VG Trier 5. Kammer, 2015-11-25, 5 K 1466/15.TR

5 K 1466/15.TRTribunal administratif / 5e chambre25 nov. 2015

Regest

1. Bei Anlagen, die ohne wesentlichen Substanzverlust beseitigt werden können, so bei Werbeanlagen, kann im Hinblick auf eine rechtmäßige Beseitigungsverfügung auf das gleichzeitige Vorliegen der formellen und materiellen Illegalität verzichtet werden, wenn eine negative Vorbildwirkung bis zum Zeitpunkt über die Entscheidung der Genehmigungsfähigkeit nicht hingenommen werden kann.(Rn.23) 2. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist verletzt, wenn die Behörde bei Vorliegen einer Vielzahl vergleichbarer Fälle nur gegen einen Verstoßfall vorgeht.(Rn.32)

Texte intégral

VG Trier 5. Kammer — 5 K 1466/15.TR — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-11-25

Aktenzeichen: 5 K 1466/15.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2015:1125.5K1466.15.TR.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 81 BauO RP, § 62 Abs 1 BauO RP 2001, § 52 Abs 1 BauO RP, § 59 Abs 1 BauO RP, Art 3 Abs 1 GG ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Bei Anlagen, die ohne wesentlichen Substanzverlust beseitigt werden können, so bei Werbeanlagen, kann im Hinblick auf eine rechtmäßige Beseitigungsverfügung auf das gleichzeitige Vorliegen der formellen und materiellen Illegalität verzichtet werden, wenn eine negative Vorbildwirkung bis zum Zeitpunkt über die Entscheidung der Genehmigungsfähigkeit nicht hingenommen werden kann.(Rn.23)

  2. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist verletzt, wenn die Behörde bei Vorliegen einer Vielzahl vergleichbarer Fälle nur gegen einen Verstoßfall vorgeht.(Rn.32)

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