kindes trennte sich die Antragsgegnerin endgültig vom Antragsteller. Sie zog zunächst mit den gemeinsamen Kindern wieder bei ihren Eltern ein und unterhält seit Herbst 2015 eine eigene Wohnung.
5 Das vorliegende, im Jahr 2016 anhängig gemachte Verfahren hat der Antragsteller aufgrund einer fehlenden Einigung der Kindeseltern über die Aufenthaltsbestimmung und mit der Begründung, die Kindesmutter sei mit der Versorgung der Kinder im Gegensatz zu ihm überfordert, eingeleitet. Er hat vor dem Familiengericht zuletzt beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für alle Kinder, hilfsweise jenes für ...[B], allein zu übertragen. Die Kindesmutter ist diesem Ansinnen entgegen getreten und hat ihrerseits die Übertragung der elterlichen Sorge für alle drei Kinder auf sich allein beantragt. Parallel hierzu hatte die Kindesmutter einen Anspruch auf Einverständniserklärung durch den Kindesvater zur Durchführung einer psychologischen Voruntersuchung des Kindes ...[B] als Voraussetzung für einen seitens der Fachkräfte des Kindergartens für erforderlich gehaltenen Besuch eines Förderkindergartens geltend gemacht. Diese Zustimmung wurde sodann vom Kindesvater nach Anberaumung eines Gerichtstermins erteilt.
6 Das Familiengericht hat im vorliegenden Verfahren den Kindern einen Verfahrensbeistand bestellt und dem Antrag der Kindesmutter nach persönlicher Anhörung der Beteiligten einschließlich des Kindes ...[A] sowie der Einholung eines schriftlichen und mündlich erläuterten Sachverständigengutachtens stattgegebenen. Die Anträge des Kindesvaters hat es demgegenüber zurückgewiesen.
7 Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, dass zu erwarten sei, dass die von ihm getroffene Entscheidung dem Wohle der Kinder jeweils am besten entspreche. Dabei sei zunächst die Aufhebung der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge geboten und ohne Alternative. Denn hier fehle es an der für das gemeinsame Sorgerecht unverzichtbaren Voraussetzung, dass eine Kooperationsbereitschaft der Eltern bestehe. Dieses Fehlen sei auch nicht lediglich vorübergehender Natur und stelle sich entgegen der Ansicht des Kindesvaters auch nicht lediglich als schlichte Uneinigkeit oder bloße fehlende Einigungsfähigkeit dar. Vielmehr fehle es an einer auch nur ansatzweise tragfähigen Beziehung auf der Elternebene; es sei eine nachhaltige und schwerwiegende Störung der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zu verzeichnen. Die demnach zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil das Sorgerecht zu übertragen sei, falle sodann zugunsten der Kindesmutter aus. Hierfür spreche zum einen der sog. Kontinuitätsgrundsatz, wobei trotz verschiedener Umzüge der Kindesmutter in der Vergangenheit keine Anhaltspunkte für einen neuerlichen Wohnsitzwechsel der Kindesmutter bestünden. Auch seien ihre derzeitigen Lebensumstände nunmehr schon über mehrere Jahre stabil, und es bestehe so eine für sie wertvolle Anbindung an ihre Familie. Eine Übersiedlung der Kinder zum Antragsteller nach ...[Z] würde demgegenüber nach den Ausführungen der Sachverständigen einen – vom Kindesvater bagatellisierte – negative Konsequenzen für die Kinder erwarten lassenden Kontinuitätsbruch insbesondere zur Kindesmutter als deren Hauptbezugsperson wie auch zu ihrem mittlerweile etablierten Lebensumfeld bedeuten. Während ...[C] in seinem bisherigen Leben lediglich durch die Kindesmutter betreut worden sei, verfüge ...[B] derzeit über keine Bewältigungsstrategien für einen entsprechenden Umfeldwechsel. ...[A] habe sich für einen Verbleib bei ihrer Mutter ausgesprochen. Zu dem gleichen Ergebnis gelange das sog. Förderungsprinzip, nicht zuletzt aufgrund des von der Kindesmutter mitgetragenen Beratungs- und Therapieprozesses. So seien sowohl die vom Antragsteller im Begutachtungsprozess offenbarten Erziehungsvorstellungen in Bezug auf die Sozialisierung der Kinder und deren Spracherziehung, insbesondere als Folge der von ihm empfundenen Benachteiligung als Mensch schwarzer Hautfarbe, dem Kindeswohl potentiell abträglich. Sodann habe die sachverständige Begutachtung zwar eine wahrscheinlich psychiatrisch bedingte aktuelle Überforderung der Kindesmutter mit der Betreuung, Versorgung und Förderung aller drei Kinder zutage gefördert. Demgegenüber habe der Antragsteller in Ansehung einer stringenten Strukturierung und Grenzsetzung den Kindern gegenüber der Antragsgegnerin deutlich überlegene Kompetenzen erkennen lassen. Gleichwohl sei bei der Antragsgegnerin angesichts der bei ihr vorhandenen Offenheit für Hilfen, Ratschläge und die Zusammenarbeit mit einer sozialpädagogischen Familienhilfe sowie zur Bereitschaft, an sich und ihren Defiziten zu arbeiten, eine Ausweitung und Fundierung sowie zukünftige Vervollständigung ihrer Erziehungskompetenzen zu erwarten. Dazu im Gegensatz sei derartiges beim Antragsteller - insoweit mit hoher Wahrscheinlichkeit seinerseits psychiatrisch bedingt – nicht zu verzeichnen. Überdies bestehe bei diesem ein eingeschränktes Einfühlungsvermögen gegenüber den Kindern, deren Bedürfnissen, wie z.B. zur Behandlung nachgewiesener entwicklungsbezogener Auffälligkeiten von ...[B] (sprachliche und motorische Fähigkeiten), verbunden mit einer Beratungsresistenz und der fehlenden Fähigkeit, einen Perspektivwechsel vorzunehmen. Anders als bei der Antragsgegnerin könne dabei aus den genannten Gründen eine zukünftige positive Entwicklung der entsprechenden Kompetenzen bei dem Antragsteller nicht prognostiziert werden. Im Ergebnis dessen sei die Erziehungseignung der Antragsgegnerin positiver einzustufen als jene des Antragstellers. Schließlich spreche auch die Geschwisterbindung trotz einer gewissen Rivalität unter den Kindern und des erhöhten Förderungsbedarfs von ...[B] dagegen, diesen allein zum Kindesvater zu geben.
8 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze und Berichte, die Ausführungen der Sachverständigen, die Anhörungen der Beteiligten sowie die Entscheidung des Familiengerichts verwiesen.
9 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde. In deren Begründung hat er zunächst eingewandt, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter nicht dem Kindeswohl entspreche. Sein erstinstanzlicher Sachvortrag sei nicht ausreichend gewürdigt worden, andernfalls ihm die elterliche Sorge allein übertragen worden wäre. Angesichts der eindeutigen Unterschiede in der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern müsse dem Gesichtspunkt, dass er, der Antragsteller, ausweislich des Sachverständigengutachtens vom 01.08.2017 einen wesentlich stabileren Umgang mit den Kindern zu pflegen in der Lage sei, ein besonderes Gewicht zuerkannt werden. Er sei in der Lage, allen drei Kindern als Bezugsperson zur Verfügung zu stehen und ihren Bedürfnissen an Aufmerksamkeit gleichermaßen gerecht zu werden. Eine Überforderung sei ungeachtet etwaiger psychischer Tendenzen nicht zu erkennen. Nur der Antragsteller könne Strukturierung, Grenzsetzung und eine gleichmäßige Versorgung der drei Kinder sicherstellen. Falsch sei es, wenn dem Kindesvater ein eingeschränktes Einfühlungsvermögen oder ein Defizit in der Fähigkeit des Perspektivwechsels angelastet werde. Insbesondere in Bezug auf ...[B] könne die Beobachtung, wie viel positiver sich das Verhalten des Kindes in Anwesenheit des Kindesvaters zeige, nicht unbeachtet bleiben.
10 Während der Kindesvater die Kompetenz habe, für ...[B] einen liebevollen und strukturgebenden Rahmen zur Verfügung zu stellen, müsse die Kindesmutter hierfür auf externe Hilfe zurückgreifen. Zudem werde ihr von der Sachverständigen eine "eingeschränkte emotionale Erreichbarkeit" (S. 72 des Sachverständigengutachtens) sowie eine "eingeschränkte Schwingungsfähigkeit" (S. 73 des Sachverständigengutachtens) attestiert. Es sei zudem eine nur einseitige Annahme, wenn der Kindesmutter zugetraut werde, ihre Mängel in der Erziehungskompetenz mit professioneller Hilfe ausgleichen zu können, während bei ihm dies pauschal in Abrede gestellt werde. Das Bedürfnis des Antragstellers, seine Vorzüge vor denen der Beschwerdegegnerin zu betonen, habe schließlich zum einen seinen Ursprung in seinem dringenden und nachvollziehbaren Wunsch, mit allen Mitteln um sein Sorgerecht zu kämpfen, und zum anderen in einen kulturellen Hintergrund, wonach im nordamerikanischen Kulturraum eine positive Selbstdarstellung und eine als selbstbezogen anmutende Betonung der eigenen Überlegenheit ein Zeichen von Charakterstärke und Entschlossenheit darstelle. Somit seien bei der Untersuchung des Kriteriums des Förderungsprinzips die Möglichkeiten und Fähigkeiten des Antragstellers nicht ausschöpfend wahrgenommen worden. Insbesondere in Bezug auf Selbstwahrnehmung und sozialadäquates Verhalten halte er die geeigneteren Erziehungsmethoden bereit. Allein aufgrund der Wechselhaftigkeit der Antragsgegnerin habe er noch nicht die Gelegenheit gehabt, geeignete Fördermaßnahmen für die Kinder einzurichten. Demgegenüber sei es sein gutes Recht und entspreche seinem Maßstab an Sorgfalt, sich vor der Einwilligung in irgendwelche medizinische bzw. therapeutische Maßnahmen vom Zustand der Kinder und der Gestaltung der Maßnahme zu überzeugen. Sofern seine Auffassung zu den richtigen Methoden der Gesundheitsversorgung von der der Kindesmutter abweiche, sei dies eine Frage des Einzelfalls, die nicht durch Zuweisung des elterlichen Sorgerechts pauschal vorweggenommen werden dürfe. Auch das Kontinuitätskriterium erfahre im Beschluss des Amtsgerichts Lahnstein vom 01.11.2017 eine unvollständige Bewertung. Gerade die Kindesmutter habe sich durch mehrmalige Umzüge, Versöhnungsversuche und erneute Trennungen dazu entschieden, die bestehende Kontinuität des gemeinsamen Zusammenlebens in ...[Z] erst aufzuheben und mit ihrem – gegen dem Willen des anderen Elternteils und unter Verstoß gegen die gemeinsame Sorgerechtsausübung erfolgten – Umzug an ihren jetzigen Wohnort neue Umstände zu schaffen. Um dieses Verhalten nicht mit einer entsprechend günstigen Sorgerechtsregelung zu prämieren, sei daher zutreffender danach zu fragen, ob der Antragsteller für die Zeit nach einer Sorgerechtsübertragung auf ihn und einem etwaigen Umzug der Kinder nach ...[Z] nicht ebenso in der Lage sein werde, Kontinuität für die Kinder zur Verfügung zu stellen, was hier nicht in Abrede gestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass er die Betreuung der Kinder persönlich oder mit professioneller Hilfe bewerkstelligen könne und über zahlreiche soziale Kontakte verfüge. Demgegenüber habe das Familiengericht die Prognoseerwartungen in Bezug auf beide Kindeseltern ungleich bewertet. Während die Beschwerdegegnerin zur Zeit in der Lage sei, sich unter Ausschluss des Beschwerdeführers um die Umsetzung der Anregungen des Gerichts zu bemühen, könne dieser nicht unter Beweis stellen, dass er alles Erforderliche zu tun bereit sei, um den Kindern eine gute Eingewöhnung und Erziehung zu gewährleisten und an seinen Defiziten zu arbeiten. Auch die Willensbekundung des Kindes ...[A] sei in diesem Kontext dahin auszulegen, dass sie sich geordnete Verhältnisse wünsche. Ausweislich des Sachverständigengutachtens beruhe deren Präferenz auch nicht auf einer besonderen Beziehung zur Mutter, sondern auf Dingen ihres alltäglichen Umfelds, wie Freizeitaktivitäten und Freunden. Dies alles könne sie auch beim Antragsteller haben. Anstatt des dem Beschwerdeführer angelasteten kontraproduktiven Abwehrmechanismus und des Bewusstseins eines angeblichen Außenseitertums könne durch die Sorgerechtsausübung durch ihn und den Kontakt mit einer Vielfalt von Kulturen und Ethnien in ...[Z] in den gemeinsamen Kindern ein positives Bewusstsein von Integration und Sensibilität gefördert werden verbunden mit einer angemessenen Sozialisierung und gleichwertigen bilingualen – und nicht nur deutschsprachigen – Erziehung. Der Antragsteller kommuniziere in seiner beruflichen Tätigkeit auf andere Art und Weise als in der deutschen Sprache. Außerhalb seiner Arbeit habe bisher die Zeit gefehlt, seine Deutschkenntnisse zu vertiefen. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass der Wunsch des Kindesvaters, die Kinder mögen Kontakt zu Kindern ähnlicher Herkunft und Hautfarbe erhalten, das erzieherische Fortkommen der Kinder beeinträchtige oder weshalb von mangelnden Deutschkenntnissen und Erachtung einer bilingualen Erziehung als wichtig auf pseudo-wissenschaftliche Vorstellungen und soziale Vorbehalten oder gar ein Abwerben zu schließen sein soll. In Bezug auf die Bindungstoleranz mögen die Ausführungen des Antragstellers zum Zustand und zu den Fähigkeiten der Beschwerdegegnerin sodann von einer gewissen Emotionalität geprägt sein, ließen aber keinen Schluss darauf zu, dass er einen Umgang der Kinder mit der Kindesmutter um jeden Preis zu vermeiden suche. Gerade die Antragsgegnerin sei es, die derzeit einen Umgang ablehne. Bei sorgfältiger Würdigung sei die Erziehungsfähigkeit des Antragstellers insbesondere in Ansehung der anhaltenden Überforderung der Beschwerdegegnerin deutlich positiver zu bewerten, was unter Sachverständigenbeweis gestellt werde. Bei der Auswahl des Sachverständigen sollte dabei darauf geachtet werden, dass dieser neben der sozialen und psychologischen Kompetenz über die notwendige interkulturelle Kompetenz verfüge, um das Erziehungsverhalten beider Eltern, insbesondere auch des Beschwerdeführers, einordnen zu können. Zum Hilfsantrag sei sodann auszuführen, dass eine Trennung der Geschwister, die grundsätzlich richtigerweise zu vermeiden sei, in diesem Falle eine Erleichterung darstellen würde. Die Kinder ...[A] und ...[C] würden die Aufmerksamkeit genießen, die sie von der Beschwerdegegnerin sonst nicht erhielten. Das Kind ...[B] könnte sich unter der Fürsorge des Kindesvaters in einem befriedeten Umfeld entwickeln. Gegenüber einem Verbleib aller Kinder bei der Beschwerdegegnerin sei diese Regelung insbesondere in Ansehung der nicht gewährleisteten Sicherheit und der Unterbetreuung bei dieser vorzugswürdig. Die erfolgte Sorgerechtsübertragung auf die Kindesmutter sei darüber hinaus schon deshalb fehlerhaft, weil eine gegenseitige Kooperationsbereitschaft keine Voraussetzung für das gemeinsame Sorgerecht darstelle. Eine Ausnahme von der Regel der gemeinsamen Sorgerechtsausübung sei nur unter den engen Voraussetzungen angezeigt, dass die Entscheidung zum Kooperationsabbruch nachvollziehbar, am Kindeswohl orientiert, auf schwerwiegende Mängel in der Erziehungseignung des anderen gegründet und nicht willkürlich sei. Dies treffe jedoch auf die Haltung der Kindesmutter nicht zu. Denn nachvollziehbare Gründe, insbesondere angesichts der deutlich besseren Erziehungseignung des Kindesvaters, seien für diese nicht ersichtlich. Zur Verhinderung einer Vernachlässigung und Mangelversorgung der Kinder sei es als Mindestmaß angezeigt, dem Beschwerdeführer ein sorgerechtliches Mitspracherecht zu erhalten. Auch stelle die für den äußersten Fall nötige gerichtliche Klärung von Einzelfragen für die Kinder eine geringere Belastung dar als die durch einen Entzug des Sorgerechts zu befürchtende Erschwerung der Beziehung zum Vater.
11 Die Kindesmutter ist dem Rechtsmittel unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung und Darlegung der weiteren Entwicklungen entgegengetreten. Auch der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedürfe es nicht (näher: Bl. 276 ff. d.A.).
12 Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt unterstützen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lahnstein ebenfalls. Erstgenannter hält eine Förderung von ...[B] ohne fachliche Hilfe nicht für realistisch. Zudem erkennt er auch in dem regelmäßigen Wechsel der anwaltlichen Vertretung des Kindesvaters eine fehlende Einsichtsfähigkeit (Bl. 285 f. d.A.) und erachtet die durchführten Begutachtungen und Ermittlungen als ausreichend. Zu letztgenanntem Schluss kommt auch das Jugendamt, welches überdies ebenfalls die weitere Entwicklung darstellt (Bl. 292 f. d.A.).
13 Auf die Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfegesuchs des Antragstellers u.a. wegen fehlender Erfolgsaussicht seiner Beschwerde durch den Senat mit am 20.02.2018 erlassenen Beschluss, auf welchen Bezug genommen wird (Bl. 300 ff. d.A.), hat der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen unter Konzentrierung auf das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten ergänzt und u.a. ausgeführt, dass er die deutsche Sprache beherrsche, lediglich juristische Auseinandersetzungen lieber in seiner Muttersprache führte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 20.03.2018 verwiesen (Bl. 321 ff. d.A.). Anschließend hat der Kindesvater erneut seine anwaltliche Vertretung gewechselt und dies mit seiner Verzweiflung bezüglich der Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten sowie dem Umstand, dass Deutsch nicht seine Muttersprache sei, begründet. In der Sache beantragt der Antragsteller nunmehr, zunächst einen Bericht des zweiten bestellten Verfahrensbeistands, Frau ...[D], einzuholen, und macht geltend, dass es ihm infolge der Nichthinzuziehung eines Dolmetschers stark erschwert gewesen sei, der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 21.09.2016 zu folgen und vielleicht auch seinen Willen kundzutun. Wenn man die Antragsschrift lese und auch die weiteren Ausführungen in den mündlichen Verhandlungen sowie in den Schriftsätzen, werde immer wieder deutlich, dass der Kindesvater eigentlich gar nicht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht erreichen habe wollen. Stattdessen sei es ihm um die Durchsetzung eines Wechselmodells gegangen, wofür der Bundesgerichtshof mittlerweile einen Umgangsantrag als das adäquate Verfahren ansehe. Dem Kindesvater sei es letztlich darum gegangen, dass die Kindesmutter nicht weiterhin nach Belieben umziehe. Ferner habe er in die wesentlichen Entscheidungen eingebunden sein wollen, und zwar dies auch in Zukunft. Hierzu habe er mit Schriftsatz vom 24.10.2017 auf Seite 3 ab der Mitte konstruktive Vorschläge unterbreitet, auch dazu wie zugleich die Vorstellungen der Kindesmutter Berücksichtigung finden könnten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 05.10.2017 sei dann zwar ein Dolmetscher zugegen gewesen. Als es um die Frage einer Vollmachterteilung gegangen und die mündliche Verhandlung unterbrochen worden sei, habe der Kindesvater dann allerdings aufgrund seiner Fremdsprachigkeit die Tragweite einer solchen Vollmachterteilung und die Systematik des deutschen Sorgerechts nicht begriffen. Sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter habe nicht ausreichend Englisch gesprochen und ihm, dem Antragsteller, sei nicht klar gewesen, dass er sich durch eine Vollmachtserteilung nicht vollständig des Sorgerechts begeben würde. Aufbrausende Ausführungen des Kindesvaters wiederum entstünden aus dessen Verzweiflung, was ihm dann als mangelndes Einfühlungsvermögen vorgeworfen werde.
14 Eine vom Senat sodann vorgeschlagene gütliche Einigung durch Erteilung einer weitreichenden Sorgerechtsvollmacht ist letztlich nicht zustande gekommen. Im parallel geführten Umgangsverfahren hat das Amtsgericht – Familiengericht – Lahnstein dem Kindesvater mit am 04.06.2018 erlassenen Beschluss (Az. 50 F 50/18) einen Umgang mit allen drei Kindern achtmal pro Jahr jeweils über längere Zeiträume von fünf bis zu 19 Tagen in den Ferien oder über lange Wochenenden zuerkannt.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, Berichte und Gutachten sowie die in der Akte befindlichen Vermerke Bezug genommen.
II.
16 Das in verfahrensrechtlicher Hinsicht (§§ 58 ff. FamFG) nicht zu beanstandende Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die sorgfältig und umfangreich begründete sowie auf gründlichen Ermittlungen und Würdigungen des Vorbringens der Beteiligten fußende Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts, auf welche verwiesen wird, lässt entscheidungserhebliche Rechtsfehler zum Nachteil des Kindesvaters nicht erkennen und hält auch dem - insbesondere dem aktuellen - Beschwerdevorbringen sowie der sich momentan darstellenden Sachlage stand.
17 Ausweislich des Schriftsatzes seiner aktuellen Verfahrensbevollmächtigten vom 23.04.2018 möchte der Antragsteller und Beschwerdeführer entgegen seiner bisherigen förmlichen Anträge nicht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht erreichen. Vielmehr strebe er nach einem Wechselmodell und wolle verhindern, dass die Kindesmutter weiterhin nach Belieben umziehe, sowie erreichen, in die wesentlichen die Kinder betreffenden Entscheidungen mit einbezogen zu werden (Bl. 359 d.A.).
18 Hiernach strebt der Kindesvater nicht mehr einen vollständigen Umzug der Kinder oder eines der Kinder zu ihm an und stellt deren grundsätzlichen Aufenthalt bei der Kindesmutter folglich nicht länger in Frage.
19 Die Anordnung eines Wechselmodells kommt vorliegend nach der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Beschwerdeführer ausführt - hierfür ein Umgangsantrag das adäquate Verfahren sei. Insoweit wäre allerdings schon in dem vorliegenden Ausgangsverfahren (Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein Az. 50 F 249/16) gar keine Entscheidung ergangen. Vielmehr ist eine Entscheidung zum Umgang des Kindesvaters mit den drei Kindern erst mit am 04.06.2018 erlassenen Beschluss zu Az. 50 F 50/18 vor dem Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein ergangen. Dort wurde dem Kindesvater zwar ein ausgeweiteter Ferien- und Feiertagsumgang, nicht jedoch ein solcher Umgang zuerkannt, der zeitlich gesehen auch nur annähernd dem Bereich eines sog. Wechselmodells nahe kommt. Unabhängig davon, dass dieser Beschluss gerade nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, scheidet die Einrichtung eines Wechselmodells hier auch aus in der Sache liegenden Gründen aus.
20 Zunächst sind die angerufenen deutschen Gerichte trotz US-amerikanischer Staatsangehörigkeit des Antragstellers gemäß Art. 8 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b), Abs. 2 Buchstabe a) EuEheVO international zuständig. Denn die betroffenen Kinder hatten zur Zeit der Einleitung des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (Art. 8 Abs. 1 EuEheVO). Die Staatsangehörigkeit der Kinder kann dabei dahinstehen, denn auf diese kommt es nach den vorgenannten Vorschriften nicht an. Zu dem gleichen Ergebnis würde im Falle dessen Vorrangs die Anwendung von Art. 5 KSÜ führen.
21 Materiell-rechtlich ist deutsches Recht gemäß Art. 21 EGBGB bzw., soweit vorrangig, Art. 15 KSÜ anwendbar (vgl. dazu näher Palandt/Thorn BGB 77. Auflage 2018 Art. 21 EGBGB Rn. 2, 6).
22 Die Anordnung eines Wechselmodells, sei es im paritätischen Sinn (vgl. BGH FamRZ 2017, 532), sei es in Form eines deutlich erweiterten Umgangs mit der Folge einer notwendig werdenden erweiterten Kooperation und Absprache beider Kindeseltern in den sog. Alltagsangelegenheiten des § 1687 BGB (vgl. hierzu Senat FamRZ 2018, 507) setzt zwingend eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Ist das Verhältnis der Eltern demgegenüber erheblich konfliktbelastet, so liegt sowohl die Anordnung eines paritätisches Wechselmodells als auch eines deutlich erweiterten Umgangs im o.g. Sinne nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Insbesondere kommt eine solche Anordnung nicht zu dem Zweck in Betracht, eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen (vgl. BGH FamRZ 2017, 532 und Senat FamRZ 2018, 507).
23 Wie bereits in dem am 20.02.2018 erlassenen Verfahrenskostenhilfeversagungsbeschluss ausgeführt, scheitert eine vernünftige Kommunikation und Kooperation der Eltern über die Belange ihrer Kinder vorliegend schon daran, dass der Kindesvater die Kindesmutter nicht als gleichwertigen Elternteil ansieht, mit dem er bereit ist, über die Belange der Kinder auf Augenhöhe zu kommunizieren.
24 Der Kindesvater betrachtet sich als "außergewöhnliches Individuum" und "großartigen Vater" (Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 S. 28), während er die Kindesmutter als bösartig, verrückt, psychisch krank und pathologische Lügnerin sowie Psychopathin mit einer antisozialen Persönlichkeitsstörung ansieht, gegenüber der er keinen Respekt haben könne (Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 S. 31, 33, 78 f.). Seine gesamte Familie, so der Kindesvater weiter, bestehe aus Anwälten und Ärzten; auch er selbst habe einen hohen Bildungsgrad erreicht. Demgegenüber seien weder die Kindesmutter noch ein anderes Mitglied ihrer Familie derart gebildet, weshalb die Antragsgegnerin nicht dazu qualifiziert sei, Entscheidungen über die schulische Laufbahn der Kinder zu treffen (Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 S. 35, 81, 87, 90). Defizite der Kinder hätten diese allein aufgrund ihres gewöhnlichen Aufenthalts bei der Kindesmutter und der genetischen Abstammung von ihr; bei ihm hingegen sei alles besser und in seiner Familie seien keinerlei Probleme jemals aufgetreten (Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 S. 38, 39). Gleiches gelte für den bestehenden Elternkonflikt; für diesen trage er keine Mitverantwortung (Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 S. 79).
25 Diese Einschätzungen des Kindesvaters sind bereits zu einem erheblichen Teil schon objektiv nicht verifizierbar. So verfügt die Kindesmutter z.B. über das Fachabitur und eine abgeschlossene Berufsausbildung, während der Kindesvater ohne Berufsabschluss ist. Ein begonnenes Studium hat er nach kurzer Zeit abgebrochen.
26 Zwar mag es sodann zutreffen, dass im nordamerikanischen Kulturraum eine positive Selbstdarstellung und eine als selbstbezogen anmutende Betonung der eigenen Überlegenheit ein Zeichen von Charakterstärke und Entschlossenheit darstellt. Geht diese jedoch - wie beim Kindsvater - mit dem jedweden Verlust von Respekt vor dem Gegenüber, hier der Kindesmutter, einher, verbunden mit einer den objektiven Fakten widersprechenden extremen Herabwürdigung und Verunglimpfung dieser, ist die Basis für eine zum Wohle der Kinder angelegte Kommunikation und Kooperation der Eltern nicht mehr vorhanden. Gleiches folgt zudem auch bereits daraus, dass der Kindesvater der Kindesmutter im Ergebnis nahezu jedwede Erziehungskompetenz und -fähigkeit abspricht und für gesundheitliche oder Entwicklungsprobleme der Kinder allein deren Mutter verantwortlich macht (Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 S. 38).
27 Die die Kindesmutter extrem herabwürdigen Äußerungen des Kindesvaters lassen sich auch nicht mit Sprachproblemen erklären. Denn die gutachterliche Untersuchung erfolgte im Beisein eines Dolmetschers (Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 S. 82). Ebenso wenig stellen sie in der zum Ausdruck gebrachten Art und Weise unter dem Gesichtspunkt des Wunsches, mit allen Mitteln um sein Sorgerecht zu kämpfen und daher die eigenen Vorzüge vor denen der Beschwerdegegnerin zu betonen, eine Wahrnehmung berechtigter Interessen dar. Vielmehr lassen sich die Äußerungen widerspruchsfrei mit der sachverständigenseits diagnostizierten mit aller Wahrscheinlichkeit vorliegenden narzisstischen Persönlichkeitsstörung des Kindesvaters erklären (Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 S. 84 ff.). Folglich muss mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kindesvater auch in Zukunft im Falle möglicher Meinungsverschiedenheiten und Konflikte mit der Kindesmutter über die Kinder betreffende sorgerechtliche Fragen diese verbal herabwürdigenden wird und ihr gegenüber respektlosen Verhaltensweisen zeigt. Aus diesem Grund muss sein u.a. mit Schriftsatz vom 24.10.2017 geäußerter Wunsch, in Entscheidungsprozesse eingebunden zu werden, notfalls zurücktreten.
28 Vorliegend vermag auch nicht die Bereitschaft des Kindesvaters zur Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht die Notwendigkeit einer Sorgerechtsübertragung nach § 1671 BGB entfallen zu lassen (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2018, 693).
29 Zunächst hat auch der Kindesvater dem Vergleichsvorschlag des Senats aus der Verfügung vom 11.05.2018 nicht einschränkungslos zugestimmt, und zwar dies gerade in dem zentralen Teilgebiet der Aufenthaltsbestimmung. Soweit er dies mit seinem Wunsch nach regelmäßigem Umgang begründet hat (Bl. 393 f. d.A.), wird sein gesetzliches Umgangsrecht nach § 1684 BGB von der Frage, ob die Kindesmutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat oder nicht, nicht tangiert; insbesondere leben die Kinder schon heute sehr weit von ihrem Vater entfernt. Zwar hat der Kindesvater sich sodann mir Schriftsatz vom 11.06.2018 hilfsweise einverstanden erklärt, eine Sorgerechtsvollmacht mit dem vom Senat vorgeschlagen Inhalt zu erteilen. Zugleich hat er jedoch zum Ausdruck gebracht, dass die Kindesmutter von dem ihr durch das Familiengericht eingeräumten alleinigen Sorgerecht zu seinen Lasten - nämlich durch Untersagung jedweden Kontakts mit den Kindern - in rechtswidriger Art Gebrauch gemacht habe (Bl. 424 d.A.).
30 Der Senat stimmt hier der Kindesmutter zu, dass zu erwarten ist, dass der Kindesvater eine erteilte Vollmacht in kürzester Zeit widerrufen würde.
31 Die zunächst vorgenommene, vorstehend erwähnte Modifizierung des gerichtlichen Vergleichsvorschlags durch den Kindesvater und die dahinter stehenden Motivation zeigt zur Überzeugung des Senats, dass dieser eigentlich nicht bereit ist, die im Vergleichsvorschlag genannten wichtigen Teilbereiche der elterlichen Sorge der Kindesmutter zur alleinigen Ausübung zu überlassen und es ihm lediglich um Informationen über die Kinder geht. Vielmehr möchte der Kindesvater gern weiterhin entsprechende Rechtsmacht besitzen, um bei von ihm nicht geteilten Entscheidungen der Kindesmutter persönlich einschreiten zu können. Bei ihm ist nach der Überzeugung des Senats weiterhin das gutachterlich attestierte Gefühl vorhanden, stets im Recht zu sein (Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 S. 88), verbunden mit dem Bedürfnis, dieses vermeintliche Recht - zumal gegenüber einer von ihm für weitgehend inkompetent und ihm genetisch sowie intellektuell unterlegen gehaltenen Mutter - auch unbedingt durchzusetzen.
32 Jenseits seiner oben erwähnten subjektiven Überzeugung von der Inkompetenz der Kindesmutter hat der Kindesvater entsprechendes auch bereits in der Vergangenheit gezeigt, z.B. durch demonstrative und für Mutter sowie Kinder bedrohlich wirkende Kontrollen der körperlichen Unversehrtheit der Kinder bei der Übergabe (Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 S. 58) oder durch von ihm im Rahmen der Umgangskontakte eingeholte ärztliche Meinungen zu auf Veranlassung der Kindesmutter bei ...[B] gestellten ärztlichen Diagnosen, mit denen er eine erforderliche Behandlung des Kindes dann faktisch verhindert hat (Bl. 148 f. d.A. und Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 S.33 f., 88).
33 Darüber hinaus hat der Kindesvater auch generelle Zukunftsvorstellungen für seine Kinder, die von Realitätsverlust, fehlender Einsicht und Selbstüberschätzung zeugen. Denn diese stehen in absolutem Widerspruch zur vorhandenen ökonomischen Situation und den damit gegebenen Möglichkeiten (Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 S. 88). Dabei ist dem Beschwerdeführer ein Verhalten charakteristisch, welches durch die weitgehende Unfähigkeit, anderen zuzustimmen und Kompromisse einzugehen, gekennzeichnet ist (Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 S. 88) sowie dass er die Schuld und Verantwortung regelmäßig bei anderen sucht bzw. diesen Misstrauen entgegen hält, ohne das eigene Verhalten zu hinterfragen (Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 S. 90 f.). Exemplarisch zeigt sich dies z.B. in dem Schriftsatz seiner aktuellen Verfahrensbevollmächtigten vom 23.04.2018. Während es noch erklärbar sein kann, dass es dem Beschwerdeführer in der ersten Verhandlung vor dem Familiengericht erschwert war, seinen Willen kundzutun, war ihm im zweiten Termin ein Dolmetscher zur Seite gestellt. Dennoch habe der anwaltlich vertretene Kindesvater aufgrund von Sprachproblemen die Systematik des deutschen Sorgerechts nicht begriffen. Die Ursache seines aufbrausenden Verhaltens sieht der Kindesvater nicht ansatzweise in seinem Charakter bzw. Defiziten, sondern erklärt es ausschließlich mit seiner Verzweiflung und dem Gefühl, nicht verstanden zu werden. Seinen Verfahrensbevollmächtigen hat der Kindesvater schließlich im laufenden Sorgerechtsverfahren schon viermal gewechselt. Anstatt aber die Koordination seiner mehreren Verfahrensbevollmächtigten zu überprüfen und dadurch festzustellen, dass ein Schriftsatz der Gegenseite zutreffend noch seiner bisherigen Verfahrensbevollmächtigten übersandt wurde, da diese seinerzeit ihre Mandatsniederlegung noch nicht gegenüber dem Senat angezeigt hatte (siehe Senatsverfügung vom 26.03.2018), kommen dem Beschwerdeführer Zweifel an der Objektivität des Gerichts und dessen sorgfältigen Studierens der Akte, weil dieses den erwähnten Schriftsatz nicht seinem neuen Verfahrensbevollmächtigten übersandt hatte.
34 Nach alledem ist der Senat überzeugt davon, dass der Beschwerdeführer eine erteilte Sorgerechtsvollmacht alsbald widerrufen wird, wenn die Kindesmutter, die er für krank, erziehungsungeeignet und ihm unterlegen hält (s.o. sowie Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 S. 39), Entscheidungen trifft, mit denen er nicht einverstanden ist bzw. der Kindesvater auch solche Entscheidungen nur befürchtet. Folglich ist eine gerichtliche Regelung nach § 1671 BGB erforderlich.
35 Das Erfordernis eines Beschlusses nach § 1671 BGB entfällt auch nicht deshalb, weil im Streitfall gerichtliche Einzelermächtigungen nach § 1628 BGB in Betracht kämen. Denn diese stellen lediglich bei im Einzelfall vorhandenen Meinungsverschiedenheiten ein adäquates, das Kindeswohl sicherstellendes Mittel dar, nicht jedoch im Rahmen der hier vorhandenen grundsätzlichen gravierenden Störung der elterlichen Kommunikation.
36 Ist die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge aus Kindeswohlgründen angezeigt, ist dem Antrag desjenigen Elternteils auf Einrichtung der Alleinsorge stattzugeben, welcher besser in der Lage ist, die Entwicklung und Erziehung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gewährleisten (vgl. Palandt/Götz BGB 77. Aufl. 2018 § 1671 Rn. 26 m.w.Nw.). Auch insoweit wägt die angefochtene Entscheidung zutreffend ab und gelangt - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der weiteren Entwicklungen - zu einem korrekten Ergebnis.
a)
37 Angesichts des neuen Vorbringens des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 23.04.2018 ist dem Antrag der Kindesmutter auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts schon deshalb stattzugeben, weil die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei dieser haben. Denn der Kindesvater teilt nunmehr ausdrücklich mit, dass er nicht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beansprucht, sondern lediglich ein Wechselmodell durchsetzen wolle. Scheidet letzteres indes aus den vorgenannten Gründen aus, entspricht es bei aufgrund der oben genannten Ausführungen erforderlicher Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge hier allein dem Kindeswohl, die Alleinsorge der Mutter zu übertragen. Denn ist eine vernünftige Kommunikation über die Kindesbelange zwischen den Eltern nicht möglich, trifft dies auch für eine Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge durch den Kindesvater über die bei der Kindesmutter lebenden Kinder zu. Auch dann bedürfte es nämlich umfangreicher Kommunikation und Ansprachen zwischen den Eltern.
b)
38 Im Übrigen hat das Familiengericht die - durchaus bestehenden - Erziehungsdefizite der Kindesmutter bei seiner Entscheidung zutreffend berücksichtigt und zu Recht nicht als einer Sorgerechtsübertragung nach § 1671 BGB entgegenstehend angesehen. So kann der Kindesvater den Kindern zwar besser Regeln und Strukturen vorgeben sowie Grenzen setzen, und seine Interaktion mit den Kindern erscheint positiv. Auch ist die Kindesmutter nach dem eingeholten Sachverständigengutachten - trotz liebevollem, emphatischen und körperliche Zuwendung zeigendem Umgangs auf nonverbaler Ebene - mit der Betreuung und Erziehung aller drei Kinder aufgrund des besonderen Betreuungs- und Förderungsbedarfs von ...[B] aktuell bisweilen überlastet und leidet an einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 S. 49 ff., 73 f., 76 f., 105 ff.). Jedoch ist die Kindesmutter - anders als der Kindesvater - in der Lage, die Entwicklungsdefizite bei ...[B] zu erkennen und geleitet von ärztlichem und sonstigen fachkundigen (z.B. Kindergartenfachkräfte) Rat entsprechend zu handeln. Ebenfalls ist sie bereit, professionelle externe Unterstützung zum Wohle ihrer Kinder zuzulassen und hat dies z.B. durch Inanspruchnahme einer Sozialpädagogischen Familienhilfe - wie das Jugendamt bestätigt - auch mit Erfolg getan. Somit spricht es entgegen der Beschwerde für die Kindesmutter, ihre Einsichtsfähigkeit und Bereitschaft, benötigte Hilfen anzunehmen, dass sie auf externe Hilfe zurückgreift. Nach der aktuellen Einschätzung des Jugendamts zeigt sich die Kindesmutter geduldig und bereit, eigene sinnvolle neue Strategien zu entwickeln. Den im Sachverständigengutachten benannten Defiziten und damit der Gefahr der Unterbetreuung bzw. Mangelversorgung und einer fehlenden - auch emotionalen - Sicherheit für die Kinder wirkt sie aktiv entgegen. Auch aus Kindergarten oder Schule sind keine gegenteiligen Berichte an das Jugendamt herangetragen worden (Bl. 280, 292 Rs., 293 d.A.).
39 Der Senat hält es sodann für gerechtfertigt, dass das Familiengericht - sachverständig beraten - dem Antragsgegner prognostisch die Beseitigung der erheblichen Mängel in seiner Erziehungskompetenz (Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 S. 92, 108 ff.) weniger zugetraut hat als es dies gegenüber der Kindesmutter getan hat. Denn hierfür ist zunächst die Bereitschaft und Fähigkeit zur Einsicht und zur Selbstkritik erforderlich. Derartiges vermag auch der Senat wie bereits oben ausgeführt beim Kindesvater - anders als bei der Kindesmutter - nicht ausreichend zu erkennen (Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 S. 88, 90 f., 111). Dabei kann der Kindesvater nicht einwenden, aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder bei ihrer Mutter habe er Bemühungen, an seinen Defiziten zu arbeiten, bislang noch nicht unter Beweis stellen können. Denn es ist nicht ersichtlich, wodurch dies ihn z.B. davon hätte abhalten können, an seinen sachverständig aufgezeigten Persönlichkeitsdefiziten (Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 S. 88, 90 f., 108 ff.) zu arbeiten oder die deutsche Sprache zu erlernen. Dies gilt insbesondere unter dem Aspekt des Grundschulbesuchs von ...[A] sowie dass der fünfjährige ...[B], dieser entwicklungsverzögert, und der dreijährige …[C] sich erst in der Phase des Erlernens der deutschen Sprache befinden. Dabei kann dahinstehen, in welchem genauen Umfang der Beschwerdeführer nun der deutschen Sprache mächtig ist. Jedenfalls ist er kein deutscher Muttersprachler, und es ist auch nicht ersichtlich, dass er in den USA früher Deutschkurse belegt hat. Im Beisein eines Dolmetschers hat er sodann gegenüber der Sachverständigen angegeben, aus Zeitmangel bislang kein Deutsch gelernt zu haben und diese Sprache zudem nicht zu benötigen sowie das Deutschlernen etwas für Menschen sei, die keinen Job oder nichts Besseres zu tun hätten (Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 S.36). Soweit er nunmehr angibt, die deutsche Sprache zu beherrschen (Bl. 323 Rs. d.A.), ist dies nicht nachvollziehbar. Belegt wird das auch nicht dadurch, dass der Beschwerdeführer mit dem Jugendamtsmitarbeiter per Mail auf Deutsch korrespondiert hat, zumal letzterer ihn nicht als der deutschen Sprache ausreichend mächtig bzw. diese Sprache nicht ausreichend benutzend einschätzt (Bl. 292 d.A.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers unterliegt auch der Verfahrensbeistand keinem falschen Gedankenschluss, wenn dieser ausführt, ...[B] würde bei alleiniger Verantwortung des Kindesvaters nicht wichtige Fördermaßnahmen erhalten. Denn ausweislich der aktenkundig belegten Feststellungen der Sachverständigen vermag der Kindesvater dies, obgleich - infolge Entwicklungsverzögerung - dringend notwendig, nicht ausreichend zu erkennen; seiner Meinung nach sei ...[B] normal entwickelt (Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 S. 33 f., 88, 95 f. und Bl. 148 f., 292 d.A.). Dementsprechend geht es in diesem Zusammenhang auch nicht darum, dem Kindesvater das Recht abzuerkennen, sich vor der Einwilligung in medizinische bzw. therapeutische Maßnahmen vom Zustand der Kinder und der Gestaltung der Maßnahme zu überzeugen. Vielmehr stellt er sich weitgehend gegen ärztlichen Rat und dringend notwendige Abklärungen bzw. Behandlungen / Therapien (Bl. 148 f. d.A. und Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 S. 33 f., 88) oder die Durchführung der in Deutschland allgemein anerkannten Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche nach § 26 SGB V zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden (sog. U-Untersuchungen; Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 S. 25). Demgemäß geht es hierbei auch nicht um die Frage nach den richtigen Methoden der Gesundheitsversorgung im Einzelfall.
40 Auch im Übrigen bestehen Bedenken, ob der Beschwerdeführer die Kinder und deren Bedürfnisse ohne die von ihm grundsätzlich abgelehnte Hilfe fachkompetenter Dritter richtig einzuschätzen vermag. So hat er gegenüber der Sachverständigen z.B. angegeben, dass ...[B] schnell ängstlich sei, um ihn sodann als ein Kind zu beschreiben, das sich nicht schnell verängstigen lasse (Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 S. 34, 89). Ebenfalls bei ...[B] sieht der Kindesvater keine Entwicklungsabweichungen, obgleich dieser ausweislich des Sachverständigengutachtens im Alter von reichlich vier Jahren nur einen auffallend geringen Wortschatz hatte, Schwierigkeiten in der Wortfindung zeigte und seine Sprache sich fast vollständig auf das unmittelbare Nachsprechen vorgesagter Wörter beschränkte sowie Defizite im Sprachverständnis und in der Grob- und Feinmotorik, mithin umfangreiche Entwicklungsdefizite und einen sehr hohen Förderbedarf, aufwies (Sachverständigengutachten vom 01.08.20117 Bl. 42, 95 f.; Bl. 148 f. d.A.).
41 In Bezug auf die Betreuung und Förderung der Kinder kommt hinzu, dass die Vorstellungen des Kindesvaters in diesem Bereich (z.B. Nachhilfelehrer für alle nicht englischsprachigen Schulfächer, Kindermädchen; Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 S. 11, 36) in absolutem Widerspruch zu seiner von ihm - auch in seinem Verfahrenskostenhilfeantrag - aufgezeigten ökonomischen Situation und den damit gegebenen Möglichkeiten stehen (Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 S. 88). Jene würden sich zudem noch weiter verschlechtern, nachdem der Kindesvater derzeit jeden Tag von 7 Uhr morgens bis 19 Uhr abends arbeiten und seine Arbeit sodann auf die Zeiten reduzieren würde, in denen die Kinder Umgang mit ihrer Mutter hätten (Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 S. 36, 37 f.). Darüber hinaus sperrt sich der Kindesvater auch insoweit (eher) gegen Vorschläge Dritter, auch wenn diese wie bei ...[B] z.B. vom Fachpersonal des Kindergartens kommen (Förderkindergarten).
42 Auch von einer Geschwistertrennung hat das Familiengericht mit überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird, Abstand genommen.
c)
43 Schließlich wurde in der angefochtenen Entscheidung ebenfalls der Kontinuitätsgesichtspunkt zutreffend gewertet.
44 Aufgrund des Alters der Kinder, insbesondere der beiden Söhne, geht es dabei mehr um die personenbezogene Kontinuität als um die örtlich-räumliche. Erstgenannte erfüllt deutlich stärker die Kindesmutter, denn bei dieser haben die Kinder jedenfalls seit Mitte 2016 ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Darauf, ob die personenbezogene Kontinuität durch unter Verstoß gegen die gemeinsame Sorgerechtsausübung erfolgte Umzüge zustande gekommen ist, kommt es zum aktuellen Zeitpunkt nicht (mehr) an. Hier hätte es dem Kindesvater oblegen, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen. Auf der anderen Seite steht aufgrund des gefestigten familiären und beruflichen Umfelds der Kindesmutter nicht zu erwarten, dass diese die Kinder jetzt erneut aus ihrem örtlich-räumlich und sozialen Umfeld reißt.
45 Die angefochtene Entscheidung widerspricht auch nicht dem Kindeswillen. Denn ein solcher lag hier mit einer entsprechenden beachtenswerten Präferenz nicht vor. Während ...[A] sich nicht eindeutig für einen Elternteil auszusprechen vermochte, aufgrund - so auch die Beschwerde - ihres Wunsches nach Beibehaltung ihres aktuellen sozialen Umfelds jedoch zumindest eines Präferenz in Richtung des mütterlichen Haushalts erkennen ließ, können die beiden jüngeren Kinder das Ausmaß der zu treffenden Entscheidung überhaupt noch nicht überblicken. Der den Kindern beigeordnete Verfahrensbeistand wiederum hat sich im Sinne des erstinstanzlichen Beschlusses ausgesprochen.
46 Die vorgenommene Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter beinhaltet sodann keine Bewertung des vom Beschwerdeführer favorisierten multikulturellen Ansatzes. Das gilt unabhängig davon, ob dieser sich beim Kindesvater als kontraproduktiver Abwehrmechanismus und Bewusstsein eines angeblichen Außenseitertums widerspiegelt mit der Gefahr einer Übertragung dieser negativen Einstellungen auf die Kinder. Denn jedenfalls kommt den multikulturellen Lebensvorstellungen des Beschwerdeführers nicht solch ein starkes positives Gewicht in der nach § 1671 BGB vorzunehmenden Abwägung zu, dass letztere damit anders als hier erfolgt ausfallen würde.
47 Überdies können die Kinder den von ihrem Vater gewünschten Kontakt mit einer Vielfalt von Kulturen und Ethnien in ...[Z] während ihres Umgangs erleben wie sie dabei auch die englische Sprache erlernen bzw. pflegen können. Der Umgang der Kinder mit ihrem Vater hat sodann zwischenzeitlich eine verbindliche gerichtliche Regelung gefunden. Damit ist zudem auch die Aufrechterhaltung der Bindungen der Kinder zu ihrem Vater, der sich zudem ebenfalls nicht frei von Beeinflussungsversuchen der Kinder zu seinen Gunsten und gegen die Mutter gezeigt hat (Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 S. 61, 64), gewährleistet.
48 Nach alledem war das Rechtsmittel des Kindesvaters mit den aus § 84 FamFG, 40, 45 FamGKG folgenden Nebenentscheidungen zurückzuweisen, ohne dass er der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder sonstiger zusätzlicher Ermittlungen bedurfte. Insbesondere wurde entgegen der Annahme des Beschwerdeführers kein zweiter Verfahrensbeistand bestellt, dessen Bericht noch aussteht. Ebenso konnte von der Durchführung eines Anhörungstermins gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen werden. Hiervon sind keine entscheidungserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Beteiligten, insbesondere jedoch der Kindesvater, haben sich umfassend mündlich (in erster Instanz) und schriftsätzlich geäußert.
49 Die für seine Beschwerde erneut beantragte Verfahrenskostenhilfe konnte dem Kindesvater jedenfalls mangels zum Zeitpunkt der Vorlage der letzten ergänzenden Verfahrenskostenhilfeunterlagen am 01.06.2018 gegebener Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels nicht bewilligt werden, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114, 115, 118 Abs. 2 ZPO (vgl. Thomas/Putzo/Seiler ZPO 38. Aufl. 2017 § 119 Rn. 4).
50 Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer weiterhin trotz Hinweisverfügungen vom 28.03.2018 und 03.05.2018 keine Zahlungsnachweise über den Zeitraum von zwölf Monaten vorgelegt. Darüber hinaus hat er gegenüber der Sachverständigen mitgeteilt, dass er "sehr viel Geld für diese Situation" zahle (Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 S. 81). Demgemäß scheint der Kindesvater über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen, um jedenfalls auch einen Verfahrensbevollmächtigten für seine Beschwerde zu vergüten. Dass in der Beschwerdeinstanz ein zweifacher Anwaltswechsel aus nicht in seiner Person liegenden Gründen notwendig war, hat der Kindesvater demgegenüber nicht aufgezeigt.
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