OLG Koblenz 14. Zivilsenat, 2017-01-04, 14 W 4/17

14 W 4/17Tribunal supérieur / Civil Chamber 144 janv. 2017

Regest

Wird ein Anwaltswechsel vorgenommen, weil der bisherige Anwalt (vermeintlich) seine Pflichten verletzt hat, sind die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Diese sind im Innenverhältnis als Schadensersatz gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten geltend zu machen.(Rn.1)

Texte intégral

OLG Koblenz 14. Zivilsenat — 14 W 4/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-04

Aktenzeichen: 14 W 4/17

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0104.14W4.17.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 78 ZPO, § 91 ZPO, § 104 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Wird ein Anwaltswechsel vorgenommen, weil der bisherige Anwalt (vermeintlich) seine Pflichten verletzt hat, sind die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Diese sind im Innenverhältnis als Schadensersatz gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten geltend zu machen.(Rn.1)

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