OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, 2015-06-10, 13 UF 76/15

13 UF 76/15Tribunal supérieur10 juin 2015

Regest

1. Zum Umfang der Erwerbsobliegenheit eines nachehelichen Unterhalt verlangenden, im ländlichen Raum wohnhaften alleinerziehenden Elternteils mit zwei Kindern im Kindergarten- bzw. Grundschulalter bei zur Verfügung stehender Ganztagsbetreuung in Kindergarten und Schule.(Rn.29) 2. Haben die vormaligen Ehegatten sich gemeinsam für eine nur teilweise Inanspruchnahme der zur Verfügung stehenden Ganztagsbetreuung in Kindergarten und Schule entschieden, muss der nichtbetreuende Elternteil klar zum Ausdruck bringen, wenn er nunmehr daran nicht mehr festhalten will und gerade deshalb eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit des kinderbetreuenden Elternteils fordert.(Rn.23) (Rn.28)

Texte intégral

OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen — 13 UF 76/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-10

Aktenzeichen: 13 UF 76/15

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2015:0610.13UF76.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1569 BGB, § 1570 BGB

Leitsatz

  1. Zum Umfang der Erwerbsobliegenheit eines nachehelichen Unterhalt verlangenden, im ländlichen Raum wohnhaften alleinerziehenden Elternteils mit zwei Kindern im Kindergarten- bzw. Grundschulalter bei zur Verfügung stehender Ganztagsbetreuung in Kindergarten und Schule.(Rn.29)

  2. Haben die vormaligen Ehegatten sich gemeinsam für eine nur teilweise Inanspruchnahme der zur Verfügung stehenden Ganztagsbetreuung in Kindergarten und Schule entschieden, muss der nichtbetreuende Elternteil klar zum Ausdruck bringen, wenn er nunmehr daran nicht mehr festhalten will und gerade deshalb eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit des kinderbetreuenden Elternteils fordert.(Rn.23) (Rn.28)

Orientierungssatz

Bei der Bemessung des Umfangs der Erwerbsobliegenheit einer nachehelichen Unterhalt verlangenden, im ländlichen Raum wohnhaften alleinerziehenden Mutter mit zwei Kindern im Kindergarten- bzw. Grundschulalter sind auch bei zur Verfügung stehender Ganztagsbetreuung in Kindergarten und Schule die im ländlichen Raum zwingend anfallenden Fahrtdienste zu Freunden wie auch eine Hausaufgabennachbetreuung - die Hausaufgabenbetreuung als solche kann grundsätzlich in der Ganztagsschule erfolgen - zu berücksichtigen.(Rn.29)

Verfahrensgang

vorgehend AG Linz, 17. Dezember 2014, XX

Tenor

  1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 17.12.2014 in Ziff. 1 dahingehend teilweise abgeändert, dass unter Antragsabweisung im Übrigen und unter Beibehaltung des bis einschließlich August 2015 zugesprochenen Unterhalts ab 02.09.2015 nur noch ein monatlicher Unterhalt von 313 € zu zahlen ist.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

  1. Die Kosten erster Instanz tragen in Abänderung der Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 17.12.2014 die Antragstellerin zu 1/10 und der Antragsgegner zu 9/10.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/10 und der Antragsgegner zu 9/10.

  1. Die Entscheidung ist hinsichtlich Ziff. 1 sofort wirksam.

  2. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten sind seit Ende Mai 2013 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie streiten um Nachscheidungsunterhalt. Aus ihrer am 19.05.2006 geschlossenen Ehe sind zwei Töchter, nämlich die im März 2008 geborene L. und die im März 2010 geborene N., hervorgegangen. Die Kinder leben bei der 33-jährigen Antragstellerin. Diese ist 5km entfernt von ihrem Wohnort A. - das liegt ca. 20km von L. und ca. 35km von B. entfernt - halbtags als Arzthelferin in einer Allgemeinarztpraxis in B. tätig. Der Antragsgegner zahlt Kindesunterhalt von insgesamt 600 €/mtl. Umgang hat er alle zwei Wochen. Berufsbedingt kann er ansonsten nicht als kalkulierbare Unterstützung in Sachen Kinderbetreuung zur Verfügung stehen. Bis April bzw. Mai 2014 leistete der Antragsgegner einen monatlichen Betreuungsunterhalt in Höhe von 348 €. Für die Folgezeit ist er der Ansicht, die Antragstellerin könne in Vollzeit arbeiten und so ihren Bedarf selbst decken. Dem hat diese widersprochen und ausgeführt, an ihrem derzeitigen Wohnort auch keine besser dotierte Stelle finden zu können. Eine Aufstockung bei ihrem aktuellen Arbeitgeber sei zudem aufgrund der festen Praxisöffnungszeiten (Montag bis Freitag am Vormittag und an nur drei Tagen nachmittags) nicht möglich. Letzteres hat wiederum der Antragsgegner als unsubstantiiert bestritten.

2 Das Familiengericht hat den ab Juni 2014 begehrten Ehegattenunterhalt von 352 €/mtl. zuerkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragstellerin wegen der Kinderbetreuung, der im ländlichen Bereich üblichen höheren Fahrtwege und der Belastungen aus ihrer Erwerbstätigkeit im Bereich der Krankenpflege keine weitergehende Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Während die Antragstellerin ihr Einkommen belegt habe, habe sich der Antragsgegner zur Frage einer Steuererstattung nicht erklärt. Daher hat das Familiengericht keinen Abzug für Fahrtkosten vorgenommen. Ausgehend von einer Nettoeinkommensdifferenz von 822 € ergebe sich somit der beantragte Unterhalt.

3 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit welcher dieser weiterhin die Abweisung des Unterhaltsantrags verfolgt. Er macht zunächst geltend, dass die Antragstellerin nicht bedürftig sei. Sie verdiene nicht lediglich 1.000 € (netto), sondern erhalte weitere, ggfls. nicht ausgewiesene Zahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubgeld oder gleichwertige Kompensationen. Aufgrund ihrer attestierten Bedeutung und Wichtigkeit für die Arztpraxis (Bl. 156 d.A.) sei alles andere nicht nachvollziehbar oder die Antragstellerin müsse sich eine besser dotierte Stelle suchen. Diese könne sie mit Blick auf ihre attestierten hervorragenden Leistungen auch ohne weiteres finden. Angesichts des Umstands, dass die Kinder morgens spätestens halb acht das Haus verließen und frühestens 14 Uhr wieder daheim seien, so die Beschwerde weiter, könne die Antragstellerin auch ganztags arbeiten. Freizeitaktivitäten erschöpften sich je Kind in einem Termin pro Woche (Musikschule bzw. Tanzen). Er habe nämlich seit über einem Jahr vergeblich versucht, die Antragstellerin dazu zu bewegen, dass die Kinder einer sportlichen Aktivität nachgehen. Erst unter dem Eindruck der Beschwerde lenke diese nun ein. Ab 07.09.2015 ändere sich die Situation noch einmal. N. komme dann in die Grundschule und werde dort bis 16 Uhr betreut. Darüber hinaus gebe es auch keinen Grund, warum die Kinder die angebotene Fremdbetreuung in Schule bzw. Kindergarten nicht vollständig wahrnehmen. Er jedenfalls habe nichts gegen eine solche bis 17 Uhr. Im Bereich der Krankenpflege sei die Kindesmutter - das ist unstreitig - nicht tätig, so dass auch die Erwägungen des Familiengerichts zur beruflichen Belastung fehl gingen. Folglich könne die Antragstellerin wenigstens doppelt so viel wie derzeit verdienen. Fahrtkosten habe das Familiengericht bei ihm schließlich nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Diese seien mit 29km einfache Strecke unstreitig gewesen. Dabei habe er im Monat der Rechtskraft der Scheidung seinen Arbeitgeber gewechselt und müsse nun viel Montagetätigkeit und Überstunden leisten. Der über sein aktuelles Grundgehalt von 4.410 € (brutto) hinausgehende Verdienst sei daher nicht prägend und zudem überobligatorisch.

4 Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und gibt ihr monatliches Nettoeinkommen mit zwischen 909,61 € und 952,31 € an. Darüber hinaus erhalte sie Fahrtkostenzuschüsse, diese jedoch lediglich für tatsächlich übernommene Patientenbesuche. Diese führe sie aufgrund des Alters der Patienten zwecks Blutabnahme, zum Blutdruckmessen oder zur Medikamentenverabreichung mit ihrem privaten Pkw durch. Weitere Zahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubgeld erhalte sie nicht. Auch wenn das Amtsgericht irrtümlich von einer Beschäftigung in der Altenpflege und daher von einer besonderen psychischen und mentalen Belastung ausgehe, treffe letzteres auch auf ihre Tätigkeit als Arzthelferin zu. Denn die Praxis werde häufig von alten und schwerstkranken Menschen aufgesucht; zudem erforderten die ihr angetragenen Sonderaufgaben volles Engagement. Darüber hinaus legt die Antragstellerin die Betreuungssituation der Kinder nebst deren Freizeitaktivitäten dar. Schließlich macht sie geltend, dass auch der Antragsgegner eine längere Betreuung der Kinder in der Schule bzw. dem Kindergarten als bis 16 Uhr bzw. 14 Uhr nicht gewollt habe, da die Kinder auch noch außerhalb der Einrichtungen genügend Freizeit haben sollten. Dementsprechend seien die Kinder einvernehmlich lediglich in diesem Umfang in der Nachmittagsbetreuung angemeldet worden. Somit stünden in erster Linie kindbezogene Gründe einer Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit entgegen.

5 Auf entsprechende Aufforderung des Senats haben beide Seiten aktuelle Einkommensunterlagen vorgelegt (Bl. 134, 145 ff., 187 ff. d.A.).

II.

6 Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff., 117 FamFG i.V.m. §§ 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO statthaft sowie zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat das Rechtsmittel aber nur zu einem geringen Teil Erfolg. Es führt dazu, dass der erstinstanzlich zuerkannte Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) lediglich ab September 2015 etwas herabzusetzen ist.

7 1. Die tatsächlichen Einkommensverhältnisse der vormaligen Eheleute stellen sich nach den auf Anforderung des Senats zur Akte gereichten ergänzenden Unterlagen wie folgt dar:

8 a) Antragstellerin (Bl. 53 ff., 145 ff. d.A.):

9 | | | | --- | --- | | - Jahreseinkommen 2014 abzgl. VWL (Bl. 154 d. A.): | 10.983,06 € | | - abzgl. tatsächliche und steuerfreie Kostenerstattung für Dienstfahrten (Bl. 63, 59, 155 d.A.): | -138,48 € | | - Steuererstattung (Bl. 148 d.A.): | 50,48 € | | - Gesamt (netto p.a.): | 10.895,06 € | | - Monatsdurchschnitt (netto) Jahr 2014 : | 907,92 € |

10 Soweit die Antragstellerin ihr Nettoeinkommen etwas höher angibt (Bl. 140 d.A.), beinhaltet dieses noch die Kostenerstattung für die Dienstfahrten, welche die Antragstellerin erst nachträglich abzieht.

11 Das Bruttoentgelt ist im April 2014 um rd. 34 € = rd. 3 % = rd. 23 € (netto) gestiegen. Unterstellt man auch für 2015 eine entsprechende Gehaltserhöhung, beläuft sich das zu erwartende durchschnittliche Monatsnettoeinkommen in 2015 auf rd. 930 € .

12 Abzuziehen hiervon ist jeweils noch die Berufsaufwandspauschale (vgl. KoL Nr. 10.2.).

13 Soweit der Antragsgegner ein höheres Einkommen durch nicht ausgewiesenes Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld oder eine anderweitige Kompensation behauptet, bestehen hierfür keine Anhaltspunkte. Insbesondere hat die Antragstellerin vollumfänglich durch Vorlage von Unterlagen über ihr Erwerbseinkommen Auskunft erteilt. Der Antragsgegner hat auch nicht dargelegt, dass derartige, letztlich auf Schwarzgeld hinauslaufende zusätzliche Zahlungen z.B. während des ehelichen Zusammenlebens erfolgt sind. Dieser Einwand stellt sich daher als in Blaue hinein aufgestellt dar, so dass ihm nicht weiter nachzugehen war.

14 b) Antragsgegner:

15 Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass sein vor Fahrtkostenabzug und vor Abzug des Kindesunterhalts bereinigtes Nettoeinkommen mit 2.422 €/mtl. unstreitig war. Mit Schriftsatz vom 19.05.2015 behauptet die Antragstellerin jetzt allerdings einen höheren Verdienst.

16 Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung weist für 2014 ein Jahresnettoeinkommen von 37.562,54 € aus. Das ergibt im Monat rd. 3.130 € (netto). Hiervon sind abzuziehen 75 € für eine Direktversicherung und 26,59 € für VWL. Danach verbleiben rd. 3.028 €. Allerdings hat der Antragsgegner unbestritten vorgetragen, dass bei seinem neuen Arbeitgeber erhebliche Reise- und Montagetätigkeiten nebst Überstunden anfallen. Dies ist bei seinem alten Arbeitgeber nicht der Fall gewesen.

17 Der Wechsel zum neuen Arbeitgeber erfolgte weniger als einen Monat vor der rechtskräftigen Scheidung. Die steuer- und weitgehend sozialversicherungspflichtigen (Bl. 188 f. d.A.) Reise- und Montagetätigkeiten- sowie Überstundenvergütung hat das eheliche Zusammenleben somit nicht geprägt. Ob sie überobligatorisch wäre, kann folglich dahinstehen. Als die ehelichen Lebensverhältnisse prägendes und damit in die Unterhaltsberechnung einzustellendes Einkommen sind somit auf Seiten des Antragsgegners lediglich sein Grundgehalt von 4.410 €/mtl. (brutto) sowie die Jahresgratifikation von 1.000 € (Bl. 190 d.A.) anzusetzen. Aus dem sich dann auf 53.920 € p.a. belaufenden Bruttoeinkommen ergibt sich somit ein hier maßgeblicher Jahresnettoverdienst von rd. 31.230 €, mithin rd. 2.600 €/mtl.

18 Einkommenserhöhend hinzuzurechnen ist des Weiteren eine Steuererstattung von 3.003,21 € = rd. 250 €/mtl. Abzuziehen sind hingegen 600 € Kindesunterhalt und 290 € Fahrtkosten (unstreitig 29 km - siehe auch Steuerbescheid Bl. 192 d.A. - einfach á 10 €/Entf.-km). Somit verbleiben 1.960 € bereinigt netto (2.600 € + 250 € - 600 € - 290 €).

19 2. Ein Unterhaltsanspruch steht der Antragstellerin allerdings nur insoweit zu, als sie ihrer Erwerbsobliegenheit (§ 1569 BGB) nachkommt und dennoch ihren Bedarf nicht aus ihrem eigenen Einkommen decken kann.

20 Unter Berücksichtigung der hier konkret vorliegenden Umstände ist der Senat der Ansicht, dass die Kindesmutter bis einschließlich August 2015 mit der ausgeübten Halbtagsbeschäftigung ihre Erwerbsobliegenheit erfüllt. Ab September 2015 ist sie jedoch angehalten, auf eine 3/4-Stelle aufzustocken. Gegen eine weitergehende Erwerbstätigkeit sprechen hier hingegen kindbezogene Gründe. Wie lange diese einer Vollzeitbeschäftigung entgegen stehen, ist momentan auch noch nicht sicher absehbar. Folglich kann der Senat den Unterhaltsanspruch heute ebenfalls nicht zeitlich befristen.

21 a) N. besucht derzeit den Kindergarten und wird dort bis 16 Uhr betreut (Bl. 141 d.A.). Im September 2015 kommt sie als sog. KANN-Kind in die Schule. Dort wird sie morgens ab 7 Uhr und nachmittags bis 14 Uhr bzw. freitags bis 17 Uhr betreut. Eine Betreuung bis 17 Uhr ist jedoch an allen Schultagen möglich (Bl. 158 d.A.).

22 L. geht aktuell in die zweite Klasse und nimmt an der Nachmittagsbetreuung bis 14 Uhr teil (Bl. 141 d.A.). Ab der dritten Klasse ist sie für die Ganztagsschule angemeldet. Dort ist die Betreuung morgens ab 7 Uhr und nachmittags bis 16 Uhr gesichert (Bl. 142 d.A.); möglich wäre sie bis 17 Uhr (Bl. 159 d.A.).

23 b) Beide Eltern haben die Kinderbetreuung einvernehmlich beantragt bzw. den entsprechenden Antrag zusammen unterschrieben (Bl. 158 f. d.A.). Soweit der Antragsgegner mit seiner Beschwerde geltend macht, dass es keinen Grund gebe, warum die Kinder nicht bis 17 Uhr in der Fremdbetreuung bleiben und er hiergegen keine Einwände habe, kann dem für die Vergangenheit nicht gefolgt werden. Denn abgesehen von den gemeinsam unterzeichneten Fremdbetreuungsanträgen hat die Antragstellerin durch entsprechenden Mailverkehr belegt, dass der Antragsgegner seinerzeit keinesfalls wollte, dass die Kinder bis spätnachmittags fremdbetreut werden (Bl. 205 d.A.). Folglich muss er sich auch an einer daran ausgerichteten eingeschränkten Erwerbstätigkeit der Kindesmutter festhalten lassen.

24 Nachdem L. derzeit somit um 14 Uhr aus der Schule kommt, kann die Antragstellerin aktuell wie auch in der Vergangenheit nicht mehr als halbtags arbeiten. Sie muss gewährleisten, dass sie um 14 Uhr zu Hause ist bzw. L. aus der Schule abholt. Folglich kann sie nur von etwa 8 Uhr bis gegen 13.30 Uhr arbeiten gehen. Das sind maximal 25 Stunden pro Woche (zzgl. 30 min Pause). Aufgrund einer erforderlichen gewissen zeitlichen Flexibilität sowie der Verpflichtung zu unbezahlten Überstunden (Bl. 157 d.A.) ist eine Halbtagserwerbstätigkeit bis Ende August 2015 nicht zu beanstanden.

25 Mit ihrem aktuellen Bruttoeinkommen von 1.165 €/mtl. würde die Antragstellerin in Vollzeit einen Monatsbruttoverdienst von 2.330 € erzielen. Damit läge sie über dem Durchschnittsverdienst, der bei Arzthelferinnen in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2014/2015 bei 2.097 € liegt (vgl. http://www.gehaltsvergleich.com/gehalt/Arzthelfer-Arzthelferin sowie Bl. 203 d.A.). Zwar besteht eine starke Schwankungsbreite, so dass der Spitzenverdienst bei 3.652 €/mtl. (brutto) liegt und die Antragstellerin ist die wichtigste Mitarbeiterin in der Praxis (Bl. 156 d.A.). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Allgemeinarztpraxis auf dem Lande handelt. Spitzenverdienste für Arzthelferinnen sind hier nicht die Regel. Ebenso scheidet der Wechsel in eine (Facharzt-)Praxis in einem größeren Ort aus. Denn aufgrund des damit verbundenen Fahrtzeitaufwands könnte die Antragstellerin ihrer Beschäftigung dann nicht mehr wie im bisherigen Umfang nachgehen.

26 Der sich damit bis Ende August 2015 rechnerisch ergebende Unterhaltsanspruch unterschreitet folglich nicht den vom Familiengericht zuerkannten Betrag (352 €/mtl.).

27 c) Ab September 2015 stellt sich die Situation allerdings anders dar.

28 Zwar hat der Antragsgegner in der Vergangenheit keine Fremdbetreuung der beiden Kinder bis jeweils 17 Uhr gewünscht und die Kinder dementsprechend zusammen mit der Antragstellerin lediglich in eingeschränktem zeitlichen Umfang hierfür angemeldet. Spätestens Anfang Mai 2015 hat er jedoch schriftsätzlich zum Ausdruck gebracht, dass er an dieser nur eingeschränkten Fremdbetreuung nicht mehr festhalten will. Da pädagogische Notwendigkeiten weder dargetan noch erkennbar sind, ist die Antragstellerin somit nun gehalten, beide Kinder ab dem neuen Schuljahr auch bis 17 Uhr in der Ganztagsschule betreuen zu lassen. Das würde ihr grundsätzlich eine Vollzeittätigkeit (7.30 Uhr bis 16.30 Uhr, inkl. 1 Stunde Pause) ermöglichen.

29 Allerdings stehen auch dann einer Vollzeittätigkeit die vorgetragenen - und vom Antragsgegner für die Zukunft nicht mehr bzw. nicht ausreichend bestrittenen - Termine der Kinder entgegen. N. geht montags 15 Uhr in die musikalische Früherziehung und beide Kinder nehmen freitags 15 Uhr am Kinderturnen teil. Im Hinblick darauf ist der Antragstellerin auch ab dem neuen Schuljahr lediglich eine ¾-Beschäftigung (30 Stunden pro Woche) möglich und zumutbar. Hierbei sind zugleich die zwar nicht näher dargelegten, aber im ländlichen Raum zwingend anfallenden Fahrtdienste zu Freunden wie auch eine Hausaufgabennachbetreuung - die Hausaufgabebetreuung als solche kann grundsätzlich in der Ganztagsschule erfolgen - berücksichtigt.

30 Ein besonderer Betreuungsbedarf von N. aufgrund des früheren Schuleintritts ist hingegen nicht ausreichend dargetan. Gleiches gilt im Ergebnis für den Einwand der Kinderbetreuung in den Ferien und bei Erkrankung der Kinder. Für letzteren Fall stehen der Antragstellerin pro Kalenderjahr je Kind 20 bezahlte Freistellungstage zur Verfügung, § 45 SGB V. In den Ferien wiederum bieten Kindergärten und Schulen regelmäßig zumindest zeitweise eine Betreuung an, so dass ein Teil des Jahresurlaubs ausreicht, um die Kinder in der Zeit zu betreuen, während Kindergarten und Schule ganz geschlossen sind. Dass dies hier anders wäre, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt.

31 Ebenfalls nicht ausreichend dargetan hat die Antragstellerin, dass ihr eine Ausweitung der Beschäftigung trotz ihrer hervorragenden Qualifikation und ihres herausragenden Standings (Bl. 156 d.A.) nicht möglich ist. Entsprechende konkrete Bemühungen um eine Ausweitung ab September 2015 sind nicht vorgetragen. So gibt die Antragstellerin lediglich pauschal an, dass eine Aufstockung bei ihrem bisherigen Arbeitgeber aufgrund der Praxisöffnungszeiten (Montag bis Freitag am Vormittag und an nur drei Tagen nachmittags) nicht möglich sei. Dies hat der Antragsgegner bestritten und zutreffend als unsubstantiiert gerügt. Denn weder teilt die Antragstellerin die exakten Öffnungszeiten mit noch scheidet bei dreimaliger Nachmittagssprechstunde eine Aufstockung auf eine ¾-Stelle grundsätzlich aus. Üblicherweise dürfte die Praxis montags, dienstags und donnerstags am Nachmittag geöffnet sein. Dann wäre die Antragstellerin nur an einem Nachmittag verhindert, denn montags muss sie N. 15 Uhr zur musikalischen Früherziehung bringen. Die anderen beiden Tage könnte sie bis 16.30 Uhr arbeiten. Darüber hinaus wäre nun auch ein Praxiswechsel zu erwägen. Zwar dürfte ein solcher in eine (Facharzt-)Praxis in einem größeren Ort aufgrund der damit verbundenen Fahrtzeiten weiterhin ausscheiden. Dies gilt aber grundsätzlich nicht für eine andere (Allgemein-)Arztpraxis in der näheren Umgebung. Neben einer Aufstockung ihrer Tätigkeit als Arzthelferin käme aber auch die Aufnahme einer Nebentätigkeit in Betracht, z.B. eine Verwaltungstätigkeit bei einem ambulanten Pflegedienst an drei Nachmittagen in der Woche.

32 Schließlich stehen ab September 2015 auch elternbezogene Gründe einer Dreiviertelbeschäftigung nicht entgegen. Eine Berufstätigkeit erfordert üblicherweise volles Engagement, so dass ein solches keinen Grund für eine Reduzierung der Arbeitszeit darstellt. Die behaupteten besonderen psychischen und mentalen Belastungen als Arzthelferin aufgrund des Umstands, dass die Allgemeinarztpraxis häufig von alten und schwerstkranken Menschen aufgesucht wird, sind weder näher noch nachvollziehbar dargetan.

33 Rechnet man das Einkommen der Antragstellerin folglich auf eine ¾ Stelle hoch, ergäbe sich nach Abzug der 30 € für die VWL sowie unter Hinzurechnung einer Steuererstattung von umgerechnet 5 €/mtl. ein Nettoverdienst von 1.295 € /mtl., wie die nachfolgende Berechnung zeigt:

34 Brutto-Netto-Rechnung

35 gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

36 erster Gültigkeitstag 01. 01. 2015

37 allgemeine Lohnsteuer, Jahrestabelle, Steuerjahr 2015

38 Bruttolohn: ....22.000,00 €

39 LSt-Klasse 2

40 Kinderfreibeträge 1

41 | | | | --- | --- | | Zusatzbeitrag zu KV (%) | 0,9 | | Lohnsteuer: | -1.699,00 € | | Rentenversicherung (18,7 % / 2) | -2.057,00 € | | Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) | -330,00 € | | Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0.9 %) | -1.804,00 € | | Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,175 %) | -258,50 € | | Nettolohn: | 15.851,50 € | | 15851,5 / 12 = | 1.320,96 € | | abzgl. VWL | -30,00 € | | zzgl. Steuererstattung | 5,00 € | | Nettolohn: | 1.295,96 € |

42 Zieht man hiervon die Berufsaufwandspauschale ab, verblieben bereinigt netto rund 1.230 € .

43 Danach ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:

44 ½ x 6/7 x (1.960 € + 1.230 €) - 6/7 x 1.230 € = rd. 313 € (statt 352 €).

III.

45 Die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 116 Abs. 3, 243 FamFG, 40, 51 FamGKG.

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