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14 W 61/17•OLG Koblenz 14. Zivilsenat, 2017-02-15, 14 W 61/17
14 W 61/17Tribunal supérieur / Civil Chamber 1415 févr. 2017
1. Ob eine fachkundige Auskunftsperson als Zeuge oder als Sachverständiger oder als sachverständiger Zeuge zu entschädigen ist, richtet sich zunächst nach dem erteilten gerichtlichen Auftrag, sodann nach dem Inhalt der Bekundung.(Rn.4) 2. Als sachverständiger Zeuge ist wie ein Zeuge und nicht als Sachverständiger zu entschädigen, wer Tatsache bekundet, die er aufgrund besonderer Sachkunde wahrgenommen hat. Der Sachverständige zieht dagegen aus ihm unterbreiteten Tatsachen und eigenen Erkenntnissen Schlussfolgerungen.(Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2017-02-15
Aktenzeichen: 14 W 61/17
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0215.14W61.17.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 414 ZPO, § 4 JVEG, § 19 JVEG
Rechtskraft: ja
Ob eine fachkundige Auskunftsperson als Zeuge oder als Sachverständiger oder als sachverständiger Zeuge zu entschädigen ist, richtet sich zunächst nach dem erteilten gerichtlichen Auftrag, sodann nach dem Inhalt der Bekundung.(Rn.4)
Als sachverständiger Zeuge ist wie ein Zeuge und nicht als Sachverständiger zu entschädigen, wer Tatsache bekundet, die er aufgrund besonderer Sachkunde wahrgenommen hat. Der Sachverständige zieht dagegen aus ihm unterbreiteten Tatsachen und eigenen Erkenntnissen Schlussfolgerungen.(Rn.5)
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