SG Mainz 14. Kammer, 2018-10-26, S 14 AS 470/18

S 14 AS 470/18Tribunal des assurances sociales / Chamber 1426 oct. 2018

Regest

Für die Entscheidung über einen Widerspruch gegen eine Mahngebühr muss die Widerspruchstelle der Behörde entscheiden, die die Mahngebühr geregelt hat. Geht ein solcher bei einer anderen Behörde ein, so hat diese den Widerspruch an die zuständige Behörde weiterzuleiten. (Rn.17)

Texte intégral

SG Mainz 14. Kammer — S 14 AS 470/18 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2018-10-26

Aktenzeichen: S 14 AS 470/18

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Normen: § 84 Abs 2 S 2 SGG, § 83 SGG, § 96 SGG

Leitsatz

Für die Entscheidung über einen Widerspruch gegen eine Mahngebühr muss die Widerspruchstelle der Behörde entscheiden, die die Mahngebühr geregelt hat. Geht ein solcher bei einer anderen Behörde ein, so hat diese den Widerspruch an die zuständige Behörde weiterzuleiten. (Rn.17)

Tenor

  1. Der Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2018 wird aufgehoben.

  2. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um einen Widerspruchsbescheid betreffend einen Widerspruch gegen eine Mahnung, in der Mahngebühren geregelt wurden.

2 Die Klägerin bezog mit ihrem Sohn Grundsicherungsleistungen beim Beklagten.

3 Mit an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 15. Mai 2018 (Bl. 200 d. Verwaltungsakte – VA) setzte der Inkassoservice d. A. f. A. R. 5 Euro Mahngebühr fest und forderte die Klägerin bis zum 30. Mai 2018 zur Zahlung von 300,17 Euro aufgrund eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 26. März 2018 (Bl. 168 d. VA) auf.

4 Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem an den Beklagten gerichteten Widerspruch vom 24. Mai 2018 (Bl. 199 d. VA). Bis zum heutigen Tage sei ihr kein Schriftstück über die Berechnung einer Überzahlung und Erstattung von erhaltenen Leistungen zugegangen. Sie habe sich abgemeldet und keinen Weiterbewilligungsantrag gestellt. Sie habe immer alle Unterlagen eingereicht.

5 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2018 als unzulässig zurück (Bl. 204 d. VA). Bei der Mahnung handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Soweit sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 26. März 2018 wende, sei dieser bereits bestandskräftig.

6 Die Klägerin hat am 6. Juli 2018 Klage erhoben. Sie wiederholt ihre Argumente aus dem Verwaltungsverfahren.

7 Die Klägerin stellt keinen bestimmten Antrag. Sie bittet um Überprüfung.

8 Der Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Sie bezieht sich auf den Inhalt der Verwaltungsakte und ihres Widerspruchsbescheids. Sie übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 13. August 2018 den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 26. März 2018 und einen Bescheid zur endgültigen Bewilligung neu.

11 Das Gericht hat die Beteiligten am 2. Oktober 20187 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Beide Beteiligte waren hiermit einverstanden.

12 Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

13 Die Kammer entscheidet nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

14 Die Klage ist zulässig. Das Gericht legt sie zunächst als Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid aus.

15 Die Klage ist im Sinne der Aufhebung des Widerspruchsbescheids begründet.

16 Nach § 83 SGG beginnt das Vorverfahren mit der Erhebung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid. Der Beklagte ist unzutreffend davon ausgegangen, dass die Mahnung kein Verwaltungsakt sei. Soweit eine Mahngebühr in Höhe von 5 Euro festgesetzt wurde, liegt eine Regelung vor.

17 Der Beklagte ist weiterhin unzutreffend davon ausgegangen, dass er über den Widerspruch entscheiden durfte. Zuständig dafür ist aber die Widerspruchsstelle der Behörde, die die Mahngebühr geregelt hat. Urheber ist nicht der Beklagte sondern die A. f. A. R. Somit verpflichtet das Gesetz den Beklagten in § 84 Abs. 2 S. 2 SGG, die Widerspruchsschrift unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat.

18 Soweit der Beklagte meinte, dass die Klägerin mit ihrem Widerspruch sich auch gegen einen Bescheid vom 26. März 2018 wandte, kann dieser Auslegung nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie einen Bescheid vom 26. März 2018 nicht erhalten hat. Die Auslegung des Begehrens der Klägerin, das nicht am Wortlaut festzumachen ist, spricht dafür, dass die Klägerin um Zusendung des Bescheids und Stornierung des Vollstreckungsverfahrens gebeten hat. Eine Kompetenz der Widerspruchsstelle des Beklagten zur Entscheidung, ergibt sich daraus nicht.

19 Der Widerspruchsbescheid war aus diesen Gründen aufzuheben. Der Beklagte wird nun den Widerspruch an die A. f. A. R. zuzuleiten und in eigener Verantwortung dieser Mitteilung zum Vollstreckungsverfahren zu machen haben. Ob die A. f. A. R. abhilft oder nicht wird diese zu prüfen haben.

20 Über die Bescheide vom 26. März 2018 hat das Gericht nicht zu entscheiden. Sie wurden aufgrund der Bekanntgabe im Klageverfahren nicht schon Gegenstand des Klageverfahrens im Sinne des § 96 SGG, da sie den Widerspruchsbescheid nicht abänderten oder ersetzten. Sofern diese mit Widerspruch angegriffen wurden, hat der Beklagte hierüber zu entscheiden.

21 Die Kostenentscheidung gemäß §§ 105 Abs. 1, 193 SGG folgt dem Ausgang des Verfahrens.

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