projets
7 U 77/15•OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat, 2016-11-23, 7 U 77/15
7 U 77/15Tribunal supérieur / Civil Chamber 723 nov. 2016
1. Eine Widerrufsbelehrung, die die Dauer der Widerrufsfrist mit "zwei Wochen (einem Monat)" angibt und in einer hierzu angefügten Fußnote den Zusatz enthält "Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. mitgeteilt werden kann" genügt auch im sog. Präsenzgeschäft weder dem Deutlichkeitsgebot noch entspricht sie der Musterbelehrung zu § 14 BGB-InfoV in den Fassungen vom 1. April 2008 bis 10. Juni 2010 (Anschluss an OLG Hamm, 18. Juli 2016, 31 U 284/15; entgegen OLG Nürnberg, Urt. v. 1. August 2016, 14 U 1780/15).(Rn.75) 2. Zur Verwirkung und zum Rechtsmissbrauch bei Widerruf eines laufenden Darlehensvertrages (hier: nach Gesamtbetrachtung abgelehnt).(Rn.88) 3. § 814 BGB steht der Rückforderung einer nach Zugang des Widerrufes geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung nur dann entgegen, wenn der Darlehensnehmer bei dieser Leistung weiß, auch nach der Rechtslage nichts zu schulden. Davon kann in Widerrufsfällen auch bei anwaltlicher Beratung schon wegen der unterschiedlichen Handhabung des Verwirkungseinwandes durch die Instanzgerichte in der Regel nicht ausgegangen werden.(Rn.103)
Entscheidungsdatum: 2016-11-23
Aktenzeichen: 7 U 77/15
ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2016:1123.7U77.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 242 BGB, § 355 Abs 2 S 2 BGB vom 02.12.2004, § 495 Abs 1 BGB vom 23.07.2002, § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 814 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Eine Widerrufsbelehrung, die die Dauer der Widerrufsfrist mit "zwei Wochen (einem Monat)" angibt und in einer hierzu angefügten Fußnote den Zusatz enthält "Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. mitgeteilt werden kann" genügt auch im sog. Präsenzgeschäft weder dem Deutlichkeitsgebot noch entspricht sie der Musterbelehrung zu § 14 BGB-InfoV in den Fassungen vom 1. April 2008 bis 10. Juni 2010 (Anschluss an OLG Hamm, 18. Juli 2016, 31 U 284/15; entgegen OLG Nürnberg, Urt. v. 1. August 2016, 14 U 1780/15).(Rn.75)
Zur Verwirkung und zum Rechtsmissbrauch bei Widerruf eines laufenden Darlehensvertrages (hier: nach Gesamtbetrachtung abgelehnt).(Rn.88)
§ 814 BGB steht der Rückforderung einer nach Zugang des Widerrufes geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung nur dann entgegen, wenn der Darlehensnehmer bei dieser Leistung weiß, auch nach der Rechtslage nichts zu schulden. Davon kann in Widerrufsfällen auch bei anwaltlicher Beratung schon wegen der unterschiedlichen Handhabung des Verwirkungseinwandes durch die Instanzgerichte in der Regel nicht ausgegangen werden.(Rn.103)
Maßgebend für die Beurteilung des Vorliegens des Umstandsmoments, nach dem sich der Verpflichtete im berechtigten Vertrauen auf die Nichtausübung des Rechts (hier: des Widerrufsrechts) so eingerichtet hat, dass ihm durch diese Ausübung ein unzumutbarer Nachteil entsteht, ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles.(Rn.93)
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.